Kategoriearchiv: Strafrecht

Ist ein Kuss eine sexuelle Handlung?

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Ist ein Kuss eine sexuelle Handlung? U.a. diese Frage spielte im BGH, Beschl. v. 19.08.2015 – 5 StR 275/15 – eine Rolle. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Grundlage war die Feststellung: „Im Mai 2014 betreute er ein zwei- und vierjähriges Geschwisterpärchen und spielte mit den Kindern auf einem Spielplatz. Als der vierjährige Junge eine Hängebrücke überquerte und den Angeklagten dabei zu sich rief, küsste dieser das Kind „spontan für einen kurzen Moment auf den Mund und die Stirn, um sich so sexuell zu erregen“.

Dazu der BGH:

„b) Im Fall 42 belegen die getroffenen Feststellungen sexuelle Handlun-gen im Sinne der §§ 176, 176a Abs. 1 StGB nicht.

Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung ob-jektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2). Dies ist bei den festgestellten Handlungen – kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Jungen – nicht der Fall. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die – wie hier – für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 – 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheb-lichkeit 5). Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Umstände – erstmalige Betreuung des dem Angeklagten ansonsten völlig fremden Kindes, keinerlei Veranlassung für den Kuss – rechtfertigen selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Angeklagten den Schluss auf eine sexualbezogene – zumal erhebliche (§ 184h StGB) – Handlung allein nicht. Die vom Landgericht unterstellte mit den Küssen verbundene Absicht des Angeklagten, sich sexuell zu erregen, ist beweiswürdigend nicht belegt.“

Es kommt also darauf an.

Jetzt hoffe ich nur, dass ich mir mit dem Posting nicht wieder die Verärgerung eines Facebook-Mitglieds zu ziehe. Dazu dann gleich mehr.

„Ich fahre schwarz“ – an der Mütze rettet nicht….

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Ein Zettel mit der Aufschrift“ Ich fahre schwarz“ an der Mütze rettet, wenn man ohne Fahrschein ist, nicht vor einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen/Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Das haben in der Vergangenheit bereits einige OLG entschieden und dem ist jetzt das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 02.09.2015 – 1 RVs 118/15 – gefolgt.

„Insbesondere hat die Strafkammer auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven und subjektiven Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB erfüllt.

Nach der Rechtsprechung wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 4 StR 117/08 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 13). Die Vereinbarkeit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erschleichen“ mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits zuvor bestätigt (Beschluss vom 09.02.1998 – 2 BvR 1907/97; Beschluss vom 07.04.1999 – 2 BvR 480/99, zitiert nach juris).

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte mit dem Einsteigen in den abfahrbereiten ICE und der anschließenden Sitzplatzsuche im Zug mit dem „Anschein der Ordnungsgemäßheit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze umgeben hat. Der an seiner Mütze angebrachte Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ war nicht geeignet, den durch das Einsteigen in den Zug gesetzten Anschein zu erschüttern. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass in offener und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck gebracht wird, die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen und den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11) – zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2009 – 2 Ss 313/07 – zitiert nach juris). Dies war dem Gesamtverhalten des Angeklagten schon nicht zu entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung, die dem Verteidiger bekanntgemacht worden ist und auf die der Senat zur Begründung ergänzend Bezug nimmt, zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte mit Ausnahme des an der Mütze zur Schau getragenen Zettels nach außen ordnungsgemäß verhielt, indem er im Ler Hauptbahnhof ohne Erregung von Aufmerksamkeit den Zug bestieg wie alle anderen zahlenden oder zahlungswilligen Fahrgäste, durch die Wagen ging und einen Sitzplatz suchte, den er auch fand. Sein Verhalten erschien insbesondere auch deshalb zunächst regelkonform, weil die Beförderungsbedingungen im konkreten Fall ein Nachlösen der Fahrkarte im Zug ermöglichten. Die Zugbegleiter wurden auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, das Beförderungsentgelt zu entrichten, erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle während der Fahrt und damit nach Vollendung der Tat aufmerksam. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass es dem Angeklagten tatsächlich darum ging, die Beförderung nach Möglichkeit unentgeltlich zu erlangen, was indes nur gelingen konnte, weil sich der Angeklagte bis zu seiner Kontrolle durch die Zugbegleiter nicht hinreichend offenbart hatte. Der Senat schließt sich der auch insoweit zutreffenden Auffassung der Strafkammer an, nach der es nicht darauf ankommt, dass andere Fahrgäste vor dem Einsteigen oder während der Fahrt die Kundgabe mangelnder Zahlungsbereitschaft tatsächlich wahrgenommen haben. Abgesehen davon, dass sich der Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht dafür interessiert, ob andere Fahrgäste die Beförderungsbedingungen erfüllen, sind Fahrgäste jedenfalls nicht befugt, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder einen Fahrgast, der seine mangelnde Bereitschaft, das Beförderungsentgelt zu entrichten, zum Ausdruck bringt, am Betreten des Zuges oder an der Fortsetzung der Fahrt zu hindern.“

Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen

Entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

Entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Da kann man nur sagen: (OWi-)Verteidiger aufgepasst, wenn man zwei obergerichtliche Entscheidungen aus der letzten Zeit sieht/liest.

