Kategoriearchiv: Strafrecht

Einziehung II: Außergerichtliche Einziehung, oder: Wenn zugestimmt ist, muss nicht mehr eingezogen werden

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Und die zweite „Einziehungsentscheidung“ kommt dann ebenfalls vom BGH. Es ist der für BGHST vorgesehene BGH, Beschl. v. 10.04.2018 – 5 StR 611/17 – zur Frage der Wirksamkeit der Zustimmung zu einer außergerichtlichen Einziehung, in der Praxis ja gar nicht so selten. Die Frage stellte sich ebenfalls in einen BtM-Verfahren. Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. In der Hauptverhandlung hatte er auf die Rückgabe sichergestellter Betäubungsmittel und von 5.230 € Verkaufserlös verzichtet. Im Hinblick darauf sieht das LG davon ab, eine Einziehungsentscheidung auf der Grundlage der §§ 73 ff. StGBG zu treffen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Die hat der BGH verworfen:

„bb) Für die dem neuen Recht unterliegende Einziehung der Taterlöse gilt Folgendes:

(1) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ansicht darauf stützt, nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB („ordnet an“) sei die Einziehung zwingend, zeigt sie kein tragfähiges Argument auf. Zwar räumt die Norm dem Gericht kein Ermessen ein. Insofern gilt aber nichts anderes als bei ihrer Vorgängervorschrift (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF). Bewusst gestrichen hat der Gesetzgeber freilich die Härtevorschrift (§ 73c StGB aF), die es unter bestimmten Voraussetzungen gestattete, eine Verfallsanordnung ganz oder teilweise zu unterlassen. Eine der in dieser – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe hierzu [3]) konkretisierenden Regelung – vorgesehenen Konstellationen ist jedoch in § 421 StPO eingestellt worden. Diese Vorschrift sieht im Übrigen – wie zuvor § 430 Abs. 1 StPO aF – weitere prozessuale Möglichkeiten vor, von einer Einziehung abzusehen.

(2) Maßgebliche Bedeutung für die Auslegung kommt vorliegend dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu. Danach schränkt die „Neufassung der Vorschrift … die Möglichkeit der ‚formlosen Einziehung‘ des Erlangten nicht ein“ (BT-Drucks. 18/9525, S. 61 unter Bezugnahme auf die Analyse der tatgerichtlichen Praxis der sogenannten außergerichtlichen Einziehung bei Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis 2. Aufl. Rn. 422 ff.). Ferner hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften zu entlasten (vgl. etwa BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 48, 54 f. und 59). Dem würde es zuwiderlaufen, den Tatgerichten die Pflicht aufzuerlegen, durch im Urteil zu begründende Entscheidung auch Gegenstände einzuziehen, auf deren Rückgabe der Angeklagte wirksam verzichtet hat.

(3) Hinzu kommt, dass eine derartige Anordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen würde. Dieser verlangt, dass jede staatliche Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss (vgl. BVerfG, NJW 1985, 121, 122 ff.; LR-StPO/Kühne, 27. Aufl., Einl. Abschn. I Rn. 96 f.). Hat aber ein Angeklagter – wie hier – wirksam den aus seinem früheren Besitz erwachsenden Herausgabeanspruch bezüglich des durch Drogengeschäfte erlangten Geldes aufgegeben, so ginge dessen Einziehung ins Leere und wäre mithin ungeeignet, ihr Ziel zu erreichen. Denn da der Angeklagte nach § 134 BGB am Kauferlös kein Eigentum erwerben konnte (hierzu Köhler NStZ 2017, 497, 500), könnte ihm mehr als das Besitzrecht auch nach § 73 StGB nicht entzogen werden. Einer dennoch vorgenommenen Einziehungsanordnung käme ihm gegenüber nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51).

Im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es etwa bei Entscheidungen nach § 55 Abs. 2 StGB in vergleichbarer Weise anerkannt, dass es des Aufrechterhaltens einer der dort genannten Rechtsfolgen nicht bedarf, sofern diese bereits mit der Rechtskraft des einbezogenen Judikats wirksam geworden ist. Dies wird beispielsweise für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58, und vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15) und für Einziehungsanordnungen angenommen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 3 StR 123/05; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; jeweils zu den §§ 74 ff. StGB aF). Ein Fall der einen Eingriff in das Eigentum eines Dritten gestattenden Sicherungseinziehung (§ 74b StGB) wird in Bezug auf die Drogenerlöse kaum je vorliegen.

(4) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Revisionsführerin, ohne formale Einziehungsentscheidung käme es zu keinem staatlichen Eigentumserwerb (§ 75 StGB). Dies trifft in dieser Allgemeinheit im Blick auf die Erwerbsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht nicht zu (vgl. insbesondere § 948 BGB). Zudem ist der Einwand bei einer Konstellation wie der vorliegenden ohne praktische Bedeutung. Fälle, in denen sich ein Betäubungsmittelerwerber an die Strafverfolgungsbehörden wendet, um von diesen das seinem „Dealer“ als Kaufpreis hingegebene Geld ausgezahlt zu bekommen, sind dem Senat nicht bekannt geworden. Einem derartigen Ansinnen bräuchte selbst dann nicht entsprochen zu werden, wenn das Geld im Eigentum des Betreffenden stünde. Vielmehr wäre gegen ihn – sofern nicht sogar ein Anfangsverdacht des Handeltreibens besteht – ein Ermittlungsverfahren wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) einzuleiten. In diesem Verfahren könnte das zum Kauf verwendete Geld nach § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB mit der Folge des Eigentumsübergangs auf den Staat eingezogen werden.

(5) Schließlich würde das von der Beschwerdeführerin erstrebte Gesetzesverständnis einem Angeklagten die Möglichkeit nehmen, sich – durch eine entsprechende Verzichtserklärung glaubhaft dokumentiert – von seiner Tat zu distanzieren und das Tatgericht so unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue zu einer milderen Strafe zu bewegen (zu diesem Strafmilderungsgrund BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; Brauch, NStZ 2013, 503, 504). Demgemäß hat das Landgericht dem Angeklagten auch im vorliegenden Verfahren den freiwillig erklärten Verzicht im Rahmen der Strafzumessung zugute gehalten.“

Aber:

„b) Von der seitens der Beschwerdeführerin vermissten Prüfung, ob der Angeklagte aus seinen Betäubungsmittelgeschäften mehr als 5.230 Euro erzielt hat, war das Landgericht freilich nicht schon infolge des insoweit erklärten Verzichts entbunden. Die diesbezügliche – revisionsgerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 413/14) – Beweiswürdigung zu den erzielten Verkaufserlösen weist jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf; sie ist insbesondere nicht lückenhaft…..“

Man kann also als Verteidiger nicht sicher sein, dass die Zustimmung vor weiteren Nachforschungen und einer wertmäßig höheren Einziehung als der, der man zugestimmt hat, schützt.

Einziehung I: Zwingendes Recht, oder: Über eine Einziehung kann man sich nicht verständigen

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Am 01.07.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB geändert worden. Seitdem gibt es dazu eine ganze Menge Rechtsprechung, und zwar nicht nur im Gebührenrecht, worüber ich ja schon immer wieder berichtet habe – Stichwort dort: Nr. 4142 VV RVG – sondern auch im Bereich des materiellen Rechts. Und drei der Entscheidungen werden ich heute vorstellen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 06.02.2018 – 5 StR 600/17. Er nimmt in einem BtM-Verfahren zu der Frage Stellung, ob die Einziehung Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO sein kann, und zwar auf der Grudnlage folgenden Verfahrensablaufs:

Am ersten Hauptverhandlungstag war es in dem Verfahren auf Anregung des Verteidigers während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zu einem Rechtsgespräch gekommen. Der Verteidiger kündigte an, dass der Angeklagte eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle. Er machte zudem Ausführungen zu strafmildernden Strafzumessungskriterien und dazu, dass ggf. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren in Betracht komme, von der zwei Jahre im Maßregelvollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende wies u.a. darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB nicht Inhalt einer Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Der Vorsitzende gab zudem den Hinweis, dass auch eine angedachte Entscheidung über den Widerruf der Bewährung betreffend eine frühere Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständigung sein könne, dass könne nur eine mögliche Strafe im jeweiligen Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wurde der Inhalt des Sondierungsgespräches mitgeteilt. Die Strafkammer machte den Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach Belehrung der Angeklagte, der Verteidiger und er Staatsanwalt zu.

Der Angeklagte wird dann wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat das LG die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und gem. § 73 c StGB n.F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, das LG habe die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten. Die habe die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht vorgesehen. Hierdurch sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da er davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensabschöpfung unterbleiben werde. Das Rechtsmittel hatte beim BGH keinen Erfolg, denn:

a) Ein Verstoß gegen § 257c StPO liegt nicht vor. Der vom Revisionsführer behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ist nicht gegeben. Von der Vereinbarung der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c Abs. 3 StPO war die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu Recht nicht erfasst.

Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben (vgl. MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 101; Ordner, wistra 2017, 50, 53 mwN). Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.

Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. BVerfG, NStZ 2016, 422, 424; Altvater, FS für Rissing-van Saan, 2011, S. 14; KK-StPO/Molden-hauer/Wenske StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der Strafkammer weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gälte für eine Heranziehung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Umständen Verständigungsgegenstand sein (so Niemöller in: Niemöller/Schlot-hauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 86). Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte Härtevorschrift nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist (vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO).

b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.

aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975). Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).

bb) Derartige Informations- und Hinweispflichten hat das Landgericht nicht verletzt…..“

Über die Einziehung, die zwingendes Recht ist, kann man sich also nach wie vor nicht verständigen. Der BGH zeigt allerdings einen Ausweg, indem er auf die Möglichkeit einer Absprache über das Absehen von der Einziehung gemäß § 421 StPO verweist.

Schlagen und Spucken bei der Essenausgabe der Tafel, oder: Das kann „teuer werden“.

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 RVs 19/18, über den ja auch schon an einigen anderen Stellen berichtet worden ist. Es geht um die Strafzumessung durch das LG Paderborn in einem Verfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung. Gegen den Angeklagten sind 5 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung festgesetzt worden. Das OLG hat seine Revision verworfen. Es nimmt nur in einem Zusatz zur Strafzumessung Stellung:

„Zusatz:

Das Landgericht hat mit Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet hat, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Zeugen für diesen besonders ehrverletzend gewesen ist.

Soweit das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und dessen ungünstige Wohn- und Lebensverhältnisse gewertet hat und infolge dessen zu einer außerordentlich milden Strafe gelangt ist, merkt der Senat Folgendes an: Es ist weder ersichtlich, dass diese Umstände als Beweggründe für die Tat eine Rolle gespielt haben könnten, noch dass sie als relevante persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten in irgendeiner Form die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, beeinflussen könnten (vgl. § 46 StGB). Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.“

Um das einordnen zu können, hätte man aus dem Beschluss natürlich gern mehr erfahren. Da hilft der Verwerfungsbeschluss des OLG aber nicht weiter. Dazu muss man auf die Pressemitteilung zurückgreifen, die das OLG zu dem Verfahren veröffentlicht hat. Da heißt es u.a.:

„Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten zu einer fünfmonatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestätigt. Diese ist gegen den Angeklagten verhängt worden, weil er bei der Essensaufgabe einer Tafel eine Körperverletzungs- und Beleidigungsstraftat zum Nachteil eines ehrenamtlichen Helfers verübt hat.

