Schlimmer geht nimmer, oder: Strafschärfend ist, dass die Tatopfer/Frauen „weniger attraktiv“ waren.

© J.J.Brown – Fotolia.com

Der Kollege Vetter vom LawBlog macht im Moment Sommerpause. Daher hat er mir vorgestern den von ihm erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 24.08.2017 – 3 OLG 7 Ss 70/17 – übersandt und mir das „Aufschlagsrecht“ für ein Posting eingeräumt. Das Recht will ich dann schnell wahrnehmen. Der Beschluss würde zwar gut in die nächste Serie zu Strafzumessungsentscheidungen passen, da er sich zu unzulässigen Strafzumessungserwägungen bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung äußert. Aber: Da würde er vielleicht „untergehen“ Und das soll er nicht. Denn es ist schon bemerkenswert, was das OLG Bamberg zu auch mehr als bemerkenswerten Strafzumessungserwägungen des LG Coburg schreibt.

Vorab allgemein: An dem landgerichtlichen Urteil stimmt hinsichtlich der Strafzumessung nichts: Das OLG moniert „eine Vielzahl von gravierenden Rechtsfehlern“, darunter bereits eine falsche Strafrahmenwahl durch das LG, soweit das Vorliegen eines minder schwerer Falls i.S.d. § 177 Abs. 5 StGB a.F. verneint worden ist. Darüber hinaus stellt es u.a. mehrere Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB fest und die Bewährungsentscheidung (§ 56 StGB) wird auch beanstandet.

Der sprichtwörtliche Draht springt einem aber aus der Mütze, wenn man diese harschen Worte des OLG liest:

„d) Soweit das Landgericht strafschärfend wertet, dass es sich bei den Tatopfern um Frauen handelt, die gegenüber anderen Kolleginnen, die der Angeklagte nur mit „anzüglichen Bemerkungen“ verbal „belästigt“ hatte, weniger „attraktiv“ waren, liegt ein weiterer ebenso grober wie evidenter Rechtsfehler vor.

Es ist schon mit der Würde des Gerichts in keiner Weise in Einklang zu bringen, wenn in einem Urteil höchstpersönliche Wertungen zur Attraktivität von Prozessbeteiligten bzw. Tatopfern angestellt werden. Eine derartige, gegen das jedem Gericht obliegende Sachlichkeitsgebot verstoßende und anmaßende Vorgehensweise, die einer Verhöhnung der Opfer gleichkommt, würde zwar per se den Angeklagten noch nicht beschweren. Das Tatgericht hat aber, ungeachtet der damit offenbarten Distanzlosigkeit, seine persönliche Einschätzung zur (geringeren) Attraktivität der Tatopfer auch noch zum Anlass genommen, hierin einen Strafschärfungsgrund zu erblicken, was unhaltbar ist. Denn es versteht sich von selbst, dass das äußere Erscheinungsbild der Opfer von Sexualstraftaten in keinem Zusammenhang mit den allein für die Strafzumessung maßgeblichen Kriterien des Unrechts und der Schuld des Angeklagten steht.“

Eine doch recht heftige Richterschelte durch das OLG Bamberg, das in meinen Augen mit solchen Dingen immer recht vorsichtig ist. Man muss sich aber auch mal vor Augen halten, wie das LG formuliert hat und was es meint: Bewertet wird, wie attraktiv die Opfer der Taten waren. Dass das falsch ist, liegt auf der Hand (sorry, aber darauf kann man an sich gar nicht kommen. Und offensichtlich frauenfeindlich ist es auch. Schlimmer geht m.E. nimmer.

13 Gedanken zu „Schlimmer geht nimmer, oder: Strafschärfend ist, dass die Tatopfer/Frauen „weniger attraktiv“ waren.

  1. RA Ullrich

    Gemeint hatte das LG wohl, dass wegen der angeblich geringeren Attraktivität der Tatopfer eigentlich ein weniger starker Tatanreiz bestanden hätte als bei den anderen von ihm „nur“ verbal belästigten Opfern und dem Angeklagten daher um so mehr vorzuhalten ist, dass er sich nicht beherrscht hat. Ist natürlich trotzdem eine unmögliche Argumentation, nicht nur wegen der darin liegenden Herabwürdigung der Opfer, sondern auch wenn man sich den umgekehrten Fall vorstellt. Nach dieser Logik müssten die Richter dann nämlich herausragende Attraktivität des Opfers und damit höheren Tatanreiz als strafmildernd ansehen.

  2. docmw

    Und im Umkehrschluss ist dem Täter die sexuelle Nötigung nachzusehen, wenn das Opfer doch nunmal auch einfach scharf ist. Was soll er da machen?!

  3. Maurikios

    „Und offensichtlich frauenfeindlich ist es auch.“ Da wäre ich mir nicht so sicher, solange nicht klar ist, ob den Vorsitz (und damit die Urteilsgründe) bei der kleinen Strafkammer in Coburg ein Mann oder eine Frau gemacht hat. Frauen sind untereinander viel, viel Unbarmherziger, als es der schlimmste Macho je sein könnte. Ich erinnere an das Urteil aus Österreich, in dem der (weibliche!) Richter den Angeklagten freigesprochen hat, weil es dem angeblichen Opfer „an jeglicher Attraktivität“ fehlte.
    Meine Gattin hat zumindest sehr gelacht, als ich ihr die obigen Passagen vorgelesen habe 🙂

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Maurikios: Das ist ja schön, dass zumindest Ihre Gattin darüber lachen kann. Ich kann es jedenfalls nicht – und das OLG Bamberg zum Glück auch nicht.
    Und „frauenfeindlich“: Was ist daran falsch? Sie räumen doch selbst ein, dass Frauen „untereinander viel, viel Unbarmherziger, als es der schlimmste Macho je sein könnte“ sein können.

