Kategoriearchiv: Strafrecht

BTM I: Fahrplan für den Großen Senat für Strafsachen, oder: Packen wir es an?

© Blackosaka - Fotolia.com

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In der letzten Zeit sind einige Anfragebeschlüsse der Strafsenate des BGH bei den anderen Senaten ergangen, die zu Antworten geführt haben, die darauf hindeuten, dass nun demnächst der Große Senat für Strafsachen mit den Fragen befasst sein wird. Mit zwei dieser Anfragen – beide aus dem BtM-Bereich bzw. ihn tangierend – eröffne ich dann den heutigen Tag.

  • Das war einmal der BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15  (vgl. dazu Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM). Ja, das ist die Geschichte mit dem Vermögensbegriff. Der 2. Strafsenat will davon ausgehen, dass die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten richtet und daher nicht den Tatbestand der Erpressung erfüllt. Geantwortet hat jetzt der 4. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 ARs 17/16: Er hält an seiner (alten) Rechtsprechung fest und meint abschließend: Die Anfrage gibt keinen Anlass, den in der Praxis bewährten und insbe-sondere aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten sachgerechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff – mit erheblichen Weiterungen auch für zahlreiche andere Fallkonstellationen – generell aufzugeben. Auch eine ausnahmsweise Einschränkung des Vermögensschutzes nur für den illegalen Betäubungsmittelbesitz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Vielmehr ist auf der Grundlage des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs auch in diesen Fallkonstellationen an der strafrechtlichen Sanktionierung festzuhalten.“
  • Das zweite Anfrageverfahren geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 03.09.2015 – 3 StR 236/15. Da geht es um die Verbindung von zwei BtM-Umsatzgeschäften zu einer einheitlichen Tat. Der 3. Strafsenat will entscheidn: „Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Be-täubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäu-bungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.“ Dem haben inzwischen der 2. Strafsenat des BGH (vgl. BGH, Beschl.v. 31.05.2016 – 2 ARs 403/15) und der  4. Strafsenat des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 01.09.2016 – 4 ARs 17/16) eine Absage erteilt.

Damit dürften die beiden Fragen demnächst auf der Agenda des Großen Senats für Strafsachen stehen. Packen wir es an…

Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für Halbstrafe; oder: Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.

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Die zweite Entscheidung aus dem heutigen Themenkreis „Strafvollstreckung/-vollzug“ behandelt noch einmal die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 Ws 555/16, der zu der Problematik allerdings nicht viel Worte verliert. Gegen den Verurteilten war wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Am 05.07.2016 ist die Hälfte der Strafe verbüßt gewesen, der Zweidrittel-Zeitpunkt ist für den 04.11.2016 und das Strafende ist auf den 06.07.2017 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt. Das OLG sieht das anders:

„Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 12 und Rn. 14).

Für den Verurteilten als Erstverbüßer streitet zunächst die Vermutung, dass ihn die bisherige Vollstreckung ausreichend beeindruckt hat und in Zukunft von weiteren Straftaten abhält. Für ihn spricht ferner das nach der Stellungnahme der JVA vom 27. April 2016 beanstandungsfrei gebliebene Vollzugsverhalten.

Nach Ansicht des Senats bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen wird.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat deshalb für verantwortbar, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, zumal im Falle seiner Entlassung nach seinen Angaben die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Rumänien gesichert ist. Der Umstand, dass der Verurteilte die Personen ungesichert befördert hat, vermag eine Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bereits nach der Hälfte nicht zu tragen, da dies für sich betrachtet lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“

Also: Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für die Halbstrafe. Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.

Acht oder neun Monate Freiheitsstrafe, oder: Durcheinander?

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Ein wenig durcheinander scheint es bei einer Strafkammer des LG Gießen zugegangen zu sein. Jedenfalls kann man das m.E. annehmen/ableiten, wenn man den BGH, Beschl. v. 07.09.2016 – 2 StR 71/16 – liest, mit dem das LG-Urteil, durch das der Angeklagte wegen Besitzes von Betäbungsmitteln verurteilt worden ist, dann auch aufgehoben worden ist.

Grund: Ein nicht verlesenes Gutachten zur  Bestimmung von Art und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel, insoweit ist und konnte keine Protokollberichtigung erfolgen. Einen Fehler hat es dann aber auch bei der Strafzumessung gegeben. Auf den weist der BGH in einer „Segelanweisung“ hin:

„d) Der neue Tatrichter wird gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen haben, dass von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als Obergrenze der neu zu verhängenden Strafe auszugehen ist. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwar neun Monate, nach den Urteilsgründen indes nur acht Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich sein könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 StR 194/11).“

Drei Jahre Verfahrensverzögerung, oder: Kein Verfahrenshindernis

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Ich hatte gestern ja bereits über den BGH, Beschl. v. 11.08.2016 – 1 StR 196/16 – berichtet (vgl. dazu Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft muss man hinnehmen). Den Beschluus greife ich heute noch einmal auf, und zwar wegen der Ausführungen des BGH zur Verfahrensverzögerung. In dem Verfahren war es nämlich zu einer Verzögerung von drei Jahren gekommen. Dafür hatte das LG im Rahmen der Vollstreckungslösung vier Monate Abzug von der Strafe gegeben. Dem Angeklagten hat das nicht gereicht, er hat wegen der Verzögerung ein Verfahrenshindernis geltend gemacht. Das hat der BGH anders gesehen:

a) Die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Umfang von insgesamt drei Jahren begründet kein Verfahrenshindernis.

