Kategoriearchiv: Strafrecht

Beweiswürdigung in BtM-Verfahren – aufgepasst

Der BGH, Beschl. v.22.09.2011 – 2 StR 263/11 – befasst sich mit der Beweiswürdigung bei einem BtM-Delikt in einer in der Praxis sicherlich häufigen Konstellation: Nämlich Belastung durch einen „früheren Kumpel“. Dazu der BGH, der die landgerichtliche Beweiswürdigung beanstandet:

„…Ferner hätte sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Zeuge C. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren möglicherweise durch unrichtige Angaben Vorteile im Sinne einer „Aufklärungshilfe“ verschaffen wollte (BGH NStZ 2004, 691, 692). Denn für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vor-teile verspricht und vor diesem Hintergrund einen Nichtgeständigen möglicher-weise zu Unrecht belastet (BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245).

Die Möglichkeit einer bewussten Falschbelastung wird im Übrigen durch den von der Kammer herausgehobenen Umstand nicht entscheidend gemindert, der Zeuge habe sich durch seine Angaben auch selbst belastet. Denn den insoweit knappen Ausführungen der Strafkammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Zeuge im Hinblick auf vorhandene Sachbeweise überhaupt damit rechnen konnte, den Verdacht jeglicher Tatbeteiligung von sich abzulenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5). Hinzu kommt, dass der Zeuge im Fall 1 einen eher unter-geordneten eigenen Tatbeitrag (Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten) ein-geräumt und im Fall 2 eine eigene Tatbeteiligung generell in Abrede gestellt hat.“

BTM-Delikt reicht nicht für Sicherungsverwahrung

Bisher habe ich mich aus der Diskussion um die Sicherungsverwahrung weitgehend herausgehalten, weil m.E. die teils schwierigen Rechtsfragen nicht gut in einem Blog darzustellen sind. Nun will ich aber doch auf eine BGH-Entscsheidung hinweisen, nämlich den BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – 2 StR 288/11, in dem der BGH noch einmal dazu Stellung genommen hat, ob Verstöße gegen das BtMG Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein können. Der Senat hat das verneint, so lange

„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (aaO) ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer der Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 192/11; Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11).
Nach diesem Maßstab sind Betäubungsmitteldelikte, deren Begehung nach den Feststellungen des Landgerichts von dem Angeklagten künftig allein zu erwarten sind (UA S. 108), nicht als ausreichend schwere Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. StGB beziehen muss. Durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, wird zwar das Rechtsgut der Volksgesundheit verletzt oder gefährdet (vgl. BGHSt 38, 339, 342 f.). Das reicht aber, soweit jedenfalls keine besonderen Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen, nicht aus, diese Delikte schweren Gewalttaten gleichzustellen, bei denen die nach der Verfassung besonders geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährdet sind (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. August 2011 – 4 StR 279/11).„

All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt…

Mit der Passage: „All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“ endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – 1 StR 407/11. Das bedeutet: Der BGH hat einen Rechtsfehler festgestellt, der sich aber auf die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht auswirkt, da es ein Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten war. Das ist – so hier auch – bei Strafzumessungsfehlern nicht selten. Es ging hier um den Klassiker „U-Haft“. Dazu der BGH:

„6. Die Strafkammer hält es im Rahmen der Strafzumessung für „positiv“, dass gegen den Angeklagten – mehrere Monate lang auch vollzogene – Untersuchungshaft angeordnet werden musste. Dieser offenbar als stets strafmildernd angesehene Gesichtspunkt falle hier „umso stärker“ ins Gewicht, als es dem erstmals inhaftierten Angeklagten aus nicht konkret genannten Gesundheitsgründen dabei „nicht gut ging“. Untersuchungshaft ist jedoch, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; zusammenfassend Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 434 jew. mwN). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 1983 – 2 StR 717/83, StV 1984, 151 <Haftpsychose>) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 72, 73 mwN). Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht. All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.“

Zuvor hat der Senat auch die Frage der Berücksichtigung „ausländerrechtlicher Folgen“ behandelt. Da war das Urteil nach seiner Ansicht aber ok.

Wir erinnern uns: AG Elmshorn, der Polizeibeamte und das Reizgas

Wir erinnern uns: Im Sommer hat das AG Elmshorn bzw. eine Entscheidung des AG Elmshorn die Blogs beschäftigt. Na ja, weniger die Entscheidung als die Reaktion auf diese richterliche Entscheidung vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein. Der hatte der Kollegin nach ihrem Urteil, mit dem sie einen Polizeibeamten wegen eines Reizgaseinsatzes verurteilt hatte, „Nachhilfe“ angeboten (vgl. hier und hier das Urteil im Volltext).

Bisher ein wenig untergegangen ist m.E. eine Pressemitteilung des LG Itzehoe v. 16.11.2011 (vgl. die Berichterstattung darüber hier). Danach ist das Urteil des AG Elmshorn aufgehoben worden. Auf die schriftliche Begründung bin ich mal gespannt. Vielleicht bekommt man sie ja irgendwo hier mal zu lesen.

Strafzumessung: Strafschärfendes Misslingen der Tat – Anfängerfehler 2

Ich habe ja gerade erst am Mittwoch hier über einen Anfängerfehler bei der Strafzumessung berichtet. Und schon ist mir im BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 301/11– der nächste aufgefallen – also Anfängerfehler 2. Wie bereits geschrieben: ich bin immer wieder erstaunt, was den Strafkammern so durchrutscht. Im BGH, Beschl. heißt es: 

„Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „trotz geänderter Situation“ – das Öffnen des Innentresors war misslungen – zusammen mit seinem Mittäter entschlossen habe, „zumindest das Wechselgeld mitzunehmen“. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulasten des Angeklagten nicht gewertet werden durfte, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 76a mwN). Die vom Landgericht verhängte Rechtsfolge ist aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, angemessen, so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO).“

Nun ja: Ist aus Sicht der Strafkammer also noch einmal durchgegangen.