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Vollzug I: Telefonieren mit dem Strafgefangenen, oder: Telefonat des Gefangenen mit dem Verteidiger

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug vor-

Den Starter macht der BayObLG, Beschl. v. 16.06.2026 – 203 StObWs 358/26 – zum Telefonieren mit dem Gefangenen. Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug. Seinen Antrag auf die Genehmigung eines Telefonats mit seinem mandatierten Verteidiger zur Besprechung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat die JVA abgelehnt. Außerordentliche Telefonate würden nur nach einer vom Strafgefangenen nicht belegten Dringlichkeit gewährt. Die Strafvollstreckungskammer hat dann auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Verweigerung eines Telefonats mit dem Verteidiger am 14. und 15.01.2026 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Anstalt keinen Nachweis einer besonderen Dringlichkeit fordern durfte.

Hiergegen hat die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg: Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, und die Sachrüge war unbegründet:

„2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG bestimmt, dass Gefangenen nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung, der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt sowie der Belange des Opferschutzes, gestattet werden kann, Telefongespräche zu führen. Auch nach der Neufassung der Norm hat der Gefangene zwar keinen Anspruch auf das Führen eines Telefonats, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Des Nachweises einer besonderen Dringlichkeit bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch für ein Telefongespräch mit dem Verteidiger, wobei im Einzelfall das Ermessen für den Fall eines Telefonkontakts mit dem Verteidiger auch auf Null reduziert sein kann (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 204 StObWs 102/20 –, juris; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtsrelevanz des telefonischen Kontakts eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 7. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris Rn. 30?ff.) und dem in Art. 5 Abs. 1 BayStVollzG normierten Angleichungsgrundsatz (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayStVollzG) ist mittlerweile anerkannt, dass die Justizvollzugsanstalt Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung einer ihn betreffenden Rechtssache in der Regel zu ermöglichen hat (vgl. Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 9. Kapitel Interne Kontakte zur Außenwelt D Rn 4; Knauer in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 30 LandesR Rn 15; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 100; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 BvR 2299/13 –, juris Rn. 24 zum Aspekt des fairen Verfahrens; zur Thematik auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 Ws 858/02 –, StraFo 2003, 103 f., zitiert nach juris).

c) Danach waren die Versagung der Bewilligung des vom Beschwerdeführer unter Angabe eines plausiblen, nicht beliebig aufschiebbaren Zwecks beantragten Telefongespräches mit der Begründung einer fehlenden Dringlichkeit und der Verweis auf die Nutzung des Telefonkontingents gemessen an § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hat das Bedürfnis des Gefangenen, sich telefonisch in einer vollzugsrelevanten Angelegenheit zeitnah rechtlich beraten zu lassen, nicht berücksichtigt und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung des Verkehrs des Strafgefangenen mit einem für ihn in Angelegenheiten des Strafvollzugs mandatierten Rechtsanwalt geführt. Dass die Sicherheit und Ordnung oder die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt der Genehmigung im konkreten Fall entgegengestanden hätten, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen.

d) An einem Feststellungsinteresse des Strafgefangenen hat der Senat bereits wegen einer Wiederholungsgefahr keinen Zweifel.“

Haft II: Beschleunigungsgrundsatz während der HV, oder: Terminsdichte i.d.R. mehr als 1 Tag/Woche

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Die zweite Haftentscheidung, die ich vorstelle, stammt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 46/26 -, in der dem BGH zum Beschleunigungsgrundsatz während des Laufs der Hauptverhandlung Stellung genommen hat.

Der Angeklagte ist am 07.12.2022 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in U-Haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der BGH hat am 12.07. 2023, 22.11.2023 und 12.03.2024 jeweils die Fortdauer der U-Haft angeordnet. Mit Beschluss vom 19.09.2024 hat er eine Haftbeschwerde verworfen, mit der der Angeklagte die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des OLG und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt hatte.

Aufgrund eines weiteren Haftprüfungsantrags des Angeklagten hat das OLG nun entschieden, dass der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er rügt erneut, dass die U-Haft infolge einer nicht hinreichend beschleunigt durchgeführten Hauptverhandlung unverhältnismäßig sei.

