Augsburger Puppenkiste – zum (hoffentlich) letzten Mal zum Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – Freispruch rechtskräftig

Die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. informiert gerade über eine Nachricht des Kollegen Wächtler, München, der einer der Verteidiger im Verfahren Lucas war. Danach hat die Staatsanwaltschaft Augsburg darauf verzichtet, gegen das Urteil vom 01.04.2011 Revision einzulegen, so dass der Freispruch des Kollegen Lucas damit rechtskräftig ist.

Nun ja: So mutig 🙂 war die StA dann doch nicht, mit dem Verfahren nun auch noch zum BGH zu ziehen. Obwohl: Mich hätte schon interessiert, wie der 1. Strafsenat des BGH als „Verfahrensauslöser“ damit umgegangen wäre.

10 Gedanken zu „Augsburger Puppenkiste – zum (hoffentlich) letzten Mal zum Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – Freispruch rechtskräftig

  1. RA JM

    Hm, dass die StA aus dem Urteil irgendwelche (neuen) Erkenntnisse gewonnen haben könnte, die gegen eine Revision sprechen, dürfte nicht anzunehmen sein, oder?

  2. Rechtsanwalt Martin Ellinger

    Ich halte es für durchaus im Bereich des Möglichen, dass der 1. Senat einen Weg gefunden hätte, die Beweiswürdigung als unzureichend zu beanstanden. „Neues Spiel, neues Glück“….

  3. RA JM

    Naja, die StA war doch ganz wild auf den Kopf des Kollegen. Die Urteilsbegründung soll m.W. trotz des Freispruchs auch nicht gerade freundlich ausgefallen sein.

    Konsequenterweise müsste die StA doch in Revision gehen, allein um das Gesicht zu wahren – oder sollte das Strafverfolgungsinteresse plötzlich so stark nachgelassen haben?

    Mich eingehender über dieses Verfahren und einige Beteiligte im Maulwurfsfell zu äußern, hindern mich allerdings einige §§ des StGB …

  4. Sascha Petzold

    Wenn man die Rechtsprechung des BGH insbesondere des 1. Senats verfolgt, so entsteht das Gefühl, dass es nur in denjenigen Fällen eine eingehende Beweiswürdigung braucht, in denen ein Freispruch ergeht. Urteile, die die Feststellungen im Urteil bei einer angemessen harten Verurteilung angehen, kenne ich nicht.
    Vielleicht sollte der BGH im Wege der richterlichen Rechttsforbildung anordnen, dass im Falle einer Verurteilung ein abgekürztes Urteil ausreichend ist. Dann wäre doch all den Erwägungen der hohen Politiker und Richter aus Karlsruhe Rechnung getrage; nämlich sparen um jeden Preis.
    Sascha Petzold

  5. Dr. David Herrmann

    Schade eigentlich. Der erste Strafsenat hätte dann Farbe bekennen müssen zu seinem eigenen faux pas. Oder wäre es dann nur ou geworden? 😉

  6. Bert Hüttemann

    Wahrscheinlich hätte sich fast der gesamte Senat selbst ablehnen müssen. Das wollte ihnen die StA nicht zumuten.

  7. Pingback: “Irreführend und unvollständig dargestellt” | Heymanns Strafrecht Online Blog

  8. RA Thilo Münster

    Ich muss mich dem Herrn Petzold anschließen. Es entsteht mitunter auch bei mir immer mehr der Eindruck, ein (schon selten vorkommendes) freisprechendes Urteil bedürfe gegenüber einem verurteilenden (obwohl gerade nicht belastend) einen erhöhten Bearbeitungs- und Begründungsaufwand. IM ERGEBNIS IST DAS NICHT NUR ABSURD, ES IST GROTESK!!!

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