Kategoriearchiv: Strafrecht

BGH: „CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“

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BGH-Entscheidungen sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Daher dann heute im Anschluss an die „Vorschussentscheidung“ des KG (vgl.  KG, Beschl. v. 29.03.2017 – 1 Ws 19/16 und Wichtig!! KG zur Anrechnung von (Rest)Vorschüssen, oder: Angriff der Staatskasse abgewehrt) zwei BGH-Entscheidungen. Zunächst der BGH, Beschl. v. 24.01.2017 –   1 StR 664/16 -, dem eine Verurteilung des Angeklagten wegen wegen besonders schweren Raubes zugrunde gelegen hat. Der BGH merkt dazu an:

„Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sin-ne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.“

Fahren mit gefälschten Kfz-Kennzeichen, oder: Eine oder mehrere Taten?

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Immer wieder muss der BGH „regelnd eingreifen“, wenn es im Zusammenhang mit dem Gebrauchen/Fahren von/mit gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen um die Konkurrenzverhältnisse und die für die Strafzumessung ggf. wichtige Frage: Eine oder mehrere Taten geht? So dann auch im BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – 4 StR 354/16. Das LG war bei zwei Fahrten mit einem Kfz, an dem gefälschte Kennzeichen angebracht waren, von zwei Taten ausgegangen. Der BGH sieht es anders:

„Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe sein mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272). Die Strafkammer hat jedoch nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte sein mit falschen Kennzeichen versehenes Fahrzeug am 18. Februar 2015 um 20.15 Uhr (Fall II. 5 der Urteilsgründe) und am 19. Februar 2015 um 9.00 Uhr (Fall II. 6 der Urteilsgründe) im öffentlichen Straßenverkehr. Aus der zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergibt sich, dass er dazu am 19. Februar 2015 um 9.00 Uhr gegenüber einem Angehörigen des kommunalen Vollzugsdienstes angab, die (falschen) Kennzeichen am Vorabend selbst angebracht zu haben. Danach ist es nicht ausgeschlossen und bei der Beurteilung der Konkurrenzen auch zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen Kennzeichen hatte. Das hat zur Folge, dass der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15, Rn. 10).“

Gebracht hat es im Ergebnis hinsichtlich der Strafe aber  (mal wieder) nichts. Denn der BGH konnte – wie häufig – „ausschließen“, dass der Wegfall der einen Tat beim LG zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte. Was die alles wissen 🙂 .

Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG München stellt ein

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Ich hatte ja schon zweimal über Verfahrenseinstellung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG berichtet, wenn die entsprechende Bestellung vom Beschuldigten über das Internet getätigt worden sein soll (vgl. dazu den AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17  und dazu Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen und den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16 und dazu Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?). Im Nachgang zu dem letzten Posting hat mir der Kollege Grasl aus München dann den AG München, Beschl. v. 17.03.2017 – 1112 Ds 362 Js 230003/15 – übersandt. In dem Verfahren wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, über das Internet unter der Adresse „ www. Shiny-Flakes-com“ bei einem anderweitig Verfolgten 100 Ecstasy-Ta­bletten bestellt zu haben, um diese dann gewinnbringend zu verkaufen. Das AG hat eingestellt:

„Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Nach Auffassung des Gerichts reichen die derzeitigen Beweise nicht aus, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit zu begründen.

Aussagen des anderweitig Verfolgten pp.  gibt es nicht. Die Auswertung der Datei „Bestellun­gen.xlsx“ ergaben 13780 Einzelbestellungen vom 31.12.13 bis 24.2.15. Laut den Ermittlungen wurde die genannte Datei „ händig „ (vgl. BI. 41 d.A.) geführt, sodass „ Fehler, wie beispielsweise bei der (farblichen) Formatierung von Feldern .. nicht gänzlich“ ausgeschlossen werden kön­nen ( vgl. Ermittlungsbericht S. 2 = BI. 41 d.A.). Auch kann nicht aus der Tatsache, dass öfters bestellt wurde von der Zufriedenheit des Kunden in Bezug auf die vorherigen Bestellungen aus­gegangen werden; hier soll der Angeschuldigte am 20.09.2014 eine weitere Bestellung aufgegeben haben (BI. 33) , die offenbar nicht „weiter verfolgt“ wurden.

Aufgrund der Ermittlungen sind auch keine Nachweise über ein „Bitcoin“- Zahlung erfolgreich ge­wesen.

Eine Durchsuchung beim Angeschuldigten führte am 25.02.16 nicht zur Auffindung von Drogen. Verschlusstütchen und eine Feinwaage konnten aufgefunden werden, offenbar aber ohne irgend­welche Anhaftungen.

