Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassiker I: Der Tritt mit dem „Turnschuh und keine übermäßig schwerer Straßenschuh“

entnommen wikimedia.org Urheber Anmab82

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Es gibt so ein paar Klassiker in der Rechtsprechung, die immer wieder Freude/Arbeit machen, wobei man sich allerdings fragt: Warum eigentlich? Ist doch ein Klassiker. Zu diesen Klassikern gehört für mich der Tritt mit dem beschuhten im Strafverfahren bzw. bei der gefährlichen Körperverletzung. Und der hat im BGH, Beschl. v. 26.102.2016 – 2 StR 253/16 – eine Rolle gespielt. Das LG hat den Angeklagten auf der Grundlage folgender Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt: Nach den Feststellungen des LG war es zwischen dem Tatopfer und einer unbekannt gebliebenen Person zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der unbekannte Täter mit einem großen ummantelten Fahrradschloss auf den Kopf des Geschädigten einschlug und diesen mit dem Metallverschluss an der Schläfe traf. Das Tatopfer ging zu Boden, erlitt dabei eine große Platzwunde am Kopf und verlor kurzfristig das Bewusstsein. Nachdem der Täter von dem Opfer abgelassen hatte, lief der Angeklagte zu dem Geschädigten hin und trat ohne erkennbaren Anlass zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den auf dem Straßenasphalt liegenden Kopf des Geschädigten ein. Dazu der BGH:

„Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten bei der Tat getragenen Schuh um ein gefährliches Werkzeug handelt. Dies lässt sich weder auf die Beschaffenheit des Schuhs noch – wie das Landgericht meint – auf die konkrete Art seiner Verwendung stützen. Die Feststellungen zu den Eigenschaften des Schuhs sind unklar (UA S. 20: „Turnschuhe und keine übermäßig schweren Straßenschuhe“); sie lassen nicht ohne weitere Erläuterung den Schluss zu, es handele sich um solch festes Schuhwerk, wie es die Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzt (vgl. zuletzt Senat, NStZ-RR 2015, 309). Davon geht (wohl) auch die Strafkammer aus, wenn sie in ihrer rechtlichen Würdigung auf die wuchtigen Tritte von oben senkrecht auf den Kopf des Geschädigten und damit auf die konkrete Tatausführung abstellt, die geeignet sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen im sensiblen Bereich des Kopfes herbeizuführen (UA S. 17). Aber auch diese Art und Weise des Angriffs gegen das Tatopfer kann nach den bisher getroffenen Feststellungen angesichts der Besonderheiten des Falles die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte durch das Handeln des Angeklagten keine nachweisbaren äußerlichen Schäden oder Verletzungen davongetragen hat, da keine der eingetretenen Verletzungen den Tritten des Angeklagten zugeordnet werden konnte. Bleibt dem-nach der Angriff gegen den Kopf (äußerlich) folgenlos, ist es nicht ohne Weiteres für das Revisionsgericht nachvollziehbar, dass die konkrete Tatausführung geeignet gewesen sein soll, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Zumindest hätte sich das Landgericht, das die Annahme einer Körperverletzung lediglich auf die Alternative einer körperlichen Misshandlung durch eine „üble unangemessene Behandlung“ und nicht auf eine Gesundheitsbeschädigung gestützt hat, bei seiner Würdigung mit diesem Umstand eingehend auseinander setzen müssen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines Werkzeugs als gefährlich maßgeblich auf die Erheblichkeit der Verletzung ankommt, die der Täter durch den Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309).

Hinzu kommen Zweifel, ob die vom Landgericht angenommene besondere Gefährlichkeit allein oder wesentlich auf die Beschuhung des Fußes zurückzuführen oder nicht schon durch die wuchtigen Tritte ins Gesicht als solche be-gründet ist. Kommt dem Schuh selbst keine besondere Bedeutung dafür zu, dass dem Tatopfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden, fehlt es am Nachweis der Geeignetheit gerade des Werkzeugs zur Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Senat, NStZ-RR 2015, 309; ferner: Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14).

