Kategoriearchiv: OLG

Anwendbares Recht III: Betrug beim Krypto-Vertrieb, oder: Teilweiser Taterfolg in Deutschland

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In der dritten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2025 – 1 Ws 90/25 – geht es um die Anwendung des deutschen Strafrechts bei einem Organisationsdelikt, und zwar bei dem betrügerischen Vertrieb von sog. „Schulungspaketen“ bzw. dem verdeckten „Handel“ mit einer nur vermeintlich existenten Krypto-Währung.

Das LG hatte im selbständigen Einziehungsverfahren Taterträge im Wert von 20 Mio EUR eingezogen. Das OLG Hamm hat das bestätigt:

„2. Das Landgericht Bielefeld hat im Ergebnis auch zu Recht das deutsche Strafrecht auf den Sachverhalt des selbständigen Einziehungsverfahrens zur Anwendung gebracht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000.000,00 EUR gegen die Einziehungsbeteiligte anzuordnen ist (§ 435 Abs. 1 StPO), da sie im Zeitraum vom 09.12.2015 – 15.08.2016 in 17.552 tateinheitlich begangenen Fällen jeweils einen gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) begangen hat. Dabei hat die Einziehungsbeteiligte durch Schaffung, Betreuung und Ausnutzung von Organisationsstrukturen Rahmenbedingungen für den betrügerischen Vertrieb von sogenannten „Schulungspaketen“ (bzw. den verdeckten „Handel“ mit einer nur vermeintlich existenten Krypto-Währung) gesetzt und ausgenutzt, die zur täuschungsbedingt veranlassten Schädigung einer Vielzahl von Personen geführt hat. Da sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten (hier gewerbsmäßigen Betruges) ausgerichteten Gewerbebetriebes erschöpft, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt nicht nur zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – 1 StR 186/18 – juris m.w.N.); das Handeln der Einziehungsbeteiligten ist auch als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen.

Durch das der Einziehungsbeteiligten anzulastende Organisationsdelikt wurden eine Vielzahl von Personen in mehreren Ländern, aber auch deutsche Staatsangehörige geschädigt, welche eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB in Deutschland veranlasst haben. Damit ist der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, so dass bezogen auf diese Tatteile unzweifelhaft das deutsche Strafrecht nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Dies führt aufgrund der Bewertung der Tat der Einziehungsbeteiligten als einheitliche Tat zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte Organisationsdelikt (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 04.12.2006 – OLG Ausl 262/06 (92/06) = NJW 2007, 788). Da die Verurteilte auch nicht wegen dieser Tat bereits (in einem anderen Land) verurteilt wurde, ist auch unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung eine abweichende rechtliche Bewertung nicht geboten.

3. Die Einziehung ist gegen mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner anzuordnen, wenn diese zumindest vorübergehend (Mit-)Verfügungsgewalt über das Erlangte hatten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2019, 1 StR 208/19; Urteile vom 05.07.2019 – 5 StR 670/18 Rn. 7 und vom 28.10.2010 – 4 StR 215/10; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 29 mwN). Aus den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegten Gründen haftet die Einziehungsbeteiligte daher in Höhe von 2.580.715,15 EUR als Gesamtschuldnerin. Zu Recht hat das Landgericht daher insoweit die Haftung der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldnerin angeordnet. Klarstellend ist lediglich vorsorglich auszuführen, dass die Einziehungsbeteiligte insoweit (allein) mit der H. GmbH (Einziehungsbeteiligte des bei dem Landgericht Münster unter dem Az. 7 KLs – 6 Js 167/16 – 2/20 geführten Verfahrens) gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Urteil vom 08.01.2024 = BeckRS 2024, 20747 Rn. 1205f (1222f)).“

StPO II: Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses, oder: Falsches Datum auf dem Empfangsbekenntnis

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 Ws 10/25 – zur Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses.

Das Verfahren eingestellt worden, weil der Angeklagte verstorben. Gegen die für ihn nachteilige Kosten- und Auslagenentscheidung hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG führt in seinem Verwerfungsbeschluss zur Zulässigkeit des Rechtsmittels aus:

„1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die sofortige Beschwerde wurde insbesondere innerhalb der sich aus den §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 1, Abs. 2, 35 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO ergebenden Wochenfrist und damit fristgemäß eingelegt.

