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Am Neujahrstag: Ich starte dann wieder mit Witzen, oder: Neujahr/Silvester, alles Gute

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Und als zweites Posting des neuen Jahres dann ein paar Witze zu Neujahr und/oder Silvester. So auf Arbeit hat ja heute eh keiner richtig Lust:

Ein Patient fragt seinen Arzt nach der Untersuchung, ob er zu Silvester noch ein Glas Prosecco trinken dürfe, worauf der Arzt erstaunt fragt:

„Sie dürfen ein Glas trinken, aber worauf wollen Sie denn um Gottes Willen noch anstoßen?“


In der Silvesternacht krachen zwei Autos aufeinander, was einen Polizisten aufmerksam werden lässt. Er holt seinen Block heraus und möchte den Unfall aufnehmen.

Der eine Fahrer dann zu ihm: „Aber Herr Wachtmeister, man wird doch wohl noch zu Silvester anstoßen dürfen!“


Beim Silvesteressen tropft ihm Tomatensoße auf sein weißes Hemd und er meint:

„Oje, jetzt sehe ich ja aus wie ein Schwein!“

Sie erwidert: „Stimmt und eingesaut hast du dich auch noch!“


Meint ein Mann zu einem anderen auf einer Silvesterparty:

„Also ganz im Vertrauen, die Blondine dort drüben ist meine Frau und die Brünette meine Geliebte!“

Der andere: „Bei mir verhält es sich genau umgekehrt!“


Gibt die Freundin ihrem Freund Raketen für Silvester und meint:

„Die kannst du knallen, damit habe ich kein Problem.“

Frage: Ist Silvester ein (gesetzlicher) Feiertag?

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Heute im Kessel Buntes dann mal eine „fächerübergreifende“ Entscheidung zu der Frage: Ist Silvester ein (gesetzlicher) Feiertag? Ist für 2018 ja noch ein weing früh, aber der gute Mann baut vor.

Die Frage stellte sich (mal wieder) in einem beim BFH anhängigen Verfahren. In dem hatte ein auf den 28.12.2012 datierter Antrag des Klägers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 von den beklagten „Freunden“ vom Finanzamt den Eingangsstempel des 02.01.2013 erhalten. Der Antrag hatte war mit der Begründung abgelehnt worden, dass mit Ablauf des 31.12.2012 –einem Montag– Festsetzungsverjährung eingetreten sei (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung –AO– i.V.m. § 13 des Investitionszulagengesetzes 2007). Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, der Antrag sei am 31.12.2012 eingegangen, also an Silvester. Silvester sei also ein gesetzlicher Feiertag, so dass die Frist erst am nächsten Werktag abgelaufen sei, das sei aber der 02.01.2013 gewesen.

Der BFH hat das im BFH, Beschl. v. 20.03.2018 – III B 135/17 – anders gesehen:

2. Die Frage, ob der 31. Dezember –Silvester– bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich zu verneinen, wie es das FG getan hat.

a) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Wortgleiche Regelungen finden sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), in § 43 Abs. 2 der Strafprozessordnung, in § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und in § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf den wiederum in anderen Verfahrensordnungen –z.B. § 54 Abs. 2 FGO, § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und in § 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit– verwiesen wird. Eine ähnlich formulierte entsprechende Regelung findet sich z.B. in § 193 BGB.

b) Fristbestimmungen müssen klar überschaubar und leicht handhabbar sein. Die dabei erforderliche Rechtssicherheit darf nicht durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt werden, vielmehr muss über die Dauer einer Frist aus Gründen der Rechtssicherheit allgemein Gewissheit bestehen (z.B. BGH-Urteil vom 17. Februar 2005 III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. April 1999  2 ObOWi 145/99, Versicherungsrecht 2000, 1293). Da Silvester kein gesetzlicher Feiertag ist, widerspräche die vom Kläger erstrebte Rechtsfortbildung dem klaren Gesetzeswortlaut. Rechtsprechung und Literatur vertreten soweit ersichtlich einheitlich die Auffassung, dass nur gesetzliche Feiertage den Fristablauf verschieben, nicht aber auch kirchliche, konfessionelle oder religiöse Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind, und auch nicht Gedenk- und Trauertage, Brauchtumstage oder lokale Festtage, selbst wenn diese dienst- oder arbeitsfrei sind (z.B. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 54 FGO Rz 36; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 64 Rz 29).

