Kategoriearchiv: Strafrecht

„… die Anzeigenerstatterin ist eine „Psychopathin“…“, das ist erlaubt

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Mal wieder wieder „Schmähkritik“ vs. freie Meinungsäußerung. Das war der Streit, den das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 3217/14 – zugunsten der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) entschieden hat.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Der Beschwerdeführer war im Dezember 2012 von seiner Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt worden. Die Anzeigeerstatterin äußerte in diesem Verfahren schriftlich gegenüber der StA, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nachbarschaft einschüchtere, aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss eine Person mit einer Flasche beworfen habe sowie auf Tauben geschossen und auf der Straße ein Kind geschlagen habe. Sie regte wegen der möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers „eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung“ an.

Die StA verwies die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg. Zur Vorbereitung der Privatklage beantragte die einen Sühneversuch gem. § 380 StPO. Der Beschwerdeführer wurde von der für den Sühneversuch zuständigen Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Beleidigungs- und Bedrohungsvorwürfe aufgefordert und äußerte sich wie folgt:

„die (…) erhobenen Behauptungen weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.
Frau … leidet offenkundig an Wahnvorstellungen, die Vorwürfe sind frei erfunden.
Die Behauptung, ich würde aus meiner Wohnung scharf auf Tauben schießen, ist eine Ungeheuerlichkeit. (…)
Die Behauptung, daß Nachbarn dies beobachtet haben sollen, ist eine glatte Lüge und eine unglaubliche Frechheit.
Ebenso unglaublich ist die Behauptung, ich hätte auf einen Menschen eine Flasche aus dem Fenster geworfen und ein Kind geschlagen. Beides ist frei erfunden. Ich hab auch niemanden beleidigt und bedroht. (…)
Die Anregung, aufgrund dieser vorgebrachten „Tatsachen“ meine Wohnung zu durchsuchen ist der Gipfel der Dreistigkeit und beweist, dass Frau … mittlerweile den Bezug zur Realität völlig verloren hat. Nur eine Psychopathin kann auf eine solche Idee kommen. (…)
Die Ursache für die offenkundige psychische Erkrankung ist mir natürlich nicht bekannt, ebenso wenig kann ich beurteilen, ob die Störungen temporär oder dauerhafter Natur sind, deshalb rege ich an, dass Frau … einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und sie gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.“

Wegen dieses Schreiben ergeht ein Strafbefehl wegen Beleidigung. Nach Einspruchseinlegung wird der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wird als unzulässig gemäß § 313 StPO verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hat dann Erfolg:

„a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).

b) Das Landgericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise vom Vorliegen von Schmähkritik aus. Wegen seines die Meinungsfreiheit schon grundsätzlich verdrängenden Effekts, der dazu führt, dass die Meinungsfreiheit noch nicht einmal in eine Abwägung mit den Rechten der Betroffenen eingestellt wird, hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).

Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer eben nicht um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des von einer Behörde durchgeführten Sühneverfahrens zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und zieht ihre geistige Gesundheit angesichts der – seiner Ansicht nach – aus der Luft gegriffenen Vorwürfe in Zweifel. Dem Beschwerdeführer ging es hierbei nicht ausschließlich um die Diffamierung der Anzeigeerstatterin, sondern in erster Linie um die Verteidigung gegen die aus seiner Sicht haltlosen und abstrusen Vorwürfe. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.

c) Beide Gerichte unterlassen zu Unrecht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich gegen die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Vorwürfe der Anzeigeerstatterin und dabei auch gegen deren Anregung, bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, verteidigte, sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand. Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 <1003> m.w.N.).“

Müsste dann auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger gelten, der für seinen Mandanten zu einer Strafanzeige Stellung nimmt. Oder?

