Kategoriearchiv: Strafrecht

Für Bagatelldelikte auch Bagatellstrafen…..

Strafzumessung bei Bagatelldelikten ist nicht einfach. Das zeigt einmal mehr der OLG Naumburg, Beschl. v. 28.06.2011 – 2 Ss 68/11. Das OLG hat eine landgerichtliche Entscheidung wegen nicht ausreichender Feststellungen des AG zum Einfluss von Persönlichkeitsstörungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben und dann in einer „Segelanweisung“ zur Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte und nach Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von ca. 10 Monaten unter Bewährung stehende Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. FDas LG hatte die Berufung der Angeklagten verworfen.

Das OLG führt u.a. aus:

„…… Sowohl bei den Leistungserschleichungen als auch im Falle des Diebstahls überwiegen die für die Angeklagte sprechenden Umstände. Dennoch gelangt das Landgericht zu kurzen Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten und zwar gestützt auf die Vorstrafen, die sich hieraus ergebende Bewährung, die Rückfälligkeit und das zwangsläufig damit einher gehende Bewährungsversagen. Diese Momente können zweifelsohne die Schuld erhöhen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, die konkrete Tat aus dem Blick zu verlieren und ohne Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Vorstrafen und erneutem Straffälligwerden den Vorstrafen das Primat bei der Strafzumessung einzuräumen. Ist die Tatschuld gering, können auch einschlägige Vorstrafen ohne weitergehende besondere erschwerende Umstände nicht zu einem wesentlich höheren Unrechtsgehalt der Tat führen (OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; OLG Stuttgart NJW 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002, 2 Ss 768/02 – zitiert in juris; Beschluss vom 10. Januar 2008, 3 Ss 491/07 – zitiert in juris). Die auf die konkrete Tat bezogene Schuld hat limitierende Funktion. Es ist nicht zulässig, die schuldangemessene Strafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen heraus zu überschreiten. Deshalb verbietet sich ein Automatismus, wonach einschlägige Vorstrafen selbst bei geringsten Taten stets zu einer erhöhten Strafe führen. Das Urteil des Landgerichts lässt aber genau diesen tatunabhängigen Effekt der Vorstrafen der Angeklagten und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, § 46 Rdn. 65 m.w.N.) besorgen. Es ist im Einzelfall natürlich nicht ausgeschlossen, eine erhöhte persönliche Schuld festzustellen und daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen (BGH NJW 2008, 672 f. [BGH 15.11.2007 – 4 StR 400/07]; BayObLG NJW 2003, 2926, 2927 m.w.N.; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 2 St OLG Ss 150/05 – zitiert in juris). Zu beachten bleiben aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, welche sich in ihrer Strafe begrenzenden Wirkung mit dem Schuldprinzip decken (BVerfG NJW 1979, 1039, 1040 [BVerfG 17.01.1979 – 2 BvL 12/77]; Beschluss vom 7. Januar 1999, 2 BvR 2178/98). Wird die schuldangemessene Strafe überschritten, ist das Übermaßverbot verletzt (OLG Hamburg aaO.). Der Tatrichter muss deshalb in Fällen wie diesem – Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten und Bagatellschäden – zu erkennen geben, dem Übermaßverbot und dem Vorrang der Tatschuld Rechnung getragen zu haben. …….“

 

Unterbringung bei Erwerb geringer Mengen BtM?

Die Antwort auf die Frage: Unterbringung nach § 64 StGB (auch) bei Erwerb geringer Mengen BtM?, lautet nein: Darauf weist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2011 – III – 3 RVs 138/11. Dazu heißt es im Beschluss.

„Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken,  als die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten nicht belegt ist. Gegenstand der bisherigen Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten waren geringe Cannabismengen zum Eigenkonsum (zuletzt am 30. Januar 2009 Einfuhr von 1,8 Gramm Marihuana und am 18. November 2009 Einfuhr von 1,6 Gramm Marihuana). Zwar lassen diese Umstände in Anbetracht der unbehandelten Cannabisabhängigkeit auch künftig vergleichbare Taten erwarten. Allein die Gefahr des Erwerbs geringer Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum kann die Unterbringung gemäß § 64 StGB indes nicht rechtfertigen…………“

Wir rücken immer weiter zusammen: Ausländische Vorstrafen dürfen berücksichtigt werden

Mit zwei interessanten Aspekten befasst sich der BGH, Beschl. v. 19. 10. 2011 – 4 StR 425/11, nämlich einmal mit der Frage, ob ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen und, wenn ja, welche Feststellungen zu treffen sind. Die Antworten des BGh auf diese Fragen lasse sie wie folgt zusammenfassen:

Im Rahmen der Strafzumessung können rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre. Stammt die Vorstrafe aus einem Mitgliedsstaat der EU, so sind diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Eintragung nach § 54 BZRG zu berücksichtigen. Allerdings muss der Tatrichter, will er die ausländische Vorstrafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, im Urteil ausreichende Feststellungen zur nicht eingetretenen Tilgungsreife der Vorstrafe treffen.

