Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung II: Berufsrechtliche Folgen übersehen, oder: Einmal Rechtsanwalt, einmal Apotheker

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum strafzumessungsrechtlichen Dauerbrenner: Übersehen der berufsrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 08.03.2021 – 3 StR 398/21. Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war vom LG wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem BGH gefällt die Strafzumessung nicht:

“ Die „Strafzumessungserwägungen der Kammer, die sich nur mit der Frage eines Berufsverbots nach § 70 StGB befasst und dessen Verhängung abgelehnt hat, lassen nicht erkennen, ob sie bei der Strafbemessung die – unabhängig von einem Berufsverbot – (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Angeklagten sind jedenfalls dann als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich nicht nur nicht ausschließen, sondern ist wahrscheinlich: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Urteils als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, insbesondere auch als Strafverteidiger, tätig gewesen. Dazu, ob dem Angeklagten Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, verhalten sich die Feststellungen nicht. Angesichts dessen, dass es sich bei der Beteiligung eines Rechtsanwalts, zumal in der Eigenschaft als solchem, an einem Aussagedelikt um einen – wie die Kammer zu Recht ausführt – besonders schwerwiegenden Verstoß gegen eine Berufspflicht handelt, erscheint es naheliegend, dass ihm in Folge der strafgerichtlichen Verurteilung anwaltsgerichtliche Maßnahmen, zumindest ein zeitlich befristetes Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) drohen (vgl. § 113 Abs. 1 BRAO). Bei Aussagedelikten, wie sie hier Gegenstand der Verurteilung sind, ist nach der anwaltsrechtlichen Rechtsprechung die Ausschließung aus der Anwaltschaft sogar der Regelfall, weil ein gravierender Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit vorliegt (vgl. dazu Lubini, NZWist 2020, 178 (181)). Auf Grund dessen droht dem Angeklagten der Verlust seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Basis. Daher hätte das Gericht sich mit etwaigen Folgen dieser Art auseinandersetzen und diese ggf. mildernd berücksichtigen müssen.“

Und dann noch der BGH, Beschl. v. 15.03.2022 – 5 StR 497/21 -, in dem es um einen Apotheker ging:

„1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

a) Die Revision macht zutreffend geltend, die Ausführungen zur Strafzumessung ließen nicht erkennen, ob das Landgericht mögliche berufsrechtliche Konsequenzen in seine Erwägungen eingestellt hat. Die Erörterung solcher Umstände ist geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Hierzu zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht nur Beamte treffende Nebenfolgen, sondern auch solche, die sich bei anderen Berufsgruppen wie Apothekern auswirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1991 – 5 StR 542/90, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23 mwN). Der Angeklagte ist nach den Feststellungen approbierter Apotheker und seit 1998 Inhaber einer Apotheke. Die zur Verurteilung führenden Straftaten beging er unter Ausnutzen seiner beruflichen Stellung. Es liegt daher nahe, dass die Approbation des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung widerrufen und die Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke nach § 3 Nr. 3 Apothekengesetz erlöschen wird.

Dass das Landgericht nach § 70 StGB die Anordnung eines Berufsverbotes geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat, genügt der Erörterungspflicht hier nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16, NZWiSt 2017, 39).“

Strafzumessung I: Strafaussetzung zur Bewährung, oder: Kurzer Strafrest und erste Freiheitsstrafe

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Heute ist zwar Feiertag – Ostermontag – aber: Warum an dem Tag nicht ein wenig arbeiten? Und daher gibt es hier heute das ganz normale Programm, und zwar mit Entscheidungen zur Strafzumessung. Zweimal zwei BGH-Beschlüsse.

