Kategoriearchiv: Strafrecht

Festes Würgen am Hals – nicht immer gefährliche Körperverletzung

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Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wutentbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:  „ (…) Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden. (…)“. 

Das reicht nach Auffassung des OLG für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2013 – 5 RVs 104/13:

„Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt,  eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.“

Strafzumessung: Geständnis entweder/oder, und: Sich wehren kann sich lohnen

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Der Kollege, der den BGH, Beschl. v. 09.10.2013 – 4 StR 414/13 – erstritten hat, hatte ihn mir übersandt, bevor er nun auch auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist. Sein Kommentar bei der Übersendung: Der Beschluss zeige, dass es sich doch manchmal lohnen könne, zu kämpfen. Gemeint hatte der Kollege damit, dass er gegen die Auffassung des GBA in seiner Stellungnahme angeschrieben hatte, als der mitteilte, dass der BGH trotz des vorliegenden Strafzumesssungsfehlers selbst nach § 354 Abs. 1a StPO entscheiden könne. Und er hatte Erfolg. Der BGH hat nicht nur wegen eines Strafzumessungsfehlers aufgehoben, sondern auch zurückverwiesen und von einem Durchmarsch abgesehen.

Zum Strafzumessungsfehler:

a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen widersprüchlich sind und zugleich einen Wertungsfehler besorgen lassen.

Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden können, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweismittel bewiesen werden konnte.

Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 — 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232). Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 — 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).

Im vorliegenden Fall steht die das Geständnis des Angeklagten bewertende Erwägung aber im Widerspruch dazu, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruhten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hätte die Einschätzung des Geständnisses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich näherer Erläuterung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat.

Zum „verneinten Durchmarsch„:

2. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gemäß § 354 Abs. la StPO von einer Aufhebung absehen, da im vorliegenden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom Revisionsgericht nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzumessungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 —2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234). In seiner Gegenerklärung ist der Beschwerdeführer einer solchen Entscheidung mit neuem Sachvortrag zu nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen entgegen getreten. Diese können für die Strafzumessung bedeutsam sein, weshalb der -Senat die zugehörigen Feststellungen ebenfalls aufhebt. Der neue Tatrichter kann so alle strafzumessungserheblichen Umstände umfassend feststellen und bewerten. Hierzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein Betäubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden Betäubungsmittel im Regelfall zusätzlich als bestimmender Strafzumessungsgrund; gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern ist (vgl: nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 — 5 StR 568110, StV 2011, 622; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 966 mwN).

Der missbrauchte Behindertenparkausweis, oder: Die besondere Art des Parkens

IMG_00000373_1Die Shoppingtour, die zwei Angeklagte in Stuttgart unternommen haben, hätte teuer werden können. Nicht, weil so viel eingekauft worden ist, sondern wegen der Art, in der man geparkt hat. Was ist passiert: Die beiden Angeklagten, nennen wir sie I und F, begeben sich mit einem Pkw in die Stuttgarter Innenstadt. Die Angeklagte I. ist Mutter eines behinderten Sohnes J. Auf diesen wurde von der Stadt T. ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt. Die beiden Angeklagten fahren mit dem Pkw der I. Der Fahrzeugführer ist der Angeklagte F.. Der parkt mit Wissen und Wollen der Angeklagten I in der X.-Straße den Pkw auf einem Sonderparkplatz für Behinderte. Obwohl I und F wussten, dass der Sohn J der I nicht dabei war und sie daher auch nicht berechtigt waren, den für diesen ausgestellten Parkausweis zu benutzen, legte der Angeklagte F. mit Wissen und Wollen der Angeklagten I den Parkausweis des J.  gut sichtbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs, wobei das Lichtbild des J. auf der Rückseite war und nicht eingesehen werden konnte. Dort wird das Fahrzeug dann später durch zwei Polizeibeamte kontrolliert. Aus dem Geschehen wird eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und die beiden Angeklagten werden vom AG Stuttgart jeweils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe, wobei gegen den Angeklagten D. F. 50 Tagessätze zu je 40 € und gegen die Angeklagte I. W. 40 Tagessätze zu je 40 € festgesetzt wurden, verurteilt.