Nach den Urteilsfeststellungen bestehen angesichts der geschilderten Besonderheiten, die im Tatsächlichen Zweifel an den Feststellungen zur konkreten Tatausführung wecken, auch Bedenken gegen die Annahme einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Senat hebt deshalb den Schuldspruch im Fall II. 1 mitsamt den Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreier, in sich stimmiger Würdigung zu geben.“

Bei den abgebildeten Schuhen handelt es sich übrigens um die Schuhe, in denen Joschka Fischer zur Vereidigung als Minister angetreten ist.

Verminderte Schuldfähigkeit bei Alkoholismus?, oder: Demnächst (auch) beim Großen Senat?

© monticellllo - Fotolia.com

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung – zumindest mit verkehrsrechtlichem Einschlag – ist der OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2016 – 3 RVs 70/16 (zum ersten Posting Keine Schonfrist beim StGB-Fahrverbot, oder: Nicht zu kreativ….). Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, im Straßenverkehr alkoholisiert einen Motorroller geführt zu haben (§ 316 StGB). Das AG hat den Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr frei gesprochen. Auf die Berufung der StA hat das LG das Urteil aufgehoben und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In seinem Urteil hat das LG ausgeführt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte infolge seiner massiven Alkoholisierung in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert sei, § 21 StGB. Dennoch habe die Strafkammer von der fakultativen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte getrunken habe, obwohl er damit rechnete, noch als Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Tat auch nicht allein deshalb milder als der Normalfall zu werten, weil die alkoholische Beeinflussung recht hoch sei.

Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Die Leitsätze des OLG Hamm:

  1. Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.
  2. Bei der Trunkenheitsfahrt mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB.

Das OLG ist hier davon ausgegangen, dass aufgrund einer doch sehr wahrscheinlichen Alkoholkrankheit bereits erhebliche Zweifel an der Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten bestanden haben. Damit musst es nicht zu der Frage Stellung nehmen, inwiefern alleine die durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführte erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 491 Abs. 1 StGB. rechtfertigen kann. Diese Frage wird m.E. demnächst aufgrund eines Anfragebeschlusses des 3. Strafsenats (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) (BGH StraFo 2016, 33) wahrscheinlich den Großen Senat für Strafsachen beschäftigen. Denn anders als der 3. Strafsenat und auch der 4. Strafsenat (BGH NStZ-RR 2016, 305) ist der 1. Strafsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 10.05.2016 – 1 ARs 21/15) der Auffassung, dass der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit des Täters eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht rechtfertigt, wenn sich nicht zugleich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Trunkenheit erhöht habe. Hierfür soll etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neige, aber trotzdem Alkohol trinke, genügen. Ähnlich wie der 1. Strafsenat wird die Frage vom 5. Strafsenat beantwortet (vgl. Beschl. v. 01.03. 2016 – 5 ARs 50/16).

Beanstandet hat das OLG auch, dass das LG die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht geprüft hat. Denn bei der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit einem Roller handele es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift (s. auch OLG Celle StRR 2015, 69 = NStZ-RR 2015, 24). Der Angeklagte sei zu einem Zeitpunkt, zu dem die Straßen vorhersehbar nicht menschenleer sind, mit seinem Roller gefahren und war dabei ganz erheblich alkoholisiert. Ein solches Verhalten könne für andere Verkehrsteilnehmer mit erheblichen Gefahren verbunden sein (vgl. dazu schon: Mit dem Mofa in die Entziehungsanstalt?).

Keine Schonfrist beim StGB-Fahrverbot, oder: Nicht zu kreativ….

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Machen wir heute mal ein wenig Verkehrsrecht. Zum Warmwerden eine kleine Entscheidung von meinen Freunden vom KG, die gestern erst reingekommen ist, und zwar der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16. Die entschiedene Rechtsfrage ergibt sich aus den Beschlussgründen, die da lauten:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“

Kreativ ist ja schön, aber wenn es dann zu kreativ wird…..

Was stört mich mein Geschwätz von gestern, oder: Knatsch im 2. Strafsenat?

