Kategoriearchiv: Strafrecht

„Rechtsstaatswidrige Tatprovokation“ – geht die Frage an den Großen Senat?

© fotomek - Fotolia.com

© fotomek – Fotolia.com

Am 20.11.2015 ist nun endlich das BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 – im Volltext auf der Homepage des BGH online gestellt worden. Warum das fünf Monate gedauert hat, ist mir unerklärlich, wir werden die Gründe für diese „Verspätung “ aber wahrscheinlich nie erfahren. Die Entscheidung v. 10.06.2015 hatte ich ja schon mal angesprochen, und zwar im Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 (vgl. dazu Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH). Jetzt kann man also die Gründe dr beiden Entscheidungen – beide für BGHSt bestimmt – miteinander vergleichen und untersuchen, ob und inwieweit die beiden Entscheidungen inhaltlich, vor allem in der Frage der Auswirkungen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation, voneinander abweichen. Dazu bin ich wegen des Umfangs der Entscheidungen bisher noch nicht gekommen, 2 StR 97/14 hat 35 Seiten und 1 StR 128/15 hat immerhin auch 17 Seiten. Also: Selbststudium.

Wenn man die Leitsätze sieht, dürfte es aber schon einen Unterschied geben:

Im BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 heißt es

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.

Im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 heißt es u.a.

„1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.).

In BGHSt 47, 44, worauf ja Bezug genommen wird, heißt es im Leitsatz : „Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann verletzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).„

Also einerseits „regelmäßig“, andererseits „kann“. Ich bin gespannt, ob die Frage der Asuwirkungen, die beide Entscheidungen behandeln, nun dann doch irgendwann beim Großen Senat für Strafsachen landet. Auf die Dauer wird man es wohl kaum vermeiden können (vgl. dazu schon das Posting Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH).

Und was mache ich als Verteidiger? Nun man wird sich die weitergehenden Gründe des BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 „zu eigen machen“.

Diebstahl hat zu Mord i.d.R. keine enge Beziehung

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Jetzt dann mal eine Entscheidung aus einem ganz anderen Bereich, und zwar „großes Kino“ = die besondere Schwere der Schuld beim Mord (§ 57a StGB). Ich meine, dass ich dazu bislang noch nie gepostet hatte. Zu der Frage bin ich aber vor einiger Zeit auf eine ganz interessante Entscheidung des BGH gestoßen, nämlich den BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 152/15. Sachverhalt und Problem dann wie folgt: Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und dabei auch festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dagegen die Revision des Angeklagten mit der u.a. die Bejahung der besonderen Schuldschwere angegriffen worden ist. Und der Angeriff hat Erfolg:

„Jedoch hält die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 46, 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; BGH, Beschluss vom 5. April 2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296 jeweils mwN). Doch auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat schulderschwerend gewertet, dass der auch wegen Diebstahls vorgeahndete Angeklagte noch während der Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Rahmen der gewährten Vollzugslockerungen Diebstahlstaten begangen hat. Das wegen der dahingehenden Vorwürfe geführte Ermittlungsverfahren ist nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Zwar hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass die eingestellten Diebstahlsvorwürfe zutreffen. Dennoch erweist sich die Berücksichtigung dieser Taten zu Lasten des Angeklagten bei der Gewichtung der Schwere der Mordschuld als rechtsfehlerhaft. Bei der Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage – bei Beachtung der Unschuldsvermutung und der Vermeidung einer Doppelbestrafung – kann es in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 4 StR 448/13, NStZ 2014, 202 mwN). Eine solche enge Beziehung der Diebstahlstaten zum Mord ist hier nicht dargetan (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. August 2001 – 3 StR 162/01). Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus de-nen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Diebstahlstaten Anlass für die Tötung der Geschädigten oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang.“

Das „beschlagnahmte Handy“ des Rechtsanwalts, oder: „Steine statt Brot“

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

entnommen wikimedia.org
Urheber User:Mattes

Der ein oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: Applaus, Applaus, oder: „…fühlte ich mich nach der Lektüre Ihres Handbuches doch wesentlich weniger hilflos“ erinnern. Da ging es um den Vorwurf der versuchten Strafvereitelung, der einem Kollegen von der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gemacht wurde. In dem Verfahren ging es dann auch um die Beschlagnahme/Sicherstellung des Handys des Kollegen und das Auslesen der darauf befindlichen Nachrichten. Die sache ist natürlich weitergegangen. Inzwsichen gibt es dazu einen landgerichtlichen Beschluss, nämlich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2015 – 2 Qs 107/15. Dazu hatte der Kollege angefragt, ob ich an dem Interesse habe. Und das mit folgender Mail, die den „Sach- und Streitstand“ sehr schön zusammenfasst (wer es juristsich aufbereitet haben möchte…..bitte den Beschluss lesen). Der Kollege schreibt:

„Sehr geehrte Herr Kollege,
in obiger Angelegenheit gibt es einen kleinen Fortschritt.

