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StGB III: Schwere Misshandlung bei der (Raub)Tat, oder: Finale Verknüpfung von Nötigung und Verfügung?

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Und dann stelle ich hier noch den BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – 6 StR 569/24 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Der (tateinheitliche) Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen traf der alkoholisierte und unter dem Einfluss einer unbekannten Menge Tilidin und Kokain stehende Angeklagte zufällig den Nebenkläger, mit dem er eng befreundet war. Er begrüßte ihn freundlich und begleitete ihn. Unvermittelt und ohne äußeren Anlass geriet der Angeklagte in Wut, packte den Nebenkläger an Hals und Hosenbund und zerrte ihn in einen nahegelegenen Park. Dort riss er ihn zu Boden. Er warf ihm vor, „schlecht über ihn zu reden“ und mit der Polizei zu seinem Nachteil zusammenzuarbeiten. Sodann schlug und trat er mehrfach kraftvoll gegen den Kopf und den linken unteren Rippenbogen des Nebenklägers, um ihn zu erniedrigen. Anschließend riss er dem weiterhin am Boden liegenden Nebenkläger eine Goldkette vom Hals und eine Uhr vom Arm; ferner nahm er eine während der vorangegangenen Misshandlungen zu Boden gefallene Sonnenbrille des Geschädigten sowie Geld aus dessen Portemonnaie an sich, um die Sachen für sich zu behalten. Der Nebenkläger ließ die Wegnahme der Gegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten geschehen; dies wollte der Angeklagte. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Nebenkläger eine Rippenserienfraktur links, einen hierdurch ausgelösten Spannungs-Pneumothorax, eine Fraktur des linken Augenhöhlenbodens sowie einen Bruch des linken Handgelenks. Aufgrund des durch die Rippenserienfraktur ausgelösten Pneumothorax bestand Lebensgefahr. Der Nebenkläger wurde sechs Tage stationär behandelt, leidet nach wie vor unter Schmerzen und ist in der Bewegung seines linken Armes eingeschränkt.

b) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte den Nebenkläger bei der Tat körperlich schwer misshandelt (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB ) oder durch die Tat in die Gefahr des Todes (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB ) gebracht hat.

aa) Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB erfordert eine schwere körperliche Misshandlung bei der Tat. Das Tatbestandsmerkmal „bei der Tat“ bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und rechtswidriger Vermögensverfügung, durch die die Raubdelikte geprägt sind. Zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub muss eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An dem tatbestandlich vorausgesetzten Finalzusammenhang fehlt es, wenn die Drohung oder die Gewalt nicht als Nötigungsmittel zum Zweck der Wegnahme eingesetzt wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95 , BGHSt 41, 123, 124 ; Beschlüsse vom 20. März 2024 – 6 StR 572/23 ,StV 2024, 505, 506; vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14 , NStZ 2015, 156). Der Qualifikationstatbestand ist daher nur erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Duldung der Wegnahme oder zumindest zur Beutesicherung verübt wird. Ein schlichter räumlichzeitlicher Zusammenhang zwischen einem Raub und einer schweren Misshandlung genügt hingegen nicht. Es reicht daher weder aus, dass die schwere Misshandlung dem Raub unmittelbar nachfolgt, noch dass sie – wie hier – dem Raub unmittelbar vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 193/15 , NStZ-RR 2015, 277; Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 , BGHSt 53, 234, 236 ).

bb) Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers, die erhebliche und mit einer Lebensgefahr verbundene Verletzungen zur Folge hatten, als Mittel der Wegnahme eingesetzt hat. Sie ergeben, dass der Angeklagte den Nebenkläger massiv misshandelte, um ihn zu erniedrigen. Weiterhin ist festgestellt, dass der Nebenkläger die Wegnahme der Wertgegenstände vor dem Hintergrund der vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten duldete, der Angeklagte die Wirkung der zuvor – ohne Wegnahmeabsicht – angewendeten massiven körperlichen Gewalt bewusst als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung einsetzte und konkludent eine Wiederholung der Gewalthandlungen für den Fall des Widerstands in Aussicht stellte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20 , Rn. 19). Mittel des Raubes war danach die konkludente Drohung mit erneuter Gewalt und nicht die zur Annahme der schweren Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB herangezogenen massiven Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper des Nebenklägers.

cc) Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte durch die Tat eine konkrete Gefahr des Todes im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB herbeigeführt hat. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB entsprechend.“

StGB II: Schwerer Raub oder besonders schwerer Raub?, oder: Einsatz des Messers zur Beuteerzielung?

