Schlagwort-Archive: Nachstellung

Muss der Stalker in die Psychatrie?

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Nicht so einfach darzustellen ist wegen seines Umfangs und der vielen Einzelheiten der BGH, Beschl. v. 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, mit dem der BGH eine Verurteilung eines Angeklagten u.a. wegen Nachstellung (§ 238 STGB) und die Unterbringungsanordnung aufgehoben hat. Ich mache es mir da mal einfach und nehme die PM 167/13 des BGH,  in der es heißt:

Das Landgericht Dortmund hat den 27jährigen Angeklagten u.a. wegen Nachstellung („Stalking“), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Geschädigte im Urlaub kennengelernt und ihr, nachdem sie keine Beziehung mit ihm eingehen wollte, sowie ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zahlreiche unerwünschte Nachrichten übersandt, die zum Teil mit massiven Drohungen versehen waren. In einem Fall kam es auch zu einer Sachbeschädigung am Elternhaus der Geschädigten. Die Betroffenen litten infolge des Verhaltens des Angeklagten an Schlafstörungen, Angstzuständen sowie Albträumen und schränkten ihre Lebensgestaltung ein.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Nachstellung, sondern – tateinheitlich – u.a. auch als Körperverletzung zum Nachteil sämtlicher Betroffenen beurteilt. Es hat zudem angenommen, dass von dem Angeklagten, bei dem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie ein erheblicher Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch festgestellt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten zu erwarten seien, weshalb er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müsse.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht tragfähig begründet war. Er hat außerdem wegen der Dauer der vom Angeklagten bereits erlittenen Untersuchungshaft unter Aufhebung des Haftbefehls dessen unverzügliche Freilassung angeordnet.

Im Hinblick auf die wegen der umfassenden Urteilsaufhebung neu zu treffende Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich die prognostizierte Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB auf Delikte beziehen muss, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Bei Taten der Nachstellung im Sinne von § 238 StGB, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von nur drei Jahren bedroht sind, ist dies, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen, nicht ohne weiteres zu bejahen.

Die Entscheidung ist ganz interessant im Hinblick auf die Ausfürhungen des BGH zur Nachstellung und zur Gefährlichkeit i.S. des § 63 StGB.

Nachstellen – was ist das?

© Kzenon – Fotolia.com

Nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Was ist nun unter „nachstellen“ zu verstehen. Dazu haben in der Vergangenheit die Obergerichte wiederholt Stellung genommen. Erst jetzt bin ich dazu auf den OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 32 Ss 96/11  gestoßen, der die insoweit bedeutsamen Fragen noch einmal zusammengefasst hat. Die Leitsätze:

Kennzeichnend für die Tathandlung des Nachstellens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB ist ein Gesamtverhalten des Täters, das durch die Summe einzelner (Nachstellungs-) Handlungen die Beeinträchtigung beim Opfer herbeiführt (Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 238, Rdnr. 6). Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9).

Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.

Also: Nachstellen mit größeren Unterbrechungen gibt es nicht.

Stalking – hier mal von Frau zu Frau

Mit einem m.E. nicht alltäglichen Fall von Nachstellung hat sich das LG Potsdam in seiner Bewschwerdeentscheidung v. 15.09.2010 – 24 Qs 94/10 – befasst. Der Beschuldigten wurde Nachstellung ihrer früheren Freundin vorgeworfen. Das AG hatte die erhobene Anklage aus tatsächlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das LG hat auf die Beschwerde hin das Hauptverfahren eröffnet und in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, wie die erhobenen Beweise zu werten sind. Eine Steilvorlage für das AG, wenn sich die Umstände so in der Hauptverhandlung feststellen lassen.

Und: Mit der Kostenentscheidung zu Lasten der Angeschuldigten habe ich allerdings Schwierigkeiten: Brauchte man hier überhaupt eine Kostenentscheidung? Selbständiges Zwischenverfahren?

Und zum Wochenende etwas zum „Stalking“

In seinem Beschl. v. 12.10.2010 – 3 StR 289/10 hat der 3. Strafsenat zum Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) Stellung genommen. Dieses setzt eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebengestaltung“ voraus. Der BGH führt aus:

„Im Fall II. 6. der Urteilsgründe führt die Revision des Angeklagten auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt.

Die Feststellungen belegen zwar das Vergehen der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB, nicht hingegen das der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte seiner Freundin beharrlich im Sinne dieser Strafvorschrift nachgestellt hat. Jedenfalls führten die entsprechenden Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189). Das nachstellende Verhalten des Angeklagten hatte lediglich zur Folge, dass die Geschädigte auf die Telefonanrufe des Angeklagten teilweise zurückrief, um ihn zu beruhigen, ihm nach Aufforderung einmal in den frühen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte und sich anschließend selbst keine neuen Zigaretten besorgte, als sie den Angeklagten, der sie nach Verlassen des Hauses verfolgt hatte, in ihrer Nähe stehen sah. Danach ist insoweit schon der objektive Tatbestand der Nachstellung nicht erfüllt. Da weitergehende Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall (allein) der Bedrohung schuldig ist. Dies bedingt die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung aus dem milderen Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.“