Kategoriearchiv: Strafrecht

Der „bespuckte“ Polizeibeamte – Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

entnommen: openclipart.org

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Ganz gut zum „Schnittbrot-Posting“ von gestern (vgl. den KG, Beschl. v. 16.05.2015 – (2) 121 Ss 73/15 (33/15) und dazu Das Schnittbrot und die Körperverletzung passt der BGH, Beschl. v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15. Es geht auch um eine Körperverletzung, in dem Fall zu Lasten eines Polizeibeamten, zu der das LG Mainz festgestellt hatte: „dass der Angeklagte am 12. Dezember 2014 den Kriminalhauptkommissar S. zunächst unter anderem mit den Worten „Arschloch“ und „Wichser“ titulierte und sodann zweimal in dessen Richtung spuckte, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die Abendstunden anhielten. „Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeugen […] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf“.“ Das LG hat darin eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gesehen.

Der BGH hat Schwierigkeiten mit der subjektiven Seite:

„Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behand-lung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 – 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (aA RG, Urteil vom 30. Mai 1910 – 3 D 359/10, GA 58, 184, 185; dagegen schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Juni 1990 – 1 Ss 238/89, NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (vgl. zu durch Angst hervorgerufene Magenschmerzen BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 – 1 StR 303/74, MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4).

Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann.“

Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen und ist nicht den vom GBA vorgeschlagenen großzügigeren Weg gegangen. Der GBA hatte nämlich vorgeschlagen, den entsprechenden Schuldspruch entfallen zu lassen. Der BGH möchte das anders, und meint, dass selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum (§ 229 StGB) stünde. Damit hat er Recht. Aber, was die dann neben der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten „bringen“ soll, erschließt sich mir nicht. Sonst ist der BGH sich doch immer in solchen Fällen sicher, dass das LG bei Wegfall der Strafe für das geringere Delikt nicht eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Aber vielleicht war die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gar nicht so milde – was wir nicht wissen – oder: Der BGH möchte „abschrecken“?

Das Schnittbrot und die Körperverletzung

© ernsthermann - Fotolia.com

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Zunächst hatte ich gedacht, dass es bei dem KG, Beschl. v. 16.05.2015 – (2) 121 Ss 73/15 (33/15) – um die Frage geht, ob ggf. ein „Schnittbrot“ ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 StGB ist/sein kann. Aber genauerem Hinsehen stellt man dann aber sehr schnell fest, dass es um eine ganz andere Frage aus dem Bereich der Körperverletzung geht, nämlich um die Abgrenzung von vorsätzlicher zu fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB, und zwar bei folgendem „Kerntatgeschehen“: Der Angeklagte – BAK von 1,19 Promille – der beide beobachtet hatte und sich in aggressiver Stimmung befand, schrie den Zeugen T. an, ,,was der Scheiß mit dem Brot solle, er solle Bier besorgen“. Dann ging der Angeklagte zu ihm hin, nahm ihm das Brot ab und drückte es dem Zeugen S. so heftig in die – in Abwehrhaltung ausgestreckten – Hände, dass diese verdreht wurden und der Fingernagel des rechten Mittelfingers umgeknickt wurde, wodurch das Nagelbett blutete. Das LG hat bedingten Vorsatz der Körperverletzung angenommen und u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 223 StGB verurteilt.

KG sieht das anders und beanstandet die Beweiswürdigung zum bedingten Vorsatz:

Vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes muss sich der Tatrichter – wie vom Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale auch – auf der Grundlage einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände überzeugen (§ 261 StPO). Beide Vorsatzelemente müssen zudem durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 27. August 2013 a.a.O.). Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 – [juris]; vom 18. Januar 2011 – 1 StR 600/10 – [juris] = NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 – [juris]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12 – [juris]). Dazu gehört auch, dass der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezieht, die seine Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes in Frage stellen können.

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung zum bedingten Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten nicht gerecht. Es fehlt die Auseinandersetzung mit der sich unter den gegebenen Umständen aufdrängenden Frage einer nur fahrlässigen Begehungsweise. Ausweislich der Urteilsgründe ist nicht in Erwägung gezogen worden, dass der Angeklagte bei Aushändigung des Brotes an den Zeugen S. die Möglichkeit der Verletzung verkannte. In den Feststellungen heißt es zum subjektiven Tatbestand ohne nähere Begründung, der Angeklagte habe die Verletzungsfolge billigend in Kauf genommen. Allein aus dem objektiven Geschehen konnte vorliegend aber noch nicht auf einen bedingten Verletzungsvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Nur bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es allein auf Grund des objektiven Tatgeschehens nahe, dass der Täter mit dem Verletzungserfolg rechnet und – weil er mit seinem Handel gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 5 StR 300/92 – [juris]). Eine solchermaßen gefährliche Handlung fehlt jedoch vorliegend. Der Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache im angegebenen Umfang.“

Also: An der Stelle geht es in die zweite Runde.

