Kategoriearchiv: Strafrecht

Manipulierter Verkehrsunfall mal anders, nämlich als Betrug

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Ich habe ja schon öfter über manipulierte 😉 Verkehrsunfälle berichtet. Das waren aber immer zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen es um die Frage ging, ob die (Kasko)Versicherung zahlen muss. Jetzt kann ich dann aber auch mal eine Entscheidung zum manipulierten Verkehrsunfall aus strafrechtlicher Sicht bringen. Daher: Manipulierter Verkehrsunfall mal anders. Ein solcher, wenn es denn einer war, war Gegenstand des KG, Beschl. v. 05.10.2015 – (5) 161 Ss 190/15 (40/15) -. Keine Frage für das KG war es, dass das festgestellte Geschehen um einen gestellten Unfall als Betrug (§ 263 StGB) zu werten wäre, darauf verschwendet das KG – zutreffend – kein Wort. Eine Frage war es dann aber, ob ein ggf. vorliegender Betrug vom LG auch ausreichend sicher festgestellt war bzw. ob die landgerichtliche Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern war.

Und dazu führt das KG u.a. aus:

3. a) Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. hätten sich verabredet, einen gestellten Verkehrsunfall durchzuführen, um unberechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, beruht auf keiner tragfähigen Grundlage. Fehlen Beweismittel, mit denen der Verdacht auf ein manipuliertes Unfallgeschehen nachgewiesen werden könnte, bedarf es einer Häufung von Beweisanzeichen, die für einen fingierten Unfall typisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – Rz. 28; BayObLG, Urteil vom 3. Juli 1997 – 5 St RR 36/97 – Rz. 51). Solche typischen Indizien für einen manipulierten Unfall sind unter anderem, dass der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnet, der Schädiger aufgrund der Unfallsituation voll haften muss, das geschädigte Fahrzeug hochwertig ist, während das schädigende Fahrzeug wertlos ist, der Unfall ohne nennenswerte Verletzungsrisiken war, er im Dunkeln geschah, neutrale Zeugen nicht anwesend waren und sich die Unfallbeteiligten zur Tatzeit in finanziellen schlechten Verhältnissen befanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 96/12 – Rz. 32 ff. und Rz. 49; KG, Beschlüsse vom 7. September 2010 – 12 U 210/09 – Rz. 20 ff; vom Oktober 2007 – 12 U 72/06 – Rz. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2006 – 16 U 75/06 – Rz. 27 f.). Eine ungewöhnliche Häufung derartiger Umstände, welche die Überzeugung zulässt, dass es sich um eine verabredete Schadenszufügung gehandelt haben muss, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die mitgeteilten Indizien lassen bloß die Möglichkeit einer Beteiligung des Angeklagten zu.

Der Umstand, dass der Angeklagte fiktive Reparaturkosten geltend machte, ist für sich betrachtet unverdächtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verkehrsunfallgeschädigter im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 -Rz. 10). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Tatsache, dass der gesondert Verfolgte M. gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG alleine für die Schäden verantwortlich ist, und der Wagen des Angeklagten zum Zeitpunkt des Unfalles erst fünf Jahre alt und hochwertig war. Diese Umstände sind nur in Verbindung mit einer Vielzahl weiterer Beweisanzeichen geeignet, den Vorwurf eines manipulierten Unfalles zu bestätigen.

Soweit sich auf die Angaben des Sachverständigen gründen lässt, dass der gesondert Verfolgte M. seinen Wagen bewusst auf das parkende Auto des Angeklagten lenkte, ist dies in erster Linie ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der gesondert Verfolgte M. gegen Normen des Strafgesetzbuches verstoßen haben könnte. Dem Umstand kommt aber nicht das gleiche Gewicht zu für die Frage, ob der Unfall mit dem Angeklagten verabredet war. Denn neben einer Verabredung kommt gleichermaßen in Betracht, dass sich der gesondert Verfolgte M. – z.B. durch den Genuss von Alkohol oder Betäubungsmitteln – in einem Ausnahmezustand befand, er aus sonstigen Gründen Vandalismus betrieb oder er allein die A. Versicherung betrügen wollte. Welchen körperlichen und geistigen Zustand der gesondert Verfolgte M. kurz nach dem Unfall aufwies, hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit es ein nur auf den gesondert Verfolgten M. beschränktes Tatgeschehen mit dem Argument verneint hat, dass sich bei Schädigung anderer Kraftfahrzeuge, wie hier, die Haftpflichtversicherungskosten wegen einer entsprechenden Heraufstufung erhöhten, hat es nicht bedacht, dass dieser – im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach nicht näher aufgeklärte – Umstand sogar gegen die für einen Betrug notwendige Absicht des gesondert Verfolgten M. streiten könnte, sich im Zusammenhang mit dem Unfall einen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil sich eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge infolge der Anzeige des Unfalles gegenüber der Versicherung wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Hingegen drängt sich nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt gerade auf eine Verabredung mit dem Angeklagten hindeuten könnte.

