Kategoriearchiv: Strafrecht

Beweiswürdigung I: Was ist „grobe Inkonstanz“ bei (213) sexuellen Übergriffen?

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Nach dem Schmankerl des OLG Karlsruhe (Genervtes OLG, oder: Die Berichterstatterin ist nicht Mädchen für alles) dann heute noch zwei Entscheidungen, die sich mit Beweiswürdigungsfragen beafssen. Zunächst weise ich auf das schon etwas ältere BGH, Urt. v. 06.12.2016 – 5 StR 179/16 – hin. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau verurteilt. Es hat ihn hingegen vom Vorwurf, 213 Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beim BGH Erfolg hatte.

Das LG hatte sich von den „dem Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffen zum Nachteil seiner Stieftochter nicht zu überzeugen vermocht, weil alle von der Nebenklägerin „geschilderten Einzeltaten vor dem Hintergrund ihrer kognitiven Kompetenzen im zentralen Kern nicht hinreichend detailliert und konstant“ seien, „um den Erlebnisbezug positiv belegen zu können“ (UA S. 42 und S. 51). Ihre Angaben seien „nicht hinreichend qualitätsreich, um die Annahme einer Falschaussage, aus welcher Quelle auch immer gespeist, mit hinreichender Sicherheit zurückweisen zu können. Darüber hinaus ließen sich im Rahmen der Analyse der Entstehungsgeschichte bedeutsame Fehlerquellen für das Wirken aussageverfälschender Prozesse identifizieren, die geeignet seien, die Zuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin bedeutsam einzuschränken“ (UA S. 37).“

Der BGH sieht eine Lücke in der landgerichtlichen Beweiswürdigung:

b) Das angefochtene Urteil weist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin eine maßgebliche Lücke auf.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den 22. Febru-ar 2004 (Fall 1) rechtsfehlerhaft nicht in seine Überlegungen eingestellt, dass die Mutter der Nebenklägerin deren Angaben im Wesentlichen bestätigt hat. Es hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass die Zeugin eine sexuelle Handlung des Angeklagten an der Nebenklägerin nicht gesehen hat. Dabei lässt die Strafkammer außer Betracht, dass die Zeugin bekundet hat, dass sie – als sie ins Schlafzimmer gekommen sei – ihre Tochter nicht gesehen habe. Der Angeklagte habe im Bett gelegen und geschlafen, sie habe die Decke hochgehoben und gesehen, dass die Unterhose des Angeklagten heruntergezogen gewesen sei. Ihre Tochter habe mit dem Kopf neben seinem Penis gelegen (UA S. 31). Der Umstand, dass die Mutter der Nebenklägerin ihre Tochter „lediglich neben dem entblößten Penis hat liegen sehen, und nicht gesehen hat, dass sie den Penis des Angeklagten auch im Mund hatte“ (UA S. 43) ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu begründen. Das Landgericht lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Nebenklägerin, nachdem sie von ihrer Mutter zum Verlassen des Schlafzimmers aufgefordert worden war, durchaus der Meinung gewesen sein könnte, ihre Mutter habe diesen Teil des Kerngeschehens noch mitbekommen. Im Übrigen stellt allein die Beobachtung der Mutter bei lebensnaher Betrachtung ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass es zuvor zu einem sexuellen Übergriff auf die Nebenklägerin gekommen ist.

c) Soweit das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen wegen teilweise unterschiedlicher Schilderungen des Vorwurfs im Ermittlungsverfahren, bei der Exploration durch den Sachverständigen und in der Hauptverhandlung als inkonstant und deshalb nicht hinreichend zuverlässig angesehen hat (UA S. 42), lässt dies besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit insgesamt begründet. Vielmehr können Gedächtnisunsicherheiten eine hinrei-chende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Dies gilt umso mehr angesichts des langen Zeitraums zwischen der Tat und den einzelnen Befragungen der zur Tatzeit 7-jährigen Nebenklägerin.

Entgegen der Wertung des Landgerichts ist es auch nicht als „grobe“ Inkonstanz anzusehen, dass die Nebenklägerin einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Frage, ob der Angeklagte ihren Kopf unter die Decke gedrückt habe, ausdrücklich verneint, andererseits gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und daran gelutscht habe (polizeiliche Vernehmung), sie den Penis lediglich in den Mund genommen habe (Exploration) bzw. daran habe lutschen sollen (Hauptverhandlung).

Genervtes OLG, oder: Die Berichterstatterin ist nicht Mädchen für alles

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Auf ein kleines Schmankerl hat mich gestern Oliver Garcia von dejure bzw. vom de legisbus Blog hingewiesen, nämlich auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2017 – 2 Ws 182/16. Und in der Tat. Er hatte Recht. Der Beschluss ist ein kleines Schmankerl.

