Kategoriearchiv: Strafrecht

Peinlich, peinlich – zumindest ergänzen hätte man können…

Durch die Blume formuliert der 3. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 295/11 – zum „Verfahrensrecht des LG“, das den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt hatte. Wenn man den Beschluss zweimal liest, merkt man m.E. , was der BGH vom Vorgehen des LG hält: Nicht so ganz viel:

Punkt 1: Zulässigkeit

„1. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig. Der Senat ist an den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2011, ihnen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, trotz der fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts für diese Entscheidung (§ 46 Abs. 1 StPO) und trotz der unzureichenden Begründung der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses schweigenden Anträge ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung gebunden (BGH, Be-schluss vom 24. August 1978 – 4 StR 400/78; RG, Beschluss vom 24. September 1907 – 1678/07, RGSt 40, 271 ff.).“

Punkt 2: Abgekürztes Urteil

2. Das Urteil des Landgerichts, das nur in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt, hat keinen Bestand.
a) Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Urteil ist auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben, weil die vorliegenden nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzten Urteilsgründe keine genügende revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. In der Beweiswürdigung ist unter Ziffer III. der Urteilsgründe lediglich ausgeführt: ‚Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten sowie den Angaben der ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen. Eine weitere Beweiswürdigung erübrigt sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils‘ (UA S. 11). Das genügt nicht, um zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist.“
Dem schließt sich der Senat an.
b) Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. Die Frist zur Ergänzung nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist abgelaufen. Sie beginnt regelmäßig unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung im Falle einer Beschlussfassung durch das zuständige Revisionsgericht mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht, weil nur so gewährleistet ist, dass dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Be-schluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349, 352). Gewährt indessen das für die Ergänzung zuständige Gericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision, beginnt die Frist nach § 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (aus-nahmsweise) bereits mit Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses, da das Gericht zugleich Kenntnis über die Voraussetzungen einer Ergänzung erlangt. Die folglich am 1. Juni 2011 angelaufene Frist ist verstrichen.

Punkt 3: Und dann gibt es auch noch eine Segelanweisung:

3. Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:
a) Den vom Landgericht trotz Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ergänzten Urteilsgründen lassen sich nicht alle Tatsachen entnehmen, die die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Straftaten belegen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.-
b) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) mit der Frage einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu befassen haben. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten die abgeurteilten Taten began-gen, um ihren Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, drängte sich die Prüfung des § 64 StGB auf.

In meinen Augen wirklich peinlich, denn zumindest hätte der Kammer die Idee kommen können, nach Gewährung von Wiedereinsetzung das Urteil zu ergänzen. Denn dafür war die Kammer zuständig, nicht der BGH 🙂 :-).

Erst klauen, dann beschweren

FahrradfahrerEben unter der Überschrift „Erst klauen, dann beschweren“ berichtet die Münsteraner Tagespresse heute über einen ungewöhnlichen Brief, den ein Münsteraner Fahrradhändler erhalten hat. In dem Brief beschwert sich der Absender über ein kaputtes Fahrradschloss, das er bei ihm entwendet hatte. Der Dieb beschwert sich darüber, dass das Fahrradschloss nicht funktioniert. Für seine Tat hat der Dieb eine ungewöhnliche Entschuldigung parat, nachzulesen hier:

„Der Unbekannte beschwert sich zunächst, dass die Stadt aus seiner Sicht „unrechtmäßigerweise mein gutes Fahrradschloss am Bahnhof kaputt geflext hat.“ Da er kaum Geld zur Verfügung habe, „musste ich mir leider bei Ihnen eins klauen.“ Doch die Freude an dem bei Hürter direkt im Thekenbereich von der Regalwand stibitzten Bügelschloss währte nicht ewig.“

Die Stadt Münster also als Anstifterin? 🙂 :-).

Strafzumessung: Strafschärfende fehlende Einsicht

Mich erstaunt bei der Auswertung der BGH-Entscheidungen auf der Homepage des BGH dann doch immer wieder, welche (Anfänger)Fehler doch bei der Strafzumessung gemacht werden. Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 20.10.2011 –  1 StR 354/11, in dem es heißt:

Die Ausführungen in den Urteilsgründen, zu Lasten des überwiegend bestreitenden Angeklagten sei dessen fehlende „Einsicht darin, dass er Fehler gemacht hat“ zu berücksichtigen (UA S. 178), lassen besorgen, dass prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten zu Unrecht strafschärfend berück-sichtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 StR 199/07 jew. mwN). Zwar kann ein Verhalten des Täters nach der Tat strafschärfend wirken, wenn es trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 – 3 StR 61/81; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85) oder wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Vorbringen des Angeklagten eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03; zum Ganzen auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.,  § 46 Rn. 41 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 ff.). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.

So etwas sollte einer Strafkammer nicht passieren.

Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.

Freispruch im Münsteraner „Lustreisenprozess“

Ich hatte ja schon einige Male vom von der örtlichen Presse sogenannten „Lustreisenprozess“ beim LG Münster berichtet (vgl. hier und hier). Vorgeworfen wurde den Aufsichtsratsmitgliedern der Städtischen Wohnungsgesellschaft Untreue, begangen durch verschiedene Reisen. Übrig geblieben – teilweise sind die Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden – war jetzt noch der Geschäftsführer.

Gestern erfolgte nun der sich schon seit längerem abzeichnende Freispruch. Die StA hatte noch eine Geldstrafe von 30.000 € beantragt . Ich gespannt, ob die StA in die Revision gehen wird. Sie hat sich „Bedenkzeit“ erbeten.