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Und als zweite Entscheidung dann eine BGH-Entscheidung, und zwar der BGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 5 StR 23/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung veurteilt. Insoweit hatte die Revision Erfolg.

„1. Im Fall II.2 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen veranlassten der Angeklagte und drei Mittäter den Geschädigten P., am 30. April 2020 gegen 22.30 Uhr in das Auto eines seiner Tatgenossen zu steigen, um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen zu klären. Während der Fahrt schlug der Angeklagte den Geschädigten mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, während einer der anderen Mitfahrer ihn am Hals ergriff. Die Fahrzeuginsassen forderten P.    auf, ihnen seine Geldbörse nebst Geldkarte auszuhändigen und die dazugehörige PIN zu nennen. Dem kam der Geschädigte infolge der Misshandlungen nach. Anschließend fuhren sie zu einem Geldautomaten, an dem der Angeklagte und einer seiner Mittäter gegen 22.50 Uhr 1.000 Euro vom Konto des Geschädigten abhoben. Sie wussten, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten.

Danach fuhren sie in ein Waldstück, ließen den Geschädigten aussteigen, schlugen ihn mehrfach ins Gesicht und zwangen ihn, sich auszuziehen. Der Angeklagte hielt ihm ein Klappmesser vors Gesicht und drohte ihm, ein Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls er zur Polizei gehe. Einer der Mittäter schlug dem Geschädigten mit einem Gürtel mehrfach auf die Hände. Kurz nach Mitternacht fuhren sie zurück und versuchten vergeblich, ein weiteres Mal Geld vom Konto des Geschädigten abzuheben. Anschließend setzten sie P.    in der Nähe seines Wohnortes ab.

b) Der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand, weil die Feststellungen den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.

aa) Die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Das Verwenden bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Erpressungstatbestands. Es liegt danach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um den Geschädigten zu einer Vermögensverfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu nötigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12). Wird die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug erst nach Vollendung der Erpressung, aber vor deren Beendigung verwendet, ist es wenigstens erforderlich, dass das Tatwerkzeug als Mittel zur Sicherung der Tatbeute eingesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 378; vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08; NStZ-RR 2008, 342, 343).

bb) Gemessen daran wird ein Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bei der Erpressungstat nicht von den Feststellungen getragen. Als der Angeklagte und seine Mittäter den Geschädigten nötigten, seine Geldkarte auszuhändigen und die dazugehörige PIN zu offenbaren, setzten sie lediglich einfache körperliche Gewalt ein; eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendeten sie hierzu nicht. Nach Vollendung der räuberischen Erpressung mit dem Nötigungserfolg dergestalt, dass der Geschädigte infolge der Misshandlungen die Geldkarte aushändigte und die PIN offenbarte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12), verwendete der Angeklagte zwar ein Klappmesser als Drohmittel und ein Mittäter einen Gürtel als Schlagwerkzeug. Insoweit lässt sich dem Urteil aber – auch in seinem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass der Einsatz der gefährlichen Werkzeuge von einer Bereicherungs- oder wenigstens einer Beutesicherungsabsicht getragen war. Vielmehr diente deren Verwendung nach den getroffenen Feststellungen dazu, den Geschädigten von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten.

cc) Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder lediglich den des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB durch das Beisichführens des Klappmessers verwirklicht hat. Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des erpresserischen Menschenraubes und der gefährlichen Körperverletzung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.“

StGB II: Eine Luftpumpe wie ein Gewehr vorgehalten, oder: Eine Luftpumpe ist eine Scheinwaffe

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Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas vom BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – 4 StR 61/23.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, und zwar nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr 1b StGB, verurteilt. Dagegen die Revision, die der BGh nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat:.

