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Klassiker III: Schwerer Raub, oder: Von dem Kuhfuß hätte man besser die Finger gelassen

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Und der Klassiker III betrifft noch einmal den (schweren) Raub (vgl. auch Klassiker II: Die Bande, aber: Nicht bei zwei Raubüberfällen in sches Jahren). Im BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – 3 StR 328/16 – ging es um eine Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB – Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs. Die Problematik lag beim Beisichführen. Der BGH meint dazu:

„Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfordert nicht, dass der Tatbeteiligte es nach Eintritt in das Versuchsstadium in der Hand hält oder am Körper trägt. Ausreichend kann sein, wenn das Werkzeug sich in Griffweite des Beteiligten befindet oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 – 1 StR 564/89, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 2; Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 27 mwN). Dies allein genügt allerdings nicht: Findet der Beteiligte den Gegenstand lediglich am Tatort vor und lässt ihn unangetastet, liegt kein Beisichführen vor (vgl. SK-StGB/Hoyer, 47. Lfg., § 244 Rn. 20; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 – 3 –  Rn. 18; BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 10). Anderenfalls würde die tatbestandsmäßige Handlung zu einer bloßen Wahrnehmung, einem Internum ohne hierauf bezogenes äußeres Verhalten (vgl. Walter, NStZ 2004, 623, 624). Wenn sich das gefährliche Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet, ist für eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB daher – neben dem Bewusstsein, das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12, 13; vom 12. Juli 2005 – 4 StR 170/05, NStZ-RR 2005, 340; vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, aaO) – zusätzlich erforderlich, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

So verhält es sich hier. Der mittäterschaftlich handelnde Mitangeklagte O. hatte den Kuhfuß mit Kenntnis des Angeklagten in den Eingangsbereich der Kelleretage, zum Ort des späteren Raubgeschehens, verbracht.“

Von dem Kuhfuß hätte man besser die Finger gelassen.

Den „Messerblock“ hätte der Angeklagte bei seinem Raubzug besser stehen lassen…

entnommen wikimedia.org  Rene Ehrhardt from Reading, United Kingdom

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Rene Ehrhardt from Reading, United Kingdom

Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem – über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angeklagten schuldete – unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S. den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S. Bargeld und Gegenstände des Nebenklägers – unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern – an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten…“

Das LG hat (nur) wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 52 StGB verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und hat Erfolg. Der BGH, Urt. v. 17.10.2013 –  3 StR 263/13 – hebt auf:

Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit – tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung – des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Messer, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift waren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter – wie hier – erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 – 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 – 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).

Tja, weniger ist manchmal mehr, bzw.: Den Messerblock hätte der Angeklagte besser stehen lassen.

Das beim Raub offen mitgeführte Messer…

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Gestern war eine ganze Reihe von Entscheidungen des 3. Strafsenats des BGH auf der HP des BGH eingestellt, die sich mit materiell-rechtlichen Fragen befasst haben. Eine war der BGH, Beschl. v. 08.05.2012 – 3 StR 97/12 -, in dem der BGH eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben hat., weil die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ausreichend dargelegt waren:

a) Nach den Feststellungen begaben sich der mit einem Brotmesser bewaffnete Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B. , der einen ungelade-nen Revolver mit sich führte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte B. die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des Revol-vers zur Übergabe von Geld auf, woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse her-auszugeben. Währenddessen hielt sich der Angeklagte mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte die Tür. Da B. die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, entnahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angeklag-te und B. die Spielhalle.

b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem Einsatz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben könnte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).

aa) Eine Waffe oder – wie hier – ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen Erpressung zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN).

bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet wurde, indem der Angeklagte und B. – zumindest durch schlüssiges Verhalten – mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es der Angeklagte hielt bzw. der Spielhallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe bele-gen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.

Ist schon alles schwierig :-).