Kategoriearchiv: Strafrecht

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, oder: Die Verurteilung ist nicht einfach

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Die zweite BGH-Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – 2 StR 161/17, betrifft den „Dauerbrenner“ der gefährlicher Körperverletzung (§ 22 StGB) in der Form der gemeinschaftlichen Begehung. Grundlage waren folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen trafen am Abend des 20. Dezember 2015 der Mitangeklagte D. S. , der ältere Bruder des Angeklagten, und der stark alkoholisierte Nebenkläger an der U. in S. aufeinander. Möglicherweise kam es zwischen den beiden Männern zu einer verbalen Auseinandersetzung.

In der Folge erhielt der Angeklagte von D. S. einen Anruf, in dem dieser ihn aufforderte, ihm den Baseballschläger zu bringen, den er, D. S. , im Ankleidezimmer seiner Wohnung aufbewahre. Der Angeklagte folgte dem Ansinnen und begab sich mit dem Baseballschläger zu dem wenige Meter entfernten Kinderspielplatz an der U. . Er traf dort, wie verabredet, auf seinen Bruder und übergab ihm den Baseballschläger, damit dieser ihn gegen den Nebenkläger verwenden konnte. Über den geplanten Einsatz des Baseballschlägers hatte D. S. den Angeklagten zuvor am Telefon informiert.

Nachdem der Angeklagte seinem Bruder den Baseballschläger übergeben hatte, schlug dieser mit voller Wucht einmal auf den Kopf des Nebenklä-gers, der sofort zu Boden ging. Der Angeklagte und sein Bruder verließen den Tatort. D. S. veranlasste kurze Zeit später die Zeugin W. , einen Krankenwagen zu verständigen.

Der Schlag mit dem Baseballschläger war potentiell lebensgefährlich. Der Nebenkläger erlitt durch den Schlag eine Trümmerfraktur des Gehirn- und Gesichtsschädels sowie den dauerhaften Verlust des linken Augenlichts. Er musste längere Zeit stationär behandelt und mehrfach operiert werden. Bis heute leidet er physisch und psychisch unter den Folgen der Tat.“

Dazu der BGH zur Frage der „Gemeinschaftlichkeit“:

Der Schuldspruch wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var., 25 Abs. 2, 52 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objekti-ven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 StR 220/17, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13; vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16, juris Rn. 12; vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).#

2. Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weist die Strafkammer zutreffend darauf hin, dass in dem Überbringen und der Übergabe des als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschlägers durch den Angeklagten ein wesentlicher Tatbeitrag zu sehen ist, der die anschließende Tatausführung durch D. S. überhaupt erst ermöglichte und maßgeblich prägte. Zudem war der Angeklagte am Tatort anwesend. Beides vermag aber, auch unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, juris Rn. 13), die Annahme von Mittäterschaft nicht zu rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat weder die Tat initiiert, noch hat er an der unmittelbaren Tatausführung mitgewirkt. Auf die Auswahl des Tatopfers bzw. die Art der Tatausführung hatte er keinen Einfluss. Ein maßgebliches Tatinteresse ist nicht festgestellt.

Soweit die Strafkammer die Mittäterschaft mit dem „gemeinsamen Tatplan“ begründet, wird diese Annahme nicht durch die Feststellungen belegt. Denn der Mitangeklagte D. S. hatte im Zeitpunkt des Anrufes beim Angeklagten den Tatplan bereits gefasst und begehrte lediglich die Unterstüt-zung seines Bruders durch Übergabe des Tatwerkzeugs.

Die Annahme der Kammer ein weiterer, die bisherige Tathandlung ergänzender, mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten habe darin gelegen, seinen Bruder am Tatort psychisch zu unterstützen, wird durch die Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Die psychische Unterstützung eines Tatgenossen setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass dies dem unterstützenden Tatgenossen bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 30. April 2013 – 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 – 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Zum Beleg einer psychischen Unterstützung bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Tatgenossen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316).

Den Feststellungen ist weder zu entnehmen, dass die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort die Tathandlung seines Bruders psychisch förderte, noch, dass der Angeklagte mit einer entsprechenden Willensrichtung am Tatort verblieb. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass D. S. von seinem jüngeren Bruder jenseits der Übergabe des Baseballschlägers eine weitere Unterstützung erbeten hätte. Denn der mit einem Baseballschläger bewaffnete D. S. brauchte angesichts des hochgradig alkoholisierten Nebenklägers, der „ein leichtes“ und „weitgehend schutzloses Opfer“ war, für die geplante körperliche Attacke erkennbar keine weitergehende Unterstützung…..“

Die in meinen Augen große Zahl von Aufhebungen von Verurteilungen wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“ zeigt, dass der Tatbestand „nicht einfach“ ist und an der Stelle Verteidigungspotential steckt.

Wenn das Schwurgericht die Fahrerlaubnis entzieht, oder: Begründung vergessen?