Das Landgericht hat mir jetzt bestätigt, dass die (mündliche) richterliche DuSu-Anordnung rechtswidrig war, soweit mein Handy komplett ausgewertet wurde, also nicht beschränkt auf Telefonate/SMS in Zusammenhang mit den Beteiligten des konkreten Falles. Ursache hierfür war wohl, dass die Anordnung nirgendwo nachvollziehbar dokumentiert ist, weshalb die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Versionen darüber verbreitet, was denn eigentlich angeordnet wurde. Toller Rechtsstaat!

Allerdings: Steine statt Brot!

Der Staatsanwalt hatte damals ausdrücklich und aktenkundig verfügt, dass nur Daten bis 12.8. um 11 Uhr ausgewertet werden dürfen. Darüber hat sich die Kripo hinweg gesetzt und auch noch SMS vom 12.8.15 um 14 Uhr, 16 Uhr und 18 Uhr erfasst. Insbesondere eine SMS von 16 Uhr wurde zum Anlass genommen, den Absender des SMS ebenfalls mit einer Hausdurchsuchung zu überziehen, um auch dessen Handy noch auszuwerten.

Dazu meint das LG Bad Kreuznach: macht nix, da nicht willkürlich. Das AG hätte ja vorher den Beschluss auch auf SMS nach 11 Uhr ausdehnen können, weshalb es egal sei, wenn SMS nach 11 Uhr gleich mitbeschlagnahmt werden (von einem Anwaltshandy). Mit anderen Worten: Die Vergewaltigung ist hinzunehmen, weil das dadurch entstandene Kind so schöne Augen hat.

Scheint mir aber Standardrechtsprechung zu sein, deshalb frage ich mal an, ob der Beschluss für Ihr Archiv dennoch interessant wäre. Falls ja, scanne ich ihn am Montag ein und maile ihn durch.

Soweit gegen meine Mandantin (die Zeugin) auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde (natürlich nicht wegen Falschaussage, sondern wegen versuchter Strafvereitelung), verweigert mir die StA als Verteidiger (nicht als ausgeschlossener Zeugenbeistand) die Akteneinsicht mit der Begründung, man prüfe, ob ich auch als Verteidiger auszuschließen sei. Mein Hinweis, dass ich vollverwertiger Verteidger bin, so lange das OLG mich nicht abschießt, interessiert die StA nicht. Aber das ist nur eine der vielen Merkwürdigkeiten des Falles.“

Schon ein wenig eigenartig. Aber man sieht mal wieder, wohin die Rechtsprechung des BVerfG und BGH zum Abwägungsgebot und zum hypothetischen Kausalverlauf und das Geeiere um Beweisverwertungsverbote bei Durchsuchung und Beschlagnahme führt. Steine statt Brot…

Und zu:“… ein Hinweis, dass ich vollverwertiger Verteidger bin, so lange das OLG mich nicht abschießt, interessiert die StA nicht.“ Scheinen harte Sitten zu herrschen in Bad Kreuznach.

Und auf den Kollegen komme ich heute Mittag dann noch einmal zurück….

Strafvereitelung durch den Verteidiger wegen verspäteter Aktenrückgabe?

Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO mit dem Ziel, den Verteidiger aus dem Verfahren auszuschließen, sind nicht (mehr) so häufig wie noch vor einigen Jahren. Aber zwischendurch wird dann doch immer mal wieder von den Staatsanwaltschaften die Keule herausgeholt und ein Ausschlussverfahren eingeleitet. Diese führen aber nicht selten deshalb nicht zum Erfolg, weil die Staatsanwaltschaften/Gerichte die hohen formellen Hürden, die die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht meistern (vgl. dazu a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 4055 ff. m.w.N.; vgl. auch noch OLG Bamberg StRR 2011, 431). So auch in dem dem KG, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 ARs 22/15 zugrunde liegenden Verfahren.