Nicht wegen der eigentlich vom OLG entschiedenen Frage. Da geht es um die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach § 67d StGB – Fortdauer der Unterbringung. Dazu sagt das OLG: Ist bei einer Entscheidung nach § 67c StGB aufgrund abweichender Diagnosen im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (noch) vorliegen, erfordert das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch dann, wenn der Verurteilte eine Mitwirkung ablehnt; gegebenenfalls ist das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.

Nein, die „Schmankerleigenschaft“ des Beschlusses ist m.E. durch andere Ausführungen des OLG begründet. Denen merkt man zudem deutlich an, dass das OLG ein wenig genervt zu sein scheint durch das Vorgehen/Verhalten der recht übereifrigen Berichterstatterin. Denn das OLG schreibt ihr ins Stammbuch:

„Die bisherige Verfahrensgestaltung gibt dem Senat Anlass, für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die Beauftragung des Sachverständigen, welche nach § 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO dem „Gericht“ (nicht etwa allein dem Vorsitzenden) obliegt, erfordert – wie auch hier geschehen – eine Beschlussfassung. An diesem Beschluss hat in Fällen, in denen – wie hier – die Große Strafvollstreckungskammer zuständig ist, diese in ihrer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden mitzuwirken. Auch wenn bei Beschlüssen – anders als nach § 275 Abs. 2 StPO bei Urteilen – nicht die Unterschrift aller mitwirkenden Richter erforderlich sein mag (str. – vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN), so muss jedenfalls erkennbar sein, dass die gerichtliche Entscheidung gleichwohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Richtern getroffen worden ist (BGH NStZ-RR 1997, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, vor § 33 Rn. 6 mwN). Dementsprechend ist diese Mitwirkung in den Akten zu dokumentieren, indem zumindest – wenn auch völlig unüblich und unzweckmäßig – im Rubrum im Anschluß an die Gerichtsbezeichnung die Namen der Richter in derselben Weise wie bei Urteilen aufgeführt werden (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.1981 – 4 Ss 970/81 – juris) oder ein Vermerk zur Akte gebracht wird, aus dem sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung und die daran mitwirkenden Kammermitglieder ergeben, um ggf. dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des Verfahrensablaufs zu ermöglichen.

Daran fehlt es hier. Der Akteninhalt vermittelt zunächst den Eindruck, dass die Berichterstatterin das Verfahren jedenfalls anfangs wie eine Einzelrichterin in der Kleinen Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) geführt und die Entscheidung, ob und welchen Sachverständigen sie beauftragt, ohne Beratung und Mitwirkung der übrigen Kammermitglieder getroffen hat. Die beiden Beschlüsse vom 20.07.2016 und 20.01.2017, mit denen die Sachverständigen Dr. P und Dr. W nacheinander beauftragt wurden, hat ausschließlich die Berichterstatterin unterzeichnet. Ob bzw. inwieweit es sich bei den im Rahmen des Ablehnungsverfahrens gegen die Berichterstatterin von dieser und den übrigen Kammermitgliedern erwähnten „regelmäßigen Absprachen“ jeweils um eine vorherige Beratung und Beschlussfassung gehandelt hat oder lediglich um nachträgliche Kenntnisgabe und Billigung, bleibt unklar. Abgesehen davon belegt das vorliegende Verfahren eindrucksvoll, dass die fehlende Unterzeichnung von Beschlüssen durch alle daran mitwirkenden Richter zu unnötigen Weiterungen mit Ablehnungsverfahren und dienstlichen Stellungnahmen führen kann.

2. Es mutet auch seltsam an, dass die Berichterstatterin selbst – ohne dass ein Fall der Vertretung des Vorsitzenden ersichtlich wäre – sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen und sogar die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich dem Vorsitzenden obliegende Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung sowie die spätere Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Verurteilten getroffen hat; Letzteres auch ungeachtet des Umstands, dass der Verurteilte sie bereits als befangen abgelehnt hatte, ohne dass darüber eine Entscheidung ergangen war oder ersichtlich wäre, dass es sich insoweit um eine unaufschiebbare Amtshandlung nach § 29 Abs. 1 StPO gehandelt hätte.

