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Wer Böller wirft, muss zahlen, oder: Wir greifen dem Randalierer in die Tasche

FootballDas ein oder andere ist nach meinem Urlaub noch aufzuarbeiten. Dazu gehört dann auch das BGH, Urt v. 22.09.2016 – VII ZR 14/16, das während meines Urlaubs im Volltext veröffentlicht worden ist und auf das ich dann doch auch hier hinweisen möchte. Es handelt sich um die Entscheidung, die sich mit der Haftung des Zuschauers eines Fußballspiels für die den Verein treffende Verbandsstrafe nach dem Wurf eines Sprengkörpers während eines Fußballspiels befasst.

Geklagt hatte der 1. FC Köln. Er verlangte von dem Beklagten Schadens­ersatz in Höhe von 30.000 € wegen des Zündens eines Knallkörpers, der aufgrund seiner Sprengenergie dem SprengstoffG unterfiel, bei einem Heimspiel seiner Li­zenzspielermannschaft. Durch die Ex­plosion wurden sieben Zuschauer verletzt. Wegen dieses Vorfalls hatte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen den 1. FC Köln verhängt. Der bezahlte die Geldstrafe und verlangte vom Beklagten Ersatz. Das OLG hatte die Klage abgewiesen und den Zurechnungszusammenhnag verneint. Der BGH bejaht die Haftung des Zuschauers.

Der BGH hat einen Anspruch bejaht und führt zur Bergründung aus:. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des abgeschlossenen Zuschauervertrags. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass ein Zuschauervertrag zum Be­such eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet. Auch liege der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend ge­machten Schaden und der Pflichtverletzung des Beklagten vor. Die der Klägerin auferlegte Verbandsstrafe stamme aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Ver­tragspflicht besteht. Die von der Klägerin auf die gegen sie verhängte Verbandsstrafe ge­leistete Zahlung stehe in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Stö­rung des Spielablaufs. Ihre Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe sei durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten heraus­gefordert worden und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf.

Der BGH hat zurückverwiesen. Das OLG Köln muss die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs prüfen. Und zu den Fragen, die sich stellen wird sicherlich auch die gehören, ob die Verbanfsstrafe angemessen ist/war.

Fazit: Auf jeden Fall: „Finger von die Dinger“.

Seenotrettungsfackeln im Fußballstadion – Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate ohne…..

entnommen wikimedia.org Urheber Amarhgil

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Heute Abend startet in der 3. Fußballbundesliga in Osnabrück das Derby zwischen dem VL Osnabrück und Preußen Münster. Diese Derbys waren in der Vergangenheit immer spannungsgeladen. Zuletzt so geladen, dass der DFB für die diesjährigen Derbys die Teilnahme von Fans des jeweils anderen Vereins als Zuschauer verboten hat.

Zu dem Auftakt passt dann m.E. ganz gut der Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2015 – 5 RVs 80/15 -, über den schon an anderer Stelle berichtet worden ist, der jetzt aber im Volltext vorliegt. Da aus dem Beschluss selbst der Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, muss ich auf die PM des OLG Hamm zurückgreifen. Aus der lässt sich entnehmen:

„Für begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Pyrotechnik beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012 muss ein vorbestraftes Mitglied der „Hugos“ eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate verbüßen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.08.2015 entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Essen verworfen.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sog. Fan-Gruppierung „Hugos“. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körperverletzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der „Hugos“ in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der 2. Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche 8 unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein 12 Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten. Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann – in der Berufungsinstanz – vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.“

Und die – „und u. a. von einem namhaften Universitätsprofessor begründete“ -Revision hatte dann beim OLG Hamm keinen Erfolg: Das OLG hat nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Zusatz zur Verwerfungsentscheidung:

Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Da der Straftatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nur gegenüber einem einzelnen Opfer verwirklicht werden kann, war das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB nicht daran gehindert, die nicht unerhebliche Zahl der Opfer der hier abgeurteilten Straftat sowie auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 19).

Auch die Ausführungen zu § 56 Abs. 1, 2 StGB sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die negative Prognose mit vertretbarer Begründung namentlich auf die zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten gestützt. Der Angeklagte hat sich selbst von einer kurz zuvor gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012, Az. 60 Ds 609 Js 44603/11) nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Straftat abhalten lassen. Die von der Revision vorgetragenen Umstände in der Person des Angeklagten, insbesondere auch die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf die berufliche Zukunft des Angeklagten, sind sicherlich von Gewicht, gleichwohl bleibt die von der Kammer getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei. Da der – auch angesichts der familiären Verhältnisse – bislang positive Verlauf der Schul- und Berufsausbildung des Angeklagten einschließlich des angestrebten Studienabschlusses ausdrücklich in den Feststellungen zur Person des Angeklagten hervorgehoben worden ist, kann sicher angenommen werden, dass die hiermit zusammenhängenden Gesichtspunkte vom Landgericht auch bei der Entscheidung nach § 56 StGB berücksichtigt worden sind. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe zentrale Prognosefaktoren unbeachtet gelassen, geht daher fehl.

Da das Landgericht bereits die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, musste die Frage, ob im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) – wofür gleich mehrere Umstände des Einzelfalls und auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter sprechen –, nicht beantwortet werden.“

Um die Entscheidung abschließend beurteilen zu können, müsste man schon etwas mehr aus dem LG-Urteil wissen. So hängt der Beschluss ein wenig in der Luft. Und die PM ist wohl dem Umstand geschuldet, dass man abschrecken will, oder?

