Kategoriearchiv: Strafrecht

Kriminelle(re) Senioren (?) –> Altersknast (?)

oooRENAooo - Fotolia.com (Symbolbild)

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Bisher haben wir immer nur Meldungen gelesen, die auf eine zunehmende Kriminalisierung von Jugendlichen hingewiesen haben. Nun lese ich heute in den Tagespresse von einer Untersuchung, die am anderen Ende der Kriminalitätsstatistik ansetzt, nämlich bei den Senioren. Darüber berichtet auch Spiegel-online. Danach geraten immer mehr Senioren in den Fokus der Ermittler. Allein im vergangenen Jahr registrierte danach das BKA 152.000 Tatverdächtige über 60 Jahre. Die Zahl habe seit 2002 um etwa acht Prozent zugenommen. Gleichzeitig sei allerdings der Anteil der über 60-Jährigen an der Bevölkerung um gut 15 Prozent, was den Anstieg relativiert.

Grund (?):

     Senioren bleiben nach Einschätzung von Experten immer länger rüstig und seien daher in der Lage, Straftaten zu begehen.

Auch Altersarmut spiele eine Rolle. In vielen Fällen von Seniorenkriminalität geht es laut GdP um Diebstähle.

Besonders häufig finden sich Tatverdächtige über 60 übrigens bei Delikten wie Beleidigung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Tankbetrug. Näheres zu der Meldung „Kriminelle Senioren“ auf Spiegel-online

Wo führt das hin: Altersabteilungen im Knast oder ein „Seniorenstrafrecht“ (vgl. hier bei Focus)?

„dann muss dein Hund dran glauben“ – reicht nicht für eine räuberische Erpressung

© vege - Fotolia.com

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Der 3. Strafsenat des BGH hatte eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung zu beurteilen, der eine – wie der BGH formuliert – „diffuse Atmosphäre der Einschüchterung“ zugrunde gelegen hat. Das ist aber keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB, so der BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 StR 192/13:

„1. Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte W. , nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten ‚müsse dran glauben‘. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldfor-derung mit der erneuten Drohung ‚Sonst erschieße ich Deinen Hund‘ (UA S. 11).

Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (vgl. Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1).

Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass die Angeklagten eine Leibes- oder Lebensgefahr für den Geschädigten durch konkludentes Handeln deutlich in Aussicht stellten. Das Niederlegen der Waffen auf den Tisch genügte vorliegend hierzu nicht, denn die darin möglicherweise zunächst zu sehende schlüssige Drohung mit Gewalt gegenüber dem Geschädigten wurde durch die Ankündigung, bei Ausbleiben der Zahlung den Hund zu töten, konkretisierend eingeschränkt. Weitere Drohungen sind nicht festgestellt. Zwar hat der Geschädigte später gegenüber seiner Schwester, die er um Zurverfügungstellung des benötigten Geldes bat, erklärt, der Angeklagte W. habe ihm ‚ein Ding mit einem Schalldämpfer an den Kopf gehalten‘ (UA S. 12). Auch einem weiteren Bekannten gegenüber äußerte er, er sei ‚mit einer Waffe mit Schalldämpfer und einem Fleischermesser bedroht‘ worden (UA S. 12). Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht – auch nicht im Gesamtzusammenhang – entnehmen, dass sich die Kammer von einer solchen Bedrohung des Geschädigten selbst in der Nötigungssituation überzeugen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte im Ermittlungsverfahren oder der Hauptverhandlung eine entsprechende Tatschilderung abgegeben hätte, wonach er selbst mit den Waffen bedroht worden sei. Vielmehr hat umgekehrt das Landgericht die Aussage des Geschädigten, er habe ‚zwar auch sein eigenes Leben bedroht gesehen …., der Angeklagte W. [habe] aber zur Unterstützung seines Verlangens mit der Tötung des Hun-des gedroht‘ als Beleg für dessen mangelnden Belastungseifer und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesehen (UA S. 16). Dass der Geschädigte um sein Leben fürchtete und Angst hatte (UA S. 11), reicht jedoch für die Annahme einer räuberischen Erpressung nicht aus. Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchte-rung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281). Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese – wie hier – weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279).“

Alkohol an Minderjährige, die sich besaufen – verurteilt wegen Körperverletzung

© ExQuisine - Fotolia.com

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Interessanter Fall, der seinen Ausgang bei Facebook hatte. Dort fragen zwei 15-jährige Midnerjährige bei einem Kioskbesitzer an, ob er ihnen für ein Trinkspiel Alkohol verkauft.Er sagt zu und verkauft den beiden Wodka, und eine 1l-Flasche C- Vodka (40%) und zwei Flaschen D-Wodka zu je 40 ml mit je 37,5 % Alkohol. Den nehmen die beiden bei dem Trinkspiel zu sich. Ergebnis: Die Minderjährigen geraten „in einen akuten Rauschzustand, beide mussten sich mehrfach erbrechen und wurden bewusstlos. Wegen des Verdachts einer Alkoholvergiftung wurden beide per Notarzt in ein Krankenhaus verbracht und mussten dort stationär behandelt werden. Bei der Aufnahme ergab eine Blutprobe bei der Zeugin Z1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille und bei dem Zeugen Z3 die Blutprobe drei Stunden nach Aufnahme noch eine BAK von 0,59 Promille. Spätfolgen trugen die Zeugen nicht davon.“

Ergebnis des gegen Kioskbesitzer eingeleiteten Strafverfahrens. Verurteilung durch das AG Detmold, Urt. v. 17.06.2013 – 2 Ds-41 Js 398/12-422/13 – wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB):

Die beiden Angeklagten haben sich damit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen Z3 und Z1 nach § 229 StGB schuldig gemacht.

