Kategoriearchiv: Strafrecht

Notrufmissbrauch und Vortäuschen einer Straftat, oder: Schlampige Arbeit des AG

Die strafrechtliche Bewertung folgenden Verhaltens war Gegenstand des OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 RVs 7/17:

„Am 20.02.2016 rief der Angeklagte gegen 13:23 Uhr den Notruf der Polizei an und erklärte, dass er aus einer Wohnung an der X- Straße Nr. ## in F-X2 heraus von mehreren südländischen Personen beleidigt und bedroht werde.

Nach etwa 1,5 Minuten wählte der Angeklagte erneut den Notruf und erklärte, dass aus der Wohnung heraus nunmehr eine Person eine Schusswaffe auf ihn richten würde.

Die von dem Angeklagten mitgeteilten Taten fanden tatsächlich nicht statt. Der Angeklagte machte wissentlich falsche Angaben.

Der Angeklagte war alkoholisiert. Ein Atemalkoholtest mit Dräger 6510 ergab einen Wert von 0,82 mg/l.“

Das AG macht daraus einen Missbrauchs von Notrufen in zwei Fällen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB), davon in einem Mal in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB), weil der Angeklagte die Polizei angerufen und einen Sachverhalt geschildert hat, der so nicht stimmte.

Das OLG Hamm findet im amtsgerichtlichen Urteil mehrere Haare in der „sprichwörtlichen Suppe“:

„Richtig“ ist noch die Annahme von Missbrauch von Notrufen gem. § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur überflüssige Einsätze von Helfern verhindern soll, die während dieser Zeit für tatsächlich notwendige Hilfsdienste nicht zur Verfügung stehen, sondern auch bezweckt, dass die Funktionsfähigkeit der Notrufzentrale gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.1986, 3 StR 164/85 – juris).

So liegt der Fall hier. Durch die Anrufe des Angeklagten bei der zuständigen Polizeidienststelle war jeweils eine Leitung zumindest kurzzeitig blockiert.“

Aber dann stellt das OLG folgende Fehler fest:

„b) Die bislang getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen indes keine Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Den amtsgerichtlichen Feststellungen kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte durch seine Anrufe bei der Polizeinotrufzentrale bereits die Begehung einer rechtswidrigen Tat vorgetäuscht und dadurch in den Schutzbereich des § 145d StGB eingegriffen hat.

Geschütztes Rechtsgut des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität geschützt werden soll (vgl. BGH, NStZ 2015, 514; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 145d Rn. 2; Ruß, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 145d Rn. 1). Für die Tatbestandsverwirklichung ist zwar bedeutungslos, ob die Vortäuschung einen konkreten Erfolg gehabt hat, insbesondere zu einer behördlichen Reaktion geführt hat und die Behörde somit unnötig tätig geworden ist (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145d Rn. 11), jedoch muss die von dem unwahren Begebnis gegebene Darstellung jedenfalls geeignet sein, einen erheblichen Ermittlungs(mehr)aufwand zu veranlassen (vgl. Ruß, in: Leipziger Kommentar, a.a.O., § 145d Rn. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist, anhand der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu beurteilen, ob es bereits infolge der Notrufe des Angeklagten zu solchen unnützen Maßnahmen kommen konnte. Denn die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Anrufe des offenbar angetrunkenen Angeklagten überhaupt in dem Sinne erst genommen worden sind, dass er tatsächlich Opfer einer – ohnehin nur denkbar vage geschilderten – Straftat geworden sein könnte.

c) Das Urteil leidet zudem an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen Urteilstenor („Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat in zwei Fällen“) und Urteilsgründen („Missbrauch von Notrufen in zwei Fällen, davon in einem Mal in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat“). Dies begründet eine Verletzung des sachlichen Rechts im Sinne von § 337 StPO (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2002, 4 Ss 1000/01 m.w.N. – juris).

