Kategoriearchiv: Strafrecht

Der Elektroschocker ist ein gefährliches Werkzeug, aber „funkionsfähig“ muss er sein

entnommen wikimedia.org Urheber Rama

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, Dagegen die Revision, die – zumindest – zu einer Änderung des Schuldspruchs führt. Der BGH beanstandet im BGH, Beschl. v. 18.06.2015 – 4 StR 122/15 – die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die hatte das LG darauf gestützt, dass eine Mitangeklagte während der Tatausführung ein Elektroschockgerät in der Hand gehalten hatte. Das allein reicht dem BGH nicht:

„Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M. mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E. während der Tat- ausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschiede bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 20 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen.“

Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nach Auffassung des BGH nicht zu erwarten waren, hat der BGH selbst entschieden. Er hat aber nur den Schuldspruch geändert. Er konnte (mal wieder) ausschließen, dass die gegen die Angeklagten verhängten Strafen bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären.

Anmerkung: Verlinkt ist hier heute mal nach open.jur. Auf der Homepage des BGH steht der Beschluss nicht mehr bzw. führt dort der Link ins Nirwana .

„Vergewaltigung“ setzt u.a. „Gewalt“ voraus

© rcx - Fotolia.com

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Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung i.S. von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert die Feststellung der Anwendung von „Gewalt“. Und die Feststellung hat der BGH im BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – 5 StR 199/15 – vermisst. Das LG hatte wegen Vergewaltigung veurteilt. Dazu hatte es folgende Feststellungen getroffen: „Nach den Feststellungen übernachtete der damals 14- bis 15-jährige Geschädigte zwischen Juli 2001 und Frühjahr 2002 in der Wohnung des Angeklagten. Dieser „erzwang“ den vollendeten Oralverkehr, „indem er sich auf den Jungen setzte, mit der Hand seinen Mund öffnete und sein Glied einführte. Der Angeklagte kam zum Samenerguss im Mund des Jungen, der das Ejakulat schlucken musste“ (UA S. 5).“

Diese Sachdarstellung belegt nach Auufassung des BGH

„…..nicht, dass der Angeklagte den Geschädigten zur Duldung des Oralverkehrs im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Gewalt genötigt hat. Ob das Setzen des Angeklagten auf das Tatopfer und das Öffnen dessen Mundes zur Überwindung erwarteten Widerstandes erfolgten, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Gleiches gilt für einen körperlich oder verbal geäußerten entgegenstehenden Willen des Geschädigten. Dies versteht sich hier angesichts des Alters des Geschädigten und des Umstands, dass der Angeklagte schon zuvor über einen längeren Zeitraum – ohne Einsatz von Gewalt – sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen haben soll, nicht von selbst.“

Na ja, kann man m.E. auch anders sehen….

Strafzumessung: Drohende berufsrechtliche Maßnahmen sollte man nicht übersehen….

© eyetronic Fotolia.com

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Bei der Bemessung der Strafe im Rahmen der Verurteilung eines Steuerberaters wegen Untreue (§ 266 StGB) hatte das LG im Urteil offenbar nicht klar genug zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten nach § 90 StBerG berufsgerichtliche Maßnahmen drohen (ich hätte auch schreiben können: hatte das LG offenbar § 90 StBerG übersehen….). Der BGH hebt daher im BGH, Beschl. v. 29.01.2015 – 1 StR 412/15 – den Gesamtstrafenausspruch auf:

„Dagegen hat der Strafausspruch, soweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 – 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 – 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 – 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).

Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen, die entweder sechs oder neun Monate betragen, im Hinblick auf den jeweils eingetretenen Schaden zwar ausschließen, dass das Landgericht noch niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Er kann aber angesichts einer die Einsatzstrafen deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die möglichen standesrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten berücksichtigt hätte.“

Ein Fehler/Übersehen, der/das häufiger festzustellen ist.

Strafzumessung, wenn es zu lange dauert, muss die Strafe geringer sein

© Dan Race Fotolia .com

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Ein nicht unwesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt ist ggf. die Verfahrensdauer, und zwar, wie der BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 2 StR 128/15 zeigt, in doppelter Hinsicht. Und zwar einmal der zeitliche Abstand zwischen Tat und Verurteilung und dann die eigentlichen Verfahrensdauer. Zu beiden Fragen hatte das LG Gießen bei einer Verurteilung wegen Untreue (§ 266 STGB) nicht Stellung genommen. Ergebnis: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.

Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeur-teilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit be-sonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher Ab-stand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651 mwN).

Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).“

Unfallflucht: Bei 1.300 € ist die „Fremdschadensgrenze“, oder: Drunter geht es nicht mehr

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Die (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) setzt nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB u.a. einen bedeutenden Fremdschaden voraus. Dessen Höhe ist im StGB nicht bestimmt, muss also von der Rechtsprechung bestimmt werden. Und die tut sich damit schwer bzw. eine Entwicklung nach oben ist mühsam und schwerfällig. Inzwischen kann man allerdings davon ausgehen, dass es wohl h.M. der (Ober)Gerichte ist, dass diese Grenze bei 1.300 € zu ziehen ist. Das zeigen noch einmal zwei landgerichtliche Beschlüsse aus neuerer Zeit, nämlich der LG Hannover, Beschl. v. 3.09.2015 – 46 Qs 81/15 und der LG Schwerin, Beschl. v. 21.10.2015 – 32 Qs 56/15. Und bei der Ermittlung des Schadens spielen wirtschaftliche Kriterien eine Rolle. Der „bedeutende Schaden“  beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird, so noch einmal das LG Hannover.

M.E. müsste übrigens die Grenze für den „bedeutenden Schaden“ schon längst höher liegen. Es gibt zwar ein paar Entscheidungen dazu: So wird im LG Bezirk Lübeck die Grenze (schon) bei 1.500 € gezogen (LG Lübeck DV 2014, 130; s. auch LG Hamburg DAR 2008, 219 [Ls.] = VRR 2007, 403 [Ls.]), und beim LG Frankfurt am Main bei 1.400 € (StV 2009, 649 = VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473). Das LG Landshut will die Grenze erst bei 2.500 € ziehen (StRR 2013, 116 = VRR 2013, 110 = DAR 2013, 588 = VA 2013, 69). Aber viel mehr hat sich da bisher nicht getan. Was m.E. aber gar nicht geht, ist eine amtsgerichtliche Entscheidung, die – wie die des dem LG Schwerin-Beschluss zugrunde liegende Entscheidung des AG Wismar – die Grenze immer noch bei knapp nur 1.000 € zieht. Willkommen im vorigen Jahrhundert? Nun ja, aber zumindest im vorigen Jahrzehnt.