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

© Avanti/Ralf Poller – Fotolia.com

Aber ich weise auf den Beschluss nicht aus dem Grund hin. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung weitgehend gelöst. Mir geht es hier heute um die Ausführungen, die das KG dann auch noch zur Begründetheit des Ausschlußantrages gemacht hat. derw ar nämlich darauf gestützt, dass gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung (§ 258 StGB) wegen verspäteter Aktenrückgabe nach Akteneinsicht eingeleitet worden war. Da verneint das KG in seinem Beschluss zutreffend einen (dringenden) Tatverdacht:

„Strafverteidigung ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Bestrafung ausgerichtet (vgl. BGHSt 29, 99, 102). Auch fällt nicht jede Pflichtwidrigkeit eines Verteidigers unter den Tatbestand einer Strafvereitelung (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 4 ARs 50/03 –). Tatbestandsmäßig sind allein solche unzulässigen Handlungen, die dazu dienen, den Beschuldigten der Bestrafung zu entziehen und auch mit dieser Zielrichtung vorgenommen werden (vgl. KG NStZ 1988, 178). Es muss dem Rechtsanwalt also darauf ankommen, die Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln. Es bestehen hier erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (vgl. BGHSt 24, 38 f; 46, 53 f.).

Dabei wird zwar zulässiges Verteidigerverhalten bis hin zur Strafbarkeit überschritten sein, wenn zur Einsicht überlassene Strafakten zum Zwecke der Verfahrensverschleppung zurückhalten werden (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 258 Rdn. 22 m.w.N.; Erb in JR 2006, 526, im Ergebnis bei Vorliegen einer Strafvereitelungsabsicht auch Cramer/Pascal in MK-StGB, 2. Aufl., § 258 Rdn. 21). Objektive Tatsachen, aus denen sich eine solche Zielrichtung des Verteidigers herleiten lässt, lassen sich dem Vorlagebeschluss in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls nicht entnehmen.

Der Verteidiger hat nach Aktenlage als Gründe für die Nichtrückgabe der Verfahrensakten bislang lediglich partnerschaftliche Probleme mitgeteilt und sich ansonsten nicht geäußert. Es ist aufgrund des Umzugs der Kanzlei von K. nach M. und der dort ungeordneten Büroverhältnisse bereits unklar, wann genau der Verteidiger in den Besitz der Verfahrensakten – welche am 17. April 2015 an seine alte Kanzlei in K. geschickt wurden – gekommen ist und ob, beziehungsweise wann ihn die (zunächst an seinen alten Kanzleisitz) adressierten Rückforderungsersuchen persönlich erreicht haben. Die Angaben seiner Ehefrau und der von dem Zeugen KOK B. geschilderte Zustand des Arbeitszimmers in K. legen vielmehr die Annahme nahe, dass der Verteidiger die Verfahrensakten schlicht deswegen nicht zurückgab, weil er aufgrund privater Probleme und beruflicher Überlastung offensichtlich zu einer ordnungsgemäßen Führung und Erledigung seiner Bürogeschäfte sowie der sachgerechten Förderung der von ihm betreuten Verfahren nicht mehr in der Lage war.

Dies wird auch dadurch untermauert, dass er die Verfahrensakten umgehend der örtlichen Polizei übergab, nachdem diese persönlich mit seiner Ehefrau in Verbindung getreten war. Die Angaben des Zeugen KOK B. lassen zudem vermuten, dass der Postumschlag, in dem sich die Verfahrensakten befanden, von dem Verteidiger noch nicht einmal geöffnet worden war und er – da auf dem Umschlag das Gerichtsaktenzeichen nicht eingetragen war – nicht einmal wusste, dass sich darin die Verfahrensakten befanden. Die Umstände, dass in absehbarer Zeit keine Strafverfolgungsverjährung drohte und dass überdies lediglich eine Verurteilung seiner Mandantin zu einer Geldstrafe im Raum stand, sprechen ebenfalls gegen ein Zurückhalten der Akte in strafvereitelnder Absicht.“

Unter Berücksichtigung all dessen hat der Verteidiger sicherlich gegen seine anwaltlichen Berufspflichten verstoßen und auch standeswidrig gehandelt. Ein dringender Tatverdacht, darüber hinaus eine (versuchte) Strafvereitelung begangen zu haben, besteht hingegen nicht.“

Wenn ich mir den Sachverhalt so anschaue, dann frage ich mich, wie man bei den „Tatumständen“ dazu kommen kann, eine (versuchte) Strafvereitelung anzunehmen. Da kann man nur sagen: Leute, lasst den Knüppel doch im Sack, bzw.: Warum denn gleich die Keule des § 258 StGB und darauf gestützt ein Ausschlussverfahren nach den §§ 138 ff. StPO? Haben AG und Staatsanwaltschaft denn nichts anderes zu tun? Es liegt doch auf der Hand, dass hier ein Verteidiger offenbar von seinen „Amtsgeschäften“ überfordert ist/war. Da kann man doch anders mit umgehen. Vor allem dann, wenn man als AG selbst wohl zwei Monate braucht, bis eine richterliche Verfügung ausgeführt wird.