Darüber hinaus würde eine Gleichstellung des 31. Dezembers mit gesetzlichen Feiertagen bei Fristberechnungen die Frage aufwerfen, inwieweit sie auf andere Tage zu übertragen ist, die ebenfalls arbeitsfrei sind, ohne gesetzlicher Feiertag zu sein. Dies würde zu weiterer Rechtsunsicherheit führen: Verlängert sich eine am dienstfreien Rosenmontag endende Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf des nächsten Werktages (dagegen BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578)? Ist die dem § 108 Abs. 3 AO entsprechende Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO auf den Heiligabend entsprechend anwendbar (dagegen Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 9. Februar 1993 Bs VI 4/93, NJW 1993, 1941)?

Die Gleichstellung des 31. Dezembers mit gesetzlichen Feiertagen i.S. des § 108 Abs. 3 AO könnte auch dazu führen, dass gleichlautende Regelungen verschiedener Rechtsgebiete unterschiedlich ausgelegt werden; dies widerspräche ebenfalls der erforderlichen Rechtssicherheit.

Das FG-Urteil widerspricht nicht dem vom Kläger zur Begründung der Beschwerde herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 142, 125, BStBl II 1984, 809 und dem BGH-Urteil in NJW 2015, 2666; die Revision ist daher auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Das BFH-Urteil in BFHE 142, 125, BStBl II 1984, 809 betraf keine Fristenberechnung, sondern Lohnzuschläge für Feiertagsarbeit (§ 34a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG– 1971). Es beruht auf der Erwägung, dass „Feiertagsarbeit“ in § 34a Abs. 2 EStG 1971 sich nur auf Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bezieht, wegen des Fehlens der Einschränkung „gesetzlich“ aber für die Fälle des § 34a Abs. 1 EStG 1971 primär dem jeweiligen Tarifvertrag zu entnehmen sei, wann „Feiertagsarbeit“ vorliegt; dies könne auch am 24. Dezember ab 16 Uhr und am 31. Dezember ab 21 Uhr zutreffen.

b) Das BGH-Urteil in NJW 2015, 2666 betraf ebenfalls keine Fristenberechnung, sondern die Vorwirkung „demnächstiger“ Zustellung der Klageschrift; eine vorwerfbare (!) Verzögerung von mehr als 14 Tagen wurde verneint, weil die Einzahlung des Kostenvorschusses an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester nicht erwartet werden könne.“

„Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln?

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Die Ereignisse der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigen die (Tages)Presse – und auch die Blogs (vgl. die Zusammenstellung von Postings in meinem gestrigen Wochenspiegel: Wochenspiegel für die 1. KW., das war Silvesternacht in Köln, sichere Emails, Kopien/Scans und Neues in 2016).  Sie beschäftigen natürlich auch die (Wochen)Magazine „Spiegel“ und „Focus“, die in dieser Woche mit Titelgeschichten zu den Themen aufwarten. Und es wird auch darum herum viel berichtet und geschrieben.

Gestoßen bin ich in dem Zusammenhang auf einen Bericht von Spiegel-Online unter dem Titel: Antänzer vor Gericht: Mit der Milde des Rechtsstaats, den ich am Samstag auch schon auf Facebook mit einer Kurzbemerkung geteilt hatte. Das geht es um zwei Angeklagte, die verdächtigt werden, in Köln in der Silvesternacht „Frauen sexuell belästigt und beklaut zu haben.“ Gegen die hat am Freitag, 08.01.2016,  eine Hauptverhandlung beim AG Köln wegen „eines Trickdiebstahls an einem anderen Abend“ stattgefunden.

Über die Hauptverhandlung berichtet SPON. Es hat sich – das vorab – um eine Hauptverhandlung im sog. beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StGB) gehandelt, da es um einen „Trickdiebstahl“ am 03.01.2016 ging. Hauptverhandlung dann schon am 08.01.2016 geht nur, wenn das beschleunigte Verfahren durchgeführt wird.

