Kategoriearchiv: Strafrecht

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – da ist sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit erforderlich

© Dan Race - Fotolia.com

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Das LG verurteilte den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und stellt dazu fest: „…  die Stieftochter des Angeklagten habe sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht gegen seine Handlungen zur Wehr setzen können; sie sei gegenüber ihrem Stiefvater, der für sie auch Erziehungsperson gewesen sei, letztlich zu willensschwach gewesen, um diesem deutlicher die Grenzen aufzuzeigen….“

Der BGH sieht im BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 StR 222/13 – darin bzw. in Beweiswürdigungder Wertung einen Rechtsfehler:

„Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 – 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 – 4 StR 341/06, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 – 2 StR 555/07, StV 2008, 238, 239; MünchKommStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 60, jew. mwN; aA SSW-StGB/Wolters, 1. Aufl., § 182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. MünchKommStGB/Renzikowski, aaO; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 62; SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen allein auf die – rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigte – Einlassung des Angeklagten gestützt, die sich nach ih-rem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt indes zu solchen Umständen nicht verhält. Die Nebenklägerin hat es – dem Wunsch des Angeklagten entsprechend – nicht förmlich vernommen; diese hat sich in der Hauptverhandlung lediglich mit einer „Erklärung“ an den Angeklagten gewandt, der sich aber ebenfalls keine tragfähigen Hinweise auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zur Tatzeit entnehmen lassen.“

Nackter Autofahrer

© AllebaziB - Fotolia.com

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In der Tagespresse ist eine Kurzmeldung über eine nächtliche Verkehrskontrolle der Polizei auf der A 27 im Bereich Cuxhaven überschrieben mit „Nackte Tatsachen bei Pkw-Kontrolle“ (vgl. auch hier in den „Braunschweiger Nachrichten„). Nach der Meldung hatte die Polizei rund 350 Pkw auf Alkohol- und Drogenverstöße kontrolliert. Dabei war sie dann in einem Pkw auf „nackte Tatsachen“ gestoßen und erstaunt, dass der Kraftfahrzeugführer nackt am Steuer saß. Die Nacktfahrt würde ihn stimulieren, begründete der Mann nach Angaben der Polizei vom Montag sein Verhalten.

Und nun? Strafbar sei es nicht, unbekleidet am Steuer zu sitzen, sagte – so die Zeitungs-Meldung – eine Sprecherin der Polizei. Na ja, ohne näheren Sachverhalt wird man die Frage, ob nicht ggf. doch ein Verstoß gegen § 183a StGB vorliegt, nicht beantworten können. Denn: Handelt es sich allein bei dem „nackten Sitzen im Pkw“ um eine sexuelle Handlung i.S. des § 184g StGB? Eins kann man aber auf jeden Fall sagen: Vermutlich wird es kalt gewesen sein 🙂

Wie ist das nun mit einem E-Bike: Kfz, ja oder nein?

© guukaa - Fotolia.com

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Die Frage, ob ein „Fahrzeug“ ein „Kraftfahrzeug“ ist, kann für den Beschuldigten/Betroffenen weit reichende Folgen habe. Denn von der Antwort hängt z.B. ab, ob die Fahrerlaubnis nach den §§ 60, 69a StGB entzogen wird und ob eine Verurteilung nach den §§ 21, 24a StVG möglich ist oder nicht. Deshalb ist der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13 (erst jetzt bekannt geworden) von besonderem Interesse. Er behandelt nämlich ein „Fahrzeug“, bei dem – so weit ich es sehe – bislang Rechtsprechung zur Einordnung noch nicht vorgelegen hat, die Frage aber wegen der zahlenmäßigen Zunahme dieser „Fahrzeuge“ in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewonnen hat. Es geht nämlich um ein sog. „E-Bike“. Mit dem war der Betroffene alkoholisiert auf öffentlichen Straßen gefahren und deshalb vom AG wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob der Betroffene zur Tatzeit tatsächlich ein K r a f tfahrzeug geführt hat. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:

„Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann durch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen.“

Weiter heißt es:

„Das verfahrensgegenständliche E-Bike erfüllt die Anforderungen an ein Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hinsichtlich der Art der Maschinenkraft, welche das Landfahrzeug fortbewegt, ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Kraft um elektrische Kraft oder beispielsweise um aus einem Verbrennungsmotor produzierte Kraft handelt. Ausreichend ist, dass – wie im vorliegenden Falle elektrische – Energie zum Antrieb des Fahrzeugs führt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass „E-Bikes“ im Gegensatz zu bestimmten Arten von sogenannten „Pedelecs“ als Kraftfahrzeuge fahrerlaubnispflichtiger oder nicht fahrerlaubnispflichtiger Art gelten.“

Diese Feststellungen reichen für die Überprüfung, ob es sich bei dem von dem Betroffenen geführten Fahrzeug tatsächlich um ein K r a f t fahrzeug – und nicht lediglich um ein Fahrrad – gehandelt hat, nicht aus.