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Ich hatte gestern in meiner kleinen Übersicht BTM I: Fahrplan für den Großen Senat für Strafsachen, oder: Packen wir es an? auf den BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15  (vgl. dazu Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM) hingewiesen. In einem Kommentar zu dem Posting weist der Kollege Garcia auf den BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 StR 27/16 hin. Der hing schon länger in meinem Blogordner, ich hatte ihn aber bisher übersehen. Nun hole ich ein Postin dazu schnell nach, allerdings hätte das besser gestern gepasst.

Nun, dann eben jetzt nachgeholt. In dem Beschluss geht es u.a. auch um räuberische Erpressung im BtM-Bereich. Einer der Angeklagten ist wegen Anstiftung dazu verurteilt worden. Dagegen seine Revision. Und – es wundert schon: Der BGH hält die Verurteilung:

2. Auch die Revision des Angeklagten C. , mit der er im Wesentlichen seine Verurteilung im Fall 87 der Anklageschrift sowie im Übrigen die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

„a) Der Angeklagte C. , dem die Strafkammer im Fall 87 der Anklageschrift den Einsatz der Schusswaffe durch den von ihm beauftragten „Geld- bzw. Betäubungsmitteleintreiber“ A. nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerfrei wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung verurteilt worden. Wer – wie hier der deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilte A. – einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72).“

Wenn man es liest, denkt man (sofort): Aber da war doch was? Ja, war es auch, nämlich der BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15. Und der hatte dazu geführt, dass der GBA hier die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Dazu dann aber der 2. Strafsenat – Überraschung?:

Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst.

Zwar hat der erkennende Senat – in anderer Besetzung – in der Sache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden:

„Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.“

Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass ein Anfragebeschluss die angefragten Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 – 1 StR 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 1 StR 427/04 mwN; sowie wenn die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt ist: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 2 StR 433/09, NStZ 2010, 227). Ebenso wenig ist ein anfragender Senat gehindert, bei Vorliegen einer Binnendivergenz zwischen verschiedenen Sitzgruppen abweichend von seiner eigenen Anfrage zu entscheiden. Der Anfragebeschluss entfaltet keine Sperrwirkung. Er dient lediglich der Vorbereitung der Herbeiführung einer Rechtsprechungsänderung, ist aber selbst keine bindende Entscheidung, von der nicht abgewichen werden könnte. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Senats, der seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung erteilt (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 – 1 StR 349/00, aaO). Dann kann der anfragende Senat nicht mehr zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung zurückkeh-ren, ohne den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; dies deshalb, weil die Entschließung über die Antwort des angefragten Senats, er halte an der frühe-ren Rechtsauffassung nicht mehr fest, die gleiche Bedeutung hat wie eine Revisionsentscheidung, in der er seine frühere Auffassung aufgibt (vgl. Heußner, DRiZ 1972, 119 ff.). Eine Binnendivergenz führt auch nicht zu der Verpflichtung, eine Entscheidung des – in der Sache unzuständigen – Senatsplenums herbeizuführen. Eine solche „Entscheidung“ hätte für die zuständige Sitzgruppe keine rechtliche Bindungswirkung.“

Na, und nun? Man darf dann auf die Entscheidung des Großen Senats gespannt sein – seine Besetzung habe ich jetzt nicht geprüft. Jedenfalls spricht die Entscheidung 2 StR 67/16 für eine „gewisse Uneinigkeit“ im 2. Strafsenat. Und das mit der „anderen Besetzung“ der Spruchgruppe ist nicht unbedingt so durchschlagend. Denn dei Entscheidung in 2 StR 27/16 stammt von „Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel„, die in 2 StR 335/15 von „Fischer Eschelbach Zeng Bartel“ und „Krehl“. Also fast deckungsgleich. Da ist man dann doch erstaunt. „Kurios“ wie der Kollege Garcia meint :-). Oder: Knatsch im 2. Strafsenat bzw. – mit Konrad Adenauer: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?

BTM II: Der „Zwischenhändler“ ist Täter und nicht nur Gehilfe beim BtM-Umsatz

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Für die Verteidigung in BtM-Verfahren von Bedeutung sind Enscheidungen, die sich mit der Frage befassen: War der Teilnehmer an einem Rauschgiftgeschäft schon Mittäter oder war er noch Gehilfe. Die Antwort auf die Frage kann ja nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben.

