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Der BOB wünscht „Frohe Weihnachten“ 2020, auch wenn „Corona“ uns im Griff hat ….

Bild von pratik parikh auf Pixabay

Und dann ist es mal wieder so weit. Wir schreiben den 24. Dezember, also „Heilig Abend“. Damit naht „Weihnachten 2020“. Ein, wie man an vielen Stellen lesen, kann „anderes Weihnachten“. Man fragt sich: Ist es wirklich so anders? Ja, natürlich wird das ein oder andere fehlen und auch der ein oder andere wird sich – hoffentlich – nicht auf den Weg gemacht haben, um zu feiern. Aber: Letztlich ist Weihnachten ein Fest der Familie und das ist es dann eben in diesem Jahr ganz besonders. Der Kernfamilie. Ich bin mir bewusst, dass ich das gut sagen/schreiben kann, wenn man die „neben an“ hat

Hier gibt es dann heute – wie an immer am „Hl. Abend“ keine Entscheidungen oder Sonstiges, sondern eben nur Weihnachtsgrüße und Weihnachtswünsche an alle Leser/Abonnenten/Abonnentinnen, Kommentatoren und Freunde. Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und viel Spaß bei allem, was sie in den nächsten Tagen tun/machen. Zumindest mal ein Tag ohne Entscheidungen, Bücher, Kommentare usw.. Das schaffe ich auch, die Enkelinnen helfen mir dabei.

Und allen, die von Corona betroffen sind/waren: Kopf hoch, es wird auch wieder besser (?) oder zumindest anders. Man muss daran nur fest glauben. Dann klappt das.

Dieses Weihnachtsposting nehme ich auch in diesem Jahr wirde zum Anlass, mich bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an BOB und mich gedacht haben, zu bedanken. Ich freue mich aber über jede Karte, die ich bekomme 🙂 , aber auch über jede, die ich nicht bekomme. Denn es gilt für mich nach wie vor: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?.

Und dann stellte sich wie immer die Frage: Welches Bild zum hl. Abend. Ich habe mich in diesem Jahr für ein Bild des Weihnachtsmannes mit Maske entschieden. Passt doch, oder 🙂 ?

In dem Sinn: Allen ein Frohes Fest.

Der BOB wünscht frohe Weihnachten 2019, zum ersten Mal aus dem Norden

So, heute ist dann der 24. Dezember, also „Heilig Abend“. Damit steht „Weihnachten 2019“ vor der Tür. Und traditionsgemäß gibt es hier an dem dem Tag keine Entscheidungen oder Sonstiges, sondern nur Weihnachtsgrüße und Weihnachtswünsche an alle Leser/Abonnenten/Abonnentinnen, Kommentatoren und Freunde. Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und viel Spaß bei allem, was sie in den nächsten Tagen tun/machen. Zumindest ein Tag mal ohne Entscheidungen, Bücher, Kommentare usw.. Das schaffe ja selbst ich, die Enkelinnen helfen mir.

Dieses Weihnachtsposting nehme ich auch in diese Jahr zum Anlass, mich bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an mich und den BOB gedacht haben, zu bedanken. Sie sind angekommen und ich habe mich auch gefreut. Ich freue mich aber auch über jede Karte, die ich nicht bekommen habe 🙂 . Denn es gilt für mich nach wie vor: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?. Ich habe auch geschrieben, aber nicht hier, sondern mit einer Spende in Höhe der ersparten „Weihnachtskartenaufwendungen“an anderer Stelle.

Und dann ist immer die Frage: Welches Bild zu Weihnachten/zum hl. Abend. Ich habe mich in diesem Jahr für ein Bild aus der neuen Heimat entschieden. Ist ja nicht mehr Münster, sondern jetzt Leer. 🙂

In dem Sinn: Allen ein Frohes Fest.

Adventskalender Tür 24: Frohe Weihnachten 2014, die Elche stimmen uns ein

© manu - Fotolia.com

© manu – Fotolia.com

Heute dann zum Abschluss des Adventskalenders meine Weihnachtsgrüße/-wünsche an alle Leser/Abonnenten und „-tinnen“ vom „Burhoff online Blog. Ich wünsche allen eine frohes und besinnliches Weihnachtsfest, ein wenig ab von Entscheidungen, Kommentaren usw. Ab Samstag geht es dann juristisch weiter…

Und zur Einstimmung – immer wieder schön:

Zustellung an Hl. Abend, oder: Die vorweihnachtliche Briefkastenkontrolle – und was ist Silvester?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

Durch ein Posting bei Rechtslupe (vgl. hier) bin ich auf den BFH, Beschl. v. 07.02.2013 – VIII R 2/09 – aufmerksam geworden, in dem der BFH-Senat dem Großen Senat des BFH eine „Zustellungsfrage“ zur Beantwortung vorgelegt hat, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Das FG-Urteil ist dem Prozessvertreter der Kläger, der in Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten tätig war, durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auf der Zustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung Mittwoch, der 24. Dezember 2008, nicht aber die Uhrzeit der Zustellung vermerkt. Die Revision der Kläger ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am Dienstag, den 27. Januar 2009 ein. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 der Annahme einer Fristversäumnis widersprochen und zugleich (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 29. Dezember 2008 zugegangen. Die Kanzlei sei vom 24. bis 28. Dezember 2008 nicht besetzt gewesen. Die Fachangestellte B des Prozessbevollmächtigten habe die Sendung erst am 29. Dezember 2008 im Kanzleibriefkasten vorgefunden. Auf dem Briefumschlag, in dem sich das Urteil befunden habe, fehle die Angabe des Tags der Zustellung. Im Übrigen komme es für den Fristbeginn auf den Tag an, an dem ihr Prozessbevollmächtigter das zuzustellende Urteil in die Hand bekommen habe. Dies sei der 29. Dezember 2008 gewesen. Danach sei die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ein möglicher Fehler der Frau B bei der Fristberechnung sei den Klägern nicht zurechenbar.

Dem BFH-Senat ging es um die Beantwortung folgender Frage:

Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?“

In der Begründung führt der BFH dann u.a. aus, dass bei einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden, wenn das zuzustellende Schriftstück am Vormittag des Heiligabends in den Briefkasten eingeworfen wird und wenn dieser Tag ein Werktag ist. Dazu:

(2) Nach den dargestellten Maßstäben würde das FG-Urteil gemäß § 189 ZPO als am 24. Dezember 2008 zugestellt gelten. An diesem Tag ist es unstreitig in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingelegt und dadurch derart in dessen Machtbereich gelangt, dass er jederzeit von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme konnte auch am 24. Dezember 2008 noch gerechnet werden, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Umschlag bereits am Vormittag in den Briefkasten eingelegt worden.

(a) Der 24. Dezember (Heiligabend) ist ein Werktag, an dem üblicherweise gearbeitet wird. Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843, zum Zugang von Willenserklärungen am Nachmittag des 31. Dezember in Bürobetrieben). Auf eine abweichende individuelle betriebliche Übung kann es im Interesse der Klarheit der Fristenberechnung nicht ankommen.“

Der Große Senat hat noch nicht entschieden, die Sache ist dort unter GrS 2/13 anhängig (vgl. hier).

An Silvester – also am 31.12. – kann es dann aber anders sein. Dazu das BGH, Urt. v. 05. 12..2007 – XII ZR 148/05  mit dem Leitsatz:

„Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Nun, welche Rechtsanwaltskanzlei arbeitet (!!!!!!!!!) schon am Nachmittag des 31.12.? 🙂 :-DFazit: Morgen noch mal nachschauen, am Silvester hat man es dann ruhiger…..