  5. Katharina

    Es gibt Frauen, die in männlichen Augen (!) weniger attraktiv sind als andere. Und es gibt Männer, die meinen, sie dürften sich gegenüber solchen Frauen mehr herausnehmen, „weil die ja sonst keinen abkriegen“, und danach dann auch handeln. Offenbar war der Angeklagte so einer. Diese menschenverachtende Gesinnung verdient sehr wohl höhere Strafe (§ 46 II StGB). Die Annahme des OLG, es verstoße gegen die Würde des Gerichts, dies feststzustellen, ist absurd. In diesem Punkt ist es das OLG, das gröblichst daneben liegt, nicht das LG.

  6. RA Ullrich

    @ Katharina: Ernsthaft? Sie finden das jetzt tatsächlich auch noch gut, dass das Gericht sich herausnimmt, den Opfern mangelnden Attraktivität zu bescheinigen? Meinen Sie tatsächlich, eine attraktive Frau zu vergewaltigen wäre weniger schlimm? Wenn es denn so gewesen wäre, dass der Angeklagte eine solche Auffassung wie die von Ihnen wiedergegebene in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hätte (gegenüber den Opfern selbst im Zusammenhang mit der Tat oder gar als Verteidigungsvorbringen), dass sich der Angeklagte also quasi im Recht gefühlt hätte weil die Opfer unattraktiv waren, dann würde wohl nichts dagegen sprechen, diese mit der Tat zum Ausdruck gebrachte frauenverachtende Gesinnung strafschärfend zu würdigen. Dies lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, das Gericht bezieht sich nicht auf irgendeine festgestellte Einstellung des Angeklagten zu (angeblich) unattraktiven Frauen, sondern allein darauf, dass die Opfer (nach Einschätzung des Gerichts!) unattraktiv gewesen sein sollen.

  7. Katharina

    @ RA Ullrich: Mann muss sich auch als Mann nicht unbedingt dümmer stellen als man ist. Natürlich kommt es darauf an, dass der Angeklagte die Frauen für „unattraktiv“ gehalten hat und nicht das Gericht. Ich kenne die Urteilsgründe des LG zwar genauso wenig wie Sie, aber ich wette mit Ihnen, dass das auch da nicht anders drin steht.

  8. n.n.

    @Katharina
    Sie haben von Strafrecht offensichtlich keine Ahnung.
    Und wenn Sie interessiert, was in dem Urteil steht, dann lesen Sie es doch einfach nach, anstatt hier irgendwelche Wetten anzubieten.

  9. Pingback: Geringe Attraktivitaet einer Frau fuehrte zur Strafschaerfung | andreas-l.com

  10. WPR_bei_WPS

    @ Katharina:
    Unabhängig von anderen Argumenten gilt vor allem: Wer A sagt muss auch B sagen – will meinen, wer aufgrund eines Tatbestandsmerkmals eine Strafverschärfung bejaht, muss im umgekehrten Fall auch eine Strafmilderung befürworten.

    Die Quintessenz aus Ihrer Argumentation lautet also: Wenn das Opfer in den Augen des Täters besonders attraktiv ist, dann hat man dies strafmildernd zu werten.

    Na, dann aber viel Spaß wenn das einzug hält – vermutlich ist eine Vergewaltigung eines anerkannten Topmodells dann de facto straffrei…

  11. Katharina

    @ WPR_bei_WPS: Das Gesetz verlangt auch dann eine strengere Bestrafung, wenn aus der Tat eine rassistische oder fremdenfeindliche Gesinnung spricht (§ 46 II StGB). Die strengere Bestrafung erfolgt in diesem Fall nicht deshalb, weil das Opfer z.B. schwarz ist, sondern weil die menschenverachtende Gesinnung des Täters, die ihn zu der Gewalttat an einem schwarzen Opfer motiviert hat, den Schuldvorwurf erhöht. Es wäre deshalb auch Unsinn zu sagen, die gleiche Tat an einem weißen Opfer würde „milder bestraft“ – es ist eben nicht die gleiche Tat, weil das schulderhöhende rassistische Gesinnungsmoment fehlt.

    Von ähnlicher Unsinnsqualität ist es, hier dem Landgericht vorzuwerfen, seine Argumentation laufe darauf hinaus, die sexuelle Belästigung bei attraktiven Frauen “milder” und bei Models womöglich gar nicht zu bestrafen.

  12. @WPR_bei_WPS

    Das folgt doch ganz automatisch. Derjenige mit der schönen Frau bekommt die normale Strafe, der mit der hässlichen die verschärfte. Damit wird automatisch der erste weniger hart bestraft, ganz ohne dass die normale Strafe gemildert werden muss.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert