Kategoriearchiv: Strafrecht

Sprengung eines Zigarettenautomaten, oder: Wertgrenze

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Wenn man in der letzten Zeit die Tagespresse verfolgt, ist m.E. schon erkennbar, dass Diebstahlstaten zunehmen unter Zuhilfenahme von Sprengstoff begangen werden, indem von den Tätern Bank- oder auch Zigarettenautomaten gesprengt werden, um so an deren Inhalt zu kommen. So auch in dem dem BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16 – zugrunde liegenden Verfahren. Dort hat das LG die Angeklagten u.a. deshalb verurteilt, nachdem sie  mehrere Zigarettenautomaten aufgesprengt gehabt hatten. In den Fällen, in denen die hierdurch verursachten Sachschäden jeweils unter 1.500 € lagen, hat die Strafkammer die Angeklagten lediglich wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig gesprochen, da die Explosionen objektiv in keinem der Fälle zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert i.S.d. § 308 Abs. 1 StGB geführt hätten. Die u.a. hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg:

„a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht den Angeklagten M. in den Fällen I.1 bis 6, 14, 18, 20 und 22 bis 24 sowie den Angeklagten L. in den Fällen I.22 bis 24 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei nur wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Schlussfolgerung der Strafkammer, die Explosion habe „objektiv in keinem der Fälle zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB geführt“, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt meint, die Wertgrenze für die Annahme der (konkreten) Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert sei auch bei § 308 Abs. 1 StGB mit 750 € zu beziffern. Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14) und mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass die Wertgrenze hier mit 1.500 € zu bemessen ist.

Zwar hat der Senat für die Straßenverkehrsdelikte nach §§ 315b, 315c StGB an dem Grenzwert von 750 € für Sachwert und (drohende) Schadenshöhe festgehalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215 f. zu § 315b StGB, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167 zu § 315c StGB). Dies hat er aber mit dem spezifischen „Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Straßenverkehrs“ begründet (BGH, Beschluss vom 28. September 2010, aaO). Mit Blick auf das Verbrechen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hat der 1. Strafsenat in seinem vorzitierten Urteil Folgendes ausgeführt (aaO Rn. 57, 58):

„§ 308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 – 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132 f. mwN zu § 311 StGB aF). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohen-den Schadens (Wolff [in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 5,] § 308 Rn. 8; Krack [in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 11,] § 308 Rn. 9 mwN). Um diese zu bestimmen, bedarf es regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind (st. Rspr. zu § 315c StGB; vgl. nur BGH, Be-schluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11, DAR 2011, 398 f. mwN).

Der Bundesgerichtshof hat – soweit ersichtlich – bislang weder zu § 308 StGB noch zu der Vorgängerregelung § 311 StGB aF entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen wer-den kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, c StGB legt der Bundesgerichtshof eine solche von 750 Euro zugrunde (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 4 StR 145/13 Rn. 7 mwN). Der Senat neigt für § 308 StGB im Hinblick auf die auf der Ebene der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft …. allerdings zu einem etwas hö-heren Grenzwert, der bei 1.500 Euro liegen könnte. In der Strafrechts-wissenschaft geforderte, deutlich höhere Untergrenzen (Wolff aaO § 308 Rn. 8 ‚2.500 Euro‘; Krack aaO § 308 Rn. 9 ‚ca. 5.000 Euro‘; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 7 ‚3.000 Euro‘) sind weder aus teleologischen Gründen noch durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip veranlasst.“

Dem tritt der Senat auch aus systematischen Erwägungen bei, um dem Charakter der Vorschrift des § 308 Abs. 1 StGB als Verbrechen bereits im Grundtatbestand und der damit verbundenen deutlich erhöhten Strafdrohung Rechnung zu tragen. Der identische Wortlaut und die Einstellung in dem gleichen Abschnitt des Strafgesetzbuches wie die §§ 315b, 315c StGB steht dem nicht entgegen.“

Damit ist die Frage in der Rechtsprechung geklärt.

Auf die Entscheidung komme ich im Übrigen noch einmal zurück.