Das Urteil beruht auch auf diesem Rechtsfehler, denn es kann weder festgestellt werden, dass der Urteilstenor offenkundig fehlerhaft verkündet worden ist, noch, dass es sich bei der vorgenommenen rechtlichen Würdigung um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Soweit das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausführt, der Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen sei „in einem Mal in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat begangen“ worden, bleibt offen, auf welche der von dem Angeklagten begangenen Taten sich diese Annahme erstreckt. Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Strafzumessung. Denn den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, welchen Strafrahmen – ob den des § 145 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) oder aber den des § 145d Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) – das Tatgericht bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe zu Grunde gelegt hat. Ausführungen zum anzuwendenden Strafrahmen fehlen gänzlich. Vor diesem Hintergrund liegt keinesfalls ein offenkundiges bzw. klar zu Tage tretendes Schreibversehen vor.

2. Außerdem leidet das Urteil an einem auf die allgemeinen Sachrüge hin zu beachtenden Erörterungsmangel. Das Amtsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, ausreichende Feststellungen zu einer möglicherweise erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu treffen und sich mit einer daraus möglicherweise resultierenden Strafmilderung gemäß § 49 StGB zu befassen…..

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind insoweit lückenhaft, als dass sie lediglich ausweisen, ein „Atemalkoholtest mit Dräger 6510“ habe für den Angeklagten „einen Wert von 0,82 mg/l“ ergeben. Feststellungen zum Zeitpunkt der Messung sowie zur Trinkmenge und auch zum Trinkende fehlen. Damit ist eine Rückrechnung der im Rahmen des Atemalkoholtests festgestellten Alkoholisierung auf den Tatzeitpunkt nicht möglich. Eine solche Rückrechnung hat das Amtsgericht auch rechtsfehlerhaft unterlassen. Angesichts der aufgrund des Atemalkoholtests anzunehmenden erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Wege der Rückrechnung eine Alkoholisierung ergibt, die in den Anwendungsbereich von §§ 21, 49 StGB fällt. Dann liegen aber die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten derart nahe, dass sich das Amtsgericht mit dieser Frage hätte auseinander setzen müssen.

3. Schließlich ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht „unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ auf Einzelstrafen und sodann auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, ohne auch nur einen einzigen Umstand konkret zu benennen, der gegen den Angeklagten spricht.“

Man hat den Eindruck, dass der Amtsrichter sein Urteil nur als Diskussionsgrundlage angesehen hat. Sonst kann man sich die schlampige Arbeitsweise kaum erklären.

Führungsaufsicht II, oder: Wenn das Tätigkeitsverbot zu einem Berufsverbot wird

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Und dann noch einmal zu Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht, und zwar der KG, Beschl. v. 06.12.2016 – 2 Ws 248/16. Es geht um ein sog. Tätigkeitsverbot gegen einen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilten. Dem ist u.a. die Weisung erteilt worden:

„a) keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, bei denen er mit Kindern und Jugendlichen Kontakt hat, wie Dozent im Bildungseinrichtungen oder Schulen, Erzieher, Jugendtrainer, Jugendbetreuer pp. sowie ohne jegliche Altersbeschränkung keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB); (…)

Das KG sieht das als rechtmäßig an:

aa) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Weisung wendet, keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben, gilt das Folgende:

(1) Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu der Überprüfung, ob eine Weisung im Einzelfall gesetzeswidrig ist, gehört neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, auch in jedem Fall die Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 Ws 239/08 – [juris] = StraFo 2008, 408). Das folgt bereits aus § 68b Abs. 3 StGB, wonach „keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person gestellt werden“ dürfen.

Dabei ist zunächst der Zweck der Maßregel zugrunde zu legen. Die Führungsaufsicht (nach § 68f StGB) hat die Aufgabe, auch nach Haftentlassung noch gefährliche oder mindestens gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über einen kritischen Zeitraum hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29 = NStZ 1981, 21). Um die notwendige Hilfe und Kontrolle zu gewährleisten, sind regelmäßig Weisungen sinnvoll und erforderlich, die auf die von dem Verurteilten ausgehende Gefährlichkeit möglichst genau abzustimmen sind. Bei der Auswahl und Anordnung solcher Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer einen Ermessensspielraum (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: ThürOLG, Beschluss vom 2. März 2006 – 1 Ws 66/06 – [juris]). Bei dieser Ermessensentscheidung sind unter anderem die Taten des Verurteilten, seine Entwicklung im Vollzug, seine Persönlichkeit und sein Umfeld zu berücksichtigen.

Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Untersagung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Flüchtlingen auszuüben, stellt für den Verurteilten ein sein durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Grundrecht auf freie Berufswahl einschränkendes (und dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegendes) Verbot dar. Das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit zu ergreifen; das gilt unabhängig davon, ob sie einem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 Ws 205/07 – [juris]).

Eine weitgehende Beschränkung ist indessen grundsätzlich zulässig und hier auch im Einzelfall rechtmäßig. Der Senat hat sich der letztlich überzeugend begründeten Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 Ws 205/07 – [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90 mit weit. Nachweisen auch zur Gegenauffassung; vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 Ws 198/15 – [juris]). Danach ist es im Rahmen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen. Dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist eine Beschränkung der Weisungsbefugnis auf Tätigkeitsverbote, die die Wirkung eines Berufsverbotes nicht erreichen, nicht zu entnehmen. Auch der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine derartige einschränkende Auslegung nicht. Die Vorschrift konkurriert –  jedenfalls in den hier interessierenden Fällen der nachträglichen Weisung – in Wahrheit auch nicht mit den §§ 70 ff. StGB, weil sie vor allem auf den (erfolglosen) Vollzugsverlauf bezogen ist, während die §§ 70 ff. StGB an die Tat(en) und die Persönlichkeit des Täters vor der Einwirkung des Strafvollzuges anknüpfen. Damit liegt der tatrichterlichen Gefahrenabwehrprognose (in Bezug auf § 70 StGB) und der vollstreckungsgerichtlichen (in Bezug auf § 68b StGB) praktisch nie eine völlig identische Tatsachenbasis zu Grunde (vgl. auch Peglau in: jurisPR-StrafR 11/2008 Anm. 1) und die Gefahr einer Urteilskorrektur im Vollstreckungsverfahren – wie sie von der Gegenansicht befürchtet wird (vgl. Groß, jurisPR-StrafR 1/2016 Anm. 5; Schneider in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68b Rdn. 25, 26) – besteht somit regelmäßig nicht. So ist es auch hier. Im Erkenntnisverfahren hatte das verurteilende Gericht (ausweislich der Urteilsgründe) ein – wie auch immer geartetes – Berufsverbot nicht geprüft.

(2) Es bleibt im Einzelfall zu erwägen, ob eine derartige Weisung verhältnismäßig ist, wobei diese Prüfung auch zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gehört (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – III-3 Ws 279/13 – [juris]). Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung die Weisung damit begründet, dass der Verurteilte ausweislich der Gründe der Urteile des Landgerichte Landshut und Berlin eine sexuelle Präferenzstörung in Bezug auf pubertierende und postpubertierende männliche Jugendliche aufweise. Zudem bestehe eine Affinität zu Kindern und Jugendlichen aus anderen Kulturkreisen….

Das Urteil des Landgerichts Landshut enthält dazu u.a. folgende Feststellungen: Der Verurteilte X habe auf einer seiner Reisen nach Haiti im März 2010 … einen … Straßenjungen kennengelernt und das Kind auf seine Kosten privat zunächst in Haiti und später in der Dominikanischen Republik untergebracht. Bereits unmittelbar nach dem Kennenlernen als auch bei zwei weiteren Aufenthalten des Verurteilten in Haiti und in der Dominikanischen Republik im Jahre 2010 sei es in vier Fällen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf das noch nicht 14 Jahre alte Kind gekommen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin enthält folgende Feststellungen: Während einer Reise in die Dominikanische Republik habe der Verurteilte an zwei Tagen zwischen dem 27. Januar 2011 und dem 11. Februar 2011 in einem Hotelzimmer … an zwei ihm bereits seit längerem bekannten Kindern den Oralverkehr durchgeführt. Dabei sei ihm aufgrund des knabenhaften Äußeren der beiden Geschädigten bewusst gewesen, dass sie sich noch im Kindesalter befanden.