Zwar ist in dem am 26.12.2024 an das Landgericht gefaxten Empfangsbekenntnis als nach § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 175 Abs. 3 ZPO maßgebliches Zustellungsdatum der 17.12.2024 angegeben; danach wäre die am 26.12.2024 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenklägers verfristet. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst am 24.12.2024 mit einer vom Willen des Empfängers – hier des Nebenklagevertreters – getragenen Empfangnahme bewirkt worden ist. Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 175 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich das in ihm angegebene Zustellungsdatum, da in dem Empfangsbekenntnis zunächst der Zeitpunkt zu vermerken ist, zu dem der Empfänger das Schriftstück entgegengenommen hat. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen, denn § 175 Abs. 3 ZPO sieht Datum und Unterschrift nur als Mittel zum Nachweis, nicht hingegen als Voraussetzung der Zustellung an. Ein falsches Datum auf dem Empfangsbekenntnis verhindert nicht den Nachweis des tatsächlichen Zugangstages (BGH NJW 1990, 2125; NJW 2001, 2722; NJW 2012, 2117; NJW-RR 2021, 158); der Zeitpunkt der Zustellung kann daher auch auf andere Weise festgestellt werden (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 37 Rn. 48 mwN). Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis; vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet werden (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, ZPO § 175 Rn. 4 mwN).

Danach ist die vom Willen des Nebenklagevertreters getragene Empfangnahme des ihm übersandten Beschlusses vom 06.12.2024 (erst) am 24.12.2024 erfolgt. Der Nebenklagevertreter hat durch die von ihm eingereichten Reiseunterlagen belegt, dass er sich bis zum 24.12.2024 auf einer Reise in Südamerika befand; nach dem Schreiben vom 03.04.2025 ist anzunehmen, dass dem Nebenklagevertreter das Empfangsbekenntnis auch nicht (elektronisch) vor dem 24.12.2024 an seinen Urlaubsort zugegangen ist. Der Nebenklagevertreter kann demnach das ihm übersandte Empfangsbekenntnis erst nach Rückkehr von seiner Reise und damit nicht vor dem 24.12.2024 mit Annahmewille entgegengenommen haben. Das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelldatum – der 17.12.2024 – ist damit entkräftet.“

StPO I: Ergänzungspflegschaft für ein „Kind“ ?, oder: Notwendige Verstandesreife eines fast 16-Jährigen

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, zweimal OLG und einmal BayObLG.

Ich starte mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2025 – 2 WF 33/25. Das ist StPO mit familienrechtlichem Einschlag. Es geht nämlich um die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen.

Ausgangspunkt ist ein OWi-Verfahren, in dem es um eine eine Ordnungswidrigkeit bezüglich der Nichterbringung eines Immunitätsnachweises nach dem IfSG. Die betroffenen Eltern hatten behauptet vorliegend, dass sich das Kind nicht impfen lassen wolle. Es wurde beantragt, das Kind in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Das AG hatte die Ergänzungspflegschaft für das Kind, das in der Hauaptverhandlung als Zeuge vernommenw erden sollte, angeregt.

Das Familiengericht ist dieser Anregung nachgekommen, indem es für das betroffene Kind eine Ergänzungspflegschaft anordnete und das Jugendamt des Landkreises zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis „Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO sowie des Untersuchungsverweigerungsrechts gemäß § 81 c Abs. 3 StPO“ bestellte.

Dagegen das „Kind“, das geltend gemacht hat, es sei 15, bald 16 Jahre alt und damit offenkundig in der Lage, selbst über die Ausübung des Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrechts zu entscheiden. Auch der Vater hat Rechtsmittel eingelegt.

Beide Rechtsmittel hatten Erfolg:

„2. Die Beschwerden sind begründet.

a) Ergänzungspflegerbestellung für das Zeugnisverweigerungsrecht

aa) Rechtsgrundlage für die Pflegereinsetzung insoweit ist § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Gemäß § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, „wer unter elterlicher Sorge … steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.“ Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. die Erteilung der Genehmigung für eine Aussage ist gemäß § 52 Abs. 1 StPO eine Angelegenheit, die der Besorgung der Eltern unterliegt, wenn und soweit „Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife … von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung“ haben. Denn dann dürfen sie gemäß § 52 Abs. 1 StPO nur vernommen werden, „wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt“ (§ 52 Abs. 1 S. 1 StPO). § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt weiter: „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.“ Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gemäß § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 WF 102/19 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 WF 31/19 -, juris, Rn. 17, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 27).

