Kategoriearchiv: Strafrecht

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, oder: „Alles für Deutschland“

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In die neue Woche, die 39 KW./2025, geht es dann mit Entscheidungen zu „Äußerungsdelikten2, und zwar zweimal der BGH wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und dann nachher das LG Bremen zum gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten.

Bei den BGH-Entscheidungen handelt es sich umden BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 484/24 – und den BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 519/24. Mit beiden Beschlüssem hat der BGH die Revisionen des Angeklagten gegen zwei Urteile des LG Halle verworfen, das den Angeklagten jeweils wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Geldstrafen verurteilt hatte. Bei dem Angeklagten handelte es sich jeweils um Björn Höcke, der Fraktionsvorsitzenden der AFD im Landtag von Thüringen.

Ich will jetzt hier nicht die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte – schon aus Platzgründen – nicht im Einzelnen darstellen, sondern stelle einfach die Pressemitteilung des BGH zu den beiden Entscheidungen ein und verweise im Übrigen auf die Volltexte. In der PM heißt es:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der zuvor als Geschichtslehrer tätige Angeklagte seit dem Jahr 2014 Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Am 29. Mai 2021 verwendete er als Redner auf einer öffentlichen Wahlveranstaltung in Merseburg die Parole „Alles für Deutschland“, obwohl er wusste, dass es sich um eine Parole der Sturmabteilung (SA) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte und deren öffentliche Verwendung verboten ist. Nachdem deswegen gegen ihn Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden war, nutzte er am 12. Dezember 2023 als Redner auf einem „Stammtisch“ der AfD in einer Gaststätte in Gera erneut bewusst die Parole. Dabei sagte er die Worte „Alles für“ selbst und forderte die Anwesenden durch Armbewegungen auf, die Parole mit „Deutschland“ zu vervollständigen. Wie von ihm beabsichtigt, kamen mehrere Personen dem nach. Die bis ins Jahr 1934 auf rund vier Millionen Angehörige angewachsene SA, eine paramilitärische Kampforganisation der NSDAP, hatte sich diese Parole öffentlich und während der Zeit des Nationalsozialismus allgemein bekannt zu eigen gemacht. So gehörte etwa zur SA-Uniform ein an einer Lederkoppel getragener Dolch, in dessen Klinge die entsprechende Losung eingraviert war.

Die Überprüfung der Urteile durch den für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Insbesondere steht der strafrechtlichen Ahndung der Äußerungen nicht seine Stellung als Abgeordneter (Indemnität) entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandates machte. Die gegen die jeweiligen Verfahren gerichteten Beanstandungen der Revisionen sind insgesamt ohne Erfolg geblieben. Auch auf die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung haben die angefochtenen Urteile Bestand. Das Landgericht hat in seinen Beweiswürdigungen tragfähig belegt, dass sich die SA die in Rede stehende Parole zu eigen gemacht hatte und der Angeklagte dies wusste. Für die rechtliche Einordnung als Kennzeichen kommt es nach der bereits in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Organisation besitzt oder es auch in anderem Kontext genutzt wird. Ein Grund für einen Ausschluss des Straftatbestandes lag nicht vor; weder liefen die Verwendungen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwider, noch dienten die Äußerungen einem gesetzlich privilegierten Zweck. Die strafrechtliche Ahndung, die sich nicht auf den Inhalt der Äußerung, sondern auf die Verwendung des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation bezieht, stellt insgesamt eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar.

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Verkehrsrecht III: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: OLG Celle tendiert zu 2.000 EUR

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Im dritten Posting dann hier das OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25, das sich zum Grenzwert für den bedeutenden Schaden bei der Unfallflucht (§ 142 StGB), also § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, geäußert hat.

Das AG hatte die Angeklagte unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40 EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die unterlassene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und anstelle dessen der Anordnung des Fahrverbots beschränkten Revision.