Eindringen in den Garten, das ist noch kein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

© rcx - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche hatte ich über das BGH, Urt. v. 10.08.2016 – 2 StR 493/15 – berichtet. Gegenstand des Urteils war u.a. die Versuchsstrafbarkeit beim Wohnungseinbruchsdiebstahl („Jetzt geht es los“, oder das Betreten des Hausflurs als Wohnungseinbruchsdiebstahl). Dazu passend weise ich dann heute hin auf den BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16, der ebenfalls den Versuch eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zum Gegenstand hat.

Dem BGH passt die Veurteilung durch das LG nicht und er hebt auf:

„1. Die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls im Fall II.3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht dargetan, dass die Angeklagten im Sinne von § 22 StGB bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt haben.

a) Bei Qualifikationstatbeständen wie auch bei Tatbeständen mit Regelbeispielen ist grundsätzlich auf das Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtat-bestandes abzustellen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22, Rn. 36 mN). Daraus folgt, dass sich bei § 244 StGB wie bei § 243 StGB gleichermaßen die einheitlich zu beantwortende Frage stellt, ob mit den festgestellten Tathandlungen zur Wegnahme im Sinne von § 22 StGB angesetzt ist (vgl. im Zusammenhang mit § 244a StGB BGH NStZ 2015, 207).

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese Voraussetzung kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt; regelmäßig genügt es allerdings, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht. Es muss aber immer das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2015, 207).

b) Nach diesen Maßstäben haben die Angeklagten noch nicht – wie es für einen Versuch des § 242 StGB notwendig ist – zum Gewahrsamsbruch angesetzt. Das Eindringen in den Garten über das Gartentor reicht nicht aus. Zum einen sollte nach der Vorstellung der Angeklagten nicht im Garten, sondern in dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach Stehlenswertem gesucht werden (vgl. OLG Hamm MDR 1976, 155). Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob das Gartentor nach seiner Funktion als wesentlicher Schutz des Hauses anzusehen ist oder etwa durch einfaches Öffnen oder Übersteigen überwunden werden konnte. So ist nicht dargelegt, dass schon in dem Eindringen auf das Grundstück ein Ansetzen zum Gewahrsamsbruch liegt.
Aber auch das weitere Vorgehen der Angeklagten belegt noch keinen Versuchsbeginn. Ein „Zuschaffenmachen“ vor der Terrassentür gibt – da es in-soweit auch an der Mitteilung des Tatplans der Angeklagten fehlt – keinen konkreten Hinweis dafür, ob schon zur Wegnahme, einem unmittelbar bevorstehenden Einwirken auf fremden Gewahrsam, angesetzt ist. Dies gilt auch für das „Anleuchten des Rollos“; auch hier ermöglichen es die Feststellungen des Landgerichts nicht nachzuvollziehen, ob schon zum Gewahrsamsbruch unmittelbar angesetzt ist oder ob nach dem Tatplan der Angeklagten weitere Zwischenschritte erforderlich sind, bis es schließlich zu einem Einwirken auf den Gewahrsam des Gebäudeinhabers, der durch Geräusche im Zusammenhang mit dem Gartentor auf das Eindringen in seinen Garten aufmerksam geworden ist, kommen kann.“

Also: Jetzt geht es los. Darauf kommt es an…..

Geringwertigkeit einer Sache, oder: Es bleibt bei 50 EUR

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Auch in den Bereich der Strafzumessung gehört der OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Ss 80/16. Der Angeklagte ist vom AG wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 7,- EUR verurteilt. Gegenstand einer der Taten war ein fahrtüchtiges Mountain-Bike. Dazu fehlte im Urteil eine ausdrückliche Wertangabe, die GStA ist aber davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließe, dass das fahrtüchtige Mountain-Bike keine geringwertige Sache i.S.d. § 243 Abs. 2 StGB gewesen sei. Das OLG sieht das anders und hebut auf: Aus der Begründung:

„Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB hält indes aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat gemäß § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache bezogen hat, sodass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bereits aus diesem Grund ausscheidet.

Dabei hält der Senat an seiner st. Rspr. fest, nach der die Grenze der Geringwertigkeit i.S.d. §§ 243 Abs. 2; 248a StGB bei 50,- Euro anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 09.05.2008 – 1 Ss 67/08, juris [Rn. 6, 15] = NStZ-RR 2008, 311 m. zust. Anm. und ausf. Begr. bei Jahn, JuS 2008, 1024 m.w.N.; a.A. — freilich unter außendivergenzhindernder Betonung, dass die Geringwertigkeitsgrenze im Sinne des § 248a StGB nicht starr zu ziehen sei — KG, Beschl. v. 08.01.2015 — [4] 121 Ss 211/14 [276/14], juris [Rn. 18 ff.] = StV 2016, 652, 654 f. = OLGSt StGB § 252 Nr. 3).