Nachtrag v. 17.12.2015: Inzwischen steht das Berufungs-Urteil des LG Essen online, und zwar hier.

„Dritte Halbzeit“: „Cosa Nostra“ gegen „Schickeria“

Wir allen kennen den Begriff der „dritten Halbzeit“. Gemeint sind damit Ausschreitungen vor und/oder nach einem Fußballspiel. Damit hat sich vor einiger zeit der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 (vgl. hier: “Komm lass uns kloppen” – Die ggf. strafbare “dritte Halbzeit”) befasst. Nun hat das OLG München nachlegen müssen. Bei ihm ging es um eine Auseinandersetzung im Vorfeld eines Fußballspiel zwischen den U-19-Mannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München.  Aufeinander getroffen sind die dem TSV 1860 München nahestehende Fangruppierung mit dem „schönen“ Namen „Cosa Nostra“ und die dem dem FC Bayern München nahestehende Fangruppierung „Schickeria“ :-).  Wegen der dabei stattgefundenen Körperverletzungen war es zu einer Verurteilung durch das AG München wegen Körperletzung gekommen. Die hat dann das OLG beschäftigt, das auf der Grundlage der o.a. BGH-Rechtsprechung den Freispruch durch das LG München I aufgehoben und damit die AG-Verurteilung „gehalten“ hat.

Die amtlichen Leitsätze des OLG München, Urt. v. 26.o9.2013 – 4 StRR 150/13 – lauten:

1. Eine Körperverletzungshandlung kann trotz Einwilligung auf Grund der konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und rechtswidrig sein (§ 228 StGB).

 2. Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilen-den unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

 3. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die eigene körperliche Integrität kann nur soweit gehen, als dadurch keine Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden. Bei der Wahl des öffentlichen Verkehrsraums als „Austragungsort“ einer konsentierten Prügelei ist absehbar, dass unbe-teiligte Dritte in die tätlichen Auseinandersetzungen mit hineingezogen und in ihren Rechten, insbesondere in ihrer Willensentschließungsfreiheit und der körperlichen Integrität verletzt werden.

Pyrotechnik in der Unterhose

© bilderstoeckchen – Fotolia.com

Morgen Nachmittag findet hier in MS im Preußenstadion das Pokalspiel SC Preußen Münster/Werder Bremen statt. 18.000 Zuschauer im Stadion. Das ist für Münster Rekord. Als ich das eben in der Tagespresse gelesen habe, fiel mir die Nachricht ein, auf die LTO vor einigen Tagen hingewiesen hatte: Nämlich unter der Überschrift: „Geldstrafe für Pyrotechnik in der Unterhose“ auf eine Entscheidung des AG Düsseldorf. Darin heißt es:

Der Versuch, eine Handfackel ins Stadion zu schmuggeln, hat für einen Anhänger des Bundesligaaufsteigers Fortuna Düsseldorf Folgen. Der Elektriker wurde dafür am Freitag vom AG zur Zahlung von 1.500 Euro an die Kinderkrebshilfe verurteilt.

Trotz eines gegen ihn verhängten bundesweiten Stadionverbots, hatte der damals 19-jährige eine Eintrittskarte für ein Zweitliga-Auswärtsspiel im Oktober 2011 in Braunschweig erlangt. „In der Unterhose hatte ich einen Bengalo versteckt“, gab der Elektriker vor Gericht zu. „Ich habe mir nichts dabei gedacht.“

Bei der Kartenkontrolle fanden Ordner die Handfackel. Gegen den Düsseldorffan wurde ein weiteres bundesweites Stadionverbot verhängt. Dieses gilt bis zum 30. Juni 2015, für die ersten vier Fußball-Ligen. Das sei, angesichts des Erstligaaufstiegs der Düsseldorfer Fortuna eine harte Strafe, meinte auch die Richterin am Amtsgericht (AG).

Der Anwalt des Mannes bezeichnete die Tat als unüberlegte Jugendsünde. Vor allem die Handfackel so ins Stadion schmuggeln zu wollen, sei nicht ungefährlich gewesen. „Das hätte auch in die Hose gehen können.“

Hoffentlich haben wir morgen Nachmittag nicht auch solche Schmuggler in Münster.

Ach so: Das Bild zeigt natürlich das Preußenstadion.

Sonntagswitz – aus aktuellem Anlass nochmals zum Fußball

Aus aktuellem Anlass – Endspiel bei der Frauen-Fußball-WM am heutigen Abend – noch mal ein paar (Frauen)Fußballwitze, auf die ich eim Stöbern im Netz gestoßen bin (vgl. hier):

Es gibt beim Fussball eine Regeländerung. Japaner dürfen beim Freistoß in der Mauer auch übereinander stehen.

passt aus aktuellem Anlass ganz gut

Lieber Gott!
Nachdem du vor einiger Zeit meinen Lieblingssänger Michael Jackson, meinen Lieblingsschauspieler Patrick Swayze und meine Lieblingsschauspielerin Farrah Fawcett zu dir genommen hast, möchte ich dir heute mitteilen das meine Lieblingsmannschaft Spanien ist!

kann man immer gebrauchen.

Weshalb rennen die Spieler immer hin und her?“ fragt sie. „Damit sie nicht vom Ball getroffen werden“, seufzt er. 🙂

Warum spielen bei Werder Bremen keine Ostfriesen? So dumm sind sie nun auch wieder nicht!

Schalke war schon lange nicht mehr so nah an der Meisterschaft. Bis Dortmund sind es nur 30km.  – (ist näher 🙂 :-))