Wir rücken also mit anderen Staaten auch straf(verfahrens)rechtlich immer näher zusammen.

Qualmender Altkanzler – Ärger für die ARD

Die Tagespresse berichtet (gestern, aber hier auf Borkum dauert es ein wenig, bis aktuelle Printausgaben vorliegen) über den Ärger, der der ARD ins Haus steht wegen des bei G. Jauch qualmenden Altkanzlers Helmut Schmidt. Gegen die ARD bzw. deren Vorsitzende läuft wegen seines letzten Auftritts bei Jauch nun ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die ArbeitsstättenVO, und zwar dessen § 5.

Ich habe nun nicht geprüft, inwieweit die Vorschrift einschlägig ist. Aber unabhängig davon fragt man sich schon, warum eigentlich der Altkanzler bei (fast) allen Fernsehauftritten quasi „Kette raucht“. Und warum die Fernsehanstalten das mitmachen? Wenn man dann aber liest (vgl. hier): „Zudem sei Schmidt eine herausragende Persönlichkeit, die „im Programm nicht fehlen kann und sollte, und zwar so, wie er ist.“, kann man sich vorstellen, worum und wie es (zu)geht. Es müsste in den Zeiten des porpagierten Nichtraucherschutzes – egal, was man davon hält – aber doch auch anders gehen. Und geht es ja auch: Auf dem SPD-Parteitag hat Helmut Schmidt während seiner (Eröffnungs)Rede ja auch nicht geraucht. Also: Geht doch. 🙂 🙂

Ich sage es doch immer: Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe beachten…

Auf meinen verkehrsrechtlichen Seminaren „predige“ ich immer wieder, dass ein Verteidigungsansatz häufig bei den von mir sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffen liegt. Und das wird leider häufig übersehen, und zwar vor allem beim „Begriff“ des „öffentlichen Verkehrsraums. Ein schönes Beispiel ist der BGH-Beschl. v.05.10.2011 – 4 StR 401/11, in dem es um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ging. Der BGH führt aus;

„Hingegen begegnet die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.

a) Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine  verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen und auch in die-ser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.; Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentli-chen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3). So liegt es hier.

b) Nach den Feststellungen befindet sich das Bürogebäude der geschädigten Firma K. im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes mit einem der Straßenseite abgewandten Eingang, der aus einer zweiflügeligen Glastür mit einer vorgebauten Betonstufe besteht. Zum Tatzeitpunkt hatte der  Angeklagte das Mietfahrzeug, das er bei der Firma K. zurückgeben wollte, auf dem durch eine unverschlossene Zufahrt erreichbaren gepflasterten Hof vor dem Eingangsbereich des Büros abgestellt. Als er beschloss, sich für die ihm seitens der Beschäftigten der Firma K. widerfahrene, als ungerecht empfundene Behandlung zu rächen und das Bürogebäude mit dem als Rammbock eingesetzten Fahrzeug zu zerstören, befanden sich die beiden später verletzten Angestellten der Autovermietung, die Zeugin Ko. und der Zeuge S. , außen „unmittelbar vor der Glastür“, mithin auf der Betonstufe vor der Tür.

Danach befand sich zwar der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum, nämlich auf einem für einen unbestimmten Personenkreis allgemein zugänglichen Kunden- und Besucherparkplatz eines mehrstöckigen Gebäudes (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2004 aaO), nicht aber die Geschädigten, die auf der unmittelbar zum Eingangsbereich des Büros der Firma K. gehörenden Treppenstufe standen. Schon wegen des Höhenunterschiedes zu dem vor-gelagerten Parkplatz rechnete diese Stufe, die den Zugang zu den Büroräumen der Firma K. ermöglichte und an der nach den Urteilsfeststellungen der erste Zufahrtversuch des Angeklagten scheiterte, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum.“