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sehr geehrter Herr Burhoff,
Bei mir liegt der Fall entgegengesetzt: eine inzwischen abgelöste Staatsanwältin hatte sich durch stark verschärfendes Umformulieren einer Aussage Arbeit generiert und ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt, welches nach fast drei Jahren Dauer (gut die Hälfte davon durch Kopf-in-den-Sand-Stecken der StA verursacht) durch die Nachfolgerin umgehend eingestellt wurde.
Ich hatte wegen eines „niedlichen“ Schreibens Anzeige wegen Nôtigung erstattet und wegen anderer Unzulänglichkeiten im Verfahren DA-Beschwerde eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt wegen Rechtsbeugung (Aktenzeichen wurde mitgeteilt), die DA-Beschwerde blieb bis auf ein Aktenzeichen unbeantwortet (8Wochen); die just for fun eingereichte DA-Beschwerde „wegen Nichterledigung meiner DA-Beschwerde“ ist erst eine gute Woche alt und hat noch kein Aktenzeichen…
Sachen gibt’s…Das nach 170.2 eingestellte Ermittlungsverfahren war mein erstes Encounter mit der Staatsanwaltschaft: eine grottenschlechte Erfahrung. In Runde Zwo nun scheine ich am Drücker zu sein: die abgelöste Staatsanwältin hat wirklich naiven Mist gebaut. Bin gespannt, wann und wie es weitergeht. Ein Herausreden scheint schwer zu werden, da die Fehlleistungen in dem eingestellten Ermittlungsverfahren aktenkundig geworden sind sind.
Need to see, need to wait….
In diesem Sinne,
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kuhlmann
Bei dem vorstehenden Kommentar habe ich Adresse und Telefon-Nummer vorsorglich gelöscht.
Sehr geehrter Herr RA Burhoff,
der Beschluss des BGH vom 14.09.17 4StR 274/16 besagt leider nichts über das Endurteil des LG Karlsruhe aus. Weder die StA Karlsruhe noch das LG Freiburg bzw. Karlsruhe konnten oder wollten dieses Endurteil bisher nicht herausgeben. – Ist Ihnen das Urteil bekannt ?
Dieses Urteil ist deshalb interessant, da in mehreren Fällen Brandenburger Staatsanwälte zu Ermittlungen u. Beweissicherungen aufgefordert wurden, wo U- Behördenmitarbeiter Straftaten begangen haben, indem diese Erdaushub eines Einfamilienhauses, der sich bereits in Containern befand, ohne Feststellung der Deponieklasse bzw. Belastung (Karbolineumspäne) auf ein unbebautes Baugrundstück von X ausschütten ließen. Als sich Anwohner wegen Geruchsbelästigung beschwerten, veranlaßte eine Behördenmitarbeiterin, dass dieses Erdreich erneut aufgenommen u. auf weiter entfernte Baugrundstücke von X u. Y verbracht wurde ohne deren Eigentümer zu benachrichtigen o. deren Einverständnis einzuholen. Die Grundeigentümer wurden jetzt vom Umweltamt per Ordnungsverfügung als Abfallbesitzer zur Entsorgung aufgefordert. Als diese aus Kostengründen der Aufforderung nicht nachkamen (200 T€), erfolgte die angedrohte Ersatzvornahme. Bei der Ersatzvornahme wurde im Beisein einer Behördenmitarbeiterin das Haufwerk y, dass auf einer Fläche von ca. 35m² (50t) lag mit ungeeignetem Ladegerät (Radlader – statt Klappschaufel) so aufgenommen, dass der Abfall auf ca. 200 m² verteilt wurde. Um weitere Kontaminierungen von Grundstücksflächen zu vermeiden (das Haufwerk x ca. 120 t auf ca. 50 m²) wurde per „Einstweiliger Verfügung“ vom Eigentümer X versucht, die unsachgemäße „Ersatzvornahme“ zu unterbinden. Der VG Richter wurde detailliert über die Schaden verursachten u. zu erwartenden Auswirkungen informiert. Er teilte sofort per Fax mit, dass er mit dem Landrat gesprochen habe u. bis zu einem Beschluß vorerst die Ersatzvornahme unterbrochen sei. Am gleichen Tag erfolgte der Beschluß ohne diesen dem Antragsteller X mitzuteilen, dass die Ersatzvornahme weitergeführt werden könne. Die Folge war, dass jetzt ca. 500 m² mit Abfall überzogen wurden. Damit dies nicht sofort erkennbar war, wurde der Radladerfahrer von der Behördenmitarbeiterin angewiesen, diese Schandtat mit Sand abzudecken.
Alle diese behördlich angeordneten Umweltstraftaten (Transporte von Abfall auf Fremdgrundstücker, Verbreitung u. Abdeckung von Abfall) wurden von X per Strafanzeige/Antrag dem LOStA u. der Kriminalpolizei angezeigt und ergänzend um Beweismittelsicherung gebeten.
Es erfolgte über ca. 1!/2 Jahre keinerlei Reaktion der der Staatsanwaltschaft trotz laufender Aufforderungen. Nach Beschwerden beim Justizminister kamen die Mitteilungen von der örtlichen StA (…können nichts erkennen etc.), wobei eine völlig erfundener Straftatbestand abgelehnt wurde (es wäre Strafanzeige gegen die Ordnungsverfügungen gestellt worden), der niemals angezeigt wurde.
Die gleich Begründung erfolgte auf die Beschwerde bei dem GStA. Die derzeitige Brandenburger kom. GStA-wältin topte die Ablehnung, indem diese die Schuld für die Abfalltransporte dem Radladerfahrer anlastete. Aus den vorliegenden Unterlagen der Umweltbehörde, die auch der Staatsanwaltschaft vorliegen, geht nachweisbar hervor, dass Behördenmitarbeiter die Transporte beauftragt haben.
Wie ist in so einem Fall zu verfahren?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schroth
@Wolfgang Schroth
Ich habe den Kommentar frei geschaltet, obwohl er m.E. den Rahmen sprengt. Was erwarten Sie eigentlich von mir? Wahrscheinlich eine fundierte – kostenlose – Antwort, für die ich auch hafte. Die werden Sie nicht bekommen.