Zwar könnte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ein – starkes – Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen sein, dass der BMW innerhalb von nur rund eineinhalb Jahren in insgesamt fünf gleichartige Verkehrsunfälle verwickelt war (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 1 U 99/12 – […] Rz. 40 f).

Jedoch hat das Landgericht dieses Indiz in die Beweiswürdigung nicht ausdrücklich einbezogen, so dass nicht auszuschließen ist, dass es dem Angeklagten geglaubt hat, er habe bei den vier weiteren Unfällen „Pech gehabt.“ Zudem sind zu den anderen Unfällen keine Einzelheiten bekannt, insbesondere fehlen Angaben zu der jeweiligen Schadenshöhe und der Frage, ob der Angeklagte die anderen Schäden auf Gutachtenbasis mit dem Ansatz von Kosten einer BMW-Werkstatt abrechnete, obwohl er den Wagen nicht oder jedenfalls nicht in einer BMW-Werkstatt reparieren ließ.“

Verlangt werden also letztlich dieselben Prüfschritte, die man bei den zivilrechtlichen Fragen auch gehen muss. Liegt m.E. ja auch auf der Hand.

Raub/Erpressung im Knast

© ogressie Fotolia.cm

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Dass das Leben im Knast kein Urlaub ist, wissen wir alle. Und wir hören auch immer wieder von der dort vorhandenen „Subkultur“ und/oder von Übergriffen von Gefangenen auf andere. Mit einem „Ableger“ aus diesem Bereich hatte jetzt vor kurzem das OLG Bamberg zu tun. In dem dem OLG Bambwerg, Beschl. v. 29.09. 2015 – 3 OLG 7 Ss 96/15 – zugrunde liegenden Verfahren war der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden. Grundlage waren die Feststellungen des LG, wonach der Angeklagte von ihm verfasste Drohbriefe einem Mitgefangenen „in der Absicht zukommen [ließ], diesen zur Zahlung offener Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 320 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 80 € täglich für den Fall nicht fristgerechter Erfüllung der Hauptforderung bis zum 22.01.2014 zu veranlassen, die daher rührten, dass der Angeklagte an den Mitgefangenen zuvor „innerhalb der Justizvollzugsanstalt verbotenerweise Mobiltelefone verkaufte“, wobei er „seiner Zahlungsaufforderung durch die in den Briefen enthaltenen Drohungen massiv Nachdruck verleihen wollte“. Dem Angeklagten sei es „mit diesen Drohungen“ darauf angekommen, „dass der Geschädigte […] um Leib und Leben fürchtete und zur Abwendung der in Aussicht gestellten Übel die geforderte Geldsumme zzgl. der geforderten Zinsen zahlt“.

Das LG hatte darin eine versuchte räubersiche Erpressung gesehen. Soweit es um die Geltendmachung der Kaufpreisforderung geht, rechtfertigen nach seiner Auffassung diese Feststellungen nicht ein für die Annahme eines für einen entsprechenden Tatentschluss unverzichtbares vorsätzliches Handeln des Angeklagten im Hinblick auf das objektive Merkmal der Nachteilszufügung (vgl. § 253 Abs. 1 StGB). Es fehle insoweit an einem Vermögensschaden, weil durch die Erfüllung eines bestehenden Anspruchs die entsprechende Verpflichtung des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB in gleicher Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt.

a) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Anspruch nicht bestanden hätte. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der vom Landgericht zugrunde gelegte Kaufvertrag über die Mobiltelefone nichtig gewesen wäre. Hierfür gibt es indes nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Insbesondere scheidet eine Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB – anders als bei den noch vom Amtsgericht angenommenen Betäubungsmittelgeschäften, deren Unwirksamkeit ohne weiteres aus § 134 BGB in Verbindung mit dem Betäubungsmittelgesetz resultiert – von vornherein aus. Eine gesetzliche Vorschrift, welche Kaufverträge zwischen Strafgefangenen generell verbieten würde, existiert gerade nicht. Sie kann insbesondere auch nicht aus dem Bayerischen Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) abgeleitet werden.

b) Zwar dürfen Gefangene gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG „nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden“. Ferner ist es ihnen nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG untersagt, Sachen abzugeben oder anzunehmen, „außer solche von geringem Wert“.

c) Schon der Wortlaut der Bestimmung macht allerdings deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein darum ging, den mit dem Sachbesitz an der persönlichen Habe verbundenen vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt effektiv dadurch zu begegnen, dass während des Vollzugs der Haft jeglicher unkontrollierter unmittelbaren Gewahrsams- bzw. Besitzübertragung auch und gerade unter den Gefangenen entgegen gewirkt werden soll.

d) Indessen kann Art. 90 Abs. 1 BayStVollzG ein dem Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Gefangenen entgegen stehendes gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB und damit die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts gerade nicht entnommen werden. Art. 90 BayStVollzG normiert nach seinem klaren Wortlaut kein allgemeines Handels- und Geschäftsverbot unter Gefangenen, mag auch die auf Vermeidung subkulturellen Tauschhandels und vergleichbarer Tätigkeiten und hieraus entstehender Abhängigkeiten gerichtete Intention des Gesetzgebers bei Etablierung des Gesetzes hiervon mitbestimmt gewesen sein. Wie vor allem Art. 90 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG verdeutlicht, verpflichtet das Gesetz zwar den Gefangenen in den dort genannten Fällen dazu, die (vorherige) Zustimmung der Vollzugsbehörde einzuholen. Nachdem aber Gegenstand des Erlaubnisvorbehalts allein die tatsächliche Sachherrschaft des Gefangenen bleibt (vgl. Beck-OK/Arloth BayStVollzG [Stand: 15.02.2015] Art. 90 Rn. 2: „Der Zustimmungsvorbehalt begründet ein Besitzverbot bezüglicher aller Gegenstände, die dem Gefangenen nicht durch die Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen wurden, soweit nicht die Ausnahme des Satzes 2 eingreift“ und derselbe StVollzG 3. Aufl. [2011] § 83 Rn. 2), beschränkt es ihn nicht darin, rechtsgeschäftlich erhebliche und damit bindende (Willens-) Erklärungen abzugeben, gleichgültig, ob sich ihr (gering- oder hochwertiges) Bezugsobjekt innerhalb oder außerhalb der Anstalt befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.08.1990 – 1 Vollz (WS) 7/90 = NStZ 1991, 208; siehe auch schon OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.1988 – 2 Vollz [Ws] 43/88 [bei juris] = ZfStrVo 1989, 313 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.1982 – 3 Ws 3/82 = NStZ 1982, 351; vgl. im gleichen Sinne Ver- rel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel StVollzG 12. Aufl. [2015] § 82 [Bund] M Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 25 a.E.; AK-StVollzG/Feest/Köhne Aufl. [2012] § 83 Rn. 2 a.E. und Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal StVollzG 6. Aufl. [2013] § 83 Rn. 2 und 4).“

Auch wer leugnet, darf/muss mal ungelockert raus

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2015 – 1 Vollz(Ws) 411/15 – befasst sich mit den Auswirkungen des (Tat)Leugnens auf Lockerungen im Strafvollzug. Der im Jahre 1966 geborene Verurteilte verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Im Juni 2014 hatte er 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt. Im April 2015 schrieb die JVA den Vollzugsplan für den Betroffenen fort, ohne Vollzugslockerungen – sog. vollzugsöffnende Maßnahmen – zu gewähren und wies zur Begründung darauf hin, dass der Betroffene zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit sich selbst nicht bereit sei und die der Verurteilung zugrunde liegende Tat leugne. Flucht- und Missbrauchsgefahr könnten deswegen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Perspektive für Lockerungen ergebe sich erst dann, wenn beim Betroffenen eine Veränderungsbereitschaft bestehe und er darüber hinaus von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme. Die StVK hat das „abgesegnet“, das OLG Hamm hat hingegen Bedenken:

„Gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG dürfen Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder Lockerungen des Vollzuges durch Straftaten missbrauchen wird. Das Gesetz räumt der Vollzugsbehörde damit bei der Gewährung von Lockerungen ein Ermessen ein, macht dessen Ausübung aber zunächst davon abhängig, dass der zwingende Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr fehlt. Hinsichtlich dieser Versagungsgründe ist der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BGHSt 30, S. 320). Damit soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zu dem Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage ist, diese Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Versagt deshalb die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockerungen, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.).

Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Vollzugsbehörde hat ihre Entscheidung ersichtlich allein darauf gestützt, dass der Betroffene seine Taten inzwischen bestreitet und deshalb therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich sei. Aus diesem Verhalten haben die in der Justizvollzugsanstalt bislang mit dem Betroffenen befassten Psychologen den Schluss gezogen, dass Art und Umfang der sexuellen Fehlentwicklung des Betroffenen nicht festgestellt werden könnten und das Risiko weiterer sexueller Auffälligkeiten mit strafrechtlicher Relevanz sich möglicherweise nicht verringert habe.

Diese Begründung der Ablehnung von Lockerungen jeder Art hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat nicht Stand. Die Vollzugsbehörde hat ihrer Entscheidung ersichtlich – nur – den Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt. Zwar stellt in diesem Fall – insbesondere wenn es die Gewährung von Lockerungen für einen rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter betrifft – die nachhaltige Tatleugnung stets ein ungünstiges prognostisches Kriterium für die Beurteilung der Missbrauchsgefahr dar. Die Tatleugnung allein begründet aber eine solche Annahme dann nicht, wenn andere – gewichtige – Umstände dem entgegenstehen. Um das Gewicht der Tatleugnung für die Missbrauchsgefahr beurteilen zu können, müssen deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichtspunkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete fehlende Unrechtseinsicht und mangelnde Tataufarbeitung zu stützen vermögen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2004 – 1 Vollz (Ws) 153/04 -; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, S. 251).

Im vorliegenden Fall ist von besonderem Gewicht, dass sich die Straffälligkeit des Betroffenen, die zu seiner bisher einzigen Verurteilung geführt hat, in einem familiären Umfeld ereignet hat, das in dieser Form nicht mehr besteht. Die damaligen Tatopfer, die inzwischen volljährigen ehelichen Töchter des Betroffenen, stehen in keinem Kontakt mehr zu ihm. Ihnen droht deshalb im Falle einer Bewilligung des beantragten Begleitausgangs – jedenfalls soweit ersichtlich – keine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr. Für eine Gefährdung Dritter lässt aber weder das gegen den Betroffenen ergangene Strafurteil noch sein Vorleben oder sein Vollzugsverhalten irgendwelche Anhaltspunkte erkennen. Unter diesen Umständen vermag der Senat – jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen – nicht zu erkennen, warum der Betroffene den von ihm beantragten Begleitausgang zum Grab der Schwiegermutter im Beisein des Anstaltsgeistlichen und seiner körperbehinderten Ehefrau zur Begehung zu Straftaten missbrauchen könnte.

An einer ausreichenden Auseinandersetzung mit diesen für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten fehlt es….“

„Affe, verpiss dich…. geh zu deiner IS zurück….“

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Mit einer Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 € durch das AG München, Urt. v. 19.05.2015 – 844 Ds 111 Js 132270/15  endete eine verbale Auseinandersetzung in München für einen der Kontrahenten. Die Feststellungen des Urteils sind wegen der Anonymisierung nicht so ganz ergiebig, etwas mehr Sachverhalt ergibt sich aus der PM des AG München. Da heißt es:

Der Verurteilte hatte am 09.02.2015 eine Auseinandersetzung mit einem 33-jährigen Münchner türkischer Abstammung. Bei diesem Streit beleidigte er den Zeugen auf der Ehrengutstraße in München mit den Worten ?“Affe, verpiss dich, das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück, man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt?.“

Der Verurteilte hatte vor dem AG angegeben, dass der Geschädigte ihn als Depp und Arschloch beschimpft habe. Der Geschädigte habe gesagt, er sei Münchner und er, der Verurteilte, selbst habe daraufhin lediglich gesagt, ?ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen?. Das AG ist dem nicht gefolgt, es hat den drei dazu gehörten Zeugen nicht geglaubt. Aus der Beweiswürdigung:

„Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift niedergelegt ist.