Manipulierter Verkehrsunfall: Der Besuch in der Eisdiele, oder: Ausgerutscht

entnommen wikimedia.org Urheber Mindmatrix

entnommen wikimedia.org
Urheber Mindmatrix

Nach dem KG, Beschl. v. 05.10.2015 – (5) 161 Ss 190/15 (40/15)  (vgl. dazu: Manipulierter Verkehrsunfall mal anders, nämlich als Betrug) zum manipulierten Verkehrsunfall aus strafverfahrensrechtlicher Sicht, hier dann noch einmal eine zivilrechtliche Fragestellung, nämlich das LG Duisburg, Urt. v. 17.08.2015 – 3 O 230/13 -, auf das ich durch den Kollegen aus dem Verkehrsrechtsblog aufmerksam geworden bin. Das Urteil fällt sicherlich aus dem Rahmen, und zwar sowohl wegen der Schadenshöhe als auch wegen des beschädigten Objekts. Es ging nämlich offenbar um die Sanierung einer Eisdiele auf „kaltem Weg“. Folgendes Geschehen war dazu Gegenstand des Urteils:

„Der Beklagte zu 1) hatte sich von der Beklagten zu 2) ein Fahrzeug der Marke VW T 5 Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen pp., für das der Beklagte zu 3) Haftpflichtversicherer war, gemietet. Am 30. Oktober 2012 gegen 21.25 Uhr war der Beklagte zu 1) in H. auf dem M. platz damit unterwegs. An diesem Tag war es regnerisch, der M. platz war nass.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe beabsichtigt, Campingutensilien seines Vaters, die in seinem Keller untergestellt waren, zu einem Bekannten des Vaters zu transportieren. Daher sei er mit dem Fahrzeug mit leicht erhöhter Schrittgeschwindigkeit auf dem M. platz gefahren. Plötzlich habe der Beklagte zu 1) beabsichtigt, rückwärts in Richtung der Häuserzeile M. platz 3 zu fahren, um mit dem Heck des Fahrzeugs vor dieser Häuserzeile zum Stehen zu kommen. Auf diesem Wege habe der Beklagte zu 1) erreichen wollen, dass er die in seinem Keller gelagerten Gegenstände nicht weitertragen müsse. Der Beklagte zu 1) habe dann das Fahrzeug zurückgesetzt. Um die Geschwindigkeit zu kontrollieren, habe er dies durch Gas und Kupplung gemacht. Als er bereits ein gutes Stück zurückgesetzt habe, sei er mit dem linken Fuß von der leicht getretenen Kupplung abgerutscht. Das Fahrzeug habe hierdurch beschleunigt und stieß mit dem Heck in die Schaufensterscheibentür des Eiscafés. Die Klägerin behauptet, insgesamt seien Schäden in Höhe von 163.634,27 Euro entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens bezüglich der Schäden wird auf die Klageschrift verwiesen.

Das LG sagt: Manipuliert, und zwar aufgrund einer Gesamtschau folgender Indizien:

  • „Die Art des behaupteten Unfallhergangs, nämlich das Rückwärtssetzen gegen die Eisdiele, ist leicht und ohne nennenswertes Verletzungsrisiko von den Beteiligten inszeniert worden. Außerdem ist bei einer derartigen Unfallkonstellation die Schuldfrage eindeutig und es muss nicht mit Einwendungen eines Mitverschuldens gerechnet werden. Eine solche eindeutige Haftungslage ist bei einem manipulierten Unfall ein häufig anzutreffender Umstand (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 9 U 122/09).
  • Als weiteres Indiz ist hinzuzufügen, dass sich die Beteiligten gut kannten. Hier hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung selbst ausgeführt, dass er den Kläger seit über 30 Jahren kennt und das Verhältnis als freundschaftlich zu bezeichnen ist. Dieser Umstand ist sicherlich auch als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte sich bereit erklärt hat, an einem manipulierten Unfallereignis mitzuwirken, um der Klägerin wirtschaftlich zu helfen.
  • Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T. und auch seiner Anhörung, dass das behauptete Fahrmanöver technisch zwar unter extremen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist, dies aber nicht mehr dem normalen Fahrverhalten entspricht…… Damit liegt natürlich ein ganz erhebliche Indiz dafür vor, dass der Beklagte zu 1) mit der Klägerin, welche sich seit langen Jahren kennen, diesen Unfall abgesprochen haben.
  • Als weiteres typisches Indiz für einen manipulierten Unfall ist der Umstand anzusehen, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug zuvor bei der Beklagten zu 2) angemietet hat. Damit konnte er umgehen, dass sein eigenes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen wird odermöglicherweise auch eigene Versicherungsrabatte in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Anmieten eines Fahrzeugs und dann einen manipulierten Unfall durchzuführen, stellt auch ein weiteres klares Kriterium für ein solches manipuliertes Unfallereignis dar.“