Ich beginne mit zwei Beschlüssen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Zunächst der BGH,  Beschl. v. 22.03.2022 – 1 StR 62/22 – in dem der BGH ein im sog. 2. Durchgang ergangenes Urteil des LG München I aufgehoben hat, weil:

„Die Strafzumessung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung wegen eines durchgreifenden Erörterungsfehlers nicht stand. Denn das Landgericht hat sich nicht mit dem hier bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) auseinandergesetzt, dass nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) nunmehr allein etwas mehr als ein Monat der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Der für eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche Zweidrittelzeitpunkt ist längst überschritten. Der Angeklagte, der sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über einem Jahr wieder auf freiem Fuß befand, arbeitet derzeit als Koch sowie für einen Sicherheitsdienst und hat einen festen Wohnsitz. Unter diesen Umständen ist ein Herausreißen aus den sozialen Bindungen durch die Vollstreckung des kurzen Strafrestes mit einer besonderen, vom Landgericht nicht ersichtlich bedachten Härte verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 – 5 StR 257/09, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 9 Rn. 6 f. und vom 28. August 2012 – 3 StR 305/12 Rn. 4); insbesondere ist dieser Gesichtspunkt nicht der strafmildernden Berücksichtigung des fast 20-monatigen Vollzugs der Untersuchungshaft unter den Einschränkungen der COVID-Pandemie zu entnehmen.“

Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – 6 StR 633/21. Auch in ihm beanstandet der BGH die Nichtgewährung von Bewährung:

„Die Strafkammer hat anknüpfend an die „Gefährlichkeitsprognose der Sachverständigen“ eine positive „Sozialprognose“ im Sinne des § 56 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. November 2021 – 6 StR 12/20, Rn. 119; zur Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 297/14) verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowie der ungünstigen sozialen Situation – ungeregelte Lebensführung, keine berufliche Perspektive – eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltstraftaten bestehe. Diese Einschätzung wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Hinzu kommt, dass wesentliche Umstände, die eine günstige Prognose begründen können, unbeachtet geblieben sind. Denn das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 5 StR 598/91) und dass er sich im Sommer 2021 in dieser Sache mehr als zwei Monate in Haft befunden hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 215).“

Vollstreckung III: Rechtliches Gehör gewährt?, oder: Spätestens bei der mündlichen Anhörung

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Und als dritte Entscheidung zum Vollstreckungsrecht dann noch der KG, Beschl. v. 29.12.2021 – 2 Ws 147/21 – zum rechtliches Gehör im Vollstreckungsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat eine „Zwei-Drittel-Entlassung“ auf Bewährung abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Verurteilten hatte Erfolg:.

„Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„Soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung abgelehnt hat, ist ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und kann daher keinen Bestand haben; denn sie hat ihre Entscheidung ohne ausreichende Anhörung des Verurteilten getroffen.

Der Zweck der gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderlichen Anhörung des Verurteilten liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrund-lage zu verschaffen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 269 – 270/12 –, juris, m. w. N.). Daher müssen spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung dem Verurteilten die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft bekannt sein oder bekannt gemacht werden, insbesondere so-weit darin belastende Umstände, die entscheidungserheblich sind, enthalten sind (vgl. KG a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das Verfahren der Kammer nicht gerecht.

Die Kammer hat das rechtliche Gehör des Verurteilten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem sie aufgrund von Tatsachen entschieden hat, zu denen er in der mündlichen Anhörung nicht gehört werden konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten noch unbekannt waren. Denn sie hat ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 3. Dezember 2021 zugrunde gelegt, die nach dem glaubhaften Vortrag des Verteidigers nicht Gegenstand der am selben Tage durchgeführten mündlichen Anhörung war und nach Aktenlage weder dem Verurteilten noch dem Verteidiger vor der Anhörung bekannt gemacht worden ist. Vielmehr dürfte die Stellungnahme, die erst am 3. Dezember 2021 um 15:47 Uhr von der Justizvollzugsanstalt versandt wurde, ausweislich des Protokolls der Anhörung erst nach dem Anhörungstermin bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen sein. Die Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 entsprach zwar in weiten Teilen der vorangegangenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 13. August 2021, die Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin war. Sie enthielt indes auch neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu den Stimmungsschwankungen und Verhaltensweisen des Verurteilten. Der Fehler hat sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt; denn die Strafvollstreckungs-kammer hat die Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 – was sich aus deren voll-ständiger Einrückung in den Beschluss ergibt – auch auf die erst in der neuen Stellungnahme mitgeteilten Tatsachen gestützt.