Hierfür spricht auch, dass er derartige Äußerungen dem Angeklagten auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht hat, beileibe nicht wesensfremd sind.

Bei der Befragung zum Sachverhalt der Verurteilung bezüglich BZR Ziffer 2 hat der Angeklagte wörtlich formuliert, es habe sich um einen Vorfall gehandelt, bei dem die Polizei gekommen sei. Bei den eingesetzten Polizeibeamten sei auch irgend so ein Neger dabei gewesen, also ein dunkler Mann, die Polizeibeamten hätten sich nicht ordnungsgemäß um den damaligen Sachverhalt gekümmert.“

Das Urteil ist rechtskräftig. Wir werden also nichts mehr aus München zu der Frage hören, ob tatsächlich (schon) der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt ist/war. Geprüft habe ich das jetzt aber nicht.

„Vermutung“ reicht für eine Vergewaltigung nicht

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Etwas konkreter/sicherer hätte der BGH es bei der Verurteilung wegen einer (versuchten) Vergewaltigung schon. Das ist jedenfalls für mich das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 15.09.2015 – 2 StR 130/15 -, mit dem der BGH ein Urteil des LG Gießen aufgehoben hat, das einen 16-jähriger Asylbewerber aus Eritrea wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt hatte. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG und sieht keine „Tatsachengrundlage“ als Urteilsgrundlage, sondern bloß eine „Vermutung“:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf der die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gestützt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat angenommen, es bestehe für sie auch nicht der geringste Zweifel daran, dass der Angeklagte – ein zur Tatzeit nicht vorbestrafter, sich drei Wochen in Deutschland aufhaltender 16-jähriger Asylbewerber aus Eritrea – von Beginn an, spätestens im Moment des ersten Kusses – es darauf angelegt habe, die aus seiner Sicht angetrunkene und daher leichter als andere zu überwältigende Zeugin nicht nur zu küssen, sondern (im Fall von Widerstand gewaltsam) unter Überwindung von Widerstand zu den Lahnwiesen herunter zu ziehen, sie dort zumindest teilweise zu entkleiden und mit seinem Penis vaginal, anal oder oral in die Zeugin einzudringen, um sich sexuell an ihr zu befriedigen. Dies erweist sich als bloße Vermutung, für die sich in den Urteilsgründen keine hinreichende Tatsachengrundlage findet. Dass der Angeklagte der Zeugin mehrfach Küsse abgepresst hatte, ihr nachrannte, nachdem sie ihm entkommen war, sie daraufhin zu Boden brachte und dort fixierte, um sie schließlich zu den Lahnwiesen ziehen zu wollen, ist auch unter Berücksichtigung ihrer spontanen Äußerung nach der Tat, der Angeklagte habe sie „vergewaltigen“ wollen, (noch) kein hinreichender Beleg für den dem Angeklagten unterstellten Tatplan. Dies gilt um so mehr, als das Tatopfer weder sexualbezogene Äußerungen des Angeklagten während der Tat noch auch nur einen (über die Küsse hinausgehenden) Versuch, sie sexuell zu berühren, zu berichten wusste. Auch angesichts dessen, dass die Strafkammer keine weiteren Einzelheiten aus den angeblich „detailreichen“ Angaben der Zeugin mitgeteilt, sich vielmehr auf eine knappe, schlagwortartige Würdigung ihrer Aussage beschränkt hat, fehlt dem Revisionsgericht eine tragfähige Grundlage für die dem Angeklagten zugeschriebene Absicht, sich der Zeugin unter Einsatz von Gewalt sexuell zu nähern, um mit seinem Penis vaginal, anal oder oral bei ihr einzudringen.“

Bisschen mehr muss es dann schon sein, wenn wegen (versuchter) Vergewaltigung verurteilt wird.