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Strafzumessung: Drohende berufsrechtliche Maßnahmen sollte man nicht übersehen….

© eyetronic Fotolia.com

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Bei der Bemessung der Strafe im Rahmen der Verurteilung eines Steuerberaters wegen Untreue (§ 266 StGB) hatte das LG im Urteil offenbar nicht klar genug zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten nach § 90 StBerG berufsgerichtliche Maßnahmen drohen (ich hätte auch schreiben können: hatte das LG offenbar § 90 StBerG übersehen….). Der BGH hebt daher im BGH, Beschl. v. 29.01.2015 – 1 StR 412/15 – den Gesamtstrafenausspruch auf:

Dagegen hat der Strafausspruch, soweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 – 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 – 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 – 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).

Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen, die entweder sechs oder neun Monate betragen, im Hinblick auf den jeweils eingetretenen Schaden zwar ausschließen, dass das Landgericht noch niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Er kann aber angesichts einer die Einsatzstrafen deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die möglichen standesrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten berücksichtigt hätte.“

Ein Fehler/Übersehen, der/das häufiger festzustellen ist.