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute will ich dann noch einmal drei BGH-Entscheidungen vorstellen, um den „Entscheidungsberg“, der sich während meines Urlaubs aufgebaut hat, abzubauen. Zunächst dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – 4 StR 427/17. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem die Angeklagte u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Das LG hat  ihr außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Wegen dieser Maßregel hatte die Revision der Angeklagten Erfolg:

„Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.

Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Ampheta-minen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung – wie hier – nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.“

Auf die „Idee“, die Verhängung der Maßregel überhaupt nicht zu begründen, muss man ja erst mal kommen. Aber der Grund dürfte hier auf der Hand liegen: Verhandelt worden ist vor dem Schwurgericht. Das hat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis i.d.R. weniger zu tun. Da kann man die Begründung schon mal vergessen. 🙂

Tachomanipulation, oder: Nur Betrug

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Und als zweite Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – 4 StR 142/17.  Der BGH nimmt kurz Stellung zum Verhältnis von Betrug (§ 263 StGB) zu Manipulation von Wegstreckenzählern, also Tachometern (§ 22b StVG), Stellung genommen:

„Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen einer Korrektur des Konkurrenzverhältnisses lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern (§ 22b StVG) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen verkaufte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ein Kraftfahrzeug an einen gutgläubigen Dritten zu einem Preis von 17.800 Euro. Der Wegstreckenzähler des Pkws war zuvor auf Veranlassung des Angeklagten und des Mitangeklagten von einem Unbekannten manipuliert worden, sodass er statt der tatsächlichen Laufleistung von 333.000 km eine solche von nur 165.303 km auswies. Dem Käufer entstand ein Schaden von mindestens 7.590 Euro.

2. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Betrug im Sin-ne des § 263 StGB und einer Straftat nach § 22b StVG hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) § 22b StVG wurde durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412) neu in das StVG eingefügt, um mit Blick auf § 268 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 654/79, BGHSt 29, 204) und § 263 StGB Sanktionslücken zu schließen (BT-Drucks. 15/5315, S. 8; vgl. MüKoStVR/Weidig, § 22b StVG, Rn. 1; Humberg, SVR 2011, 164, 165; Blum, NZV 2007, 70). Das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22b StVG stellt sich als typische Vorbereitungstat eines Betruges dar, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist (Weidig, aaO, Rn. 2; vgl. dazu allg. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 33). Kommt es in der Folge einer solchen Manipulation zu einer strafbaren Betrugshandlung, tritt § 22b StVG als mitbestrafte Vortat daher regelmäßig im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 263 StGB zurück (ebenso Weidig, aaO, Rn. 9; offen gelassen bei Blum, aaO, S. 71).“

Schön, dass es uns der BGH gesagt hat. Lag/liegt m.E. aber auf der Hand.

Das Fahren mit Dublettenkennzeichen, oder: Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung?

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In die zweite Arbeitswoche 2018 – die erste vollständige – starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 23.08.2017 – 1 StR 173/17. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen mehrerer Straftaten u.a. in Zusammenhang mit Pkw-Fahrten mit „nicht zugelassenen“ Kfz-Schildern, und u.a. auch zwar Steuerhinterziehung,  und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Der Angeklagte hatte im April 2016 sog. „Dublettenkennzeichen“ herstellen lassen, die er sodann an seinem Fahrzeug angebracht hatte, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl das Fahrzeug auch weder zugelassen, versichert oder „versteuert“ war.

Das reichte für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung für den Tatzeitraum nicht aus:

„c) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist zu Unrecht erfolgt. Das festgestellte Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da der Angeklagte gegen keine steuerliche Erklärungspflicht verstoßen hat.

aa) Das Landgericht beschränkt sich auf die Darstellung des Fahrens mit einem unversteuerten Fahrzeug und der rechtlichen Würdigung, dies erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Damit geht es ersichtlich – wenn auch weder in den Urteilsgründen noch in der Liste der angewendeten Vorschriften angegeben – von der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer aus. Gegen welche gegenüber den Finanzbehörden bestehende Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen der Angeklagte verstoßen haben soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Dies im Zusammenhang mit dem Abstellen allein auf die Nutzung des Fahrzeugs erweckt den Eindruck, das Landgericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich ange-sehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 573/16; Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN).

bb) Eine solche Erklärungspflicht bestand für den Angeklagten im Tat-zeitraum nicht. Auf die Frage, ob der Verstoß gegen eine solche Pflicht überhaupt von der Anklage als Teil der einheitlichen prozessualen Tat erfasst wor-den wäre, kam es daher nicht mehr an.

Da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung gefahren ist, liegt zwar eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG vor. Gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG ist der Ange-klagte als derjenige, der mit dem Fahrzeug gefahren ist, auch der Steuer-schuldner der mit Beginn der Steuerpflicht entstehenden Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG.