Die rechtliche Einordnung sogenannter E-Bikes bzw. Pedelecs ist, jedenfalls teilweise, noch ungeklärt.

Obergerichtliche Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, dazu noch nicht vor.

Dass § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines

K r a f t fahrzeugs vorsieht, ist nach Auffassung des Senats darin begründet, dass von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellt. Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, dass Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs – wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen – als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischenH i l f s antrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats n i c h t als Kraftfahrzeuge einzustufen (so auch Jaeger, ZfSch 2011, 663 – 668).

Wie danach das Fahrzeug des Betroffenen einzuordnen ist, lässt sich den insoweit unklaren Urteilsgründen nicht entnehmen.“

Tatü, tata – hier kommt die Polizei – Verkehrserziehung der besonderen Art.

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com

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Verkehrserziehung der besonderen Art hatte ein Angeklagter in Niedersachsen betrieben und war dafür wegen Amtsanmaßung nach § 132 Var. 2 StGB angeklagt worden. Der „Verkehrserzieher“ war im  im Dezember 2011 mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in Hannover auf öffentlichen Straßen gefahren. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen des AG objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu erwecken.

Das AG hat ihn wegen Amtsanmaßung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des „Verkehrserziehers“ hatte keinen Erfolg. Der OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2013 – 32 Ss 110/13 – hat sie verworfen. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB.

1. Die Begehensform der Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf, setzt nicht voraus, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt (BGHSt 40, 8; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.). Dafür ist maßgeblich, ob die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann.

Bei Einsatz eines Blaulichts im Straßenverkehr kommt es für die Beurteilung des Verhaltens als seinem äußeren Anschein nach hoheitlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließt. Denn der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit blauen Kennleuchten zulässigerweise ausgestatteten Fahrzeuge wird bei Einsatzfahrten i. S. d. § 38 StVO im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt (so auch KG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) -, juris). Danach hätte es besonderer Umstände bedurft, die aus Sicht eines objektiven Beobachters ausnahmsweise eine hoheitliche Verwendung des Blaulichts ausschlossen. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt mit einem Polizeifahrzeug jedoch zusätzlich gestützt durch die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, der zudem bei Tatbegehung – anders als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – noch nicht mit einem Werbeschriftzug versehen war.“

Scheint übrigens kein Einzelfall zu sein. Das OLG weist auf den KG, Urt. v. 09.01.2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) – hin. Über den hatten wir im Februar 2013 auch bereits berichtet (vgl. Ta-Tü-Ta – hier komme ich: Die Fahrt des Privaten mit Blaulicht….).

Wie bescheuert muss man eigentlich sein? oder: Die kuriose Mängelrüge

© Alexander Raths - Fotolia.com

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Da fragt man sich doch wirklich: Wie bescheuert muss man eigentlich sein? Oder: Hat der „arme Mann“ sich sein Gehirn schon ganz „weggekokst“? Jedenfalls habe ich mich das gefragt, als ich gestern in der Tageszeitung auf eine Meldung aus Brilon gestoßen bin.

Da wurde unter der Überschrift „Dealer wegen Qualität angezeigt“ über einen jungen Mann berichtet, der mit zwei kleinen Beuteln Amphetamin auf einer Polizeiwache erschienen war und sich über die schlechte Qualität der Rauschmittel empört hatte. Er wollte seinen Drogenhändler anzeigen, den er verdächtigte, das Mittel stark gestreckt zu haben. Als die Polizeibeamten ihn auf die Illegalität von Besitz und Kauf der Droge hinwiesen, hat der junge Mann dann doch lieber geschwiegen und nichts mehr gesagt.Ein Strafverfahren ist eingeleitet worden.

Wie gesagt: Wie bescheuert muss man eigentlich sein?

Gibt es übrigens nicht nur in NRW, sondern auch in Bayern Hessen (vgl. dazu hier aus der FAZ).

Wo legt man die Meldung nun ab? Unter „Kurioses“, oder…. Habe ich dafür gerade neu eingerichtet 🙂