Strafzumessung: Schmuggel = Steuerhinterziehung

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Ich hatte bereits über das BGH, Urt. v. 22.05.2012 – 1 StR 103/12 – berichtet, allerdings nur zur PM (vgl. hier). Jetzt liegt der Volltext der BGH-Entscheidung mit den Leitsätzen des 1. Strafsenats vor. Darauf will ich der Vollständigkeit halber hinweisen. Sie lauten:

1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.
(Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11).

 

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