Auch enthält die Strafliste in Bezug auf den Angeschuldigten keine Eintragung.

Hinsichtlich des weiteren Verdachts des Handeltreibens mit Amphetamin wurde das Verfahren gern. § 154 StPO eingestellt. Bezüglich des anderweitig Verfolgten pp. soll es sich nicht um ein Handeltreiben mit Ecstasy gehandelt haben.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte in einem Wohnblock mit über 200 Wohnungen wohnt; gem. dem von der Verteidigung vorgelegtem Lichtbild der „Briefka­stenanlage“ ist zu ersehen, dass in die Briefkästen durch den Schlitz gefasst und theoretisch Post entnommen werden kann.

Die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung war daher aus tatsächlichen Gründen abzuleh­nen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es kann letztendlich nicht ausgeschlossen wer­den, dass eine andere unbekannte Person die Bestellung aufgebeben haben könnte.

Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert………

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Einer meiner Leser – besten Dank Kollege Kroll aus Berlin – weist mich gerade auf den Artikel „Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert“ auf N 24 hin. Na, das ist doch mal was anderes, daher gibt es dazu – außer der Reihe – dieses Posting.

Berichtet wird über Unbekannte, die in Saarbrücken zwei stationäre Blitzer mit Teerfarbe bestrichen und im Anschluss mit weißen Vogelfedern bedeckt haben. Nach der Aktion waren die Blitzer für mehrere Stunden nicht funktionstüchtig, weil die geschossenen Bilder unscharf waren.

Der Bericht weist auf Folgendes hin:

„Teeren und Federn ist eine Strafe, die seit der Antike bekannt ist. Verurteilte wurden dabei mit Teer überstrichen, mit Federn beworfen und anschließend ausgesetzt. Dabei ging es neben der Strafe auch um die Bloßstellung etwa von Betrügern oder Falschspielern. In diesem Sinne hat sich „Teeren und Federn“ auch als Redensart erhalten.“

Na, das mit den Betrügern und Falschspielern liegt ja bei den Messverfahren manchmal gar nicht so weit weg 🙂 .

Die Strafvereitelung des Strafverteidigers, oder: Das (falsche) einheitliche Verteidigungskonzept

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Was passt thematisch nun am besten zum Morgenposting zum 41. Strafverteidigertag (vgl. dazu 41. StV-Tag – Der Schrei nach Strafe, oder: Bremen wir kommen). Nun, ich habe mich für den BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  1 StR 632/16 – entschieden. Sicherlich vom Sachverhalt her nicht unbedingt eine schöne Entscheidung, da es um Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger geht. Aber: Sie mag als Warnung dienen, dass man als Verteidiger so, wie es der Kollege hier getan hat, nicht agieren darf.

Der angeklagte Strafverteidiger ist vom LG Ulm wegen versuchter Strafvereitelung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und in einem Fall in Tateinheit mit dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision hatte nur hinsichtliche der konkurrenzrechtlichen Bewertung Erfolg. Denn:

„………Die Annahme des Landgerichts, es handele sich um vier selbständige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung, trifft nicht zu. Vielmehr liegt nur eine einheitliche Tat vor.

Der wahrheitswidrige Vortrag des Angeklagten im Haftprüfungstermin im Strafverfahren gegen seinen Mandanten und die Einwirkungen auf die drei Zeugen erfolgten aufgrund eines einheitlichen Verteidigungskonzeptes und sind somit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen. Denn sie sind sämtlich darauf gerichtet, einen Strafmilderungsgrund in Form einer „nachvollziehbaren Racheaktion“ vorzutäuschen, um eine mildere Bestrafung des Mandanten des Angeklagten zu erreichen. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 163 f.) nach den Grenzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheitli-chen Versuch der Strafvereitelung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 203/08, BGHR StGB § 258 Abs. 1 Konkurrenzen 1 mwN). Eine rechtlich bedeutsame Zäsur ist innerhalb des Tatzeitraums nicht eingetreten.

Die Bewertung des Verhaltens als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur Annahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begangenen Anstiftungen zur uneidlichen Falschaussage bzw. dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage durch Verklammerung. Die hierfür erforderliche annähernde Wertgleichheit (vgl. BGH aaO mwN) ist mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat trotz der versuchsbedingten Milderung des Strafrahmens der Strafvereitelung gegeben.

2. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst umstellen; es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich hiergegen anders hätte verteidigen kön-nen. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt.“