Unter diesen Umständen wird die Anhörung ihrem Zweck, dem entscheidenden Gericht einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen, nicht mehr gerecht.

Das Beschwerdegericht kann in der Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst entscheiden. Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. KG a.a.O.). Vorliegend ist die Zurückverweisung jedoch unumgänglich, weil das Landgericht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vor-geschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und dies einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt (vgl. KG a.a.O.).“

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat schließt sich ihnen an.“

Vollstreckung II: Zulässigkeit einer Teilvollstreckung, oder: Berufung gegen Gesamtfreiheitsstrafe

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Bei der zweiten vollstreckungsrechtlichen Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2022 – 2 Ws 5/22, den mir der Kollege Urbaneck aus Minden geschickt hat. Das OLG behandelt eine ganz interessante Frage, mit der übrigens dann auch schon das BVerfG befasst war.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Verurteilten am 16.07.2019 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG am 11.05.2021 verworfen.

Am 11.11.2021 verurteilte das AG den Verurteilten wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Dabei bezog das AG die in dem o.g. Urteil vom 16.07.2019 verhängten Einzelstrafen unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ein. Über das gegen die Verurteilung vom 11.11.2021 eingelegte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden.

Nach Einleitung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 wurde der Verurteilte auf der Grundlage eines Vollstreckungshaftbefehls am 22.11.2021 vorläufig festgenommen und am 23.11.2019 (Edit: Muss wohl 23.11.2021 heißen) in Strafhaft überführt. Seinem Antrag vom 26.11.2021 auf Einstellung der weiteren Vollstreckung und seine sofortige Entlassung aus der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben und die Sache zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorgelegt. Die hat die Einwendungen zurückgewiesen. Dagegen hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Das BVerfG hat im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Verurteilten nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, längstens für die Dauer von 6 Monaten, ausgesetzt.

Die sofortige Beschwerde hat dann jetzt beim OLG Celle Erfolg:

„1. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung seiner rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 erhobenen Einwände sind begründet. Denn die Teilvollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe würde bei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein anhängiges Rechtsmittel gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021, in welcher die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen bei der neu gebildeten und zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurden, zu einem rechtswidrigen Nachteil führen.

a) Die Teilvollstreckung von rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen, selbst wenn sie in eine nichtrechtskräftige Gesamtstrafe eingegangen sind, ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach § 449 StPO in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2018 — 5 Ws 65 – 66/18 —, juris, mwN). Denn es handelt sich bei rechtskräftigen Einzelstrafen nicht nur um bloße Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe, sondern um rechtlich selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen, die der Teilvollstreckung zugänglich sind. Indes darf die im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde stehende Teilvollstreckung nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht. In keinem Fall darf dem Verurteilten durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen. Daher scheidet eine Teilvollstreckung nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. KG Berlin, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 – 3 Ws 14/12 – juris; Appl in KK-StPO, 8. Auflage, § 449 Rd. 16 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 449 Rd. 11). Eine solche Möglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn es abstrakt — unabhängig von konkreten Strafzumessungserwägungen — nicht ausgeschlossen ist, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe gebildet wird. Die Teilvollstreckung einer in Rechtskraft erwachsenen Einzelfreiheitsstrafe ist daher nur dann zulässig, wenn sie über zwei Jahren liegt oder wenn neben einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine weitere Einzelstrafe rechtskräftig ist.

b) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ist die Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe unzulässig, da die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen im nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 11.11.2021 in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten einbezogen wurden. Unerheblich ist, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Teilvollstreckung der rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 steht insoweit entgegen, dass es sich bei den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen jeweils um aussetzungsfähige Einzelfreiheitsstrafen handelt und die Möglichkeit besteht, dass im Zuge der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen erneut eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Denn es ist zum einen nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in dem Rechtsmittelverfahren von den im Urteil vom 11.11.2021 gegen ihn erhobenen neuen Tatvorwürfen freigesprochen wird und somit die Bildung einer neuen, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen wäre. Zum anderen ist angesichts des lediglich vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels und des daraus folgenden Verschlechterungsverbots selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs bzgl. der neuen Tatvorwürfe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und 10 Monaten sowie die Ablehnung der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen.