Das OLG hebt auf die Revision von I und F dann aber auf. Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.08.2013 – 2 Ss 349/13 – nimmt das OLG zunächst zu der Frage Stellung, ob es sich bei dem verwendeten Parkausweis um ein Ausweispapier i.S. von § 281 Abs. 1 StGB handelt. Das OLG bejaht das. Eseht davon aus, dass der benutzte Parkausweis die Voraussetzungen für die Annahme einer amtlichen Urkunde erfüllt, da er von einer öffentlichen Stelle – der Stadt T. – ausgestellt wurde, und sowohl dem Nachweis einer entsprechenden Parkberechtigung als auch – in Verbindung mit dem Lichtbild – dem Nachweis der Personenidentität diene. Durch Auslage des Parkausweises auf dem Armaturenbrett hätten die Angeklagten den Parkausweis der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht und damit i.S. des § 281 Abs. 1 StGB gebraucht.

In einem zweiten Schritt untersucht das OLG dann die Frage, ob der Ausweis „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ gebraucht worden sei. Und das hat das OLG verneint: Die bloße Auslage des Parkausweises (mit dem Lichtbild auf der Rückseite) auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs erfolge nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr in dem von § 281 StGB vorausgesetzten Sinn. Das OLG ist insoweit mit der h.M.  der Auffassung, dass bei § 281 StGB die beabsichtigte Täuschung die Identität des Täters betreffen müsse. § 281 StGB sei nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt werde, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden sei. Das sei bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gebe nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gelte nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen müsse.

Also: Freispruch und billig geparkt: Nein natürlich nicht. Denn das OLG weist darauf hin, dass das Verhalten der Angeklagten als (nicht verjährte) Ordnungswidrigkeit gem. §§ 49 Abs. 3 Nr. 5, 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, 55 BKatV ahndbar sein könnte. Deshalb kein Freispruch, sondern Aufhebung und Zurückverweisung an das AG. Kommt es da zur Verurteilung, tragen die Angeklagten dann die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die der erfolgreichen Revision. Da wäre ein „Knöllchen“ wegen eine Parkverstoßes sicherlich billiger gewesen.

Ach so: Das Bild? Nun, eine besondere Art zu parken, allerdings in Grönland.

Drogentourist – Konsumfahrt in die Niederlande strafbar?

CannabisGanz gut zu dem eben eingestellten Beitrag „Kokain-Pullis, oder: Auch so kann man BtM einführen….“ passt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2013 – III-3 RVs 45/13, auf den ich erst jetzt gestoßen bin. In dem setzt sich das OLG mit der Frage der Strafbarkeit von sog. „Drogentouristen“ auseinander. Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte in die Niederlande gereist war, um dort in einem Coffeeshop  in Venlo Marihuana zum Preis von 10,00 €zu erwerben und dort in der Folgezeit zu konsumieren. Bei der Kontrolle an der deutschen Grenze führte er bei der Wiedereinreise drei Kundenkarten von Coffeeshops mit sich. Das AG  hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe v verurteilt. Das OLG sagt: Geht so nicht, denn:

„Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln nach §29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG kam nicht in Betracht, da diese Tatmodalität am niederländischen Tatort – wie es § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB für die Strafbarkeit von Deutschen wegen im Ausland begangener Taten erfordert – nicht unter Strafe gestellt ist. Art. 2 C, 11 Nr. 1 des niederländischen Opiumwet verbieten jedoch unter Strafandrohung den Besitz – selbst geringer Mengen – von Cannabisprodukten. Dass die niederländischen Strafverfolgungsbehörden bei Besitz von bis zu 5 g Cannabis von der Strafverfolgung absehen, ändert an der grundsätzlichen Strafbarkeit nichts.

Ob der Angeklagte Besitzer war, ist anhand der Feststellungen für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Der Besitzbegriff des §29 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BtMG entspricht nicht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vielmehr erfordert der Besitz von Betäubungsmitteln objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum und subjektiv einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., §29 Rn. 15. MünchKomm-Kotz, Bd. 6, 2. Aufl., BtMG §29 Rn. 1156, Franke, 2. Aufl., BtMG, §29 Rn. 135, Weber, BtMG, 3 Aufl., §29 1170, jeweils m.w.N). Wer Betäubungsmittel von einem Dritten in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Genuss an Ort und Stelle erhält und es tatsächlich auch sofort zu sich nimmt, erlangt noch nicht die Stellung eines Besitzers, sondern ist lediglich Konsument (OLG Hamburg NStZ 2008, 287, Weber a.a.O., §29 Rn. 1175, Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O. § 29 Rn. 29 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte das für 10 Euro erworbene Marihuana für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich innegehabt hat. Zwar ist das Hauptkriterium des Erwerbs, dass der Erwerber die tatsächliche Möglichkeit erlangt, über das Betäubungsmittel wie ein Eigentümer zu verfügen (OLG München NStZ 2006, 579). Damit dürfte der Erwerber nach Übergabe in aller Regel auch Besitzer werden. Ob dies aber auch für Erwerbsvorgänge in niederländischen Coffeeshops gilt, ist zweifelhaft und anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zwar wird in dem Urteil dargelegt, es sei gerichtsbekannt, dass der Gast in niederländischen Coffeeshops pro Kundenkarte maximal fünf Gramm Cannabisprodukte erhalte, hierfür üblicherweise 10 Euro zu zahlen seien und sich daraus selbst bei geringster Qualität vier bis sechs Konsumeinheiten fertigen ließen, welche nicht unter ständiger Aufsicht des Verkäufers konsumiert werden könnten. Diese Beweiswürdigung ist aber rechtsfehlerhaft, da sie den Grundsatz „in dubio pro reo“ missachtet. Denn das Gericht ist bei seiner Schätzung zu Lasten des Angeklagten von Höchstmengen ausgegangen, die für den Zahlbetrag erwerbbar gewesen wären. Es hätte sich jedoch – ggf. im Wege der Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes – eine Überzeugung von der Mindest erwerbmenge und dem Mindest wirkstoffgehalt verschaffen und diese den Feststellungen zugrunde müssen. Da aus dem Urteil nicht nachvollziehbar hervorgeht, wie viel Marihuana mit welchem Wirkstoffgehalt der Angeklagte in dem niederländischen Coffeeshop erworben hat, kann aus dem bloßen Erwerbsvorgang nicht auf die Erlangung einer so erheblichen Menge geschlossen werden, die nicht sofort verbraucht werden konnte und somit Besitzerlangung an dem überschießenden Anteil nahelegt.

Des Weiteren hat das Amtsgericht auch nicht festgestellt, wie der konkrete Konsum des Marihuanas erfolgte. Besitzerlangung läge z. B. eher fern, wenn der Verkäufer das Marihuana in eine Bong oder eine Shisha zum direkten Verbrauch im Coffeeshop gefüllt hätte. Aber auch bei Übergabe in Zigarettenform sind Umstände denkbar, die eine für den Besitz erforderlich tatsächliche Sachherrschaft ausschließen könnten. Lassen sich zu den genauen Umständen der Übergabe und des Konsums keine Feststellungen treffen, die den Schluss auf eine tatsächliche Sachherrschaft begründen, muss der Tatrichter unter Anwendung des Zweifelssatzes von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsvariante des besitzlosen Konsums ausgehen (OLG Nürnberg NStZ-RR 2009, 194).

Sollte die erneute Hauptverhandlung auf gesicherter Tatsachenbasis dazu gelangen, dass Besitz von Betäubungsmitteln vorlag, so wird zu prüfen sein, ob dem Angeklagten bei Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun gefehlt hat (Verbotsirrtum, § 17 StGB). An das Vorliegen eines Verbotsirrtums sind jedoch strenge Voraussetzungen zu stellen.“

Kokain-Pullis, oder: Auch so kann man BtM einführen….

© fineartimaging - Fotolia.com

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Sicherlich erstaunt waren Zöllner am Flughafen Köln/Bonn, als sie dort etwa zwei Kilogramm Kokain, die eingeschmuggelt werden sollten,  entdeckt haben. Wahrscheinlich nicht über die Entdeckung überhaupt und auch nicht über die aufgefundene Menge, denn zwei Kilogramm sind so doll ja nicht. Aber wahrscheinlich erstaunt über die Art und Weise, wie die Drogen eingeschmuggelt werden sollten. Sie waren nämlich, wie u.a. Focus-online meldet (vgl. hier) in Knöpfen von handgemachten Pullovern versteckt. Jeder der jeweils 26 Knöpfe an den 25 Pullovern enthielt etwa drei Gramm der Droge enthalten. Der Straßenverkaufswert des Kokain beträgt nach Angaben des Hauptzollamts Köln damit etwas mindestens 100 000 €. Die beiden Pakete mit den „Kokain-Pullovern“ kamen aus Südamerika und waren für einen Empfänger in den Niederlanden bestimmt.

Ich lege das Posting dann mal auch unter „Kurioses“ ab. Ich mache jetzt ja schon seit einigen Jahren Strafrecht. Die Schmuggelmethode ist m.E. kurios und zeugt von viel Einfallsreichtum, wobei man sich natürlich fragt, ob man das begrüßen soll.