aa) Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in der Regel durch seine Feststellung und – gegebenenfalls – den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Dagegen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 169 mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass die Tatsache und das Gewicht des Versto-ßes nur in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (BGH aaO, BGHSt 46, 159, 169). Lediglich in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu einem Verfahrenshindernis führen (BGH aaO, BGHSt 46, 159, 171).

bb) Ein solcher außergewöhnlicher Sonderfall liegt hier nicht vor, zumal trotz einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren nach Verfahrenseinleitung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Die Verfahrenseinleitung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde dem Angeklagten am 10. Juni 2010 mitgeteilt. Unter dem Datum des 16. September 2013 schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und erhob Anklage zum Landgericht Wuppertal. Am 31. März 2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Juli 2015 mit Folgeterminen bestimmt. Wegen Verhinderung des Angeklagten erfolgte die Verlegung des Termins auf den 21. Oktober 2015 mit Folgeterminen (UA S. 14). Am 18. November 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil gegen den Angeklagten verkündet. Wie auch das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 20) festgestellt hat, wurde das Verfahren um insgesamt drei Jahre rechtsstaatswidrig verzögert. Zum einen hätten die Ermittlungen bereits Mitte des Jahres 2011 abgeschlossen und damit die Anklage zwei Jahre früher erhoben werden können. Zum anderen wurde auch der Beginn der Hauptverhandlung rechtsstaatswidrig um ein Jahr verzögert.

Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hieraus – trotz der sich für den An-geklagten aus dem schwebenden Verfahren ergebenden Belastungen – nicht, zumal sich der Angeklagte wegen der diesbezüglichen Tatvorwürfe nicht in Untersuchungshaft befand und trotz der Verfahrensverzögerung in etwas mehr als fünf Jahren nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ein Urteil erging. Vielmehr hatte das Landgericht eine Kompensationsentscheidung zu treffen, in der das Gewicht des Verstoßes in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens zu bestimmen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146).“

Pentedron, oder: „Nicht geringe Menge“ bei „Badesalzdrogen“

entnommen wikimedia.org Author Orlan

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Author Orlan

Im BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 1 StR 366/16 – hat der BGH jetzt den Grenzwerts der nicht geringen Menge i.S. des BtMG bei Pentedron, einer der Bestandteile der „Badesalzdrogen“ bestimmt. Danach liegt dieser bei 18 g Pentedronhydrochlorid und entsprechend 15 g Pentedronbase. Davon war auch das LG ausgegangen:

„b) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, der Grenzwert der nicht geringen Menge Pentedron liege bei 15 g Pentedronbase (UA S. 43 f.). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

aa) Der Tatrichter hat für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37) herangezogen. Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeit auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322; vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 63 f.; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37).

bb) Ausweislich der Urteilsgründe hat der vom Tatgericht beauftragte Sachverständige die stimulierenden und stark euphorisierenden Wirkungsweisen des Pentedron als Cathinon-Derivat zugrunde gelegt, die denen von Am-phetamin und Methamphetamin vergleichbar sind. Ebenso wie bei den genannten Stoffen führe auch der Konsum von Pentedron regelmäßig u.a. zu einer Erhöhung der Herzfrequenz, des Blutdrucks und der Körpertemperatur. Von der Vergleichbarkeit in den Wirkungsweisen mit Amphetamin und Methamphetamin ist auch der Verordnungsgeber bei der sukzessive erfolgten Aufnahme zahlrei-cher Cathinon-Derivate in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes ausge-gangen (vgl. BR-Drucks. 317/12 S. 9 bzgl. der 26. BtMÄndVO vom 20. Juli 2012; siehe auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Stoffe, Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 351 mwN). Bei Bestimmung des Grenzwerts anhand der im vorstehenden Absatz genannten Kriterien hat der Sachverständige ausweislich der Urteilsgründe in den Blick genommen, dass es in Bezug auf Art und Umfang des Konsums von Pentedron keine „nennenswerten Publikationen“, sondern lediglich veröffentlichte Erfahrungsberichte von Konsumenten gibt (vgl. zur Bedeutung solcher Erfahrungsberichte BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 51). Angesichts der ausreichend belegten Vergleichbarkeit der Wirkungsweisen mit denen von Amphetamin und Methamphetamin sowie den aus den Erfahrungsberichten gewonnenen Erkenntnissen über das Konsumverhalten sowohl von erfahrenen als auch nicht erfahrenen Konsumenten konnte sich das Landgericht, auch insoweit dem Sachverständigen folgend, bei der Festlegung des Grenzwerts an der bei Amphetamin und Methamphetamin anerkannten Maßzahl von Konsumeinheiten orientieren. Die Bestimmung der sicher wirksamen Konsummenge mit 90 mg Pentedronhydrochlorid ist angesichts der mitgeteilten vorkommenden Konsumgewohnheiten so vorsichtig erfolgt, dass eine dem Angeklagten nachteilige Annahme ausgeschlossen ist. Ausgehend von 200 Konsumeinheiten als Maßzahl und einer sicher wirksamen Konsummenge von 90 mg Pentedronhydrochlorid ist die Festlegung des Grenzwertes bei 18 g Pentedronhydrochlorid und ent-sprechend 15 g Pentedronbase nicht zu beanstanden.“

Ich komme auf die Entscheidung noch einmal in anderem Zusammenhang zurück.