Beide Angeklagten handelten objektiv pflichtwidrig; der Angeklagte A1 durch seine Anweisung als Ladenbesitzer an seinen Bruder und der Angeklagte A2 durch die Alkoholabgabe an die Zeugin entsprechend der durch seinen Bruder erteilten Anweisung. Sie wussten beide um das Alkoholabgabeverbot an Minderjährige. Aufgrund dieser Kenntnis hätten sie die Pflichtwidrigkeit beide vermeiden können.

Durch die Herbeiführung des akuten Rauschzustandes mit Bewusstlosigkeit und Erbrechen wurden die Zeugen Z1 und Z3 an der Gesundheit geschädigt.

Die Pflichtwidrigkeit hat sich auch objektiv und den beiden Angeklagten zurechenbar verwirklicht. Das Handeln des Angeklagten A1 hat sich auch nicht etwa durch das dazwischentretende Handeln des Angeklagten A2 nicht im Erfolgseintritt niedergeschlagen. Das Handeln beider hat vielmehr kumulativ zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, der Gesundheitsschädigung bei den Zeugen Z1und Z3, geführt.

Mit der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft auch das nach § 230 StGB erforderliche besondere öffentliche Interesse bejaht.

Vorliegend entfällt die Tatbestandsmäßigkeit auch nicht etwa deshalb, weil die beiden minderjährigen Zeugen letztendlich den Alkohol freiwillig konsumiert haben. Eine tatbestandsausschließende Selbstgefährdung liegt nur dann vor, wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt. Diese Kenntnis und Möglichkeit der Risikoeinschätzung und -abwägung hatten die beiden alkoholunerfahrenen minderjährigen Zeugen jedoch gerade nicht. Die beiden erwachsenen Angeklagten hatten gegenüber den minderjährigen Zeugen überlegenes Sachwissen. Insoweit haften sie nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHSt 32, 262ff, (265); BGH, NStZ 1986, 266 f. (267); BGH, JR 2001, 246 ff. (247), der sich das Gericht vorliegend anschließt, bei Realisierung des Risikos als Täter.

Soweit den beiden Angeklagten in der Anklageschrift eine gemeinschaftliche vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte in der Beweisaufnahme die subjektive Tatseite – nämlich dass die beiden eine Gesundheitsschädigung der Zeugen mindestens billigend in Kauf nahmen – nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit war – ein entsprechender richterlicher Hinweis wurde erteilt – lediglich wegen der fahrlässigen Tatbegehung zu verurteilen.“

Ich denke mal: Recht so, oder? Verurteilung wegen vorsätrzlicher Körperverletzung lag im Übrigen wohl gar nicht so weit weg.

 

Pocketbike – Kraftfahrzeug – ja oder nein?

© Margo Harrison - Fotolia.com

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Für all diejenigen, die ein sog. Pocketbike in der Garage stehen haben, ist der OLG Dresden, Beschl. v. 11.09.2013 – 2 OLG 21 Ss 652/13 von Bedeutung, denn der befasst sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb und die Nutzung eines Pocketbikes im Straßenverkehr.

Das LG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des LG „fuhr der Angeklagte an fünf (genau bezeichneten) Tagen im Mai 2012 jeweils (zu drei bzw. zwei genau bezeichneten Zeitpunkten) „mit einem Pocketbike mit einem Hubraum von ca. 40 ccm ohne amtliches Kennzeichen auf der dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden W-Straße in R., obwohl er die zum Führen dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Außerdem verfügte der Angeklagte für dieses Kraftfahrzeug nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das wusste der Angeklagte.„

Das OLG bestätigt die Annahme des LG, dass es sich bei dem benutzten Pocketbike um ein „Kraftfahrzeug“ gehandelt hat:

Rechtlich zutreffend stuft das Berufungsgericht das hier maßgebliche Pocketbike – in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug – wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung als „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme. Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall – in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.“

Drei Gläschen Bier getrunken? Na und? Fahrrad fahre ich trotzdem…

© ExQuisine - Fotolia.com

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In den „Westfälischen Nachrichten“ wurde heute Morgen über eine im Auftrag des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) durchgeführte Befragung von 2000 Deutschen über 16 Jahre zum Thema Alkohol und Fahrradfahren berichtet. Überschrift des WN-Beitrags in etwas: Ein paar Bierchen schrecken nicht vom vom Fahrradfahren ab. Und das stimmt, wenn man die Ergebnisse der Untersuchung/Befragung sieht (vgl. hier bei heise-online). Da hießt es u.a.

 „28 Prozent würden schon ein bis zwei Gläser trinken, was in Bayern auf eine Halbe hinausliefe, nach der wohl die meisten auch noch ins Auto steigen würden. 20 Prozent würden auch nach drei oder mehr Gläsern noch aus Rad steigen (12 Prozent der Frauen, 29 Prozent der Männer). 6 Prozent denken nicht darüber nach, ihnen ist das also egal. Dass es auch für Fahrradfahrer eine Promillegrenze gibt, wussten oder ahnten 63 Prozent, dass die Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille liegt, wussten aber nur 12 Prozent. „

Die Ergebnisse erklären dann vielleicht, warum wir in der letzten Zeit – so jedenfalls mein Eindruck – so viele Entscheidungen zu Fahrrad und Alkohol hatten.