Ich will jetzt gar nicht näher auf das Verfahren, die Sanktion und die berichtete Reaktion der beiden Angeklagten eingehen. Das kann man letztlich nur beurteilen, wenn man dabei war, und nicht nur einen Bericht liest, der sicherlich auch von den  persönlichen Einstellungen des Berichterstatters geprägt ist. Und zur Klarstellung – sicherheitshalber – auch: Ich will auch gar nicht die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln herunterreden und kleinreden, das haben andere vielleicht schon genug getan. Und natürlich müssen die Täter, wenn man sie kennt bzw. erkannt hat, bestraft werden. Mir geht es hier um zwei ganz andere Dinge. Nämlich:

Im Bericht heißt es u.a.:

„Weil die beiden Trickdiebe im sogenannten Eilverfahren binnen einer Woche vor Gericht gestellt wurden, blieb den Behörden kaum Zeit für Ermittlungen: Wer sind die Täter? Welche Kontakte haben sie? Wovon leben sie? Die Justiz ist ahnungslos.

„Sie haben Glück gehabt, dass unser Informationsstand so ist, wie er ist“, sagt der Staatsanwalt.

Dazu ist anzumerken: Ja, es war ein beschleunigtes Verfahren, mit seinen Vor- und Nachteilen. Es ist – was sicherlich vorteilhaft ist – „schnell gegangen“ mit der Hauptverhandlung, aber – und das ist sicherlich ein Nachteil“: Der Schnelligkeit werden dann Genauigkeit und umfassende Ermittlungen geschuldet. Vom 03.01.2016 bis zum 08.01.2016 lässt sich eben nicht alles aufklären und feststellen, was man wissen möchte. Wenn ich aber den Weg über das beschleunigte Verfahren gehe, dann darf ich das später nicht beklagen. Meine ich.

Und ein zweiter Punkt brennt bei mir. Zitiert wird in dem Bericht der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, wie folgt:

„Für uns Polizisten sind solche Urteile vollkommen unverständlich“, kritisiert der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, gegenüber SPIEGEL ONLINE. „Es kann doch nicht sein, dass wir gerade in diesem Fall, in dem es Bezüge zu den Übergriffen an Silvester gibt, eine derart niedrige Strafe verhängen.“ Diese Nachsicht könne verheerende Folgen haben. „Leider verstehen gerade solche Täter die Milde eines Richters fälschlicherweise als Schwäche des Rechtstaats“, so Rettinghaus.

Doch Herr Rettinghaus. Es kann nicht nur sein, sondern es darf auch nicht anders sein. Denn den Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester„  gibt es nicht. Eine Strafzumessung – um die geht es hier – beruht auf vom Gericht festgestellten Taten/Umständen. Darauf weist der BGH immer wieder hin (vgl. u.a. den BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 StR 214/15 und dazu: Strafzumessung: Der strafschärfende Verdacht weiterer Straftat, oder: Entweder oder…). Wir haben in unserer Rechtsordnung nun mal – zum Glück – kein Verdachtsstrafrecht (vgl. dazu auch schon: „Endlich geklärt: Polizeigewerkschaft für Verdachtsstrafen„). Und werden es hoffentlich auch nie haben/bekommen. Wenn wir damit jetzt anfangen (wollen), dann erreichen wir doch nicht den Schutz des Rechtsstaates, nach dem alle schreien/rufen, sondern wir erreichen genau das Gegenteil: Wir schaden dem Rechtsstaat. Daher wehret den Anfängen.

Nur damit auch das klar ist: Ich rede hier nicht einer milden Bestrafung der potentiellen Täter aus der Silvesternacht in Köln das Wort – wenn man sie denn überhaupt (alle) fasst, woran ich erheblich Zweifel habe. Sie sind für ihre – in einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellte – Taten zu bestrafen. Sicherlich auch aus generalpräventiven Gründen durch – wie A. Merkel meint – eine „harte Antwort des Rechtsstaates“ – was immer sie damit meint. Aber: Eben nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Alles andere ist „Bananenrepublik“. Der Eindruck und das Signal, wenn eine Verurteilung in der Revision aufgehoben würde, wäre übrigens m.E. noch viel fataler.

Und die (Er)Kenntnis, dass das so ist und sein muss, erwarte ich auch von dem „nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft“. Aber wie hatte bei Facebook ein Kommentator geschrieben: „Mir erscheint ohnehin die Spezies „Funktionär der Polizeigewerkschaft“ innerhalb der Polizei eine ganz besondere zu sein.“, worauf ich geantwortet hatte: „Funktionäre sind immer eine besondere Spezies“. Und auch hier zur Sicherheit – und um (unnötigen) – Kommentaren vorzubeugen: Ich kann den Frust der Polizei verstehen und auch nachvollziehen. Dem begegnen wir aber nicht dadurch, dass wir die rechtsstaatlichen Pfade verlassen, sondern nur dadurch, dass die Politik die Polizei nicht allein stehen lässt und nur (auf)schreit, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Sondern eher „tätig“ wird, in dem die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um schnell angemessen reagieren zu können. Und wir müssen auch nicht nach härteren Gesetzen rufen. Wenden wir doch einfach die an, die wir haben.