Das Landgericht Landshut stellte weiter fest, dass der Verurteilte zusammen mit einem weiteren Täter einen Jungen (mit dessen Einverständnis) am 12. Februar 2011 nach München gebracht habe. Wie vorab mit dem Verurteilten X und dem Jungen vereinbart, sei der Mittäter bei der Grenzkontrolle als Vater des Jungen aufgetreten und habe für seinen angeblichen Sohn einen echten, aber auf falsche Personalien lautenden, brasilianischen Reisepass vorgelegt, um den Jungen nach Deutschland einzuschleusen. Dadurch habe der Mittäter, der selbst aufgrund der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Verurteilten X auch den Aufenthalt des Jungen in der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen wollen, obwohl beide Mittäter wussten, dass das Kind weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines Aufenthaltstitels war. … Bereits bei der Einreise am Flughafen München seien der Beschwerdeführer und der zwischenzeitlich ebenfalls abgeurteilte Mittäter festgenommen worden.

Das Verbot jedweder Tätigkeit im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Strafvollstreckungskammer damit begründet, dass eine Trennung zwischen erwachsenen Flüchtlingen und den mit ihnen familiär oder auch nur (z.B. durch die Unterbringung) sozial verbundenen Kindern, nicht möglich sei. Die Weisung solle das Abgleiten des Verurteilten in „pädosexuelle Aktivitäten“ frühzeitig verhindern helfen.

Der Beschluss weist aus, dass die Strafvollstreckungskammer, das ihr eingeräumte Ermessen nicht nur erkannt, sondern auch ausgeübt hat. Eine Korrektur dieser Entscheidung käme nur in Betracht, wenn sie die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder im engeren Sinne unverhältnismäßig entschieden hätte.

Es kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen, die seit 1996 wiederholt Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern betrafen, jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte versucht sein könnte, wenn er im Rahmen einer sozialen Tätigkeit für Familien tätig würde, vergleichbare Straftaten zu begehen. Die Weisung hält sich damit nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sondern ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig, denn die Verhinderung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern ist ein Schutzziel, das den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt.“

Führungsaufsicht I: Voraussetzungen für eine sog. Abstinenzweisung

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Im Recht der Führungsaufsicht spielt die Frage der Zulässigkeit einer Abstinenzweisung und die an sie zu stellenden Anforderungen eine große Rolle. Zu den Fragen verhält sich noch einmal der OLG Hamm, Beschl v. 23.03.2017 – 5 Ws 119/17:

„Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68 b Rdnr. 12 a). Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68 b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden.

Nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 in III-5 Ws 358 und 359/12, a. a. O.) kommt die in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorgesehene Weisungsmöglichkeit vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung jedoch nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit eines Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden. Ist das nicht der Fall, weil das Gericht auf der Grundlage einer fachkundigen Einschätzung, z. B. durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen oder durch die Fachabteilung der Justizvollzugsanstalt, einen dann strafbewehrten Weisungsverstoß nach § 145 a StGB aufgrund fortbestehender (körperlicher) Suchtmittelabhängigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet, sollte von der Abstinenzweisung abgesehen werden. Keine Bedenken bestehen aber gegen eine derartige Weisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010 in 2 Ws 571/10; Fischer, a. a. O., § 68 b Rdnr. 12, 12 a, 12 b; BVerfG NJW 2016, 2170).

Angesichts des Vortrags des Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung sowie des Berichtes der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 21. Dezember 2016 dürfte die Erteilung einer Abstinenzweisung i. S. d. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorliegend problematisch sein. So ist zu beachten, dass beim Verurteilten eine langjährige Alkohol- und Betäubungsmittelproblematik besteht. An irgendwelchen suchttherapeutischen Maßnahmen hat der Verurteilte bisher offenbar noch nie teilgenommen. Während seiner Inhaftierung wurde er durchgehend substituiert. Auch nach seiner Haftentlassung soll weiterhin eine Substitution erfolgen. Der Verurteilte selbst gibt an, dass er sich aufgrund der bei ihm bestehenden Sucht für rückfallgefährdet hält.

