Kategoriearchiv: Strafrecht

„Gorch Fock-Verfahren“ – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung

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Gerade habe ich in meinem Jurion-Newsletter die PM des OLG Schleswig v. 13.06.2012 zum Verfahren Ws 183/12 (97/12) gefunden. In dem Verfahren geht es um die Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den früheren Kapitän und Schiffsarzt der Gorck Fock im Fall Jenny B. Danach wird es in dem Verfahren keine Anklage geben. In der Pm heißt es:

Gegen den früheren Kommandanten des Segelschulschiffs der Marine „Gorch Fock“ und gegen den Schiffsarzt wird es kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben. Mit Beschlüssen hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die strafrechtlichen Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. gegen den Kapitän und den Schiffsarzt der Gorch Fock wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zurückgewiesen.

Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt.

Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Aus ihrer Sicht habe der Schiffsarzt von Unterleibsbeschwerden ihrer Tochter gewusst und von ihrer Neigung, kurzfristig einzuschlafen. Der I. Strafsenat hat entschieden, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Schiffsarzt vorliegen. Es gibt zahlreiche denkbare Ursachen, warum die Offizieranwärterin über Bord gegangen sein könnte. Dem Schiffsarzt kann nur dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, wenn er zum einen die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und zum anderen Jenny B. gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder ihrer Neigung zum Einschlafen über Bord gegangen wäre. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden.

Dem damaligen Kommandanten werfen die Eltern vor, dass er wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen wäre, das Anlegen einer Rettungsweste oder des Toppsgurtes anzuordnen. Der I. Strafsenat hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern gegen den Kapitän als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Antrag muss nach den Verfahrensvorschriften für den Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Der Senat hierzu: „Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.“

 

Strafzumessung: Du bestreitest und zeigst keine Reue

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Ein in der Praxis häufigerer Fehler bei der Strafzumessung liegt vor, wenn dem Angeklagten sein Bestreiten und mangelnde Schuldeinsicht/Reue zur Last gelegt wird. So auch in einem Verfahren, das dann zum BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 121/12 – geführt hat.

Mit dem Verfahren war der BGH schon mal befasst gewesen und hatte ein erstes landgerichtliches Urteil im Strafausspruch aufgehoben; der Angeklagte war damit wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt. Auszugehen war nun noch von folgendem Geschehen.

„Nach den Feststellungen veranlasste der die Tat bestreitende Angeklagte einen Dritten, ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude in Brand zu setzen, um die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erreichen. Anschließend machte er bei seiner Feuerversicherung Ersatzansprüche geltend. Nachdem die Versicherung die Schadensregulierung abgelehnt hatte, erhob der Angeklagte gegen sie Klage auf Feststellung der Deckungspflicht. Diese wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und hielt das Rechtsmittel auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs in dem hiesigen Strafverfahren aufrecht. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem die Stadt W. den Angeklagten auf Erstattung der Löschkosten in Anspruch nimmt, trug der Angeklagte ebenfalls vor, er habe den Brand nicht verursacht.“

Zur Strafzumessung führt der BGH aus:

1. Der Strafausspruch hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er seine Klage gegen die Versicherung in der Berufungsinstanz weiter verfolge, auch nachdem der Schuldspruch in dem hiesigen Strafverfahren rechtskräftig geworden sei, was auf eine ausgeprägte Rechtsfeindschaft des Angeklagten schließen lasse. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt auch dann, wenn nach einem rechtskräftigen Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa „mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht ent-schuldigt“ (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 – 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 – 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 2 StR 48/02, StV 2002, 599). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125).

bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte war von Rechts wegen auch nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs nicht gehindert, die Tat weiterhin zu leugnen und die ihm nach seinem Vorbringen gegen die Feuerversicherung zustehenden Ansprüche zivilrechtlich weiter zu verfolgen. Im deutschen Rechtssystem ist das Zivilverfahren grundsätzlich nicht durch das Ergebnis des Strafverfahrens präjudiziert. Vielmehr findet dort an den Sachvortrag der Parteien anknüpfend gegebenenfalls eine eigenständige Beweisaufnahme statt, die grundsätzlich durchaus zu einem anderen Ergebnis als die im Strafprozess unter Beachtung der Offizialmaxime durchgeführte Sachverhaltsermittlung führen kann. Deshalb war der Angeklagte – worauf die Erwägungen des Landgerichts im Ergebnis hinausliefen – nicht verpflichtet, seine Berufung gegen das erstinstanzliche zivilrechtliche Urteil nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs zurückzunehmen. Allein aus der legitimen Fortführung des Zivilprozesses kann daher nicht auf eine besondere Rechtsfeindschaft des Angeklagten geschlossen werden. Darüber hinausgehende Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 – 4 StR 245/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nach-tatverhalten 1; Urteil vom 8. Juni 1988 – 3 StR 9/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14), sind nicht festgestellt.

 

„…der Oberstaatsanwalt ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt…“

Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, wird von einem Kriminalhauptmeister Y. in der JVA aufgesucht und davon in Kenntnis gesetzt, dass Oberstaatsanwalt PP. in einem gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt und auf dieser Grundlage die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattgefunden hatte. Der Angeklagte war verärgert und der Meinung, die Maßnahme habe nicht in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführt werden dürfen, der den Durchsuchungsbeschluss angefochten habe. Er äußerte gegenüber dem Polizeibeamten, Oberstaatsanwalt S. sei ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz seien gezählt. Er, der Angeklagte, werde ihn nach seiner Entlassung bis zum Schluss verfolgen. Dies solle Herr Y. dem Oberstaatsanwalt auch so mitteilen. Hiermit wollte der Angeklagte Oberstaatsanwalt S. gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringen.

Frage: Hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung strafbar gemacht?

Die Antwort gibt der OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2011 – 2 Ss 156/11. Dazu aus der Begründung:

„Die Erklärung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach § 193 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte nahm berechtigte Interessen zur Ausführung und Verteidigung von Rechten wahr, indem er – wenn auch scharfe – Kritik an dem Vorgehen des Staatsanwalts übte, ohne dass die vollständigen Feststellungen des Landgerichts aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Beleidigung tragen, insbesondere liegt – entgegen der Annahme der Strafkammer – eine Schmähung fern.

Auch polemische oder verletzende Meinungsäußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG NJW 2002, 3315, 3316), der § 193 StGB prägt. Berechtigte Interessen werden u.a. nur dann nicht wahrgenommen, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik erweist und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt, also an Stelle der Auseinandersetzung mit der Sache die bloße Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht, welche gleichsam an den Pranger gestellt wird (BVerfG NJW 1995,3303, 3304; 2003, 3760; 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2690, 2692). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJW 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus. An all dem fehlt es der angefochtenen Entscheidung. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Angeklagten würdigen.

 Die Bezeichnung des Staatsanwalts als „Rechtsbrecher“ hat das Landgericht als Werturteil betrachtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie fand im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der in seiner Wohnung durchgeführten und von ihm als rechtswidrig empfundenen Durchsuchung statt, womit die Sicht des Landgerichts möglich erscheint (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 f., aber auch BGH NJW 2009, 1872, 1874 – „Korruption“ als auf Wertung beruhende Beurteilung und BVerfG NJW 2008, 358, 359; Regge, § 186 Rdn. 11 – Pauschalurteil als Wertung; OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891; Valerius, in: BeckOK-StGB, Stand: 15.08.2011, § 186 Rdn. 7.1).

 Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 106 Rdn. 4) – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein (BVerfG NJW 2009, 749, 750; Beschluss vom 20. Mai 1999, 1 BvR 1294/96 – BeckRS 1999, 30060310).“

Das muss er also aushalten (können), der OStA.

Wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Ablehnung des Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Zeugen bringt der Beschluss nichts Neues. Da liegt er auf der Linie der h.M.

Strafaussetzung zur Bewährung: Die „Wertigkeit“ eines Geständnisses

Der OLG Bamberg, Beschl. v.  21. 3. 2012 – 3 Ss 34/12 – befasst sich mit den in der Praxis immer wieder relevanten Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Da hatte das LG nach Auffassung des OLG nicht sauber gearbeitet, so dass das OLG die Rechtsfolgenentscheidung des LG aufgehoben hat und wie folgt in den Leitsätzen zu den Bewährungsfragen Stellung nimmt:

1. Besondere Umstände i.S.v.. § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB dürfen nicht mit der Begründung ver­sagt werden, einem Geständnis komme – etwa auf­grund der Betreffenssituation – nur eingeschränkte „Wertigkeit“ zu (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2010, 207 und NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 2. Die Bedeutung eines Tatgeständnisses bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB darf nicht mit der Begründung relativiert werden, es fehle ihm an ‚Schuldeinsicht’ oder ‚Reue’.

 3. Schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrach­tet einfa­cher Milde­rungsgründe kann die Bedeutung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB erlangen. Hierbei sind auch solche Milderungs­gründe zu be­rücksich­tigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognose­entschei­dung herangezogen worden sind (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.).

 4. Für das Vorliegen besonderer Umstände i,S.v. § 56 Abs. 2 StGB ist ausreichend, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Un­rechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wider­spiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interes­sen zuwiderlau­fend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus ‚Aus­nahmecharakter‘ ver­leihen, verlangt § 56 Abs. 2 nich (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f. und BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 Zum Leitsatz 1 und zur „Wertigkeit“ führt das OLG dann im Einzelnen aus:

aa) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, dass sich das LG angesichts der Zubilligung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 I StGB bei der anschließenden Ver­neinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB maßgeblich von einer sei­ner Auffassung nach nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungs­gründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angekl. anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Beru­fungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass „das Geständnis […] jedoch in seinem ‚Wert‘ insoweit relati­viert werden“ müsse, „als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Am­phetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste“, zumal der Angekl. „mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäu­bungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat“. Von einer nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses ist nach Auffassung des LG weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der Angekl. „zwar den Vorwurf einge­räumt“ hat, jedoch „seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinaus­gehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden“ konnten. Beide Begründungsvari­anten für die mindere „Wertigkeit“ des Geständnisses des Angekl. laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von „Schuldeinsicht und Reue“ getrage­nen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angekl. berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu be­gründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angekl. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fi­scher StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.).

„Der fliegende Teppich“, oder: Mutti ist sauer

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Man glaubt es nicht, wenn man es liest, vgl. z.B. hier bei Weltl-Online. Da ist gerade nach nach Darlehens-, Bobby-Car, Audi-Leasingraten-, Kleider-Affäre des ehemaligen Bundespräsidenten und der Plagiatsaffäre von K.T. v. und zu Guttenberg Ruhe in der „Mutti“-Mannschaft eingekehrt, da kauft der Entwicklungshilfeminister Dirk Niebel in Afghanistan einen Teppich. So weit, ob so gut, ist eine andere Frage. Muss er selber wissen, ob es einen guten Eindruck macht, sich einen Teppichhändler in die Botschaft zu bestellen, auf mich jedenfalls nicht.