Während die Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KraftStG für inländische Fahrzeuge eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Gegenstand hat und die Erklärungspflicht an diese Erlaubnis anknüpft (§ 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung [KraftStDV] in der bis zum 19. Juli 2017 gültigen Fassung), gilt das für den Ersatztatbestand der widerrechtlichen Benutzung nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1973 – II R 179/71, BFHE 110, 213). Eine an den Realakt der Benutzung als die Steuerpflicht auslösendes Moment anknüpfende Erklärungspflicht lässt sich weder dem Gesetz noch der zum Tat-zeitpunkt gültigen Fassung der KraftStDV entnehmen. Die an der Einfuhr orientierte Steuererklärungspflicht nach § 11 KraftStDV a.F. betrifft nur ausländische Fahrzeuge, mithin den Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, findet aber – auch über die sich nur auf die Festsetzung und Erhebung unter den Vo-raussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 beziehende Verweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2 der KraftStDV – keine Anwendung für die widerrechtliche Benutzung. Insoweit bestand zum Tatzeitpunkt eine Steuer-, aber keine Erklärungspflicht (Bruschke, Grüne Reihe: Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrssteuern, 7. Aufl., 3.5.5.1, S. 315; Mayer in Heinz/Kopp/Mayer, Ver-kehrssteuern, 4. Aufl., S. 317; Mößlang, NWB Nr. 51 vom 15. Dezember 1986, Fach 8b, S. 290; Spatscheck/Fraedrich, Steueranwaltsmagazin 2007, 162, 166; Weyand, NZV 1988, 209, 211; a.A. Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243. Lieferung, § 370 AO Rn. 310, freilich ohne Begründung).

Eine solche Erklärungspflicht ist erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017 – mithin nach den Taten – durch § 15 Abs. 1 KraftStDV statuiert worden, wonach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist. Ob dies im Hinblick auf den Verordnungscharakter eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann, war hier nicht zu entscheiden.

cc) Mangels Erklärungspflicht hat der Angeklagte nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht.

An einer solchen Entscheidung der Rechtsfrage ist der Senat auch nicht durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 13. November 1959 – 4 StR 301/59; vom 1. August 1962 – 4 StR 209/62, BGHSt 17, 399; des 5. Straf-senats vom 22. Dezember 1959 – 5 StR 570/59; des 1. Strafsenats vom 6. Dezember 1960 – 1 StR 520/60 und vom 4. Februar 1968 – 1 StR 276/68 gehindert. Diese ergingen sämtlich noch zu §§ 396, 402, 404 Reichsabgabenordnung, wonach allein das Bewirken einer Steuerverkürzung schon tatbestandsmäßig war. Zudem musste der 1. Strafsenat bei den anderen Senaten schon deshalb nicht anfragen, weil er innerhalb des Bundesgerichtshofs für Steuerstrafsachen allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).“

Vermummt beim Fußballspiel, oder: Verstoß gegen das Versammlungsverbot

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Bundesarchiv wikidata: Q685753
Zentralbild (Bild 183)

In der Bundesliga ist zwar „Weihnachtspause“, aber es geht ja schon bald weiter. Daher der Hinweis auf den OLG hamm, Beschl. 07.09.2017 – 4 RVs 97/17, dem folgender Sachverhalt zugrunde gelegen hat:

„Am 23.5.2015 besuchte der Angeklagte als Auswärtsfan mit weiteren Anhängern des T das Bundesligaspiel des Q gegen den Tin der C Arena in Q2. Er war bekleidet mit einer blauen Jeanshose, einem grauen Kapuzenpullover, darüber einer schwarzen Regen-/Windjacke mit dem weißen Emblem des „T-er Rössle“ auf der linken Brust sowie schwarzen Adidas-Turnschuhen mit drei weißen Streifen und weißer Sohle. Das Spiel wurde um 15:30Uhr angepfiffen und endete mit einem 2:1Sieg des T. Nach Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte gegen 17:48 Uhr noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden umzäunten Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des T zu einem Tumult und unter anderem dem Zünden von Pyrotechnik. Die dort eingesetzten Beamten forderten daraufhin die auswärtigen Fans auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Auch beabsichtigten sie vereinzelt die Personalien der dort anwesenden Anhänger des T festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der bereitstehenden Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich, indem er sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbarg, so dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er sowohl die Kapuze seines Sweatshirts als auch die Kapuze seiner Jacke, die er zuvor bei Verlassen des Stadions nur locker über den halben Kopf getragen hatte, tief ins Gesicht. In dieser Aufmachung verließ er den Bus wieder und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Durch das Verdecken eines Großteils seines Gesichtes beabsichtigte er, eine Identifizierung seiner Person zu verhindern. Als regelmäßigen Besucher von Fußballbundesligaspielen war dem Angeklagten bewusst, dass eine derartige Aufmachung im Zusammenhang mit dem Besuch einer solchen Veranstaltung verboten ist.“

Das AG hat wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt verurteilt. Das OLG hat die Revision des Angeklagten verowrfen und meint – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer OLG: Landgericht Paderborn, 03 Ns 20 Js 525/15 (181/16)

  1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.
  2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.