Nach Vorstehendem sind daher sowohl die Mutter als Beschuldigte wie auch der Vater als mitsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen.

bb) Voraussetzung für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ist weiter, dass dem betroffenen Kind die notwendige Verstandesreife fehlt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können.

Das Familiengericht ist dabei an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden zur Verstandesreife gebunden, es sei denn, es läge eine offensichtliche Fehleinschätzung vor (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 2 WF 31/19 –, juris, Rn. 17 mwN; Schöpflin, in: BeckOGK, Stand: 15.03.2025, § 1809 BGB Rn. 47 mwN).

Entsprechend ist die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft im Fall der offensichtlich bestehenden Verstandesreife zwecklos und dann abzulehnen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 – XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 28).

So liegt der Fall hier.

Es besteht zwar keine feste Altersgrenze, ab der eine Verstandesreife stets angenommen oder abgelehnt werden könnte. Der BGH hat entschieden, dass bei einem sieben Jahre alten Kind eine notwendige Verstandesreife in der Regel nicht besteht (BGHSt 14, 159, 162), bei Jugendlichen ab 14 Jahren diese demgegenüber in der Regel anzunehmen ist (BGHSt 20, 234). Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221).

Der Betroffene ist bereits 15 Jahre alt und wird am 01.06.2025 16 Jahre alt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über die notwendige Verstandesreife im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO verfügen könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Jugendamt bzw. Ergänzungspfleger des Kindes nicht vorgetragen.

bb) Untersuchungsverweigerungsrecht

Hinsichtlich des Untersuchungsverweigerungsrechts gem. § 81c Abs. 3 StPO gilt das zum Zeugnisverweigerungsrecht Ausgeführte entsprechend. Wegen des Verweises in § 81c Abs. 3 S. 3 StPO auf die Regelung in § 52 Abs. 2 StPO ist auch diesbezüglich keine Ergänzungspflegschaft einzurichten.“

OWi III: Geldbußenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verwertung von tilgungsreifen Voreintragungen

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Und dann zum Tagesschluss noch etwas zur Geldbußenbemessung, und zwar der OLG Naumburg, Beschl. v. 06.05.2025 – ORbs 104/25. Nichts Dolles, aber ich bin ja froh, wenn ich überhaupt OWi-Entscheidungen habe, über die ich berichten kann.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld von 350,00 EUR€ verhängt. Dieses Urteil ist dem Betroffenen am 22. Januar 2025 zugestellt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg hatte:

„Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße einen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 11. April 2025 das Folgende ausgeführt:

„Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße die verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen berücksichtigt (UA S. 3 f) — unter anderem diejenige gemäß Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 28.04.2022 (rechtskräftig seit 17.05.2022), mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h beim Führen eines PKW festgesetzt wurde.

Im Ergebnis zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Verwertung dieser verkehrsrechtlichen Vorahndung gegen das absolute Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 S. 1 i V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG verstößt. Danach darf eine eingetragene Tat und Entscheidung aus dem Verkehrseignungsregister für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen, nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht wurde. Dies gilt auch, wenn die Eintragung tilgungsreif ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwertungsverbots ist nicht der Tattag, sondern an dem die letzte tatrichterliche Entscheidung ergeht (Euler, in BeckOK-OWiG, 45. Edition, Stand: 01.01.2025, § 29 StVG Rn. 8 m. weit. Nachw.)

Die vorstehende Eintragung vom 28.04.2022 (rechtskräftig seit 17.05.2022) war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels vom 02.12.2024 tilgungsreif. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StVG beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre und 6 Monate, wenn eine mit einem Punkt bewertete verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit im Sinne Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gegeben ist. Dies ist nach der Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Fassung vom 20.04.2020, gültig vom 28.04.2020 bis 21.08.2024) in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 (Tabelle 1) der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV hier der Fall (in der aktuellen Fassung vom 13.10.2021, gültig seit dem 09.11.2021).

Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vom 28.04.2022, mithin am 17.05.2022 zu laufen. Tilgungsreife trat somit am 17.11.2024 ein.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 02.12.2024 durfte die besagte Voreintragung somit nicht mehr verwertet werden. Da sie gleichwohl bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt wurde, ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei Beachtung des Verwertungsverbots zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das angegriffene Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der neu zu treffenden Sachentscheidung durch den Tatrichter zwischenzeitlich auch hinsichtlich der Voreintragung vom 02.12.2019 (rechtskräftig seit 21.12.2019) Tilgungsreife eingetreten ist. Die Tilgungsfrist betrug vorliegend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StVG 5 Jahre. Es handelt sich hier bei der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h – um eine besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit, die mit zwei Punkten nach der FeV bewertet ist, Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Fassung vom 06.10.2017, gültig vom 19.10.2017 bis 27.04.2020) in Verbindung mit Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 (Anhang zu Nr. 11) zur Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Fassung des Bußgeldkatalogs vom 05.11.2013, gültig vom 01.05.2014 bis 27.04.2020).

Auch bezüglich der weiteren Voreintragungen vom 17.03.2023 (rechtskräftig seit 06.04.2023) und vom 17.08.2023 (rechtskräftig seit 06.09.2023) wird der Tatrichter die jeweilige Tilgungsreife bezogen auf den Zeitpunkt seiner neuen Entscheidung zu prüfen haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

Rechtsmittel III: Auslegung der „Rechtsmittelschrift“, oder: Anfechtungsgegenstand und Anfechtungswille?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.03.2025 – 1 Ws 33/25.

Das LG hat die Berufung des vom Verteidiger für den Angeklagten gegen ein Urteil des AG sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte Erfolg, soweit das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtete, hat das OLG klar gestellt, dass ist eine Entscheidung des OLG nicht veranlasst war, da keine Frist versäumt wurde:

„Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Verteidiger für den Angeklagten am 19.09.2024, mithin innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Entsprechend § 32d S. 2 StPO erfolgte die Übermittlung der Berufungsschrift an das Amtsgericht Karlsruhe mittels eines mit qualifizierter Signatur des Verteidigers versehenen elektronischen Dokuments. Dass die „übliche“ Berufungsschrift – wohl versehentlich – nicht beigefügt war, schadet nicht, da sich aus der vom Verteidiger übermittelten Datei Amtsgericht_Karlsruhe_19_Ds_940_Js_51573_22.pdf zweifelsfrei sein Wille, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 Berufung einlegen zu wollen, entnehmen lässt.

Die Einlegung der Berufung ist eine Prozesserklärung iSd §§ 296 ff. Es ist nicht vorgeschrieben, diese Erklärung inhaltlich mit bestimmten Worten abzugeben. Sie muss nur mit hinreichender Deutlichkeit den Anfechtungsgegenstand sowie die Person und den Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16, BeckRS 2016, 111077; BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2, 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67 Aufl. 2024, Einl Rn. 28). Die Erklärung muss sich in unterscheidungsfähiger Weise auf das angefochtene Urteil beziehen. Wie es bezeichnet wird, ist unerheblich. Es muss nur Klarheit über die Erklärung eines unbedingten Anfechtungswillens in Bezug auf ein bestimmtes Urteil herrschen.

Hiervon ausgehend und unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass eine formgerecht eingereichte Erklärung wohlwollend auszulegen ist (BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2), genügt die übermittelte Anlage diesen Anforderungen. Denn darin werden vom Verteidiger sowohl das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, und das gerichtliche Aktenzeichen genannt, in der Betreff-Zeile (durch welche nach allgemeinem Verständnis die Beziehungen zwischen Übermittler und Empfänger in Beziehung zu einer bestimmten Thematik oder zu einer erforderlichen Aktion aussagekräftig hergestellt werden soll) der Name des Angeklagten mit dem Stichwort „Berufung“. In der nächsten Zeile wird auf eine (nicht übermittelte) Anlage hingewiesen, deren Inhalt aber wie folgt bezeichnet wird: „Berufung gegen das Urteil vom 19_09_2024.pdf“.

Aus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Verteidiger für den Angeklagten gegen das am 19.09.2024 verkündete Urteil Berufung einlegen will. Durch den Hinweis auf die fehlende Anlage wird die Einlegung der Berufung nicht nur angekündigt, sondern der Anfechtungswille des Angeklagten, dessen Verteidiger das Dokument qualifiziert signiert hat, deutlich. Dass dieser nicht in einem vollständigen Satz Ausdruck findet, schadet nicht, da eine andere Deutung als die, Berufung einlegen zu wollen, aus verständiger Sicht ausscheidet.“