Ohne Erfolg beim BGH:

„4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist das Verfahren seit der Entscheidung des Senats vom 19. September 2024 (StB 59/24) weiterhin in einer Weise gefördert worden, die dem Anspruch des inhaftierten Angeklagten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist genügt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK; zu den insoweit anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 – StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN).

a) Die Verhältnismäßigkeit setzt der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderung an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, BGHR StPO § 120 Verhältnismäßigkeit 2 Rn. 12 mwN). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, BVerfGK 15, 474, 480; vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 154 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – StB 2/13, juris Rn. 13 f.; jeweils mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11, wistra 2011, 348 Rn. 14) können die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten von Bedeutung sein. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2025 – StB 23/25, NStZ-RR 2025, 253 Rn. 17; vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504 Rn. 7 ff. mwN).

b) An diesen Maßstäben gemessen, ist den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots hier genügt. Das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung werden in der mit Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt.

aa) Soweit der Angeklagte erneut bemängelt, dass sich die Beweisaufnahme zunächst nur mit einem ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichteten Tatvorwurf befasst habe, wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung StB 59/24 Bezug genommen.

bb) Darüber hinaus ist die bisherige Verhandlungsdichte nicht zu beanstanden. In Haftsachen ist grundsätzlich eine solche von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Ferien- und Krankheitszeiten haben bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Terminierungsdichte festzumachen; ebenfalls entscheidend sind die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – 49746/99, NJW 2005, 3125 Rn. 51; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 157 f.; vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640 Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 – StB 2/24, juris Rn. 19 mwN).

Bis Oktober 2025 ist die Hauptverhandlung an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt worden. Durch die seitdem aufgrund mehrerer Krankheitsfälle notwendigen Terminsaufhebungen hat sich die Verhandlungsdichte nicht maßgebend reduziert. Nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist – ohne Berücksichtigung der Krankheitszeiten – bisher an 124 Hauptverhandlungstagen und damit durchschnittlich 1,4 Tagen pro Woche verhandelt worden. Dies entspricht ohne Weiteres dem grundsätzlichen Erfordernis von mehr als einem Termin pro Woche in Haftsachen. Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels mehrerer umfangreicher Selbstleseverfahren gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – StB 18/19, juris Rn. 12). Bis zum Eintritt des ersten Krankheitsfalles sind bereits fünf Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Während der Erkrankung eines Mitangeklagten zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 ist ein für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenes Selbstleseverfahren mit einem Umfang von 2.151 Seiten vorgezogen worden, welches am 25. Februar 2026 seinen Abschluss gefunden hat. Zudem ist zeitlich überlappend vom 26. Januar bis 15. April 2026 ein weiteres, 2.686 Seiten umfassendes Selbstleseverfahren durchgeführt worden. Trotz des Ausfalls von insgesamt elf Sitzungstagen in der Zeit vom 9. März bis 6. Mai 2026 wegen Erkrankung des Ergänzungsrichters ist das Verfahren durch die Überlassung von Urkunden mit einem Umfang von 1.560 Seiten für ein weiteres Selbstleseverfahren mit der Ankündigung, dass nach der Fortsetzung des Verfahrens eine kurze Lesefrist gesetzt werden wird, weiter gefördert worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde, das Verfahren hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des erkrankten Ergänzungsrichters fortgesetzt werden müssen, nicht an. Die aktuell den Verfahrensverlauf beeinträchtigende Erkrankung eines weiteren Mitangeklagten soll ebenfalls durch die Durchführung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches 6.038 Seiten umfasst und am 22. Juni 2026 angeordnet worden ist, kompensiert werden. Zudem wird derzeit ein Gutachten über dessen Verhandlungsfähigkeit eingeholt, um die Prüfung der Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Mitangeklagten vorzubereiten.

Soweit die Verteidigung unter detaillierter Auflistung von Mittagspausenzeiten, die bei ganztägigen Sitzungstagen in der Regel 75 Minuten betragen, eine schleppende Verhandlungsführung bemängelt, zeigt dies keine Verfahrensverzögerung auf, die im Hinblick auf die Haftfrage als von Bedeutung zu beurteilen wäre.

Auch die Planung der weiteren Hauptverhandlung genügt den besonderen Anforderungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.“

 

Haft I: Beugehaft zugleich mit einem Ordnungsgeld, oder: Bei „Schweigegelübde“ nicht zu beanstanden

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In die neue Woche starte ich dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 38/26. Den hatte ich in der vergangenen Woche bereits einmal vorgestellt, und zwar wegen der Ausführungen des BGH zum Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) (vgl. StPO II: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Besteht noch „Verfolgungsgefahr“?). Er kommt hier jetzt noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen zur Beugehaft, die wegen der Auskunftsverweigerung der Zeugin angeordnet war. Dazu meint der BGH:

„b) Auch im Übrigen sind die Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft rechtmäßig.

aa) Die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 2 StPO steht – anders als diejenigen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen. Dabei sind die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 19; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9).

bb) Auch insofern ist gegen die – ausdrücklich in Ausübung des eröffneten Ermessens getroffene – Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern.

(1) Die Vernehmung des Beschwerdeführers und die angefochtene Anordnung von Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage sind von der gerichtlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO gedeckt.

Die Erforschung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht begründet deshalb für die Verfahrensbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen sowie alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann das Tatgericht nach den Umständen des Falls sogar verpflichten, gegen einen Zeugen, der ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel festzusetzen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 21; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 15; Urteil vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Welche Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geboten sind, unterliegt dabei in erster Linie der Beurteilung des erkennenden Gerichts, zumal die Aufklärungspflicht in einer Wechselbeziehung mit der tatrichterlichen Überzeugung steht (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 22).

Hieran gemessen ist das Vorgehen des Oberlandesgerichts frei von Bedenken. Angesichts des Gewichts der zwei Angeklagten zur Last gelegten schweren Gewalttat in W. am 15. Februar 2020, der Qualifikation dieser Tat als politisch motivierte linksextremistische Gewalttat sowie des wahrscheinlichen verfahrensrelevanten Wissens des Beschwerdeführers als Beteiligter an diesem Geschehen und einem weiteren Tatkomplex sowie als Angehöriger der linksextremistischen Szene, in der sich auch die Angeklagten mutmaßlich bewegten, ist nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat eine Aussage des Beschwerdeführers unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtet.

(2) Die angefochtene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Da das Gesetz keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip besondere Relevanz. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein; zudem darf sie zur Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865 Rn. 28; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24,BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 9 Rn. 25; vom 10. Januar 2012 – StB 20/11, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 8 Rn. 9; vom 4. August 2009 – StB 32/09, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 7 Rn. 7).

Auch diese Voraussetzungen für Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO sind erfüllt. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass eine Aussage des Zeugen zur Sache ohne Beugehaft nicht zu erlangen ist. Angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens des Beschwerdeführers um die Aktivitäten der hier inmitten stehenden Vereinigung steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen.

Darauf, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, seine Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Einer dahingehenden positiven Prognose bedarf es nicht (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung des Zeugen – wie auch das Oberlandesgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zum Ausdruck gebracht hat – jedenfalls nicht.

c) Angesichts der vorgenannten Umstände und der festen Entschlossenheit des anwaltlich beratenen Zeugen, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehöriger der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Anordnung von Beugehaft zeitgleich mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen hat (vgl. zur grundsätzlichen Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86, BVerfGE 76, 363, 391; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 15; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 28; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 12; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 6). Gleiches gilt für die pauschale Anordnung einer Haftdauer bis zum Ablauf der sechsmonatigen Höchstdauer. Eine solche Festsetzung ist grundsätzlich statthaft (LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 14; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 70 Rn. 7) und hier verhältnismäßig, zumal der Zeuge durch seine Aussage eine Haftbeendigung herbeiführen und das Gericht die Anordnung, namentlich bei einer Änderung der die Beugehaft legitimierenden Umstände, jederzeit aufheben kann. Ein Fall, in dem die Ausschöpfung der Höchstdauer von vornherein unverhältnismäßig erscheint und daher eine Anordnung nur in geringerem zeitlichem Umfang ergehen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1994 – StB 22/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 5; vom 19. Oktober 1994 – StB 20/94, BGHR StPO § 70 Erzwingungshaft 4; LR/Bertheau/Ignor, StPO, 27. Aufl., § 70 Rn. 17; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317), liegt angesichts der hohen Bedeutung der Strafsache und der potentiellen Aussage des Zeugen nicht vor.

d) Schließlich ist aus den vorstehenden Gründen gegen die Vollstreckung der rechtmäßig angeordneten Beugehaft gleichfalls nichts zu erinnern. Denn bei bedeutsamen Aussagen und gewichtigen Tatvorwürfen – wie hier – sind rechtmäßig angeordnete Erzwingungsmaßregeln regelmäßig auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 Rn. 47; vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 18; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 70 Rn. 27).

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Mehrmals mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr

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Und dann der VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.06.2026 – 7 L 520/26 -, von dem ich aber auch nur den Leitsatz vorstelle. Die umfangreiche Begründung bitte selbst lesen.

Der Leitsatz lautet:

1. Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinischpsychologisches Gutachten einer Begutachtunsgstelle beibringen.

2. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist solange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: „unbewusster Drogenkonsum“/“Dritter als Fahrer“

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Heute stelle ich wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor. Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum unebwussten Drogenkonsum, von denen ich hier aber nur die Leitsätze aufführe. Es handelt sich um den

Eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme stellt trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Ausnahme dar, zumal harte Drogen wie etwa Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind. Die Schilderung einer solchen Rauschmitteleinnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. Allein die Angabe von Ort und Zeit eines Festivals und eines dort statt gefundenen Gemüseverzehrs, bei dem zu einer Drogenaufnahme durch das Gemüsegericht gekommen sein könnte, genügt nicht für eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schilderung eines unbewussten und ungewollten Kokainkonsums. 

Zu den Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Antragstellers, wonach nicht er selbst bei der maßgeblichen Fahrt unter Einfluss von Kokain der Fahrzeugführer gewesen sei, sondern ein unbekannter Dritter, der sich lediglich mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers ausgewiesen habe.

Dem Einfallsreichtum sind an der Stelle offenbar Tür und Tor geöffnet 🙂 .