Nach den Feststellungen des AG hatte die Angeklagte am 02.04.2024, nachdem sie sich zunächst zum Linksabbiegen eingeordnet hatte an der Kreuzung plötzlich die Spur gewechselt, um anschließend nach rechts abzubiegen, weshalb die ordnungsgemäß hinter ihr fahrende Zeugin N. mit ihrem PKW eine Vollbremsung durchführen musste, jedoch ein Streifen der beiden PKWs nicht verhindern konnte, wodurch an dem Fahrzeug der Zeugin N. ein Lackschaden vorne links entstand (Schadensbetrag: netto 1.792,20 EUR).

Anschließend verließ die Angeklagte in Kenntnis des Unfalls den Ort und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden. Dabei hielt die Angeklagte den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf. Als die Zeugin N. die Angeklagte kurze Zeit nach dem Unfall an der nächstgelegenen roten Ampel eingeholt hatte, konfrontierte sie die Angeklagte mit dem Unfallgeschehen. Dabei wies sie die Angeklagte ausdrücklich darauf hin, dass ein Unfall stattgefunden habe. Die Angeklagte leugnete, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe und das Fahrzeug der Zeugin beschädigt worden sein könnte, und äußerte, dass sie (die Angeklagte) jedenfalls geblinkt habe. Die Zeugin teilte der Angeklagten sodann mit, dass sie nun prüfen werde, ob an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Daraufhin fuhr die Angeklagte, die noch immer keine Feststellungen ermöglicht hatte, mit ihrem Fahrzeug davon, ohne die Prüfung der Zeugin abzuwarten.

Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB verneint. Dabei ist das AG unter Auswertung der zur Wertgrenze vorliegenden Rechtsprechung, des steigenden Verbraucherindex der letzten Jahre, der die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung abbilde, des Umstandes, dass es im Bereich der Reparaturkosten zu einer besonders erheblichen Preissteigerung gekommen sei, davon ausgegangen, dass ein Schadensbetrag, der – wie hier – 1.800 EUR nicht überschreite und damit nach seinen Berechnungen bereits unter dem Wert liege, der lediglich die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt, im Jahr 2024 nach der jedenfalls keinen erheblichen Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mehr darstelle. Es hat es als angemessen erachtet, die neue Wertgrenze bei jenseits von 2.000 EUR festzusetzen, um nicht nur den allgemeinen Preissteigerungen, sondern auch der besonders signifikanten Erhöhung von Kfz-Reparaturkosten gerecht zu werden.

Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Ich stelle hier jetzt nicht die umfangreiche Begründung der Entscheidung des OLG Celle mit einigen Berechnungen ein. Insoweit verweise ich auf den Volltext. Hier sollen die Leitsätze genügen. Die lauten:

1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.

 

VerkehrsR II: (Verbotenes) Alleinrennen mit Todesfolge, oder: Die konkreten Umstände des Gefahrerfolgs?

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Und im zweiten Posting dann die zweite Entscheidung vom BGH, der BGH, Beschl. v. 18.06.2025 – 4 StR 8/25, der auch ein verbotenes Rennen zum Gegenstand hat.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge  gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 5 StGB verurteilt. Diese Verurteilung hat der BGh aufgehoben:

„1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 7. Juni 2021 mit seinem Pkw Porsche Cayenne Turbo eine Landstraße. Auf dem Beifahrersitz saß der spätere Geschädigte A. . Nachdem der Angeklagte den in seinem Pkw vor ihm fahrenden Zeugen Au. mehrfach durch dichtes Auffahren bedrängt hatte, weil er dessen Geschwindigkeit von 80-90 km/h als zu gering empfand, überholte er das Fahrzeug des Zeugen Au. mit deutlicher Differenzgeschwindigkeit und gab in der Folge „Vollgas“. Obgleich der Angeklagte die örtlichen Gegebenheiten kannte und er deshalb darum wusste, dass ihm in einiger Entfernung eine Rechtskurve bevorstand, beschloss er die vor ihm liegende Straße einschließlich der Rechtskurve unter bewusster Missachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zur nächsten Ortschaft mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit zu befahren. Auf diese Weise wollte der Angeklagte sein zuvor frustriertes Geschwindigkeitsbedürfnis befriedigen sowie seine Fähigkeit demonstrieren, mit dem Fahrzeug auch gefährliche Situationen trotz hoher Geschwindigkeit zu meistern. Andere Verkehrsteilnehmer und auch sein Mitfahrer waren ihm dabei völlig gleichgültig. In der Folge beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf mindestens 165 km/h. Die maximale Grenzgeschwindigkeit, mit der die Rechtskurve hätte befahren werden können, betrug 130 km/h. Dabei erkannte der Angeklagte, dass er die Kurve aufgrund der Eigengeschwindigkeit nicht auf der rechten Spur durchfahren konnte, und zog deshalb noch vor dem Kurveneingang mit seinem Fahrzeug „leicht nach links“ auf die Gegenfahrbahn. Ihm war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die von ihm gefahrene deutlich überhöhte Geschwindigkeit „mit letztlich unkalkulierbarer Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr führte“, mit einem Fahrzeug oder einem Straßenbaum zu kollidieren. Hierbei hielt er es für möglich, dass ein solcher Zusammenstoß zum Tode eines Unfallbeteiligten führen könnte. Der Angeklagte war jedoch davon überzeugt, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit sicher beherrschen zu können, und vertraute nicht ausschließbar darauf, dass ein tödlicher Erfolg ausbleiben werde. In der langgezogenen Rechtskurve verloren die Reifen des Fahrzeugs des Angeklagten aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit die Bodenhaftung. Der Pkw geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum. Der Beifahrer des Angeklagten erlitt durch die Kollision schwerste Verletzungen und verstarb noch am Unfallort.

Dass der Angeklagte die objektiv vorhersehbare Gefährdung des Mitfahrers A. und anderer Verkehrsteilnehmer für Leib und Leben erkannte und billigte, hat die Strafkammer aus der Massivität der Geschwindigkeitsüberschreitung in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie dem „gleichzeitigen Ausnutzen der Gegenfahrbahn im Kurvenbereich einer baumgesäumten zweispurigen Landstraße“ geschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass er gleichwohl davon ausging, einen Unfall vermeiden zu können.

2. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in Bezug auf die Herbeiführung der dem tatsächlichen Unfallgeschehen vorgelagerten konkreten Gefahr im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dessen Feststellung ist eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB.

a) Ein Kraftfahrzeugführer, der – wie hier – ein Rennen gegen sich selbst im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fährt, verwirklicht den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein Fahrverhalten während des Alleinrennens eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294 Rn. 26). Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt haben, in der die Sicherheit eines der benannten Individualrechtsgüter so stark beeinträchtigt worden ist, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 8 mwN). Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht dabei der Anwendung der Qualifikationstatbestände nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 11 mwN). Dies bedeutet aber in der – hier problematischen – subjektiven Hinsicht, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN). Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter auf Grund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 ‒ 4 StR 246/24, Blutalkohol 2025, 251, 252 f.; Urteil vom 29. Februar 2024 ‒ 4 StR 350/23, NStZ-RR 2024, 186, 187; Urteil vom 18. August 2022 ‒ 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN).

b) Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts bilden keinen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz in dem dargestellten Sinn ab. Konkret eingetretener Gefahrerfolg und damit Bezugspunkt für die Vorsatzfeststellung ist der dem tödlichen Geschehen vorgelagerte Verlust der Bodenhaftung des Fahrzeugs des Angeklagten infolge der überhöhten Geschwindigkeit bei der Kurvendurchfahrt. Dass der Angeklagte mit einem solchen Geschehen rechnete, kann den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die Wendung, der Angeklagte sei – wenn auch in völliger Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten – davon überzeugt gewesen, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit (noch) sicher beherrschen zu können (UA 15), besagt gerade nicht, dass er einen derartigen Kontrollverlust in Kauf genommen und insoweit nur noch auf das Ausbleiben eines Unfalls mit schweren Folgen aufgrund hinzutretender glücklicher Umstände vertraut haben könnte. Auch hätte an dieser Stelle Erwähnung finden müssen, dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Mitfahrers – um die es hier geht – naheliegend mit einer äquivalenten Eigengefährdung einhergehen musste.“

VerkehrsR I: Gefährungsvorsatz beim Kfz-Rennen, oder: Vorstellung einer kritischen Verkehrssituation

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Und dann heute noch einmal Verkehrsrecht, und zwar zweimal der BGH und einmal das OLG Celle.

Zunächts stelle ich den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 236/25 – vor. In der Entscheidung geht es mal wieder um ein Verbotenes Rennen, und zwar  mit zweifacher Todesfolge. Wegen der doch umfangreicheren Feststellungen verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Der BGH hat den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB aufgehoben, weil nach seiner Auffasssung des LG einen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten weder hinreichend konkret festgestellt noch rechtsfehlerfrei belegt habe:

„a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN).

b) Diesen Maßgaben genügen die Urteilsgründe nicht.

aa) Bereits die Feststellungen sind defizitär. Worin der Angeklagte die „besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise“ erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen „hoch gefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr“ seiner Vorstellung nach darstellten, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Unter den hier festgestellten weiteren Umständen wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Vor der Erstkollision nahm der Angeklagte zwei Lenkbewegungen vor, durch die er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrbahnbreite dem rechten Fahrbahnrand annäherte. Ob er für die Tatsituation darüber hinaus insbesondere den hier wesentlichen gefahrbegründenden Umstand, dass ein Fahrzeug des Gegenverkehrs über die gedachte Mittellinie hinaus auf seiner Fahrbahnseite bewegt werden könnte, in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige sonst – ggf. auf eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf zu untersuchende – vorgestellte Gefahrenszenarien bis hin zu womöglich (ebenfalls) betroffenen nachfolgenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs.

bb) Ferner lassen die Urteilsgründe die erforderliche Beweiswürdigung zu einem Gefährdungsvorsatz vermissen. Die Strafkammer hat zunächst die Absicht des Angeklagten belegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erzielen. Hieran schließt sich lediglich ein Satz in den Urteilsgründen an, mit dem ein Tötungsvorsatz verneint wird. Zum konkreten Gefährdungsvorsatz finden sich in den der Beweiswürdigung gewidmeten Urteilsabschnitten keine Ausführungen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der in den Feststellungen zum Tatgeschehen enthaltene Hinweis auf vorausgegangene – anders gelagerte – Beinaheunfälle und wiederholten Gegenverkehr genügt insoweit den Anforderungen nicht. Unmaßgeblich bleibt zudem, dass zuvor ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn „nicht äußerst weit rechts“ bewegt worden war. Denn ob und inwieweit der Angeklagte aus diesen Erfahrungen Schlüsse zog, legt die Strafkammer nicht dar. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei der Prüfung des Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auch vorsatzkritische Umstände wie die womöglich erkannte Eigengefährdung und seine festgestellte Alkoholisierung bedenken müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 66, 294).“

BVerfG I: BVerfG-Vorlage von § 184b Abs. 3 StGB a.F., oder: Entzug des gesetzlichen Richters

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In die 38. KW starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 25.07.2025 – 2 BvR 618/24. Der hat ein Verfahren zum Gegenstand, in dem der BayObLG, Beschluss v. 14.03.2024 – 206 StRR 87/24 – ergangen war. In dem hatte das BayObLG eine Vorlage des KiPo-Verfahrens an das BVerfG abgelehnt. Zur Begründung hatte das BayObLG ausgeführt, dass man zwar davon überzeugt sei, dass § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig sei. Die damit an sich gebotene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG sei – im vorliegenden Fall – jedoch nicht veranlasst, weil es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankomme.

Dagegen hatte der Angeklagte dann Verfassungsbeschwerde eingelegt, die vom BVerfG als teilweise begründet angesehen worden ist. Ich will nun nicht die recht umfangreiche Begründung einstellen, sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:

1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das BVerfG entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist.

2. Bei der Beurteilung, ob der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG beruht, ist zu beachten, dass es um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu Fällen, in denen lediglich einfachrechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehe.

3. Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist Ausgangspunkt jeder Strafzumessungsentscheidung.

4. Ist das Revisionsgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt, werden die Grenzen der vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wird, wenn es annimmt, die Gültigkeit der Norm sei im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da auszuschließen sei, dass die Berufungskammer bei Zugrundelegung einer niedrigeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.