Für Fußballfans: Vermummungsverbot auch im überdachten Tribünenbereich eines Fußballstadions?

entnommen wikimedia.org Urheber Mimano

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Der OLG Bamberg, Beschl. v. 24. 11. 2015 – 3 Ss OWi 1176/15 – ist eine Entscheidung, die an einem Montag gut passt. Er behandelt nämlich die ggf. für „Fußballfans“ (?)  (in Bayern) wichtige Frage des „Vermummungsverbot“ nach Art. 16 BayVersG und die Auslegung des Merkmals ‚unter freiem Himmel‘ für ein im Tribünenbereich überdachtes Fußballstadion.

Das AG hatte folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Betroffene hatte sich am 25.10.2014 gegen 14:55 Uhr vor dem Eingang zur Haupttribüne des Sportstadions in P. aufgehalten, da er die Fußball-Regionalligabegegnung des „1. FC P.“ gegen den „1. FC Q.“ besuchen wollte. Der Betroffene trug hierbei einen sog. Schlauchschal um den Hals, um mit dessen Hilfe zu gegebener Zeit die polizeiliche Feststellung seiner Identität zu verhindern. Er befand sich in einer Gruppierung weiterer Männer, die ebenfalls Schlauchschals, Sturmhauben oder andere Gegenstände bei sich trugen, die grundsätzlich geeignet waren, die Feststel­lung der Identität zu verhindern. Das AG hat den Betroffenen von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 16.03.2015 dann erhobenen und mit einer Geldbuße in Höhe von 400 € geahndeten Tatvorwurf, „auf dem Weg zu einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel“ wissentlich „einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt war, die Feststellung der Identität zu verhindern“ (Art. 16 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22.07.2008 [BayVersG; GVBl. 2008, 421]) aus Rechtsgründen freigesprochen. Das OLG sieht das anders und meint, dass das AG jedenfalls aufgrund seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen des o.a. Bußgeldtatbestandes verneint habe, insbesondere das nach seiner Rechtsansicht nicht erfüllte Tatbestandsmerkmal einer „sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel“ (vgl. Art. 16 Abs. BayVersG) unzutreffend ausgelegt hat:

Zwar geht das AG zutreffend davon aus, dass eine „öffentliche Veranstaltung“ vorlag. Im Ansatz richtig ist ferner seine Annahme, dass Art. 103 II GG auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke zieht. Soweit das AG das Merkmal „unter freiem Himmel“ als nicht erfüllt ansieht, liegt seiner rechtlichen Wertung allerdings ein unzutreffendes, im Ergebnis zu enges Verständnis des einschlägigen Schutzbereichs des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 II GG zugrunde.

Das vom AG festgestellte Verhalten des Betr. erfüllt den Tatbestand des Art. 16 I, II Nr. 2 i.V.m. Art. 21 II Nr. 7 BayVersG; insbesondere kann von einer Überdehnung des möglichen Wortsinns des Gesetzeswortlauts und damit einer gemäß Art. 103 II GG, § 3 OWiG unzulässigen Analogie zu Lasten des Betr. keine Rede sein.

