Kategoriearchiv: StPO

Pflichti II: Fristsetzung zur Verteidigerbenennung, oder: Umbeiordnung bei zu kurzer Frist

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Im Mittagsposting stelle ich dann den LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 – 10a Qs 126/25 – zur Umbeiordnung vor.

In dem Verfahren wird den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit am 10.06.2025 gefertigtem und abgesendetem gerichtlichen Schreiben informierte das AG Halle die Angeschuldigten über die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung und forderte sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei bzw. welcher Rechtsanwalt bestellt werden solle. Zugleich wies es sowohl auf die Möglichkeit gerichtlicher Informationserteilung zur Erleichterung der Kontaktierung eines Verteidigers als auch darauf hin, dass im Falle des Unterbleibens einer Benennung das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen werde.

Mit beim AG am 18.06.2025 eingegangenem Schreiben erbat der Angeschuldigte pp.2 die Bereitstellung solcher Informationen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 23.06.2025 Schreiben teilte ihm das AG daraufhin mit, dass er über die RAK Sachsen-Anhalt entsprechende Informationen erhalten könne. Mit Beschluss vom 02.07.2025 bestellte das AG dem Angeschuldigten Pp.2 dann Rechtsanwalt Pp.3 aus Halle (Saale) als Pflichtverteidiger. Hierzu führte es aus, dass der Angeschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist, die ausreichend lang gewesen sei, keinen Verteidiger bezeichnet habe. Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 zeigte Rechtsanwalt Pp.4 die Verteidigung des Angeschuldigten Pp.2 an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG teilte mit, dass es beabsichtige den Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, dies jedoch voraussetze, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden, weshalb es die Erklärung erbat, dass auf bisher angefallene Gebühren für die Pflichtverteidigung verzichtet werde. Diese Erklärung gab Rechtsanwalt Pp.4 nicht ab. Mit Beschluss vom 14.10.2025 lehnte das AG den Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt Pp.4 als Pflichtverteidiger ab. Dagegen hat der Angeschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO vorlagen.

Eine Umbeiordnung gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist vorzunehmen, wenn einem Beschuldigten ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Rechtsanwalt Pp.4 hat schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dreiwochenfrist mangels Belehrung des Angeschuldigten über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels bereits nicht zu laufen begonnen habe. Dies wird in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise so vertreten (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20; BeckRS 2020, 44942 Rn. 16, beck-online). Der Akte lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, wann der Beschluss vom 02.07.2025, mit dem dem Angeschuldigten Pp.2 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dem Angeschuldigten zugestellt worden ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht bei der Akte. Das Amtsgericht Halle (Saale) ist zudem in dem hier angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 selbst davon ausgegangen, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp.4 innerhalb der Dreiwochenfrist beantragt worden sei (2. a. des Beschlusses). Insoweit dürfte die Verteidigungsanzeige vom 02.07.2025 auch genügen.

Dem Angeschuldigten wurde hier nur eine kurze Frist gesetzt. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO soll solche Fälle erfassen, in denen der Beschuldigte seine Entscheidung zur Auswahl eines Pflichtverteidigers unter hohem zeitlichen Druck treffen musste. Von einer zu kurzen Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 11 StPO; BT-Drucks. 19/13829, 47). Diese ergibt hier, dass dem Angeschuldigten Pp.2 nicht genügend Zeit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt worden ist.

Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist. Ein Zustellungsnachweis liegt auch insoweit nicht vor. Nachdem der Angeschuldigte auf das entsprechende Schreiben, das am 10.06.2025 gefertigt und abgesendet worden war, mit Schreiben vom 16.06.2025, eingegangen am 18.06.2025 und damit wohl jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Wochenfrist, die Bereitstellung von Informationen im Hinblick auf die zu treffende Verteidigerauswahl erbeten und das Amtsgericht ihm mit Schreiben vom 23.06.2025 mitgeteilt hatte, dass er Informationen über die Rechtsanwaltskammer erhalten könne, hat es bereits am 02.07.2025 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt. Dies wird nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an die Angemessenheit der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zu setzenden Frist als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Angeschuldigten nicht gerecht.

