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Verlesung von Schriftstücken in der Hauptverhandlung, oder: Die Hauptverhandlung entleert sich.

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Als zweite Entscheidung stelle ich heute den KG, Beschl. v. 18.12.2107 – (2) 161 Ss 104/17 86/17) vor. Es geht im Verfahren um eine Verurteilung wegen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB). Das KG hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und frei gesprochen. Insoweit bitte: Selbststudium. Mir geht es hier nicht um die materielle Problematik der Entscheidung, sondern um die Verfahrensrüge.Der Angeklagte hat mit der eine Verletzung von § 250 StPO rügt und geltend gemacht, dass der Sachstandsbericht eines ermittelnden Kriminalbeamten, in dem der Brandanschlag an sich und Einzelheiten dazu geschildert werden, in der Hauptverhandlung nicht hätte verlesen werden dürfen. Dies sei auch nicht durch § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erlaubt gewesen. Vielmehr hätte der Kriminalbeamte zeugenschaftlich vernommen werden müssen. Das KG sieht das anders:

„Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Annahme der Revision, § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO erlaube nur die Verlesung von entsprechenden Schriftstücken über polizeiliche „Routinevorgänge“, trifft nicht zu. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der Norm gerade nicht entnehmen. Vielmehr gestattet sie die Verlesung von Protokollen sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über „Ermittlungshandlungen“. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Auslegung aus der Gesetzeshistorie. So heißt es in BT-Drs. 15/1508 S. 26 f., Ziel der Einführung der Vorschrift sei zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden und der Hauptverhandlung beizutragen. Zwar werden dann in der Folge beispielhaft bestimmte Routinevorgänge aufgeführt. Doch ist damit keine inhaltliche Eingrenzung verbunden (vgl. BGH NStZ 2016, 301; OLG Celle NStZ 2014, 175). Denn die Motive sprechen in der Folge selbst davon, dass es sich bei den Schriftstücken, deren Verlesung § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestattet, (lediglich) „meist“ um routinemäßig erstellte Protokolle handelt. Diese Relativierung belegt, dass die Verlesung anderer Vorgänge durchaus möglich ist (vgl. BGH und OLG Celle a.a.O.). Ebenso wenig sprechen systematische Gründe oder eine teleologische Auslegung für einen Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 5 (vgl. BGH a.a.O.). Etwas anderes gilt ausweislich der Materialien für – hier nicht relevante – Vernehmungsprotokolle (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Dies ist folgerichtig und findet seine Entsprechung insbesondere in § 251 StPO, der insoweit grundsätzlich von einem Verlesungsverbot ausgeht.

Soweit die Revision (unter Hinwies auf Velten in SK-StPO § 256 Rdn. 33) weiter meint, dass § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Verlesung verfahrenseigener Urkunden gestatte, hingegen nicht solcher, die in einem anderen Verfahren erstellt worden seien, trifft auch das nicht zu. Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Sie folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn für die zutreffende Schilderung einer Ermittlungshandlung ist es einerlei, ob das betreffende Schriftstück im nämlichen oder in einem anderen Verfahren gefertigt worden ist. Bei Zweifeln hierüber wird der Verfasser ohnehin zeugenschaftlich gehört werden müssen.“

Die Hauptverhandlung entleert sich…..