a) Die durch Art. 16 I BayVersG in Anknüpfung an die tradierte und aus Art. 8 II GG herrührende Formulierung „unter freiem Himmel“ ist nach der in der verfassungsgerichtlichen Rspr. vertretenen Auffassung, der sich die ganz h.M. im Schrifttum angeschlossen hat, nicht im engen Wortsinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort zu verstehen. Stattdessen soll mit ihr dem durch die Außenwirkung erhöhten, vielfach besondere Vorkehrungen erfordernden Konfliktpotenzial von derartigen Versammlungen bzw. Veranstaltungen Rechnung getragen werden (BVerfGE 128, 226/256 [‚Fraport‘] = NJW 2011, 1201 = EuGRZ 2011, 152). Maßgeblich für Art. 8 II GG ist demgemäß, ob die Versammlung zu allen Seiten hin gegenüber ihrer Umwelt abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 69, 315/348 [‚Brokdorf II‘] = NJW 1985, 2395 = EuGRZ 1985, 450 = DVBl 1985, 1006 = DÖV 1985, 778 m.w.N.; Erbs/Kohlhaas-Wache Strafrechtliche Nebengesetze [Stand: Mai 2015] § 1 VersammlG, Rn. 28; BeckOK/Schneider GG [Stand: 01.06.2015 – Ed. 24] Art. 8 Rn. 37). Ist dies der Fall, liegt eine Versammlung „unter freiem Himmel“ auch dann vor, wenn sich der Ort der Versammlung innerhalb eines zu allen Seiten abgegrenzten und überdachten Raumes befindet. Insoweit ist gleichgültig, ob der für die Allgemeinheit geöffnete Ort als solcher in der freien Natur oder – wie beispielsweise im Innern einer Flughafen- oder Bahnhofshalle – in geschlossenen Gebäuden liegt. Maßgeblich ist, dass die Versammlung oder Veranstaltung an einem solchen Ort ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfindet und von diesem nicht räumlich getrennt ist. Denn auch dann bleiben die Teilnehmer nicht mehr unter sich, sondern müssen zumindest damit rechnen, allein aufgrund der Lokalität u.a. auf andere zu treffen, was ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential mit sich bringt (BVerfGE 128, 226/256 [‚Fraport‘] = NJW 2011, 1201 = EuGRZ 2011, 152; Jarass/Pieroth GG 12. Aufl. Art. 8 Rn. 17; BeckOK/Schneider8 Rn. 37.1; Dietel/Gintzel/Kniesel VersG 16. Aufl. Rn. 9 ff. vor § 14, jeweils m.w.N.).

b) Danach handelt es sich bei der Austragung eines Fußballspiels innerhalb eines Stadions auch dann um eine öffentliche Veranstaltung „unter freiem Himmel“, wenn der Zuschauerbereich mit einer gegen Witterungseinflüsse schützenden Überdachung versehen ist. Darauf, dass das Stadion als bauliche Anlage und Ort von Großveranstaltungen zu allen Seiten hin baulich klar umgrenzt ist, kommt es entgegen der Auffassung des AG und der Verteidigung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Zuschauer bzw. Besucher der sportlichen Veranstaltung an einem für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich für jedermann zugänglichen Ort aufhalten. Der Umstand, dass der Einlass nur gegen Bezahlung des Eintrittsgeldes gewährt wird, steht der Annahme der Öffentlichkeit der Veranstaltung von vornherein nicht entgegen. Denn grundsätzlich ist – bei Entrichtung des Eintrittsgeldes – jedermann befugt, die Veranstaltung aufzusuchen, wenn nicht ausnahmsweise der Veranstalter zur präventiven Abwehr von Störungen berechtigt ist, einzelne Störer hiervon auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08 = NJW 2010, 534 = VersR 2010, 825 = JR 2010, 249)…

AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium

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Ich hatte gestern über das AG Passau-Urt. zur Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern berichtet (vgl. hier Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel), und zwar auf der Grundlage eines Presseberichtes. Inzwischen liegt mir der Volltext zu einer Entscheidung des AG Passau betreffend Einschleusen von Ausländern vor, es ist das AG Passau, Urt. v. 04.11.2015 – 4 Ls 14 Js 10843/15 III. Im Bericht Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde ist allerdings die Rede von einem Urteil v. 05.11.2015. Ich gehe aber mal davon aus, dass das Urteil, das ich übersandt bekomme habe – ein Aktenzeichen hatte ich bei meiner Anfrage nicht -, dasjenige ist, auf das sich der Pressebericht bezogen hat. Auf das Urteil komme ich dann daher hier – wie angekündigt – zurück.

Das AG hat zur Strafzumessung u.a. mit folgenden allgemeinen Erwägungen ausgeführt:

Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Tat nur vor dem Hintergrund der jetzigen Flüchtlingskrise möglich war, da es sich bei den geschleusten Personen bereits um in der EU befindliche Kriegsflüchtlinge gehandelt hat,

Nur aufgrund des Versagens der europäischen Flüchtlingspolitik, die eine europaweite Verteilung der Flüchtlinge bisher nicht zustande gebracht hat, ist die verfahrensgegenständliche Tat möglich geworden.

Dies lässt zwar die Strafbarkeit des Angeklagten nicht entfallen, ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Negativ kann hingegen die Anzahl der geschleusten Personen sowie das von dem Angeklagten für die Flüchtlinge eingegangene erhebliche abstrakte Risiko gewertet werden, zu beachten ist jedoch hierbei, dass die Geschleusten diese Transportbedingungen freiwillig hingenommen haben.

Betreffend der Anzahl der geschleusten Personen sind bei der Strafzumessung auch die inzwischen veränderten Verhältnisse hinsichtlich des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Insoweit ist amtsbekannt, dass mittlerweile täglich mehrere tausend Flüchtlinge im Großraum Passau nach Deutschland gelangen, dies unter Beteiligung österreichischer und deutscher Behörden, womit sich die Anzahl der hier geschleusten 26 Personen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Aufenthaltsgesetztes (§ 1 AufenthG) erheblich relativiert.

Des Weiteren hat das Gericht innerhalb des Strafrahmens des § 96 ll Nr 5 AufenthG zu bewerten, dass auch die zuletzt zeitweilig an den hiesigen Grenzübergängen von den österreichischen und deutschen Behörden geduldeten Zustände für die Flüchtlinge gesundheitsbedrohlich waren, nämlich deren stundenlanges Warten in zum Teil sommerlicher Kleidung bei Temperaturen unter 10 Grad, so dass sich auch insoweit der Schuldgehalt hinsichtlich des Schutzes der Unversehrtheit der Geschleusten zumindest relativiert.

Insgesamt erscheint daher im vorliegenden Falle eine Freiheitsstrafe von 2 Jahr erforderlich aber auch ausreichend, dies auch unter Würdigung der vom Schöffengericht sonst ausgesprochenen Freiheitsstrafen in Strafverfahren mit vergleichbarem Schuldgehalt.

Verwiesen wird insoweit u. a. auf Straftaten nach § 224 StGB und die dort bei identischem Strafrahmen in der Regel bei Ersttätern ausgeworfenen Freiheitsstrafen.“

Liest sich dann m.E. doch etwas anders als in dem Welt-Bericht: „Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde„ Abgesehen davon, dass dort von einem Urteil vom 05.11.2015 die Rede ist, fehlt in dem mir vorliegenden Urteil die Passage, die es nach der Welt am Sonntag-Artikel an sich haben müsste, wenn dort ausgeführt wird:

Das Strafmaß wurde nicht voll ausgeschöpft. Der Richter begründete dies so: „Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen.“

Also doch nicht Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel, jedenfalls nicht ex pressiv verbis. Für mich im Übrigen mal wieder der Beweis, dass man/ich lieber nicht auf der Grundalge zu Presseberichten bloggt/berichtet.

Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel

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Mein „Lieblings-Urteils-Hinweisgeber O.Garcia vom Blog „de Legisbus“ hat mich auf einen Bericht aus der Welt hingewiesen, der schon etwas zurückliegt, aber sicherlich immer noch von Interesse ist. Überschrift dieses Berichts: „Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde„. Und weiter heißt es da: „Ein Richter in Passau hat einen Schleuser zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Als Grund, keine schärfere Strafe zu verhängen, nannte er die Willkommenspolitik der Bundesregierung.“

Und weiter:

„Das Amtsgericht Passau hat bei einem Urteil gegen einen 43-jährigen Schleuser aus Serbien vor der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kapituliert. Vor dem Hintergrund, dass sich die Politik nicht einige, reiche hier eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung aus, heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.

Das Strafmaß wurde nicht voll ausgeschöpft. Der Richter begründete dies so: „Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen.“

Ich habe das Urteil natürlich sofort beim AG Passau angefordert, mal sehen, wann es kommt. Dann stelle ich den Volltext ein. Dieses ist also nur eine „Vorabmeldung“. Ich denke, das Urteil könnte ggf. für Strafverteidiger eine praktisch wichtige Handreichung sein. Im September war die Rede von 800 Schleuser, die in Bayern in Unterhaftungshaft sind. Es dürften also Hunderte von Verteidiger an solchen Fällen arbeiten.

Unfall mit Todesfolge – schließt erhebliches Mitverschulden die Vorhersehbarkeit aus?

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Ein tragisches Unfallgeschehen lag dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.08.2015 – 5 RVs 102/15 – zugrunde: Der Angeklagte fuhr mit einem Transporter im Stadtgebiet von Essen und beabsichtigte eine beampelte Kreuzung geradeaus zu überqueren. Von links kommend näherte sich der Unfallgegner, um die Kreuzung aus seiner Sicht ebenfalls geradeaus zu überqueren. Im Kreuzungsbereich war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Der Angeklagte fuhr mit mindestens 65 km/h in den Kreuzungsbereich ein, der Unfallgegner fuhr ca. 30 km/h. Beide Fahrzeugführer überquerten mit einem geringen zeitlichen Abstand die jeweils für sie geltende Haltelinie. Welcher von ihnen einen Rotlichtverstoß beging, ließ sich nicht mehr klären. Trotz eingeleiteten Bremsmanövers kollidierte der Transporter des Angeklagten im Kreuzungsbereich mit der rechten Fahrzeugseite des Pkw des Unfallgegners. Neben dem Unfallgegner, der leicht verletzt wurde, erlitt dabei dessen Beifahrer so schwere Verletzungen, dass er wenige Wochen später verstarb. Der Angeklagte ist vom AG und vom LG wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten hatte beim OLG Hamm Erfolg. Das OLG geht davon aus, dass das LG hat den Unfall mit seinen erheblichen Folgen zwar rechtsfehlerfrei dem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß des Angeklagten zugerechnet hat. Wäre der Angeklagte beim Passieren der Haltlinie durch den Unfallgegner, das ist der Beginn der kritischen Verkehrssituation, nur 50 km/h gefahren, hätte der die Unfallstelle bereits passiert, bevor er den Transporter des Angeklagten erreicht hätte. Aber:

Allerdings reichen die bislang getroffenen Feststellungen nicht aus, um ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten des Unfallgegners – hier des Zeugen X – auszuschließen, das unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Mitverschuldens der Vorhersehbarkeit des Unfalls und damit auch der Vorhersehbarkeit der eingetretenen Tatfolgen entgegen stünde.

Ein Mitverschulden des Unfallgegners ist dann geeignet, die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Beschuldigten einer fahrlässigen Tötung oder einer fahrlässigen Körperverletzung auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht (vgl. BGHSt 12, 75, 78; KG, NZV 2015, 45; s. auch Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 16c).

Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, ein Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers sei kein gänzlich vernunftwidriges Verhalten. Vielmehr kämen solche Verstöße mit einiger Regelmäßigkeit im Straßenverkehr vor, sie beruhten häufig auf Unaufmerksamkeit oder auch auf Rücksichtslosigkeit, seien aber nicht gänzlich vernunftwidrig. Dieser Bewertung, die gleichsam alle denkbaren Rotlichtverstöße pauschal als „nicht gänzlich vernunftwidrig“ einstuft, kann allerdings nicht gefolgt werden. Rotlichtverstöße im Sinne des § 37 StVO können je nach Begehungsart unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung eines Rotlichtverstoßes – gerade mit Blick auf die Rechtsfolgen – ist die Frage, wie lange die Ampel im Zeitpunkt des Verstoßes schon Rotlicht angezeigt hatte. Der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde Rot) ist bereits durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normativ vorbewertet (vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810). Darüber hinaus ist hinsichtlich der Bewertung eines Rotlichtverstoßes auch nach der Schuldform zu unterschieden, wobei – hier gelten die allgemeinen Regeln – eine vorsätzliche Begehung deutlich schwerer wiegt als ein fahrlässiger Verstoß. Zumindest eine vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist bei wertender Betrachtung als gänzlich vernunftwidriges Verhalten im vorbeschriebenen Sinne anzusehen.

Für den vorliegenden Fall kommt es demnach entscheidend darauf an, ob sich hinsichtlich des stattgefundenen Rotlichtverstoßes nähere Feststellungen treffen lassen…..“