Dem Amtsgericht war infolge des Informationsgesuchs des Angeschuldigten Pp.2, mit dem die ursprünglich gesetzte Wochenfrist als hinfällig anzusehen war, bekannt, dass dieser aktiv auf der Suche nach einem Verteidiger war. Gemessen an dem Grundsatz, dass die Länge der Frist so bemessen sein muss, dass der Beschuldigte Kontakt mit mehreren Anwälten aufnehmen, eine Entscheidung treffen und diese dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 21; BeckOK StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, § 142 Rn. 21, beck-online), war bei Fertigung und Versendung des Schreibens am 23.06.2025 (Bl. 74 d.A.) bereits in Anbetracht zu berücksichtigender Postlaufzeiten nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte, dem lediglich die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als neue Anlaufstelle benannt und dem auch keine neue Frist gesetzt worden war, vor dem 02.07.2025 einen Verteidiger hätte auswählen, ihn beauftragen und erreichen können, dass dessen Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht eingeht.“

BVerfG I: Durchsuchung bei freiem Journalisten, oder: Vage Anhaltspunkte/bloße Vermutungen reichen nicht

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Und in die neue Woche geht es dann mit zwei Entscheidungen des BVerfG.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in der Wohnung eines freien Journalisten Stellung genommen, der Redakteur bei Radio Dreyeckland. war. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit „linksunten indymedia“ („Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“). Am Ende des Artikels wurde „linsksunten.indymedia.org“ als Archivseite verlinkt. Die Textstelle „Autonome Antifa Freiburg“ und die am Ende des Artikels genannte Internetseite „linksunten.indymedia.org“ waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) „https://linksunten.indymedia.org“ aufrufbaren Archivseite des Portals „linksunten.indymedia“. Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug „Wir sind alle linksunten“ zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift „»Wir sind alle linksunten« – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“

Das von dem Journalisten in seinem Beitrag aufgegriffene – zwischenzeitlich eingestellte – Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform „linksunten.indymedia.org“ betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot „linksunten.indymedia“ auf der Grundlage von auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG.

Die Online-Plattform „linksunten.indymedia“ wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL „https://linksunten.indymedia.org“ allerdings ein – mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares – Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite „https://linksunten.indymedia.org“ bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform „https://linksunten.indymedia.org“ handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine „statische“ Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.

Aufgrund des Artikels wurde gegen den Journalisten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern  verbotenen Verein „linksunten.indymedia“ unterstützt zu haben. In diesem wurde im Dezember 2022 u.a. die Privatwohnung des Journalisten durchsucht. Noch bevor über die gegen die entsprechenden eingelegten Beschwerden entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat dann auf die sofortige Beschwerde eröffnet. Inzwischen ist der Beschuldigte frei gesprochen worden.

Seine Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung hatten dann erst beim BVerfG Erfolg. Das hat zunächst festgestellt – insoweit hier nur (meine) Leitsätze:

1. Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.

2. Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.

Und dann weiter:

„bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).

(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.

(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 – 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.

(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung „linksunten.indymedia“ ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von „linksunten.indymedia“ darstelle.

(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die „Nachhaltigkeit“, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.“

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen i.d.R. bei der Staatskasse

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Und dann gibt es heute natürlich Gebühren- oder Kostenentscheidungen. Es ist ja schließlich Freitag 🙂 .

Ich beginne mit dem

Es geht in dem Beschluss um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten im laufenden Berufunsgverfahren. Dazu führt das LG im LG Bremen, Beschl. v. 15.09.2025 – 63 NBs 220 Js 62977/23 (16/25) – aus:

„Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten entsprechend § 467 Abs. 1 StPO nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 3).