„1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am Abend des 26. April 2022 der Geschädigten ihre Handtasche wegnehmen, um sich Wertgegenstände und Bargeld zu verschaffen. Ihre Tasche hatte die Geschädigte, die sich in Gesellschaft von zwei Freunden rauchend vor dem Eingangsbereich einer Gaststätte befand, neben sich auf einem Tisch abgestellt. Um an die Handtasche zu gelangen, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte und ihre Begleiter zu bedrohen, indem er ihnen eine Luftpumpe nach Art eines Gewehres (Langwaffe) vorhielt. Er wollte dadurch erreichen, dass sie in der Annahme, es handele sich um eine Schusswaffe, aus Angst um ihre Gesundheit keinen Widerstand leisten und seinen Forderungen nachkommen würden. In Umsetzung seines Tatplans hielt er die Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben und mit auf Brusthöhe angehobenen Armen vor sich und trat so auf die Geschädigte zu. Er hielt ihr die Luftpumpe im Abstand von 20 bis 30 Zentimetern vor das Gesicht und forderte sie auf hineinzugehen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erkannten weder die Geschädigte noch ihre Begleiter die Luftpumpe als eine solche. Vielmehr besorgten sie den Einsatz einer Schusswaffe und liefen daher in das Lokal. Der Angeklagte nahm die zurückgelassene Handtasche an sich und verließ die Örtlichkeit. Bevor er sich der Tasche entledigte, entnahm er ihr das Portemonnaie der Geschädigten, um es nebst Inhalt wie u. a. Bargeld zu behalten.

b) Damit ist ein schwerer Raub festgestellt. Insbesondere begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB verwirklicht, keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind, also auch sogenannte Scheinwaffen, d. h. Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht wird (vgl. BT-Drucks. 13/9064, S. 18; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 250 Rn. 10, § 244 Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 – 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

bb) Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die vom Angeklagten verwendete Luftpumpe war auch für einen objektiven Beobachter nicht offenkundig ungefährlich. Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 StR 160/16 Rn. 8, zu einem Schlüssel). Der Gegenstand war „seiner Art nach“ (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 – 4 StR 134/72, BGHSt 24, 339, 341) dazu geeignet, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Damit steht die vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung – hier: als vermeintliche Schusswaffe – nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 – 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116, 119). Denn eine Täuschung des Opfers wird bei dem Gebrauch jeder „Scheinwaffe“ im Hinblick auf deren objektive Ungefährlichkeit angestrebt.“

Das ist mal wieder einer der BGH-Entscheidungen, bei denen ich mich frage: Warum muss man wenn doch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, weil die Revision „offensichtlich unbegründet“, ist, so viele Worte machen. M.E. ist das dann für mich nicht „offensichtlich“. Der BGH hat aber wohl offensichtlich ein anderes Verständnis vom Begriff „offensichtlich“.

Raub III: Bewaffnete Wegnahme eines Mobiltelefons, oder: Wurde das Messer „verwendet“?

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Und dann stelle ich als dritte Entscheidung noch das BGH, Urt. v. 27.04.2022 – 5 StR 18/22 – vor. Das LG hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„1. Im Rahmen einer heftigen und lautstarken Diskussion mit dem Geschädigten am frühen Abend des 3. Februar 2021 an einer Straßenbahnhaltestelle zog der Angeklagte ein ungefähr 30 Zentimeter langes Küchenmesser und hielt es zunächst versteckt. Während des Streits nahm er es vor seinen Körper, woraufhin der Geschädigte zurückwich und verstummte. Der Angeklagte versuchte mehrfach, dem Geschädigten dessen Mobiltelefon aus der Hand zu reißen. Der Geschädigte konnte das Telefon jedoch zunächst festhalten. Letztlich gelang es dem Angeklagten, dem Geschädigten das Gerät zu entreißen, um es für sich zu behalten. Anschließend flüchtete er. Das Messer und das Mobiltelefon wurden wenig später bei der Durchsuchung seines Zimmers unter der Bettwäsche gefunden. Nachdem der Angeklagte auf ein Polizeirevier gebracht worden war, wurden in seiner Jackentasche 0,22 Gramm Cannabis sichergestellt.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte das Messer bei der Wegnahme des Mobiltelefons „noch verwendete“. Ein Augenzeuge habe zwar beobachtet, dass der Angeklagte während des Streits ein Messer hielt. Nachdem der Angeklagte es vor seinen Körper genommen hatte, habe er es aber nicht mehr gesehen. Eine Augenzeugin habe zwar die Wegnahme, nicht aber das Messer wahrgenommen. Da sich der – für die Strafkammer nicht greifbare – Geschädigte in seiner polizeilichen Vernehmung hierzu nicht geäußert habe, sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er das Messer bei der Wegnahme „nur noch weiter mit sich geführt, aber nicht verwendet“ habe.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hatte Erfolg:

„….Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält ( § 261 StPO ), soweit es sich nicht von einem Verwenden des Messers bei der Tat im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu überzeugen vermocht hat.

1. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts (hier: Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes) nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).

2. Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. Sie ist widersprüchlich und offenbart, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.

a) Seine Zweifel an einem Verwenden des Messers bei der Tat hat das Landgericht auch darauf gestützt, dass sich der Geschädigte, der in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, in seiner (früheren) Vernehmung „hierzu nicht geäußert“ habe. Dies ist indes nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Geschädigte bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat angegeben hat, der Angeklagte habe ihm das Mobiltelefon entrissen und das Messer schräg nach unten gehalten, wodurch er sich bedroht gefühlt habe. Beides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar und hätte daher weiterer Erörterung bedurft. In diesem Punkt waren die Angaben des Zeugen – ausweislich der Urteilsgründe – auch „konstant“, sodass jedenfalls insoweit der Verweis der Strafkammer auf einen „sich … wechselhaft einlassenden Geschädigten“ nicht verfängt.

b) Die Strafkammer hat an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt. Denn es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, dass der Angeklagte, der dem Geschädigten im Rahmen des Streits nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen das Messer vorgehalten hatte, die von dem Messereinsatz ausgehende drohende Wirkung bei der sich ohne jede Zäsur anschließenden Wegnahme des Mobiltelefons nicht aufrechterhalten, sondern für den Geschädigten ersichtlich beendet haben könnte. Dies gilt umso mehr, als selbst der Angeklagte ein solches Geschehen nicht behauptet hat. Es ist aber weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 mwN).“

Und weil der BGH so „nett“ ist, gibt es noch ein wenig kostenlose Fortbildung:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

….

b) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17 ). Den gesetzlichen Anforderungen ( § 267 1 Satz 2 StPO ) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 , NStZ-RR 2020, 259 [BGH 02.04.2020 – 1 StR 28/20] mwN).

StGB II: Raub oder schwerer Raub?, oder: Sukzessive Mittäterschaft?

Die zweite Entscheidung des Tages, das BGH, Urt. v. 10.09.2020 – 4 StR 14/20 – befasst sich mit einer „Mittäterproblematik“.

Der BGH musste von folgenden Feststellungen ausgehen:

„1. Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte M. am 18. Oktober 2018 zum Haus des Geschädigten, um dort einen Einbruch zu begehen. Nachdem der anderweitig verfolgte M. an der Eingangstür geklingelt hatte, aber nicht eingelassen worden war, gelangten sie ins Haus, indem der Angeklagte die angekippte Terrassentür entriegelte. Einen „näheren“ gemeinsamen Tatplan gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Besprochen war lediglich, dass der Geschädigte während der Tatbegehung von einem Täter „bewacht“ werden sollte, damit er nicht die Polizei alarmieren konnte.

