Kategoriearchiv: Strafrecht

Schwerer Raub wegen 14 €, oder: Wenn mit einem Schlüssel gedroht wird

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Materiell-rechtliche Fragen kommen hier immer ein wenig kurz. Daher will ich jetzt und dann am Nachmittag dann doch einmal mal wieder zwei Entscheidungen dazu vorstellen. Das ist zunächst das BGH, Urt. v.12.07.2017 – 2 StR 160/16, das einen Klassiker behandelt. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Dagegen die Revision, die dann aber keinen Erfolg hat.

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) hinsichtlich der Tat vom 27. Juli 2015.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, um ein „sonstiges Werkzeug“ gehandelt habe. Diesen habe er zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt. Diese rechtliche Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.

Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschen-den Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

Ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB absieht, ist nicht gegeben. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Quali-fikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung; der Angeklagte ist durch das Unterbleiben einer Verurteilung insoweit nicht beschwert.“

Strafzumessung III: Tagessatzhöhe beim ALG II-Bezieher, und: Zahlungserleichterungen

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Und als dritte Entscheidung zur Strafzumessung bringe ich dann den OLG Naumburg, Beschl. v. 18.08.2017 – 2 RV 96/16, der noch einmal zur Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bei einem ALG II-Bezieher Stellung nimmt. Das AG hatte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.Das OLG hebt auf. Begründung: Feststellungen zu knapp.

„Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Einkommenssituation des Angeklagten sind sehr knapp, sie beschränken sich darauf, dass er Arbeitslosengeld II erhält.

Feststellungen dazu, ob er außer dem Regelsatz weitere Zuwendungen, etwa für Miete, erhält, fehlen.

Daher kann der Senat nur den Regelsatz von 409 Euro zugrunde legen. Das ergibt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB zunächst im Ausgangspunkt eine Tagessatzhöhe von 13 Euro. das Gericht hat indes 15 Euro festgesetzt. Davon abgesehen beträgt die Höhe eines Tagessatzes nur „in der Regel“ 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Eine Senkung des so ermittelten Tagessatzes kommt bei einer hohen Tagesatzzahl, die wie hier 90 Tagessätze deutlich übersteigt, ebenso in Betracht wie in den Fällen, in denen die Einkünfte des Täters am Rande des Existenzminimums liegen (Fischer, StGB, Rdnr. 34 zu § 40). Liegen solche Umstände vor, bedarf es einer Ermessensausübung dahingehend, ob die Tagessatzhöhe unter 1/30 des Monatseinkommens gesenkt wird. Aus dem Satz „Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten“ folgt, dass das Gericht keine dahingehenden Überlegungen angestellt hat.

Angesichts der Höhe der Gesamtgeldstrafe und der Einkommensverhältnisse des Angeklagten liegt es nahe, ihm Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu bewilligen.“

Manchmal versteht man die Überlegungen, die Gerichte anstellen – oder auch nicht – nicht. 160 Tagessätze zu 15 € ergeben eine Geldstrafe von 2.400 €. Wie soll der Angeklagte die mit ALG II auf einen Schlag zahlen können. Warum da das AG nicht von sich aus auf die Idee kommt, Zahlungserleichterungen zu gewähren………….?

Strafzumessung II: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Was darf ein Päckchen Tabak „kosten“?

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Author Fredderik

Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich hinweisen möchte, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 11.07.2017 – 4 RVs 80/17. Es geht um die Strafzumessung nach einem Diebstahl einer geringwertigen Sache (§§ 242, 248a StGB). Entwendet worden ist ein Paket Tabak im Wert von 18,50 € in einem Supermarkt. „Gekostet“ hat das eine Freiheitsstrafe von sechs Monate. Das ist dem OLG auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen zu viel und es hebt auf und verweist zurück:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 338/16 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017 – 4 RVs 18/17 – juris).

Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den fehlenden (endgültigen) Verlust aufgrund der Sicherstellung der gestohlenen Ware strafmildernd berücksichtigt und damit nicht alle wesentlichen entlastenden Umstände in seine Abwägung einbezogen. Als wesentlicher entlastender Umstand ist in den Urteilsgründen nicht erörtert worden, dass sich die Tat auf einen Gegenstandswert bezog, welcher deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 – 4 StR 162/90 – juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten – im Urteil zu erörternden – Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214). Jedenfalls dann, wenn der Beutewert – wie hier – die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung auch nach Auffassung des Senats unerlässlich. Dass die Geringwertigkeit vom Gesetzgeber als wesentlicher schuldmindernder Gesichtspunkt angesehen wird, zeigt sich schon an den zahlreichen Sonderbestimmungen. So ist etwa nach § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 248a StGB ist eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft möglich.

Angesichts der im vorliegenden Fall verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch Zweifel bestehen, ob eine wie hier verhängte Freiheitsstrafe sich nicht von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Zweifelsohne rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch oberhalb des Mindestmaßes nach § 38 Abs. 2 StGB, wenn der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 StGB bejaht. Für die (grds. nicht von vorneherein ausgeschlossene) Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einem Eigentumsdelikt mit sehr geringem Schaden und einem bisher (offenbar) noch nicht hafterfahrenen Täter bedürfte es aber weitergehender Feststellungen straferschwerender Umstände und einer eingehenderen Abwägung. Dabei müssten dann – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen (geringen) Wert der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.“

„Starker Tobak“ ……

Strafzumessung I: Die „aus der Tat sprechende Gesinnung“, oder: Klopperei aus nichtigem Anlass

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Heute dann mal wieder ein „Rechtsfolgen-“ bzw. „Strafzumessungstag“. Der beginnt mit dem BGH, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 StR 30/16, ergangen in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger war es zu einer recht heftigen Auseinandersetzung gekommen. Auslöser war die Verärgerung des Angeklagtenüber Mietrückstände des Nebenklägers. Der BGH hat die Strafzumessung des LG „gehalten“:

„a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung „nichtig“ gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine „Abreibung“ und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 – 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 – 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40). Mit ihren Formulierungen stellte die Strafkammer ersichtlich auf das der Tat zugrunde liegende Motiv ab und sah insoweit – rechtlich unangreifbar – ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Gegen diese Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer „aus der Tat sprechenden Gesinnung“ gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84).

b) Mit der weiteren Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf die Zahlungen der Miete warten können (anstatt dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen), bringt das Landgericht der Sache nach (erneut) zum Ausdruck, dass das der Tat zugrunde liegende Motiv auf eine dem Angeklagten vorwerfbare und im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten zu berücksichtigende „Gesinnung“ hindeutet. Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512).“

Na ja. Ich meine, das auch schon mal anders beim BGH gelesen zu haben.

„Kein Pardon für Verkehrsrowdy“, oder: Pkw-Sicherstellung bei einem „Intensivtäter des Straßenverkehrs“

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Unter der Überschrift „Kein Pardon für Verkehrsrowdy“ hat das VG Köln Anfang des Jahres über den VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017 – 20 L 3178/16 berichtet. Den Beschluss stelle ich heute vor. Er ist auch schon etwas älter, es hat aber leider einige Zeit gedauert, bis der Beschluss veröffentlicht worden ist. Daher berichte ich erst jetzt.

Mit dem Beschluss ist der Antrag eines 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge sichergestellt wurden, abgelehnt worden. Der Antragsteller war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hatte er nach den Feststellungen der Polizei seit September 2014 in mindestens 20 Fällen einen Pkw geführt. Zudem soll er nach den Erkenntnissen der Polizei zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen haben. Polizeilichen Kontrollen hatte er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat das Polizeipräsidium Köln dann einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, er halte die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig.

Das VG ist dem nicht gefolgt:

„Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Die Voraussetzungen dafür sind hier gegeben.

Die Sicherstellung der Kraftfahrzeuge dient im vorliegenden Fall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Konkret soll die weitere Begehung von Straftaten im Wege des Führens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch den Antragsteller verhindert werden.

Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, Rn. 8 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in allernächster Zukunft erneut ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen wird.

Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der am 00.00.0000 geborene, polizeibekannte Antragsteller war zu keiner Zeit Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es ist – auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Straf- bzw. Ermittlungsakten – davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindesten 20 Fällen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss zudem angenommen werden, dass der Antragsteller in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zugleich weitere Rechtsverstöße begangen hat. Neben teils ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, dem Missbrauch von Kennzeichen etc. ist nach gegenwärtiger Sachlage auch die Verwirklichung folgender Straftatbestände anzunehmen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315 c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Es sprich zudem ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Anfang Oktober 2015 anlässlich eines vorgegebenen Autokaufs ein Fahrzeug während der Probefahrt unterschlagen und mit diesem in der Folgezeit wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat. In mehreren Fällen ist der Antragsteller polizeilichen Aufforderungen anzuhalten nicht nachgekommen und hat sich den Kontrollen jeweils durch eine in besonderem Maße rücksichtslose Flucht entzogen, so geschehen am 29.12.2015 und zuletzt am 26.08. und 14.09.2016. Darüber hinaus werden in zwei Fällen Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht gegen den Antragsteller geführt.

Der konkreten Darstellung der Vorfälle durch den Antragsgegner ist der Antragsteller in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25.11.2016 und in der Antragserwiderung vom 06.01.2017 Bezug genommen. Darin hat der Antragsgegner zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft in den benannten Fällen vorgenommen worden sind, diese (vorläufig) auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO, d.h. im Hinblick auf in anderen Verfahren zu erwartende Strafen und Maßregeln, erfolgt sind. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist lediglich ein einziges Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bislang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und das obwohl der Antragsteller die Tat zugestanden hat.

Die vom Antragsgegner zutreffend aufgezeigte Konstanz und Selbstverständlichkeit, mit der der Antragsteller Straftaten durch und während seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat, spricht im Übrigen dafür, dass nur ein Teil seiner Taten zur Anzeige gebracht worden sein dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl der Taten um ein Vielfaches höher sein dürfte.

Allein die dokumentierten Taten belegen jedoch, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr agiert und bei dieser Fahrweise letztlich schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nehmen muss.

Der Antragsteller ist als Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu bezeichnen. Er ist offenkundig in keiner Weise in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Zugleich zeigen die Vorfälle, dass Vorgaben anderer und die Versuche, von außen regulierend auf ihn einzuwirken, nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern noch zu gesteigerten Regelverstößen geführt haben.

Wiederholte polizeiliche Vorhalte, Gefährderansprachen sowie Versuche des Antragsgegners, über den Vater auf den Antragsteller einzuwirken, haben keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Dazu dürfte beigetragen haben, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spricht, dass der Vater und auch der Großvater des Antragstellers nicht nur Kenntnis von dessen strafbaren Verhalten hatten, sondern dies auch gedeckt und ihn dadurch in der Begehung von Straftaten noch bestärkt haben.“