Zum Abschluss: In dieselbe Kategorie der voreiligen Sch(l)üsse fällt der Aufruf unseres Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel aus dem fernen Kuba, den der Lawblog unter „Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel“ – m.E. zutreffend – schon kommentiert hat. Auch da gilt: „Sine ira et studio“, oder vielleicht hilft auch der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung. Denn nach der derzeitigen Regelung in § 456a StPO ist das so einfach nun auch nicht. Aber wer nimmt schon eine StPO mit nach Kuba. Ein Bundeswirtschaftsminister ganz bestimmt nicht. Aber der hat doch Leute, die das wissen müssten/sollten?

Die Reste von Silvester, warten beim Silvester-Menu geht gar nicht und impotente Strauße

© farbkombinat – Fotolia.com

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Wir sind ja immer bemüht, an diesen Tagen etwas Thematisches zu bringen. Ist nicht so ganz einfach, da vieles schon bei uns und in anderen Blogs gelaufen ist. Da will man ja nicht nur wiederholen. Daher nun dieses:

1. Zunächst die Reste von Silvester haben im BGH, Urt. v. 20.03.2004 – VI ZR 163/03 – eine Rolle gespielt: Da hatte ein 13-jähriger Schüler am 12.01.2000 während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof einen Knaller geworfen, der offenbar noch von Silvester 1999 übrige geblieben war. auf. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin des Verfahrens, in dem es dann um Schadensersatz ging. Den gab es nicht. denn:

Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

2. Dann das LG Bonn im LG Bonn, Urt. v. 24.02.2010 – 5 S 175/90 – zu einem misslungenen Silvesterdiner, das Bestandteil einer „Silvesterreise“ war. Da wurden dann Mängel geltend gemacht, u.a. auch wegen des „Diners“. Vorgetragen war:

Das „festliche Silvestergaladiner“ und die „Silvesterfeier mit Musik und Tanz“ seien mangelhaft gewesen. Das vorhandene Essen habe nicht für alle anwesenden Personen gereicht. Die weiteren erforderlichen Essensportionen hätten erst noch komplett zubereitet bzw. die erforderlichen Zutaten hierfür beschafft werden müssen. Ein Großteil der Gäste sei erst nach mehreren Stunden Wartezeit bedient worden. Auch sei es aufgrund der unzulänglichen logistischen Vorbereitung zu langen Wartezeiten zwischen den sechs Gängen gekommen. Die Gänge seien auch nicht allen Gästen – nicht einmal an einem Tisch – zeitgleich aufgetischt worden. Die Tochter der Beklagten habe ihre Vorspeise nach einer zweistündigen Wartezeit um 20.00 Uhr erhalten, die Beklagte dagegen erst um 00.12 Uhr. Auch zahlreiche andere Gästen hätten auf ihr Essen warten müssen. Eine Silvesterstimmung sei so nicht aufgekommen.“

Dazu kurz und zackig das LG Bonn:

„Die Silvesterfeier ist ebenfalls als mangelhaft zu bewerten. Da sie zentraler Bestandteil der Reise war, ist auch insoweit eine nicht unerhebliche Minderung gerechtfertigt sein (vgl. LG Hamburg RRa 1997, 62: 30% bei Ausfall des Abenddinners am Hochzeitstag). In Gesamtschau der genannten Mängel hält die Kammer daher eine Minderung von 60 Prozent für angemessen aber auch ausreichend. Es ist nämlich zu beachten, dass die dem Reisenden wegen feststellbarer Mängel zustehende Minderung des Reisepreises nicht durch eine Addition der für die einzelnen Mängelpunkte zustehenden Minderungsquoten, sondern durch eine Gesamtwürdigung zu ermitteln ist (vgl. etwa OLG Celle Urt. v. 17.06.2004 – 11 U 1/04NJW 2004, 160ff. m.w.N.)…“

3. Und dann wiederhole ich dann doch, nämlich aus unserem Silvesterbeitrag 2011 – die impotenten Strauße:

Mit der interessanten Frage “Machen Silvesterböller impotent?” hatte sich vor einiger Zeit ein Sachverständiger in einem Verfahren beim LG Bautzen zu befassen. Nein es ging nicht um die menschliche/männliche Impotenz, sondern darum, ob ein männlicher Straußenvogel durch die Silvesterknallerei impotent geworden war. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Straußenlust nicht wegen der Knallerei auf der Strecke geblieben war. Der Prozess endete mit einem Vergleich (vgl. hier).