3. Im Hinblick auf die Verfügung vom 12.06.2017, mit der – ausweislich der Unterschrift – die Berichterstatterin die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beteiligten angeordnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zustellungen von Entscheidungen nach der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend einer Anordnung durch den Vorsitzenden bedürfen, wobei die Anordnung wegen ihrer Bedeutung für die Zustellung im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 36 Rn. 3).“

Sozialleistungsbetrug, oder: Schwankende Einnahmen

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Als zweite Entscheidung des heutigen Tages stelle ich das AG Braunschweig, Urt. v. 04.05.2017 – 2 Ds 205 Js 54310/16 – vor, das mir der Kollege Hertweck aus Braunschweig übersandt hat. Im Verfahren ging es um einen Sozialleistungsbetrug und die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorgelegen hat. Das AG hat nur wegen „normalen“ Betrugs verurteilt. Es hat den Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint. Begründung: Der Angeklagte hat nur „variable Lohnzahlungen“ erhalten:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB durch die Variante des gewerbsmäßigen Handels vorliegend war.

Bezüglich des Entschlusses, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen, gab es bereits Zweifel, da der Angeklagte nachvollziehbar und auch durch Unterlagen aus Akten belegbar erklärt hat, es habe jeden Monat sehr schwankende Einkünfte seitens des ppp. gegeben, da er jeweils nach Arbeitsanfall beschäftigt und auch bezahlt worden sei. In manchen Monaten sei es bei einer Bezahlung in Höhe von angemeldeten 100 Euro geblieben, in anderen Monaten sei dieses darüber hinausgegangen.

Angesichts dieser Tatumstände erschien es auch zweifelhaft, ob man hier die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles annehmen konnte.“

Für das Strafmaß schon von (erheblicher) Bedeutung.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt, oder: Die Zahlung von Schwarzlöhnen im Urteil

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Ich eröffne den Tag mit einer Entscheidung des BGH zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), einer Vorschrift, die in der Rechtsprechung des BGH immer wieder von Bedeutung ist. Der BGH, Beschl.  v. 08.02.2017 –  2 StR 375/16 – nimmt zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen Stellung. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen. Nach den Feststellungen des LG Frankfurt am Main führte der Angeklagte seit September 2000 einen Taxibetrieb als Einzelbetrieb mit drei Taxikonzessionen und ab Dezember 2002 ein weiteres Taxiunternehmen als GbR mit zwei Taxikonzessionen. 2011 gab der Angeklagte beide Taxibetriebe wegen drohender Zahlungsunfähigkeit auf. „In beiden Taxibetrieben beschäftigte der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen April 2005 bis Juli 2010 mehrere Fahrer, „die täglich in zwei Schichten (Tag- bzw. Nachtschicht) sowie in einer Wochenendschicht fuhren und die Fahrzeuge damit nahezu vollständig ausnutzten.“ Den Einsatz der Fahrer koordinierte der Angeklagte mittels elektronisch geführter Schichtpläne. „Bei den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt waren die Fahrer, wenn über-haupt, tatsächlich nur mit einem geringeren – fiktiven – monatlichen Pauschal-lohn gemeldet. Insofern führte der Angeklagte neben den Schichtplänen eine ‚offizielle‘ Buchhaltung, die auch nur die gemeldeten Löhne wiederspiegelte. Tatsächlich wurden die Fahrer deutlich höher als gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angegeben entlohnt und erhielten wesent-liche Teile ihres Lohnes schwarz ausgezahlt.“ Das LG hatte tabellarisch auf etwa zehn Seiten des 22-seitigen Urteils – geordnet nach den verschiedenen Krankenkassen – monatlich das „Bruttoentgelt“ der jeweiligen Arbeitnehmer der beiden Taxiunternehmen des Angeklagten, das (geringere) gemeldete Entgelt, den nachberechneten Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den davon abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aufgeführt.

Das reicht dem BGH so nicht, sondern:

„Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB müssen für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse angegeben werden, weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

Es fehlt bereits an Feststellungen zu den Beitragssätzen der verschiedenen Krankenkassen. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob die vom Landgericht angegebenen – fiktiven – Bruttoarbeitsentgelte den Anforderungen des § 14 Abs. 2 SGB IV entsprechend berechnet worden sind. Denn es fehlt schon an der Angabe der nach Überzeugung der Strafkammer ausgezahlten Nettoentgelte.