Der heute 37 Jahre alte Angeklagte lebt in Höxter, erhält staatliche Unterstützung und bezog gelegentlich Lebensmittel von der Tafel in Höxter. Um für sich und seine Frau Lebensmittel zu besorgen, suchte der Angeklagte im April 2017 die ihm bekannte Lebensmittelausgabe dieser Tafel auf. Bei der Ausgabe bedienen sich Bedürftige nicht selbst. Sie teilen vielmehr den vor Ort tätigen ehrenamtlichen Helfern mit, welche Lebensmittel sie wünschen und erhalten diese sodann ausgehändigt. Am Tattage begann der Angeklagte einen in der Lebensmittelausgabe aufgestellten Brotkorb zu durchwühlen und versuchte sodann eine ehrenamtliche Mitarbeiterin zu attackieren, nachdem diese ihn aufgefordert hatte, die Selbstbedienung zu unterlassen. Ihr kam ein anderer Mitarbeiter zur Hilfe, der sich zwischen sie und den Angeklagten stellte. Diesen schlug der Angeklagte zweimal ins Gesicht und spuckte ihm ins Gesicht und auf seine Kleidung. Durch den Schlag verbog die Brille des Mitarbeiters, er erlitt eine leicht blutende Wunde an seiner Nase. Der Angeklagte spuckte danach noch weitere Lebensmittel in der Auslage an, bevor es den Mitarbeitern des Vereins gelang, ihn aus der Lebensmittelausgabe hinaus zu drängen. Die bespuckten Lebensmittel mussten teilweise aus hygienischen Gründen entsorgt werden.

Für die verübte Körperverletzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den – bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden – Angeklagten am 26.07.2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ohne deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen (Az. 4 Ds 183/17 AG Höxter). Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. 4 Ns 46/17 LG Paderborn). Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb ebenfalls erfolglos.“

Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, oder: Warum merkt das keiner?

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Zum Wochenauftakt, quasi zum Warmwerden – passt ja ganz gut zum Wetter – zwei (kleinere) Entscheidungen zur Strafzumessung (§ 46 StGB). Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 2 StR 475/17, ergangen in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch betreffend beide Angeklagte auf. Be i dem einen Angeklagten wird wegen eines Verstoßes gegen § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aufgehoben. Und bei dem anderen Angeklagten ist es ein „klassischer Fehler“, nämlich: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot:

„Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten P. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung unter anderem zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch seine Anweisungen an den unmittelbar handelnden Angeklagten T. „aufgrund der Absicherung des Tatortes maßgeblichen Einfluss darauf hatte und von der Tat auch anteilig profitieren wollte“ (UA S. 27). Diese Erwägungen lassen besorgen, dass dem Angeklagten schon die mittäterschaftliche Beteiligung selbst strafschärfend angelastet worden ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (Senat, Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15, NStZ 2016, 525 f.).“

Ich frage mich bei diesen Fehlern immer: Warum merkt das eigentlich keiner?

Der BGH und die „Sharia-Police“-Westen, oder: Uniformen sind es nicht

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Der ein oder andere wird sich noch erinnern, ein wenig liegt es schon zurück, das LG Wuppertal, Urteil zum öffentliche Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“. Das LG Wuppertal hatte die sieben Angeklagten im November 2016  von dem Vorwurf dadurch gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 VersammlungsG) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Mit der Anklage war den Angeklagten vorgeworfen worden, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen gewesen sei.

Einen Verstoß gegen das Uniformverbot (§§ 3 Abs. 1, 28 des VersammlungsG)  hatte das LG verneint und das u.a. damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Der BGH hat dieses Urteil nun mit dem BGH, Urt. v. 11.01.2018 – 3 StR 427/17 – aufgehoben. Er meint: Es handelt sich bei den Westen zwar nicht – insoweit folgt der BGH dem LG – um Uniformen oder Uniformteile. Aber: Die Frage, ob es sich bei den von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten um „gleichartige Kleidungsstücke“ im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG handelte, habe die Strafkammer mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint. Sie hat den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab zwar zutreffend erkannt, aber nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Im Einzelnen:

„b) Den sich danach ergebenden rechtlichen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Die Strafkammer hat zwar bedacht, dass die Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“ Assoziationen zu der aus islamisch geprägten Ländern bekannten sog. Religionspolizei hervorriefen, deren Aufgabe darin besteht, im Auftrag des Staates die Vorschriften der Scharia hoheitlich durchzusetzen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2016 – III-3 Ws 52-60/16, juris Rn. 20). In ihre Prüfung, ob aufgrund dessen das Tragen der Westen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände im konkreten Fall geeignet war, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen, hat sie jedoch einerseits maßgebliche Gesichtspunkte nicht bedacht, andererseits aber auch Umstände in ihre Erwägungen miteinbezogen, die mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Maßstäbe jedenfalls nicht die ihnen vom Landgericht zugeschriebene Bedeutung gewinnen können.

Rechtsfehlerhaft ist es insbesondere, dass das Landgericht bei seiner Bewertung der Wirkungen der Aktion der Angeklagten maßgeblich darauf abgestellt hat, weder die als Aufsichtskraft in der Spielhalle tätige Zeugin Sc. noch der Zeuge K. seien tatsächlich eingeschüchtert worden. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Zum einen ist § 28 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersammlG kein Erfolgsdelikt. Die bei der gebotenen restriktiven Auslegung vorausgesetzte suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung muss nicht tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen kann. Wenn einzelne mit dem Geschehen konfrontierte Dritte dieses als harmlos einstufen, so mag dies zwar Indizwirkung dafür gewinnen, dass die Aktion nicht geeignet war, den Eindruck einer militanten Durchsetzung ihrer eigenen Meinung durch die einheitlich Gekleideten zu erwecken, schließt aber eine derartige Eignung nicht notwendig aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktion gerade nicht auf die Personen gerichtet war, die sie tatsächlich wahrnahmen, sondern auf eine Zielgruppe, die das Geschehen eventuell in anderer Weise verstehen konnte. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Denn es hat außer Betracht gelassen, dass sich die Aktion an junge Muslime richtete, die davon abgehalten werden sollten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren, und statt dessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegt werden sollten. Wie die Aktion gerade auf diese Zielgruppe wirken konnte, insbesondere welche Assoziationen bei jungen Muslimen durch das Auftreten einer Gruppe von Männern unter dem gemeinsamen Kennzeichen „Sharia Police“ geweckt werden konnten, ist indes entscheidend dafür, ob dem Tatgeschehen die Eignung zukam, militant und einschüchternd zu wirken.

Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung des Landgerichts aus Rechtsgründen auch ohne Belang, dass es in Deutschland keine offizielle „Scharia-Polizei“ gibt und die Angeklagten für einen verständigen Dritten nicht den Eindruck vermitteln konnten, hoheitliche deutsche Staatsgewalt auszuüben. Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer „entscheidend“ darauf abgestellt hat, die von den Teilnehmern an dem „Rundgang“ getragene Alltagskleidung sei unter den Warnwesten deutlich sichtbar geblieben. Dieser Umstand mag zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung bedeutsam sein, insbesondere wenn die Teilnehmer an dem Geschehen völlig uneinheitliche Alltagskleidung tragen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch besorgen, dass sie aus dem Blick verloren hat, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und damit aus Rechtsgründen schon das Tragen einzelner uniformer Kleidungsstücke zur Tatbestandsverwirklichung genügen kann; dies impliziert, dass daneben andere, nicht uniforme Kleidungsstücke getragen werden.“

Also: Noch mal neu. Und der BGH weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin: „…. dass die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums der Angeklagten folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht daraus, dass die Polizeibeamten, welche die Teilnehmer an dem Rundgang kontrollierten, keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen. Daraus ergibt sich nicht, dass die Angeklagten keinen Anlass hatten, die Rechtmäßigkeit des von ihnen geplanten Verhaltens zu hinterfragen und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Dadurch wären die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aktion nicht ausgeräumt worden; insbesondere weil es beispielsweise an einer gefestigten Rechtsprechung fehlte, nach der das Vorhaben der Angeklagten erlaubt war (vgl. zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei ungeklärter Rechtslage etwa MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 17 Rn. 55 ff.).“