Mit der Frage befasst sich dann auch noch einmal das BGH, Urt. v. 08.11.2016 – 1 StR 325/16. Das LG hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte für die anderweitig Verfolgten Z. , K. ,und S. , welche sich im Raum D. zusammengeschlossen hatten, um mit erheblichen Mengen Betäubungsmitteln (Marihuana) Handel zu treiben, bei insgesamt 16 Gelegenheiten Marihuana in Einzelmengen von jeweils 1 kg bis 4,3 kg zu einem Grammpreis von vier Euro verschafft, indem er von ihnen jeweils zunächst das Geld für den Ankauf der Betäubungsmittel erhielt und sodann am darauffolgenden Tag mit einem Pkw BMW, amtliches zugelassen in der Tschechischen Republik , nach Tschechien fuhr und sich dort mit dem anderweitig verfolgten Sa. traf, das erforderliche Rauschgift erhielt und zugleich als Lohn für seine Handlungen zusätzlich nicht näher bekannte Mengen an Marihuana zum eigenen Gebrauch ausgehändigt bekam. Der BGH schließt sich dem LG an:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und schließt damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen ein (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Die Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen hat nach allgemeinen Regeln zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 5 StR 606/12, NStZ 2013, 549; Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). Dabei stellt der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung vor allem darauf ab, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 StR 297/16).

Ein Kurier ist danach als Gehilfe einzuordnen, wenn sich die Tathandlung auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Als mittäterschaftliches Handeltreiben kann eine Kuriertätigkeit demgegenüber einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über den reinen Transport hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). Solche Tätigkeiten können beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 StR 508/11), bei einer weiterreichenden Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel (BGH, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246) oder wenn der Kurier die transportierten Drogen am Zielort aufzubewahren, zu portionieren, chemisch umzuwandeln oder zu verpacken hat (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 221 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 23/01), anzunehmen sein.

Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte in den vorliegenden Fällen als unmittelbarer Täter gehandelt und dabei in eigener Person alle Merkmale des Handeltreibens verwirklicht. Der Angeklagte nahm jeweils vor seinen Fahrten nach Tschechien in D. das Geld für die Beschaffung des Marihuanas entgegen, fuhr dann nach Tschechien und traf sich dort mit seinem Lieferanten, dem anderweitig verfolgten Sa., brachte anschließend die Betäubungsmittel in die Nähe des Grenzübergangs zwischen Tschechien und Deutschland und händigte die bestellte Ware dort an die Käufer aus, welche sie sodann selbst nach Deutschland einführten. Der Angeklagte erhielt von den Käufern die Benzin- und Fahrtkosten nach Tschechien erstattet und von dem anderweitig verfolgten Sa. nicht näher bekannte Mengen an Marihuana zum Eigengebrauch als Lohn für seine Tätigkeit. Für den Angeklagten hatten die auf diese Weise „bezahlten“ Fahrten nach Tschechien den Vorteil, dass er so seine dort lebenden Kinder regelmäßig besuchen konnte und sich entsprechende eigene Aufwendungen ersparte.

Auch wenn der Angeklagte am An- und Verkauf der Betäubungsmittel nicht unmittelbar verdiente, hatte er die Stellung eines Zwischenhändlers, der sowohl den Ankauf wie auch die Weitergabe der Marihuanalieferungen umfassend organisierte und jeweils als Erlös die Besuchsfahrten zu seinen Kindern finanziert und Betäubungsmittel zum Eigengebrauch ausgehändigt erhielt. Sein Interesse an dem Betäubungsmittelhandel betraf somit nicht nur die Erlangung des Kurierlohns, sondern auch die Ermöglichung von Besuchsfahrten sowie die für seinen Konsum erforderlichen Mengen an Marihuana (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 9. November 2011 – 1 StR 508/11). Seine Tathandlung war damit nicht allein auf den Transport von Betäubungsmitteln zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt; vielmehr hat der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Interessen die Geschäfte insgesamt maßgeblich mitgestaltet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219).“