Die Kammer macht keinen Gebrauch von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wonach davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Denn der Angeklagte wäre bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (erneut) verurteilt, sondern freigesprochen worden.

1. Die Vorschrift des § 188 StGB ist – auch unter Berücksichtigung ihrer Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30.03.2021 (BGBl. 2021 I 441) – nicht auf (leitende) Mitarbeiter eines Jugendamtes zugeschnitten. Denn den besonderen Schutz des § 188 StGB genießen nur Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen und die deshalb, weil sie besonders exponiert sind, in erhöhtem Maß auch das Ziel von Ehrverletzungen sind. Schon wegen des relativ hohen Maßes an Unbestimmtheit des damit umschriebenen Personenkreises und der damit bestehenden Gefahr einer Ausuferung sind die Grenzen jedoch eng zu ziehen. Für den Sonderschutz des § 188 StGB genügt insbesondere nicht schon die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch wenn dies in einer herausragenden Stellung geschieht (vgl. Eisele/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 188 Rdnr. 2 m.w.N.). Dass der Geschädigte B.L. über seine berufliche Funktion hinausgehend bzw. unabhängig von ihr (kommunal-) politisches Engagement entfaltet hätte und in dieser Funktion zur Zielscheibe der unzulässigen Äußerungen geworden wäre, ist hingegen nicht ersichtlich.

Der vorstehenden Rechtsauffassung der Kammer ist die vor Erlass des hiesigen Einstellungsbeschlusses angehörte Staatsanwaltschaft Bremen nicht entgegengetreten.

2. Darüber hinausgehend bestehen auch auf tatsächlicher Ebene durchgreifende, einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehende Zweifel daran, dass der Angeklagte nach Durchführung des Berufungsverfahrens – auch wegen anderer in Betracht kommender Straftatbestände nach den §§ 185 ff. StGB – (erneut) verurteilt worden wäre.

Die Person, die am 11.08.2023 auf dem Parkplatz des … in der C-Straße in [Ort 1] mindestens 14 Notizzettel mit den maschinell-schriftlichen Aufdrucken „B.L. fickt Kinder“ und „B.L. vergewaltigt Kinder“ hinter die Scheibenwischerblätter dort geparkter Fahrzeuge geklemmt hatte, ist polizeilich nicht festgestellt worden. Die Person flüchtete vielmehr, bevor ihre Identität durch die eingesetzten Polizeibeamten aufgeklärt werden konnte.

Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf die Aussage des vernommenen Zeugen W und in noch größerem Maß auf die Angaben des Zeugen E. Hierzu merkt die Kammer an, dass diese beiden Zeugen zwar am Tattag vor Ort mit dem Täter in Kontakt standen und sich mit ihm unterhielten. Gleichwohl haben beide im Laufe des Ermittlungsverfahrens erklärt, von dem Gesicht der betreffenden Person wenig gesehen zu haben, da diese an dem regnerischen Tattag eine Kapuze bis tief in die Stirn getragen habe. Zu etwaigen Details wie Brille oder Bart konnte der Zeuge W gar nichts sagen; der Zeuge E seinerseits konnte ebenfalls nicht viele Einzelheiten benennen und schätzte den Täter auf ca. 40 Jahre und damit rund 10 Jahre jünger als den Angeklagten.

Bei einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage haben die Zeugen den Angeklagten nicht sicher identifiziert; vielmehr ging der Zeuge W von einer Wiedererkennungswahrscheinlichkeit von 85% aus, der Zeuge E (der nach Aktenlage und insbesondere nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in wesentlich intensiverem Kontakt zu dem Täter gestanden hatte) sogar nur von einer solchen von 70% bzw. 75%. Hierbei bezog sich der höhere Prozentwert auf das Lichtbild einer Person, die nicht der Angeklagte gewesen ist.