Überdies würde die Teilvollstreckung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen. Denn die mit der Wiederaufnahme der Teilvollstreckung verbundene erneute Inhaftierung in Strafhaft könnte er nur durch die Rücknahme seines Rechtsmittels gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 abwenden. Er wäre mithin gezwungen, auf sein verfassungsmäßiges Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz zur gerichtlichen Überprüfung der Nachverurteilung zu verzichten. Den hiermit verbundenen unmittelbaren Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sieht der Senat, anknüpfend an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen einstweiligen Anordnung vom 10.12.2021, als unverhältnismäßig und daher grundrechtswidrig an. Konkrete Umstände, welche ein tatsächliches und unabweisbares Bedürfnis für die Wiederaufnahme der Teilvollstreckung und ihre Verhältnismäßigkeit begründen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich….“

Vollstreckung I: Absehen wegen Therapieabsicht?, oder: Beurteilungsspielraum

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Am letzten Arbeitstag vor Ostern stelle ich hier drei Entscheidungen aus dem Bereich der Vollstreckung vor. Der kommt ja leider immer etwas kurz.

Zunächst etwas aus Bayern vom BayObLG zu § 35 BtMG, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 31.01.2021 – 204 VA 536/20. Schon etwas älter, aber das BayObLG hat auch spät geschickt 🙂 .

Der Verurteilte ist mit Urteil vom 16.09.2020 wegen des Erschleichens von Leistungen mit Sachbeschädigung mit Diebstahl mit Beleidigung in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Der Verurteilte verbüßt diese Freiheitsstrafe seit 18.12.2020.  Zwei Drittel der Strafe sind/waren am 17.4.2021 erreicht. Das Strafende ist/war auf den 17.6.2021 notiert.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2020 hat der Verurteilte beantragt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zugunsten einer von ihm beabsichtigten Therapie zurückzustellen, da die Taten aufgrund der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat das abgelehnt, da die Tat des Verurteilten nicht oder jedenfalls nicht überwiegend aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sei. Dagegen hat der Verurteilte unter Hinweis auf die im Urteil aufgenommene Vorschrift des § 17 Abs. 2 BZRG Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der ebenfalls beim BayObLG keinen Erfolg hatte. Das BayObLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Der Vollstreckungsbehörde steht hinsichtlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit und deren Kausalität für die Tat ein Beurteilungsspielraum zu.

  2. Der Beurteilungsspielraum der Vollstreckungsbehörde ist dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität gemäß § 35 Abs. 1 BtMG „aus den Urteilsgründen“ ergibt, wobei die entsprechenden Feststellungen nur die Bedeutung einer widerleglichen Vermutung haben.

  3. Den Urteilsfeststellungen kommt dann ein hohes Gewicht und ein erheblicher Beweiswert zu, wenn sie sich eingehend mit der Betäubungsmittelabhängigkeit beschäftigen und die entsprechenden Beweise vom Gericht erhoben und gewürdigt werden, insbesondere wenn sie sich auf ein Sachverständigengutachten stützen und das Urteil zur Begründung der richterlichen Überzeugung eine eingehende Darlegung des Vorlebens eines Angeklagten und seiner Drogenkarriere enthält.

  4. Die bloße Nennung von § 17 Abs. 2 BZRG in der Liste der angewendeten Vorschriften ist kein Beleg für die Betäubungsmittelabhängigkeit und deren Kausalität für die abgeurteilte Tat.