Beruhigend ist es, wenn man in dem verlinkten Beitrag liest:

“Gutachter Christoph Kistner sagte dem Gericht, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Lärm und den ausbleibenden Jungtieren gebe. Strauße reagierten auf Krach zwar mit Stress und Panik und könnten sich auch einige Tage zurückziehen. Die Bildung von Spermien bleibe davon aber unberührt, sagte der Experte, der jahrelang Strauße in Afrika und Israel studierte. Ob sich Gustav selbst fortpflanzen will, konnte er nicht sagen.”

Allerdings stellt sich die Frage: Gilt das nun nur für Straußen? 🙂 🙂 :-).

Zustellung an Hl. Abend, oder: Die vorweihnachtliche Briefkastenkontrolle – und was ist Silvester?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

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Durch ein Posting bei Rechtslupe (vgl. hier) bin ich auf den BFH, Beschl. v. 07.02.2013 – VIII R 2/09 – aufmerksam geworden, in dem der BFH-Senat dem Großen Senat des BFH eine „Zustellungsfrage“ zur Beantwortung vorgelegt hat, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Das FG-Urteil ist dem Prozessvertreter der Kläger, der in Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten tätig war, durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auf der Zustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung Mittwoch, der 24. Dezember 2008, nicht aber die Uhrzeit der Zustellung vermerkt. Die Revision der Kläger ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am Dienstag, den 27. Januar 2009 ein. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 der Annahme einer Fristversäumnis widersprochen und zugleich (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 29. Dezember 2008 zugegangen. Die Kanzlei sei vom 24. bis 28. Dezember 2008 nicht besetzt gewesen. Die Fachangestellte B des Prozessbevollmächtigten habe die Sendung erst am 29. Dezember 2008 im Kanzleibriefkasten vorgefunden. Auf dem Briefumschlag, in dem sich das Urteil befunden habe, fehle die Angabe des Tags der Zustellung. Im Übrigen komme es für den Fristbeginn auf den Tag an, an dem ihr Prozessbevollmächtigter das zuzustellende Urteil in die Hand bekommen habe. Dies sei der 29. Dezember 2008 gewesen. Danach sei die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ein möglicher Fehler der Frau B bei der Fristberechnung sei den Klägern nicht zurechenbar.

Dem BFH-Senat ging es um die Beantwortung folgender Frage:

Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?“

In der Begründung führt der BFH dann u.a. aus, dass bei einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden, wenn das zuzustellende Schriftstück am Vormittag des Heiligabends in den Briefkasten eingeworfen wird und wenn dieser Tag ein Werktag ist. Dazu:

(2) Nach den dargestellten Maßstäben würde das FG-Urteil gemäß § 189 ZPO als am 24. Dezember 2008 zugestellt gelten. An diesem Tag ist es unstreitig in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingelegt und dadurch derart in dessen Machtbereich gelangt, dass er jederzeit von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme konnte auch am 24. Dezember 2008 noch gerechnet werden, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Umschlag bereits am Vormittag in den Briefkasten eingelegt worden.

(a) Der 24. Dezember (Heiligabend) ist ein Werktag, an dem üblicherweise gearbeitet wird. Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843, zum Zugang von Willenserklärungen am Nachmittag des 31. Dezember in Bürobetrieben). Auf eine abweichende individuelle betriebliche Übung kann es im Interesse der Klarheit der Fristenberechnung nicht ankommen.“

Der Große Senat hat noch nicht entschieden, die Sache ist dort unter GrS 2/13 anhängig (vgl. hier).

An Silvester – also am 31.12. – kann es dann aber anders sein. Dazu das BGH, Urt. v. 05. 12..2007 – XII ZR 148/05  mit dem Leitsatz:

„Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Nun, welche Rechtsanwaltskanzlei arbeitet (!!!!!!!!!) schon am Nachmittag des 31.12.? 🙂 :-DFazit: Morgen noch mal nachschauen, am Silvester hat man es dann ruhiger…..