Dass der Angeklagte Konflikte mit dem Jugendamt hatte, könnte zwar ein mögliches Motiv für die ihm vorgeworfene Tat darstellen; gleichwohl ist u.a. aus dem Verfahren 63 NBs … Js … (…/…)) gerichtsbekannt – und liegt im Übrigen auch auf der Hand –, dass das Jugendamt [Ort 1] vor dem Hintergrund seiner im Einzelfall besonders eingriffsintensiven Maßnahmen und einer damit verbundenen Machtfülle oftmals Adressat besonders starker Kritik ist.

Der frühere Angeklagte selbst hat den Tatvorwurf über eine Verteidigererklärung abgestritten und war in der ersten Hauptverhandlung auch nicht anwesend. Bei der am 22.12.2023 erfolgten Wohnungsdurchsuchung sind keine Beweismittel gefunden worden, die den früheren Angeklagten belastet hätten, wobei die eingesetzten Beamten u.a. seine elektronischen Medien eingesehen hatten. Dass der Täter am Tattag gegenüber dem Zeugen E erklärt hatte, er käme aus [Ort 2] – was auf den Angeklagten zutrifft – fällt auch in einer Gesamtschau der Indizien nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es für den wahren Täter nahegelegen hätte, unzutreffende Angaben zu seiner Herkunft zu machen, um seine Identifikation zu erschweren.

Nach alledem wäre der Angeklagte bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden, sodass die Kammer von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

III.

Die Entscheidung über die Entschädigung des früheren Angeklagten für die am 22.12.2023 erfolgte Durchsuchung seiner Wohnung in der A-Straße … in [Ort 1] dem Grunde nach folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bestehen hierbei die gleichen Voraussetzungen wie für § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 Ws 218/10, NStZ 2011, 176 (Ls.)). Auf die Ausführungen unter Ziffer II. des vorstehenden Beschlusses wird daher Bezug genommen. Die Kammer hat auch von der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG keinen Gebrauch gemacht.“

StPO III: Dauer der Sicherstellung in KiPo-Verfahren, oder: Auch nach 33 Monaten noch ok??

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Und dann habe ich noch den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2025 – 5/34 Qs 21/25 -, ünd den der Kollege, der ihn mir geschickt hat „not amused“ war, was man m.E. nachvollziehn kann.

Es geht mal wieder um ein Kip-Verfahren mit dem „üblichen“ Sachverhalt: Das BKA erhielt am 22.03.2022 um 21:02:21 Uhr (UTC) über NCMEC die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Discord“ unter Nutzung der IP-Adresse pp. und der User-ID pp. am 25.01.2022 um 20:05:23 Uhr (UTC) inkriminierte Inhalte ins Internet hochgeladen habe. Bei der ins Internet hochgeladenen Datei handelt es sich um ein vorpubertäres Mädchen im Kindesalter, das lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich des Kindes liegt.

Seitens des BKS wurde eine Anschlussinhaberfeststellung zu dem beim Hochladen der in Rede stehenden Datei verwendeten Mobilfunknummer  durchgeführt. Durch den Provider wurde sodann der Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Bei dem wurde dann am 07. 12.2022 um 6:00 Uhr durchsucht. Es wurden ein Mobiltelefon des Beschuldigten und ein Laptop des Beschuldigten sichergestellt.

Am 27.08.2025 widersprach der Beschuldigte der weiteren „Beschlagnahme“ der im Jahr 2022 „beschlagnahmten“ Gegenstände und bat um gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er an, dass die weitere Einbehaltung der elektronischen Datenträger mittlerweile unverhältnismäßig sei. Der Eingriff müsse im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies sei nach über 2 1/2 Jahren nicht mehr gegeben. Das AG hat die erfolgte Sicherstellung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände bestätigt und den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen gemäß §§ 102, 110 StPO bestätigt.

Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen vor. Denn bei dem sichergestellten Mobiltelefon und dem sichergestellten Laptop handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel für das hiesige Verfahren von Relevanz sind. Es ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen wird.

