Kategoriearchiv: Strafrecht

Scheppermannfälle – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

© Dan Race - Fotolia.com

Man mag schon bald gar nicht mehr darauf hinweisen, auf die Rechtsprechung bzw. die Entscheidungen des BGH zu § 315b StGB. Kaum eine Woche vergeht, in der nicht auf der HP des BGH eine Entscheidung des i.d.R. zuständigen 4. Strafsenats veröffentlicht wird. Und meist mit einem (Teil)Erfolg, weil der BGH irgendwo das „berühmte Haar in der Suppe“ gefunden hat, dass dann zur Aufhebung bzw. Einstellung oder zur Verurteilung wegen Versuches führt. Meist hapert es nämlich an einer der vom BGH immer wieder entschiedenen Fragen: Entweder ist kein Beinaheunfall festgestellt (vgl. dazu u.a. BGH VRR 2011, 309 = DAR 2011, 398 = StRR 2011, 422; VRR 2011, 388 = StV 2012, 217; VA 2012, 100 = VRR 2012, 226; Beschl. v. 16.04.2012 – 4 StR 45/12) oder es reichen die Ausführungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen nicht (vgl. dazu u.a. BGH NStZ-RR 2012, 186) oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. BGH StraFo 2008, 343 = VRR 2008, 312 = StRR 2008, 353 = DAR 2008, 487 = VA 2008, 143; VRR 2011, 309 = DAR 2011, 398 = StRR 2011, 422). Im Grunde kann sich manchmal der Verteidiger aussuchen, welchen Fehler er mit der Sachrüge geltend machen will.

So jetzt auch wieder im BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 667/11. Da waren es die Feststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen bzw. für eine Sache von bedeutendem Wert. Ergebnis für den Scheppemannfall: Nur Versuch des § 315b StGB.

 

Zu lange Sicherungsverwahrung – keine Entschädigung nach dem StrEG

Schon das OLG Nürnberg hatte im OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.02.2012 – 2 Ws 32/11 – einen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG nach zu langer Sicherungsverwahrung verneint. Auf derselben Linie liegt der OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2012 – 2 Ws 32/12, in dem das OLG das StEG ebenfalls für nicht anwendbar erklärt hat. Dazu und zur möglichen Anspruchsgrundlage heißt es:

„Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGHSt 52, 124 ff.; BGHST 36, 263 ff.; OLG Hamm NVWZ 2001, Beilage Nr. I 7, 96 ?juris; Meyer, Einleitung zum StrEG, Rdnr. 34 und Rdnr. 39).

 c) Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines ? möglicher-weise ? rechtswidrigen Freiheitsentzuges kommt hier Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht (vgl. BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle Nds.Rpfl. 2007, 11 f ?juris). Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH a. a. O.), welcher indes im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. OLG München NStZ?RR 1996, 125) und daher vom Senat nicht zu prüfen war.“

Was bedeutet eigentlich die Angabe: „Pkw hat einen Austauschmotor“?

© froxx - Fotolia.com

In einem Zivilverfahren streiten die Parteien nach einem Auto(ver)kauf über das, was bei den Verkaufsgesprächen gesprochen/versprochen worden ist (von da bis zur Staatsanwaltschaft und zur roten Akte ist es ja manchmal nicht weit). In dem Zusammenhang geht es u.a. um den Begriff „Austauschmotor“. Was damit gemeint ist und wie er zu verstehen ist, dazu nimmt das OLG Saarland, Urt. v. 29.02.2012 – 1 U 122/11 – 35 Stellung. Danach beinhaltet die vertragliche Angabe über das Vorhandensein eines Austauschmotors keine konkrete Zustandseigenschaften des Motors. Bei einem Kauf unter fachkundigen Privaten komme der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befinde. Es könne nicht davon ausgehen werden, dass konkrete Zustandseigenschaften des Motors, über die der Verkäufer keine genaue Kenntnis habe, mit vereinbart worden seien. Einer solchen Interessenlage des Käufers stehe diejenige des Verkäufers entgegen, der für nicht mehr einstehen wolle, als was er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen könne. Der Käufer könne nicht erwarten, dass der ihm als Laie gegenübertretende Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit der Angabe einer bestimmten Laufleistung zugleich zusichere, der Verschleißgrad entspreche dieser Laufleistung.

Das Kraftfahrzeug ein/als gefährliches Werkzeug

© Christian-P. Worring - Fotolia.com

Auf den BGH, Beschl. v. 25.04.2012 – 4 StR 30/12 hatte ich ja wegen der darin behandelten verfahrensrechtlichen Problematik – Stichwort: Vorhalt von sieben eng beschriebenen Seiten – , die zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils geführt, schon hingewiesen. Der BGH behandelt in einer Segelanweisung zudem eine materielle Frage, zu der der ein oder andere sagen wird: Habe ich ja immer schon gesagt: Das Kraftfahrzeug ist ein gefährliches Werkzeug.

So auch noch einmal der BGH, der die die Frage allerdings in anderem Zusammenhang noch einmal anspricht. Nämlich im Hinblkick auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – also das Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug i.S. der Körperverletzungsvorschriften.

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat das Folgende:

Sollte der neue Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin entsprechend den Feststellungen unter III. 3. der Urteilsgründe mit ihrem Pkw angefahren und dadurch zu Fall gebracht hat, stünde es der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass die erlittenen Verletzungen (mul-tiple Prellungen) erst durch den Sturz verursacht worden sind.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 589/09, NStZ-RR 2010, 205, 206; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des an-schließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt wer-den kann (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405).

Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung – Bundesregierung bringt entsprechenden Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg

© Marcito – Fotolia.com

Gerade bei Jurion gefunden:

„Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung – Bundesregierung bringt entsprechenden Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg

Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, muss das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist. Das geht aus einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/9874) der Bundesregierung hervor. Demnach würde die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig, wenn ein vom Gericht festgestelltes Betreuungsdefizit nicht innerhalb kurzer Zeit behoben wird. Insbesondere müsse die Betreuung individuell und intensiv sein. Sie soll geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern.

Die psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung müsse auf den Gefangenen zugeschnitten sein, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es sei ferner sicherzustellen, dass Sicherungsverwahrte räumlich ausreichend vom regulären Strafvollzug getrennt sind. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2013 an.

Die Initiative ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe u. a. in seinem Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) sämtliche Bestimmungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz verworfen hatte.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/9874 (PDF)“.


Quelle: Bundestag
hib-Meldungen Nr. 294 vom 13.06.2012