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkennt, fehlt im amtsgerichtlichen Urteil jegliche Wertangabe bezüglich des Mountain-Bikes. Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, um welches Fabrikat es sich handelt oder welches Alter das Mountain-Bike aufweist. Ein Erfahrungssatz, dass fahrtüchtige Mountain-Bikes einen Wert von mehr als 50,- Euro haben, existiert nicht. Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht bezogen auf die Tat zu Ziff. 2 Ausführungen zur Geringwertigkeit (§ 248a StGB) gemacht hat, kann nichts für die Geringwertigkeitsfrage bei der Tat zu Ziff. 1 abgelesen werden.“

Na ja, alles wird teurer…..

Strafzumessung III: Das strafmildernde Gewicht des Geständnisses, oder: Spitzfindig?

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Auf einem schmalen Grad wandelt m.E. das BGH, Urt. v. 19.10.2016 – 2 StR 549/15, in dem es auch um Strafzumessung geht. Und zwar um die Frage, welches strafmilderndes Gewicht im Rahmen der Strafzumessung eigentlich ein Geständnis des Angeklagten hat. Verurteilt worden ist der Angeklagtewegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Dagegen die Strafmaßrevision des Angeklagten, die beim BGH keinen Erfolg hat.

„Das Landgericht hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich – wie hier – ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich sei-ne strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die Strafkammer mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht – was unzulässig wäre – berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, die sich im Anschluss an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffe-nen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.“

Ob das so richtig ist? Man hätte m.E. auch genauso gut anders argumentieren können (wenn man gewollt hätte): „Die Erwägung der Strafkammer, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hat, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Das ist unzulässig.“

Ist „spitzfindig“ die richtige Beschreibung?

Strafzumessung II: 4 + 5 Jahre = 9 Jahre, oder: Gesamtstrafübel

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Bei der zweiten vorgestellten Entscheidung zur Strafzumessung (zum „Opening“ der OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 RVs 116/16 – und dazu Strafzumessung I: „Bewährung gibt es nicht, denn die fehlt die Unrechtseinsicht“)  handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 1 StR 347/16. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a. Nach den Feststellungen war die Angeklagte bereits am 04.09.2015 vom LG Nürnberg-Fürth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; es ging um Cannabisprodukte mit einem Trockengesamtgewicht von 447,62 Gramm und einer Wirkstoffmenge von 38,7 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Bei einer (weiteren) Durchsuchung am 08.09.2015 wurde in der Wohnung sowie dem (nun durchsuchten) dazugehörigen Kellerraum Haschisch mit einem Trockengesamtgewicht von 300,81 Gramm sowie Marihuana mit einem Trockengesamtgewicht von 167,98 Gramm aufgefunden. Die Gesamtmenge an THC betrug 63,0 Gramm. 90 % dieser Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Verkauf und 10 % für den Eigenkonsum bestimmt. Das LG hat die Angeklagte dann zu einer (qweiteren) Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Rechtsfolgenausspruch dieses Urteils wird vom BGH aufgehoben. Begründung:

„Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), das mit der Verurteilung der Angeklagten verbundene Gesamtstrafübel ausdrücklich zu erörtern. Das Tatgericht hat grundsätzlich das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihre Folgen in seine Entscheidung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2011 – 4 StR 367/11, StV 2012, 15; vom 10. November 2010 – 5 StR 456/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 6; vom 27. Januar 2010 – 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19 und vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1245). Einen Nachteil, der sich für eine Angeklagte dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Strafen zu einem zu hohen Gesamtstrafübel führt, muss das Tatgericht gegebenenfalls ausgleichen. Diesem rechtlichen Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht bedacht, dass neben der nun verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren auch die bereits durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 4. September 2015 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren vollstreckt werden muss und das daraus resultierende Gesamtstrafübel rechtsfehlerhaft nicht erkennbar berücksichtigt.“