„… die Drogen muss man mir unbemerkt ins Glas getan haben…“

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Die Einlassung: „Ich habe keine Drogen konsumiert, sondern die muss man mir unbemerkt in ein Getränk gemischt haben“, hört man nach einer Drogenfahrt immer wieder, und zwar sowohl im Straf-/Bußgeldverfahren, wenn es um eine Drogenfahrt nach den §§ 316 StGB, 24a Abs. 2 StVG geht, als auch beim VG, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Tagesordnung steht. Mit einer solchen Einlassung musste sich jetzt vor kurzem dann auch das VG Meiningen im VG Meiningen, Beschl. v. 14.07.2015 – 2 K 214/14 Me – befassen. Es handelte sich sicherlich um einen etwas atypischen Fall, da diese Einlassung sonst meist in Zusammenhang mit Fahrten nach Disco- und/oder Barbesuchen eine Rolle spielt, aber: Die Einlassung war nun mal in der Welt und das VG musste sich mit ihr auseinander setzen.

Das hat es getan und die von der Verwaltungsbehörde angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Der Beschluss des VG – sicherlich ein Einzelfall, aber immerhin – hat folgende amtliche Leitsätze:

  1. Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden.
  2. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2012, 16 B 231/12).
  3. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014, 7 K 1601/14).

„Halt die Fresse“ – damit beleidigt man einen Polizeibeamten

© Picture-Factory - Fotolia.com

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Etwas hitziger ist es im April 2014 am Karlsruher HBF zugegangen, und zwar so hitzig, dass es zu einem Strafverfahren wegen Beleidigung am AG Karlsruhe gekommen ist. Das hat dann den Angeklagten wegen Beleidigung (von zwei Polizeibeamten) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt und dazu (nur) folgende Feststellungen getroffen:

„Am 13.032014 gegen 18.20 Uhr wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten PHM M. und POK L. am Karlsruher Hauptbahnhof einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen zeigte er sich unkooperativ und sollte zur Personalienfeststellung in die Polizeiwache verbracht werden. Auf dem Weg dorthin beleidigte er den Beamten L. mit den Worten »Halt die Fresse“. Bei der anschließenden Durchsuchung auf der Wache äußerte er gegenüber den Polizeibeamten noch die Worte „Du bist eine Nummer“ und „Für sowas wie euch bezahle ich meine Steuern“. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten auszudrücken. Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.“

Dem OLG Karlsruhe hat das so nicht gereicht. Es hat mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2015 – 1(8) Ss 654/14 das AG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Dem OLG reicht die bloße Mitteilungen der (beleidigenden [?]) Äußerungen nicht, sondern:

„Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Feststellungen und Darlegungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend, den Schuldspruch – Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen – sowie die diesem zugrunde-liegende Bewertung des Tatrichters, allen drei von dem Angeklagten getätigten inkriminierten Äußerungen sei nach ihrem objektivem Erklärungsinhalt jeweils ehrverletzender Charakter beizumessen, zu tragen. Um dem Senat die ihm obliegende – eingeschränkte – revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit die vom Tatgericht vorgenommene Deutung der drei inkriminierten Äußerungen als Beleidigung jeweils den oben dargelegten Maßstäben entspricht und ob das Amtsgericht jeweils alle in Betracht kommenden und nicht fernliegenden Deutungsvarianten – und hierbei auch solche, welche dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Geltung verschaffen können – erwogen und geprüft hat, wäre es insoweit geboten gewesen, im Rahmen der Feststellung des Tatsachverhalts zu den das Tatgeschehen maßgeblichen prägenden äußeren und – soweit nach außen erkennbaren – inneren Umständen sowie zu den bestimmenden außer-textlichen Begleitumständen der inkriminierten Äußerungen nähere sowie hinreichend klare und konkrete Feststellungen zu treffen. Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil in rechtsfehlerhafter Weise nicht gerecht.“