  • Zunächst ist es das BGH, Urt. v. 10.02.2015 – 1 StR 488/14 -, das sich zu den Grenzen der Selbstbegünstigung bei falscher Verdächtigung verhält: Im Pkw des Angeklagten waren zwei Feuer­werkskörper polizeilich sichergestellt worden. In dem wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleiteten Verfahren be­hauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn, woraufhin das AG ihn freigesprochen. Wie von dem Angeklagten billigend in Kauf genommen, wurde nunmehr ein Ermittlungsverfah­ren gegen seinen Sohn eingeleitet. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Der BGH hat die Revision verworfen. Eine auf zulässiges Verteidigungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren oder dessen Selbstbelastungsfreiheit gestützte Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB kommt in der Konstellation nach Auffassung des BGH nicht in Betracht. Ob eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG NJW 1986, 441, 442; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1119; OLG Frankfurt DAR 1999, 225) befürwortete Tatbestands­einschränkung für Fallgestaltungen, in denen der Täter wahrheitswidrig eine allein als alternativer Täter in Frage kommende Person ausdrücklich als sol­chen bezeichnet, angenommen werden kann, lässt der BGH offen. Jedenfalls dann, wenn eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden, komme im Hinblick auf das durch § 164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme (BGH StraFo 2013, 79) eine Tatbestandseinschränkung nicht in Betracht. Anders als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, werde in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch würden die Ermittlungsbehör­den zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung un­verdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst.
  • Und zum Zweiten ist es das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15: Da war gegen den Angeklagten 1 ein Bußgeldverfahren wegen Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit anhängig. mes­sen. Der Angeklagte 1 verabredete mit sei­nem Arbeits­kol­le­gen, dem Ange­klag­ten 2, dass die­ser sei­nen Namen und seine Adresse in den dem Ange­klag­ten 1 zuge­sand­ten Anhö­rungs­bo­gen ein­tragen sollte und an die Buß­geld­stelle zurück­schickt. Gegen den Buß­geld­be­scheid, der dann gegen diesen Angeklagten erging, legte die­ser Ein­spruch ein. Beim AG teilte der Ver­tei­di­ger dann mit, dass bei einem Licht­bild­ab­gleich nun/nachträglich fest­ge­stellt wor­den sei, dass der Angeklagte 2 nicht gefah­ren sei. Das Ver­fah­ren gegen den Angeklagten wurde ein­ge­stellt. Gegen den Angeklagten 1 war auch nichts mehr zu machen, da Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung  ein­ge­tre­ten war. Es erfolgt Anklage gegen 1 und 2 mit dem Ergebnis der Verurteilung.

Der Leitsatz aus dem OLG Stutt­gart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – lautet:

„Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“

Also Vorsicht, wenn die Mandanten mit solchen „Verteidigungsstrategien“ kommen. Finger weg….

Zoff in der Kleingartenkolonie – Warnschuss reicht (erst mal)

entnommen wikimedia.org Urheber 4028mdk09

entnommen wikimedia.org
Urheber 4028mdk09

Mit einer Notwehrsituation befasst sich der BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 84/15. Das LG hatte bei dem Angeklagten, den es u.a. wegen Totschlags verurteilt hat, die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt. Es ging um die Abgabe eines Schusses aus einem Kleinkalibergewehr in die Brust des Opfers aus einer Entfernung von zwei Metern. Das Tatgeschehen spielt vor dem Hintergrund einer langjährigen Feindschaft zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, die wohl beide Besitzer einer Laube/eines Schrebergarten in einer Kleingartenkolonie waren. Dort war es – offenbar mal wieder – zum Streit gekommen. Das spätere Opfer hatte mit einer zwei Meter langen Holzlatte den Gartenzaun heruntergedrückt, das Grundstück des Angeklagten betreten und auf zwei Rasenmäher eingeschlagen und sie beschädigt. Dabei zerbrach die Latte in mehrere Stücke. In der Situation hat der Angeklagte dann aus einer Entfernung von zwei Metern auf die Brust des Opfers geschossen. Das LG – und ihm folgend der BGH – haben Notwehr gem. § 32 StGB verneint.

„Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser Angriff des Nachbarn auf das Hausrecht und das Eigentum des Angeklagten den unmittelbaren Gebrauch der Schusswaffe unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung nicht hätte rechtfertigen können.

Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Leben oder die Gesundheit des Angeklagten war zur Überzeugung des Landgerichts objektiv nicht gegeben. Danach rief der Nachbar, als er gewahr wurde, dass der Angeklagte mit dem Gewehr im Anschlag auf ihn zugetreten war und zum Verlassen seines Grundstücks aufgefordert hatte, einen anderen Kleingartenbesitzer um Hilfe und erhob den in seiner Hand verbliebenen etwa 46 cm langen Holzstummel lediglich zu dem Zweck, einen Angriff des Angeklagten abzuwehren (UA S. 39).

Das Schwurgericht hat allerdings nicht festgestellt, welche Vorstellung der Angeklagte in dieser Situation vom weiteren Verhalten seines Nachbarn hatte, und deshalb nicht ausdrücklich geprüft, ob sich der Angeklagte in der irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage (Putativnotwehr) befand. Das gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht, da bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs der Täter nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 12. März 1987 – 4 StR 2/87, BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2), und das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, dass selbst im Falle eines Angriffs der Schuss in die Brust mangels Erforderlichkeit der Notwehrhandlung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Das Schwurgericht ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die die Rechtsprechung für die Grenzen der Notwehr unter Benutzung einer Schusswaffe aufgestellt hat. Danach darf der Angegriffene grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind gleichwohl Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein unzulässig, kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen, also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (vgl. BGH aaO mwN). Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 3 StR 628/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 11 mwN). Angesichts der „konkreten Kampflage“ – der Nachbar hatte lediglich noch einen Holzstummel in der Hand; der Angeklagte (sieben Jahre jünger und von kräftiger Statur) hatte sein Gewehr in Vorhalte; mit dem Gewehr konnte zwar nur ein Schuss abgegeben werden; der geringe Abstand zwischen den Kontrahenten ermöglichte indes einen sicheren Schuss auf weniger gefährliche Körperregionen – ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht sofort auf die Brust des Opfers schießen dürfen, ohne Rechtsfehler.“

Strafzumessung: Milderungsgründe bei der ehelichen Vergewaltigung

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Ich habe länger kein Posting mehr zur Strafzumessung gebracht – die Schluss Redaktion am neuen Handbuch, Nachsorge, war dann doch aufwendiger als erwartet – aber heute kann ich dann ein Beispiel aus meinem Blog-Ordner, das schon etwas älter ist, bringen. Es geht um die Strafzumessung bei der ehelichen Vergewaltigung.

Das LG hatte den angeklagten Ehemann u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Gesamt(freiheits)strafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen des LG: Es „bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schon kurz nach der Eheschließung erhebliche Streitigkeiten, aufgrund derer diese dem Angeklagten alsbald mitteilte, sie wolle sich dauerhaft wieder von ihm trennen. Es kam, ausgehend von dem Vorwurf des Angeklagten, seine Ehefrau habe einen Liebhaber, in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Angeklagte seiner Ehefrau mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und die schützend erhobenen Arme, fasste sie fest am Hals und rammte sein Knie so heftig in deren Bauch, dass sie zusammensackte. Kurze Zeit später schlug er weiter auf sie ein, so dass sie im Bereich der Küche auf den Boden fiel. Mit den Worten, er werde sich nunmehr „sein eheliches Recht“ nehmen, zog er der sich wehrenden Frau die Jogginghose und den Slip bis zu den Fußgelenken herunter, legte sich auf sie und steckte ihr gegen den heftigen Widerstand zumindest einen Finger für mehrere Sekunden in die Scheide und stieß dabei jedenfalls zweimal nach. Dabei äußerte er: „Mag Dein Neuer es denn auch so?“ Dann zog der Angeklagte den Finger wieder aus der Scheide und fragte: „Oder steht Dein Neuer eher darauf?“, was die Zeugin dahingehend verstand, als wollte der Angeklagte den Finger nun anal bei ihr einführen. In diesem Moment schrie die gemeinsame halbjährige Tochter, worauf der Angeklagte von seiner Frau abließ und zu dem Kind lief. Diese konnte daraufhin die Wohnung verlassen und zu den Nachbarn laufen.“

Dazu die Strafzumessungserwägungen des BGH im BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 217/15:

Das Landgericht hat hierfür aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 4 StR 2/04, juris Rn. 5). Ob solche gewichtigen Milderungsgründe vorlagen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl sich dies hier aufgedrängt hat: Es handelte sich um eine Beziehungstat zwischen Eheleuten, bei der der Angeklagte lediglich kurzzeitig mit dem Finger in die Scheide seiner Frau eingedrungen war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer – hätte sie diese Überlegungen angestellt – eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.“

Na ja, mal so, mal so.