Für den Fall der Erteilung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht ist zudem zu beachten, dass sich für den Verurteilten aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich ergeben muss, ob es sich bei der jeweiligen Weisung um eine solche nach § 68 b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145 a S. 1 StGB strafbewehrt ist, oder eine solche nach § 68 b Abs. 2 StGB, die nicht strafbewehrt ist. Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68 b Abs. 1 StGB weder erforderlich, noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend. Im Beschluss zur Führungsaufsicht ist dem Verurteilten vielmehr klar und deutlich darzulegen, welcher Weisungs-verstoß eine Strafverfolgung nach § 145 a S. 1 StGB nach sich ziehen kann (vgl. BGH StraFo 2015, 471; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243; Fischer, a. a. O., § 145 a Rdnr. 7).“

 

Strafzumessung III: Die unbelehrbare Strafkammer, oder: Wert des Einziehungsgegenstandes

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Bei der dritten vorgestellten Entscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 StR 129/17. Er ist ebenfalls in einem Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ergangen. Das Verfahren war schon mal beim BGH. Der hatte im Dezember 2015 ein erstes Urteil des LG Essen aufgehoben und zurückverwiesen. Da hat man es dann noch einmal versucht. Und: Es hat wiederum nicht geklappt. Der BGH hat den Strafzumessungsausspruch erneut aufheben müssen:

„Der Strafausspruch kann erneut nicht bestehen bleiben. Zum einen hat das Landgericht nur für den Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt, obwohl der Senat den gesamten Strafausspruch des früheren Urteils aufgehoben hatte, so dass auch für die übrigen bereits abgeurteilten 29 Fälle neue Einzelstrafen hätten festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe den Wert der eingezogenen Fahrzeuge (wiederum) nicht berücksichtigt, was bereits der Grund für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 war. Es hat lediglich bei der Bemessung der Gesamtstrafe den Wert der – teils außergerichtlich – eingezogenen Gegenstände strafmildernd erwogen, was nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633).“

Knapp, aber deutlich. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der BGH ein wenig „angefressen“ ist. Derselbe Fehler bei der Strafzumessung wie im ersten Durchgang. Das muss/sollte nicht sein.

Strafzumessung II: Bandendiebstahl, oder: Wert der Beute von Bedeutung?

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Auch die zweite Entscheidung des heutigen Tages, der BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – 3 StR 136/17 – behandelt einen Klassiker. Dass das der Fall ist, kann man m.E. immer aus den vorhandenen Hinweisen/Zitaten der eigenen Rechtsprechung des BGH ableiten. So auch hier, wenn es bei einer Verurteilung u.a. wegen schweren Bandendiebstahls um die Berücksichtigung des Wertes der gestohlenen Sachen geht. Das ist – nach auch schön älterer Rechtsprechung – zulässig:

1. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung, um den Er-folgsunwert der Diebstahlstaten zu bestimmen, rechtsfehlerfrei auf den Bruttoverkaufspreis der in den Geschäftsräumen des Einzelhandels entwendeten Kleidungsartikel abgestellt; es war nicht gehalten, den Nettoeinkaufspreis zu ermitteln:

Der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat stellt ein taugliches Strafzumessungskriterium dar. Die Grenze der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 und § 248a StGB, in der nach der gesetzlichen Wertung ein erheblich verminderter Erfolgsunwert zum Ausdruck kommt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 581), richtet sich ebenfalls nach diesem Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 – 4 StR 534/80, NStZ 1981, 62, 63; ferner RG, Urteil vom 12. November 1917 – 1 D 437/17, GA 65 [1918], 545, 546; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 1987 – 5 Ss 44/87 – 48/87 I, NJW 1987, 1958).

Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, so bemisst sich der objektive Verkehrswert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Marktpreis (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 243 Rn. 43; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 243 Rn. 67; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 58). Auch die im Einzelhandel ausgewiesene Umsatzsteuer ist dabei Bestandteil dieses Preises (s. AG Kassel, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 282 Ds – 2820 Js 13802/12, juris Rn. 35). Auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es für die Verkehrswertbemessung hingegen nicht an (vgl. LK/Vogel, aaO). Das gilt umso mehr, als anderenfalls der Verkehrswert von schuldindifferenten Zufälligkeiten abhinge, beispielsweise davon, ob in Verkaufsräumlichkeiten Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.

2. Ebenso ohne Rechtsfehler hat das Landgericht davon abgesehen, bei der Tat II. 5 etwaige saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung in Abzug zu bringen. Der dem zugrundeliegende Gedanke, dass der reguläre Verkaufspreis die Wertvorstellung der Marktteilnehmer prägt, ist sachlich nicht zu beanstanden.