Schließlich fehlt es auch an Angaben dazu, welche Lohnsteuerklassen die Strafkammer bei der Berechnung des fiktiven Bruttoarbeitsentgelts jeweils zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. August 2015 – 2 StR 172/15, wistra 2016, 153, 154). Zu diesen Angaben hätte deshalb Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen ein Teil der Arbeitnehmer mit einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Lohn gemeldet war und deshalb – anders als bei vollständig illegalen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 79) – davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer dem Angeklagten ihre Lohnsteuer-karte vorgelegt haben (vgl. Richtarsky in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 19. Kap. Rn. 72). …“

Das darf jetzt eine andere Wirtschaftsstrafkammer beim LG Frankfurt/Main „nachbessern“. „Nachbessern“ muss sie dann auch bei der Kompensationsentscheidung betreffend die „Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer“ . Denn einerseits sind in dem laut Hauptverhandlungsprotokoll verkündeten Urteilstenor zwei Monate, andererseits im schriftlichen Urteil sowie in dessen Begründung vier Monate „abgezogen“ worden. Also ein wenig konfus.

Keine MPU bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille BAK, oder: Gilt auch in Bayern

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Schon einige Zeit hängt in meinem Ordner „Kessel Buntes“ das BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 3 C 24.15 und das BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 3 C 13.16. Das lag aber nicht daran, dass ich das Urteil übersehen hatte, sondern an dem Umstand, dass das BVerwG sehr lange gebraucht hat, bis der Volltext zu den Entscheidungen (endlich) da war. Das ist nun der Fall, so dass ich über die Entscheidungen, die ja auch schon andere Blogs beschäftigt haben, hier berichten kann.

Es geht um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrten. Gegen die beiden Kläger waren nach Trunkenheitsfahrten mit einem Kfz durch Urteil bzw. Strafbefehl Geldstrafen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verhängt worden. Zudem wurden die Fahrerlaubnisse entzogen (§ 69 ff. StGB). Die BAK im jeweiligen Tatzeitpunkt hatten bei 1,13 Promille bzw. 1,28 Promille gelegen. Die Kläger stellten zum Ablauf der Sperrfrist jeweils Anträge auf Wiedererteilung bei den zuständigen Verwaltungsbehörden. Diese stellten sich auf den Standpunkt, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht (§ 69 StGB) sei in jedem Fall, unabhängig von der erreichten BAK, eine MPU der Fahreignung durchzuführen. Beide Kläger haben sich geweigert, Gutachten vorzulegen und erhoben Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage.

Die Klagen blieben erfolglos (vgl. u.a. zu einem Verfahren „Die spinnen die Bayern“ (?), oder: MPU/“Idiotentest“ jetzt ggf. auch schon bei 0,3 Promille?). Begründung: Die Fahrerlaubnisbehörde sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet gewesen. Das Strafgericht habe die Fahrerlaubnis wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen. Nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier: § 316 StGB) beruhe, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der BAK die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Ermessensspielraum erforderlich.

Das sieht das BVerwG anders:

„Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Mannheim, Urteile vom 18. Juni 2012 – 10 S 452/10 – VBIBW 2013, 19 und vom 7. Juli 2015 – 10 S 116/15 – ZfS 2015, 539 sowie Beschluss vom 15. Januar 2014 – 10 S 1748/13 – VBIBW 2014, 348; diesem folgend auch OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 – VRS 127, 269 = juris Rn. 14 ff.; zustimmend Rebler, in: Müller/Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2017, S. 159; offen lassend OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 16 B 1374/14 – DAR 2015, 606 = juris Rn. 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 1 S 123.14 – VerkMitt 2015 Nr. 55 = juris Rn. 4; ablehnend VG Würzburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – W 6 E 14.606 – DAR 2014, 541; VG Regensburg, Beschluss vom 12. November 2014 – RO 8 K 14.1624 – DAR 2015, 40; VG München, Urteil vom 9. Dezember 2014 – M 1 K 14.2841 – DAR 2015, 154; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 26b; Koehl, DAR 2016, 47; Mahlberg, DAR 2014, 419 und 603; Zwerger, DAR 2015, 157; kritisch auch Dronkovic/Kalus, DAR 2016, 191). Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV nicht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht……….“

Lediglich dann, wenn sich konkrete Tatsachen ergeben sollten, die Grund für die Befürchtung seien, es könnten in Zukunft weitere Trunkenheitsfahrten begangen werden, könne – so das BVerwG – eine MPU-Anordnung begründet sein. Diese Tatsachen seien jedoch nicht allein in der strafgerichtlichen Entziehung zu sehen, denn diese erfolge in den Fallgruppen des § 69 Abs. 2 StGB aufgrund einer Vermutungsregel.

Damit gilt (wieder) – auch in Bayern 🙂 :Wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 316 StGB entzieht, der BAK-Wert jedoch unter 1,6 Promille liegt, kann im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden. Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftigen, verkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch. Eine Abweichung kann sich allerdings im Einzelfall ergeben. Dafür müssen aber konkrete Tatsachen vorliegen.