Im Rahmen der Sicherstellung reicht ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht aus. Ein solcher Anfangsverdacht liegt vor. Dieser setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten, der namentlich noch nicht bekannt sein muss, ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben, bloße Vermutungen reichen gleichwohl nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2004 – Az. 2 BvR 766/03 – NStZ-RR 2004, 143; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – Az. 1U 708/11 – BeckRS 2011, 24776).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen – wie im Beschluss vom 3. September 2025 (BI. 111f. d. A.) zutreffend aufgezeigt – tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte als Täter einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht kommt.

Er lud am 25. Januar 2022 um 20:05 Uhr unter Nutzung des Kontos mit der User-ID pp. eine kinderpornografische Bilddatei über das Internetportal „Discord“ hoch. Auf dem Bild ist ein weibliches Kind zu sehen, welches lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes gerichtet.

Die Mitteilung erfolgte über die US-amerikanische Organisation „National Centre for Missing & Exploited Children“ (NCMEC). Bei dem verwendeten Discord-Konto war eine Mobilfunknummer hinterlegt, hinsichtlich welcher der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Anschlussinhaber geführt wird. Darüber hinaus wurde die Datei ausweislich der Auswertung der verwendeten IP-Adresse über einen in Oberursel befindlichen Internetanschluss hochgeladen, was sich mit dem Wohnort des Beschuldigten deckt.

Dieser Tatverdacht besteht auch fort. Die Ermittlungen haben bislang keine Umstände ergeben, die geeignet wären, den bestehenden Verdacht zu entkräften.

Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschwerdeführers kommen auch als Beweismittel in Betracht. Es steht zu erwarten, dass auf diesen das beschriebene und hochgeladene Bild oder weitere Erkenntnisse zum Verfahren aufzufinden sind.

Die Sicherstellung ist angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Sicherstellung bereits 33 Monate zurückliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 – Az. 2 BvR 279/90 – NStZ 1992, 91 (92); Beschluss vom 12. April 2005 – Az. 2 BvR 1027/02; BGH, Beschluss vom 23.0ktober 2008 – StB 18/08 – NStZ-RR 2009, 56).

Eine Bagatellstraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden bzw. sicherzustellenden Objekte sowie die Vagheit des Anfangsverdachts. der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, können im Einzelfall der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (BVerfG 10.1.2018 – 2 BA 2993/14, BeckRS 2018, 3481).

Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung in einem Durchsuchungs- oder Bestätigungsbeschluss für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen (BVerfG 20. November 2019 – Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 – NJW 2020, 384: vgl. Hoven in Fischer/ Hoven Verdacht S. 117 (126f.)).

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Interessen von Verletzten und anderen Unbeteiligten bei der Abwägung mehr ins Gewicht fallen als die des Beschuldigten, da Eingriffe in Rechte Unverdächtiger in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig sind. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind stets in ein angemessenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 -Az. 2 BvR 1027/02 – BVerfGE 113, 29 = NJW 2005, 1917 (1921)).

Die fortbestehende Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund – auch nach Ablauf von 33 Monaten – als verhältnismäßig.

Zwar ist der lange Zeitablauf bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und begründet ein erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl steht die Maßnahme noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.

Der Tatvorwurf betrifft eine Straftat nach § 184b StGB und damit ein Delikt von erheblicher Schwere, das den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern berührt. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsguts wiegt das staatliche Interesse an einer vollständigen und zuverlässigen Aufklärung des Tatgeschehens besonders schwer. Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten besitzen insoweit weiterhin potentiell erhebliche Beweisrelevanz, da sich darauf nach wie vor Dateien oder Kommunikationsinhalte befinden können, die Rückschlüsse auf den Tatnachweis zulassen. Auch lässt das im Durchsuchungs- bzw. Bestätigungsbeschluss dargestellte Hochladen einer derartigen kinderpornographischen Bilddatei auf das Vorliegen einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen schließen.

