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Schwerer Raub wegen 14 €, oder: Wenn mit einem Schlüssel gedroht wird

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Materiell-rechtliche Fragen kommen hier immer ein wenig kurz. Daher will ich jetzt und dann am Nachmittag dann doch einmal mal wieder zwei Entscheidungen dazu vorstellen. Das ist zunächst das BGH, Urt. v.12.07.2017 – 2 StR 160/16, das einen Klassiker behandelt. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Dagegen die Revision, die dann aber keinen Erfolg hat.

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) hinsichtlich der Tat vom 27. Juli 2015.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, um ein „sonstiges Werkzeug“ gehandelt habe. Diesen habe er zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt. Diese rechtliche Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.

Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschen-den Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

Ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB absieht, ist nicht gegeben. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Quali-fikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung; der Angeklagte ist durch das Unterbleiben einer Verurteilung insoweit nicht beschwert.“

Alle Jahre wieder: Der Pkw als Waffe, oder: Die Fahrt auf der Motorhaube

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Gefühlt einmal im Jahr (vielleicht auch öfter) gibt es (eine) BGH-Entscheidungen zur Frage des Vorliegens einer gefährlichen Körperverletzung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen durch den Einsatz eines Pkw als (gefährliches) Werkzeug. Meist haben die entsprechenden Revisionen in dem Punkt Erfolg, weil die von den LG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. So auch im BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – 4 StR 594/15 – der Sachverhalt erschließt sich aus dem nachfolgenden Zitat:

„2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 551/14).

b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt.

Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.“

Hätte man m.E. auch anders sehen können….

Anfängerfehler – so wird eine Revision dann ein Selbstläufer…

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Manchmal versteht man es nicht. Da verurteilt das LG den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung“ nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bei den Taten spielt offenbar eine geladene Schreckschusspistole – Näheres zum Sachverhalt teilt der BGH, Beschl. v. 25.07.2012 – 2 StR 138/12 – nicht mit.

Jedenfalls werden nähere Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zur Beschaffenheit der Schreckschußpistole nicht getroffen. Dass das nicht halten kann in der Revision liegt m.E. auf der Hand. Und der BGH hat dann auch aufgehobene:

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten geladenen Schreckschusswaffe getroffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbe-stands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreck-schusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklag-ten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht haben. Das Urteil ist deshalb im vorgenannten Umfang auf-zuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die Feststellungen zur Be-schaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellun-gen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Anfängerfehler – m.E. ja. Das darf einer StK nicht passieren. Und die Revision wird damit dann ein Selbstläufer.