Keinen „guten Eindruck“ macht dann aber mit Sicherheit der Transport des guten Stücks. In einer Regierungsmaschine mit dem BND-Chef, der den Teppich als „dienstliches Gastgeschenk an Niebel“ angesehen haben will und „daher mit dem Transport im Dienst-Jet Amtshilfe“ geleistet hat (vgl. hier auch Stern.de)  gehandelt. Da stellt sich die erste Frage: „dienstliches Gastgeschenk„, das nun in der Privatwohnung des Ministers liegt? Allerdings: Es hat wohl ein Fahrer Niebels den Teppich auf dem Rollfeld des Flughafens Berlin-Schönefeld übernommen. Das entlastet den BND. Er wusste ja nicht, wohin der den Teppich bringt. 😉

Und ebenfalls keinen guten Eindruck, um bei dem Ausdruck zu bleiben, macht die Zollgeschichte. Zweite Frage insoweit: Wie kann ich als Minister „vergessen“, den Teppich zu verzollen – lassen wir mal außen vor, dass das Teil nun nachverzollt ist/wird (Antrag aber wohl erst nach der Spiegel-Anfrage)? Und: Was ist eigentlich mit den Frachtgebühren? Für 30 Kilogramm „Übergepäck“ dürften bei einem Linienflug ganz schön Gebühren anfallen. Die hat der Minister durch den Transport doch gespart. Werden die jetzt auch „nachentrichtet“? Dann ja wohl an den Bundeshaushalt/BND, denn der hat ja offenbar auch ein Transportunternehmen.

Und ebenfalls keinen guten Eindruck macht das Umgehen mit der Geschichte. Den Auftritt des Sprechers des Ministers fand ich etwas zu locker – mich interessiert das Aussehen des Teppichs nun gar nicht. Und immerhin hatten wir ja wohl mal den Anfangsverdacht einer versuchten Steuerhinterziehung. Und: Sollte da wirklich nichts unter den Teppich gekehrt werden? So der Kalauer des Ministers.

Dass „Mutti“ sauer ist, kann ich verstehen. Sie kann im Moment alles gebrauchen, nur kein „Teppichgate“. Von daher: Ihren Verdruss hat ihr Sprecher gestern auch mehr als deutlich gemacht. Wie heißt es in den Nachrichten:

„Bei der Bundeskanzlerin sorgte Niebels Verhalten für Unzufriedenheit: Die Bundeskanzlerin sei sich sicher, dass der Minister seine Versäumnisse „so schnell und so vollständig wie möglich“ nachhole, sagte Seibert. „Das Wort Versäumnis beinhaltet ja schon, dass eine andere Form der Einfuhr noch korrekter gewesen wäre und deswegen auch vorzuziehen gewesen wäre“, fügte er hinzu. (vgl. hier).

Na, wenn man das liest, weiß man: „Mutti“ ist nicht nur sauer, sondern stinksauer und wird dem lieben Dirk sicherlich ordentlich die Leviten gelesen habe. Mit Küsschen rechte/links vor der nächsten Kabinettssitzung ist erst mal nichts mehr.

Im Umfeld sind natürlich die „Betroffenheitsformulierer“ und selbst berufenen staatlichen Aufklärer unterwegs. So u.a.: Die SPD schickt ihren entwicklungspolitischer Sprecher Sascha Raabe vor und der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion Thomas Oppermann ruft laut nach Aufklärung. Dabei übersieht er, dass m.E. die Fragen um das „wirtschaftliche Engagement“ des letzten SPD-Bundeskanzlers auch ein gewisses Geschmäckle haben und zum Teil noch im Dunklen liegen. Und die Grünen sind natürlich auch nicht still. Grünen-Parlamentsgeschäftsführer Volker Beck fordert ebenfalls Aufklärung und hat für die Fragestunde des Bundestages dazu eine Frage eingereicht. Hat er das 2003 bei der „Flugaffäre Künast/Trittin“ (vgl. hier) eigentlich auch getan? Ok. Ist Politik, aber wie war das noch mit dem Glashaus? Nur die FDP ist still. Nun, was soll die auch sagen. Ist ja schließlich einer der Ihren, der Entwicklungshilfeminister, der einem Ministerium vorsteht, dessen Abschaffung er selbst mal gefordert hatte.

Nur  „Mutti“, die ist sauer. Kann sie m.E. auch sein.