Der Angeklagte und der gesondert verfolgte M. trafen im Wohnzimmer auf den Geschädigten. Der Angeklagte brachte den Geschädigten durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden, um erwarteten Widerstand zu brechen. Anschließend wurde der Geschädigte am Boden liegend von dem anderweitig verfolgten M. bewacht. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer und durchsuchte die Wohnung. Währenddessen fesselte der gesondert verfolgte M. den Geschädigten mit einer Kordel, ohne dass dies zuvor mit dem Angeklagten abgestimmt, von diesem gebilligt oder Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen wäre. Nach einigen Minuten hatte der Angeklagte die Wohnung durchsucht und dabei 2.800 Euro sowie eine Uhr „erbeutet“. Zurückgekehrt ins Wohnzimmer bemerkte der Angeklagte erstmals, dass M. den Geschädigten gefesselt hatte. Ferner hörte er, wie M. den am Boden liegenden Geschädigten fragte: „Wo Geld?“. Eine ergänzende Drohung „…sonst Du tot“, die der gesondert verfolgte M. möglicherweise abgegeben hatte, hörte er nicht. Der Angeklagte informierte nunmehr den anderweitig verfolgten M. über seine Beutefunde, worauf beide das Haus verließen. Den gefesselten Geschädigten ließen sie im Wohnzimmer zurück und verriegelten noch die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Die Fesselung „war nicht besonders wirkungsvoll“, sodass sich der Geschädigte befreien und eine Nachbarin verständigen konnte.“

Das LG hat den Angeklagten „nur“ wegen Raubes verurteilt. Dagegen die Revision der StA:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht bei seiner rechtlichen Wertung in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Vorliegen einer sukzessiven Mittäterschaft nicht erörtert hat.

a) Die Annahme des Landgerichts, ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB liege nicht vor, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte von dem Einsatz der Kordel als Fesselungswerkzeug Kenntnis gehabt und deren Verwendung gebilligt habe, schöpft die Feststellungen nicht aus. Danach bemerkte der Angeklagte, als er mit der Beute in das Wohnzimmer zurückkehrte, dass der gesondert verfolgte M. den Geschädigten gefesselt hatte.

b) Durch die zu diesem Zeitpunkt erlangte Kenntnis und sein nachfolgendes Verhalten kann der Angeklagte auch noch sukzessiver Mittäter eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB geworden sein, dessen Tatbestand der anderweitig verfolgte M. durch den Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Fesselungswerkzeuges (Kordel) verwirklicht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 339, 340 mwN).

aa) Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 . 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344 [zu § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.]; weitere Nachweise bei Heine/Weißer in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 96) beziehen kann, liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass diese strafrechtlich zugerechnet wird. Nur für das, was vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 . 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6; Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f.; Beschluss vom 7. März 2016 . 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; Urteil vom 24. April 1952 . 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 mwN). Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt kann vor der Vollendung der Tat erfolgen, etwa indem eine auf die Vollendung der geplanten Tat abzielende Handlung in Kenntnis des bisher Geschehenen vorgenommen oder fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221 f. [Wegnahme nach planwidrigem Messereinsatz der Mittäter beim Raub]; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281 mwN [Wegnahme nach planwidrigem tödlichen Angriff des Mittäters auf das Raubopfer]). Sie ist aber auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 . 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; krit. dazu Murmann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN). Deshalb kann die Zurechnung einer vom ursprünglichen Tatplan nicht umfassten Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals auch dann noch erfolgen, wenn der qualifizierende Umstand nach der Tatvollendung noch vorliegt und von dem Hinzutretenden in dessen Kenntnis und unter Ausnutzung des Erschwerungsgrundes noch auf die Sicherung des Taterfolges gerichtete Handlungen vorgenommen werden.

b) Nach den Feststellungen dauerte die in der Fesselung mit der Kordel liegende Gewaltanwendung durch den anderweitig verfolgten M. im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten noch an. Dem Urteil lässt sich bereits nicht entnehmen, ob die beabsichtigte Wegnahme zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet war oder erst durch das Verlassen des Hauses mit der Beute vollendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 10 f.; Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, NJW 1975, 320 jew. mwN), der Angeklagte also in Kenntnis und unter Billigung des qualifizierenden Umstands gemeinsam mit seinem Mittäter die Wegnahme abschloss. Aber selbst wenn von einer Vollendung des Raubes auszugehen wäre, hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich der Angeklagte mit dem Einsatz des Fesselungswerkzeuges durch den anderweitig verfolgten M. nachträglich konkludent einverstanden erklärte, als er sich zusammen mit diesem aus der Wohnung des Geschädigten unter Mitnahme der noch nicht endgültig gesicherten Beute zurückzog und zusätzlich die Tür zum Wohnzimmer verriegelte.

c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung…..“