Der Tatverdacht ist bislang nicht entkräftet worden; das Ermittlungsverfahren dauert an. Der bloße Zeitablauf vermag die Rechtfertigung der Maßnahme daher nicht entfallen zu lassen. solange der Sicherstellungszweck noch nicht erreicht ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Wahrung der Beweissicherung ist nicht ersichtlich.

In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an der Aufklärung von Straftaten nach § 184b StGB das Interesse des Beschuldigten an der sofortigen Rückgabe der sichergestellten Gegenstände.

Gleichwohl weist die Kammer mit Blick auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit darauf hin, dass nunmehr eine beschleunigte Sicherstellung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon bzw. auf dem sichergestellten Laptop und eine zeitnahe Auswertung dieser geboten sein dürften, da andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme droht. Der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungsbeginn noch Ende diesen Jahres dürfte dabei gerade noch im Rahmen liegen.“

Mich überzeugt das nicht. Die Annahme eines Anfangsverdachts mag ja passen, aber die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers soll auch nach  Ablauf von 33 Monaten, also fast drei Jahren, noch verhältnismäßig sein, obwohl nocht nicht einmal mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände begonnen worden ist. Dafür gibt es dann noch mal drei Monaten on top. Also dann drei Jahre. Unfassbar. Allerdings: Andere Kammern in Frankfurt sehen das – zu Recht – enger. Warum nun gerade hier, erschließt sich nicht.

StPO II: Masern-Impfpassfälschung durch den Arzt?, oder: Anfangsverdacht der Anstiftung durch die Eltern

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 33/25 – geht es auch um den Anfangsverdacht, und zwar gegen Eltern, die einen Arzt angestiftet haben sollen, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung einzutragen.

In Nürnberg wird gegen einen den Arzt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt. Er soll wiederholt in vor allem für Kleinkinder ausgestellten Impfpässen Impfungen bestätigt haben, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang geriet auch die Beschuldigte dieses Verfahrens,  die Mutter einer am 08.05.2022 geborenen Tochter, in den Verdacht, den Arzt dazu angestiftet zu haben, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 einzutragen. Dies soll sie getan haben, um den Impfpass später etwa im Kindergarten der Tochter vorlegen zu können.

Daher wurd bei der Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Der Impfpass der Tochter wurde dabei als Beweismittel sichergestellt.

Die Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss und verlangt die Herausgabe des Impfpasses. Ohne Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gegen die abgeschlossene Wohnungsdurchsuchung statthaft und kann mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme geführt werden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 105 Rn. 15 m.w.N.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung gem. §§ 102, 105 StPO waren gegeben.

a) Es lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022 – 2 BvR 1483/19, juris Rn. 17) für Haupttat (§ 278 StGB) und Anstiftung hierzu (§ 26 StGB) vor.

aa) Hinsichtlich des mutmaßlichen Haupttäters Dr. pp. ergibt sich aus der gegen ihn geführten Akte ein hinreichend klares Bild – im Sinne der niedrigen Hürden eines Anfangsverdachts – dahin, dass er in erheblichem Umfang Impfungen bescheinigte, die tatsächlich nicht von ihm durchgeführt worden sind. Dafür sprechen zunächst die Mitteilungen der Landratsämter X., Y. und Z. Diese berichten unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend über Eltern aus ihrem jeweiligen Gebiet, die eine Impfung ablehnten oder für ihre Kinder (von den Behörden nicht akzeptierte) Impfunfähigkeitsbescheinigungen vorlegten. Als den Kindern mangels Impfnachweises Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen und den Eltern Bußgelder drohten oder bereits verhängt wurden, legten die Eltern jedoch plötzlich Impfpässe vor, in denen die zuvor abgelehnten Impfungen vom beschuldigten Arzt bescheinigt waren. Weiterhin liegen zwei Berichte eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) vor, der beschreibt, wie ihm der beschuldigte Arzt am 10.03.2025 und am 07.04.2025 jeweils eine tatsächlich nicht vorgenommene Impfung mit kombiniertem MMR(Masern, Mumps, Röteln)-Impfstoff in den Impfpass eintrug. In anderem Zusammenhang berichtete, aktenkundige Äußerungen des beschuldigten Arztes lassen darauf schließen, dass er Impfungen gegenüber eine kritische bis ablehnende Stellung einnimmt. Insgesamt hat der beschuldigte Arzt gleichwohl bei 620 Patienten Impfungen mit MMR-Impfstoff abgerechnet, die fast ausschließlich bei Minderjährigen erfolgt sein sollen, obwohl er kein Kinder-, sondern Allgemeinarzt ist.

