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Corona I: Vorlage eines gefälschten Impfpasses, oder: Strafbarkeit nach altem Recht?

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Und heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona und drum herum.

Zunächst noch einmal etwas zur Strafbarkeit der Vorlage eines gefäschlten Impfpasses in einer Apotheke (nach altem Recht). Das ist hinzuweisen auf:

    1. Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/21 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 Ws 33/22 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 Ws 19/22; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 Ws 732/21).
    2. Bei § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt, wonach sich derjenige strafbar machen kann, der in der Apotheke einen Impfausweis vorlegt, in welchem die Impfung durch einen Arzt unrichtig eingetragen worden ist (obiter dictum).

Zwar handel es sich bei einem Impfbuch um eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB und darüber hinaus um ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB a.F., bei Vorlage eines gefälschten Impfbuches zur Erlangung eines Impfpasses ist jedoch ein Rückgriff auf § 267 StGB durch die Privilegierungswirkung der §§ 277, 279 StGB a.F. gesperrt.

Die Sperrwirkung der §§ 271 ff StGB besteht in sog. Altfällen nur dann, wenn von dem unrichtigen Gesundheitszeugnis zum Zweck Gebrauch gemacht wurde, eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft zu täuschen (Anschluss an OLG Stuttgart 1 Ws 33/22 und OLG Hamburg 1 Ws 114/21).