Da muss also nachgebessert werden. Eins schreibt das OLG allerdings schon mal fest:

bb) Was schließlich die auf dem Weg zur Polizeiwache gegenüber POK L getätigte Äußerung „Halt die Fresse“ angeht, ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Tatrichter der Auffassung, dass diese Äußerung, ohne dass es insoweit auf eine weitere Feststellung der näheren außertextlichen Begleitumstände sowie des konkreten Äußerungskontextes ankäme, bereits per se und ohne weiteres geeignet ist, den Adressaten in seinem ethischen, personalen und sozialen Geltungswert herabzusetzen, und damit den Straftatbestand der Beleidigung i.S.d. § 185 StGB erfüllt. Auch unter Beachtung der vom Verteidiger in dessen Revisionsbegründungsschrift vom 16.09.2014 vorgenommenen Interpretationsversuche kommt eine Deutung dieser Äußerung lediglich als unterhalb der Beleidigungsschwelle liegende, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützte bloße Ungehörigkeit und grobe Taktlosigkeit nach Sachlage nicht in Betracht. Um das Gewicht und die Intensität der in der Äußerung liegenden Ehrverletzung bemessen und damit deren für die Rechtsfolgenentscheidung maßgeblichen Schuldumfang bestimmen zu können, wäre es allerdings auch insoweit geboten gewesen, nähere Feststellungen zu der konkreten Tatsituation sowie dem unmittelbaren kommunikativen Kontext, in der die Äußerung gegenüber POK gefallen ist, zu treffen. Da es sich nach ihrem Wortsinn offensichtlich um eine spontane und direkte Reaktion auf eine Äußerung des Polizeibeamten handelt, wäre es insbesondere erforderlich gewesen, hinreichend konkrete Feststellungen zu Art und Inhalt der der Äußerung unmittelbar vorangehenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten und POK L. zu treffen. Dies ist rechtsfehlerhaft nicht erfolgt.“

Man darf gespannt sein, wie es nun weiter geht…. das AG wird sich jedenfalls freuen, die Situation aufdröseln zu müssen.

Seenotrettungsfackeln im Fußballstadion – Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate ohne…..

entnommen wikimedia.org Urheber Amarhgil

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Heute Abend startet in der 3. Fußballbundesliga in Osnabrück das Derby zwischen dem VL Osnabrück und Preußen Münster. Diese Derbys waren in der Vergangenheit immer spannungsgeladen. Zuletzt so geladen, dass der DFB für die diesjährigen Derbys die Teilnahme von Fans des jeweils anderen Vereins als Zuschauer verboten hat.

Zu dem Auftakt passt dann m.E. ganz gut der Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2015 – 5 RVs 80/15 -, über den schon an anderer Stelle berichtet worden ist, der jetzt aber im Volltext vorliegt. Da aus dem Beschluss selbst der Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, muss ich auf die PM des OLG Hamm zurückgreifen. Aus der lässt sich entnehmen:

„Für begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Pyrotechnik beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012 muss ein vorbestraftes Mitglied der „Hugos“ eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monate verbüßen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.08.2015 entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Essen verworfen.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sog. Fan-Gruppierung „Hugos“. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körperverletzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der „Hugos“ in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der 2. Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche 8 unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein 12 Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten. Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann – in der Berufungsinstanz – vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.“

Und die – „und u. a. von einem namhaften Universitätsprofessor begründete“ -Revision hatte dann beim OLG Hamm keinen Erfolg: Das OLG hat nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Zusatz zur Verwerfungsentscheidung:

Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Da der Straftatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nur gegenüber einem einzelnen Opfer verwirklicht werden kann, war das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB nicht daran gehindert, die nicht unerhebliche Zahl der Opfer der hier abgeurteilten Straftat sowie auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 19).

Auch die Ausführungen zu § 56 Abs. 1, 2 StGB sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die negative Prognose mit vertretbarer Begründung namentlich auf die zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten gestützt. Der Angeklagte hat sich selbst von einer kurz zuvor gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012, Az. 60 Ds 609 Js 44603/11) nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Straftat abhalten lassen. Die von der Revision vorgetragenen Umstände in der Person des Angeklagten, insbesondere auch die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf die berufliche Zukunft des Angeklagten, sind sicherlich von Gewicht, gleichwohl bleibt die von der Kammer getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei. Da der – auch angesichts der familiären Verhältnisse – bislang positive Verlauf der Schul- und Berufsausbildung des Angeklagten einschließlich des angestrebten Studienabschlusses ausdrücklich in den Feststellungen zur Person des Angeklagten hervorgehoben worden ist, kann sicher angenommen werden, dass die hiermit zusammenhängenden Gesichtspunkte vom Landgericht auch bei der Entscheidung nach § 56 StGB berücksichtigt worden sind. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe zentrale Prognosefaktoren unbeachtet gelassen, geht daher fehl.

Da das Landgericht bereits die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat, musste die Frage, ob im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) – wofür gleich mehrere Umstände des Einzelfalls und auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter sprechen –, nicht beantwortet werden.“

Um die Entscheidung abschließend beurteilen zu können, müsste man schon etwas mehr aus dem LG-Urteil wissen. So hängt der Beschluss ein wenig in der Luft. Und die PM ist wohl dem Umstand geschuldet, dass man abschrecken will, oder?

Nachtrag v. 17.12.2015: Inzwischen steht das Berufungs-Urteil des LG Essen online, und zwar hier.