bb) Es bestand auch der Anfangsverdacht hinsichtlich einer Anstiftung des Arztes durch die Beschuldigte.

Für die Tochter der Beschuldigten wurden zwei Impfungen mit MMR-Impfstoff mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 durch den beschuldigten Arzt bestätigt. Seine Praxis ist rund 90 km vom Wohnort der Beschuldigten und ihres Kindes entfernt, die einfache Fahrt dauert mit dem Pkw laut google maps rund 1 Stunde 20 Minuten, was für beide Impfungen allein einen Fahraufwand von mindestens 5 Stunden 20 Minuten (je zwei Hin- und Rückfahrten) bedeutet hätte. Für die Durchführung einer schlichten Impfung, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätte und die beim örtlichen Hausarzt in wenigen Minuten erledigt wäre, wäre der Aufwand schlicht unverständlich. Ob für die Fahrt zur Praxis private Gründe vorgelegen haben können, die die Verteidigerin gegenüber dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer telefonisch nur angedeutet (Besuch der Großmutter?), aber nicht weiter ausgeführt hat, ist unerheblich, weil dieser Gesichtspunkt dem Ermittlungsrichter bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08, juris Rn. 28).

Hinzu kommt, dass dem unerklärlichen Aufwand ein deutliches Motiv der Beschuldigten gegenübersteht, das Risiko der Straftat auf sich zu nehmen. Die geltende Gesetzeslage bedingt nämlich, dass auch für impfkritisch eingestellte Eltern ein starker Anreiz besteht, für das eigene Kind einen Impfnachweis zu besitzen. So müssen seit 01.03.2020 (vgl. Art. 4 Masernschutzgesetz vom 10.02.2020, BGBl. I, S. 148) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden und die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen (§ 20 Abs. 8 IfSG). Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sind u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte bzw. Schulen. Ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG). Der Nachweis ist über die Vorlage einer Impfdokumentation zu führen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Mit anderen Worten laufen Eltern Gefahr, die Kinderbetreuung etwa in Kindergärten nicht in Anspruch nehmen zu können, sollte ihr Kind nicht geimpft sein. Die Ausstellung eines Impfnachweises bei gleichzeitiger Nichtimpfung kann von ihnen dann als ein Ausweg aus dem Zielkonflikt wahrgenommen werden.

cc) Bei wertender Zusammenschau all dessen kann sich der beschuldigte Arzt nach alldem gem. § 278 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 4 StR 75/24, juris Rn. 24 ff.; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl, § 277 Rn. 13 m.w.N.; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 277 Rn. 3), die Beschuldigte ihrerseits wegen Anstiftung hierzu, weil erst ihre Ansprache den lediglich allgemein tatgeneigten Arzt zur konkreten Tat bestimmt haben kann (vgl. Kammer, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 12 Qs 34/22, juris Rn. 15).

b) Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf den gegebenen Tatverdacht hegt die Kammer nach Lage des Falles nicht.

2. Über die Herausgabe des Impfausweises kann die Kammer im Rahmen der Beschwerde nicht entscheiden, weil eine beschwerdefähige Beschlagnahme aus der Akte nicht zu erkennen ist. Dem Sicherstellungsprotokoll ist vielmehr der Eintrag zu entnehmen, die Beschuldigte sei mit der Sicherstellung einverstanden gewesen. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, kann die Beschuldigte dies gegenüber der GenStA vorbringen.“