Kategoriearchiv: OLG

Fristen u.a. I: Vom richtigen beA verschickt???, oder: Unterbesetzte Kanzlei entschuldigt nicht

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute Entscheidungen zur Fristen und/oder zur Wiedereinsetzung.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen aus dem zivilrechtlichen Bereich, wobei die behandelten Fragen immer auch Auswirkungen auf Straf-/Bußgeldverfahren haben können. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor, den Rest dann bitte in den verlinkten Volltexten selbst lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512).

2. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.

3. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

Eine Rechtsanwältin kann zwar einzelne Aufgaben auf geeignetes Büropersonal übertragen. Sie muss jedoch sicherstellen, dass ihre Angestellten ihr Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert ist. Dazu muss sie auch einer eventuellen Überlastung entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass dem verbliebenen Personal zu viele Aufgaben übertragen werden.

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

Haft III: Ausbleiben des Angeklagten im HV-Termin, oder: Ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch etwas aus dem Bereich des Haftbefehls nach § 230 StPO, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2025 – 2 Ws 299/25.

Gestritten wird um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wegen Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das LG hat zwar inzwischen den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl aufgehoben, es geht jetzt aber noch um die Feststellung der nachträglichen Rechtswidrigkeit. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob der Angeklagte überhaupt ordnungsgemäß zu Hauptverhandlung geladen war. Das hat das OLG verneint.

Ich stelle hier nur die Begründung des OLG vor, den zugrunde liegenden Sachverhalt bitte selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

„2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls lagen nicht vor, da es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die zwingende Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsmittels ist (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 230, Rz. 9), fehlte.

a) Die Zustellungsurkunde vom 30.10.2024 begründet als öffentliche Urkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache (§§ 182 i.V.m. 418 ZPO), nämlich dass es am Tag der Zustellung zu einer Einlegung der Terminladung in einen Briefkasten an der Anschrift N. gekommen ist, die der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 als seine „ladungsfähige Anschrift“ mitgeteilt hatte. Allerdings ist weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf diesem Weg grundsätzlich mögliche, die persönliche Kenntnis von dem Schriftstück fingierende Ersatzzustellung im Sinne der §§ 37 StPO, 178 Abs. 1, 180 ZPO, dass der Empfänger an der Anschrift auch tatsächlich wohnt (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1992 – 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1085). Dies kann der Zusteller – mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit an der Haustür – nicht beurkunden, so dass die Zustellungsurkunde insoweit keinen vollen Beweis im Sinne des § 418 ZPO begründet.

Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Angeklagte am 30.10.2024 an der vorgenannten Anschrift eine Wohnung unterhalten bzw. im Haushalt seines Vaters gewohnt hat (1) oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat mit der Folge, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit der Ladung berufen könnte (2), bzw. auf andere Weise von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt hat, diesem aber gleichwohl ferngeblieben ist (3).

(1) Hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes des Angeklagten ist aktenkundig, dass er zunächst in einer kommunalen Unterkunft wohnte, von wo er am 15.07.2024 von Amts wegen abgemeldet wurde (Bl. 281 d. HA). Ferner ist dokumentiert, dass er eine Wohnsitznahme in Nürnberg am 28.09.2024 der dortigen Meldebehörde angezeigt hat, was bereits ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er zuletzt dort gewohnt hat. Dies gilt umso mehr, als er dort tatsächlich angetroffen und festgenommen werden konnte und es sich um den Haushalt seiner Mutter handelt.

Wo der Angeklagte in der Zwischenzeit wohnte bzw. ob er überhaupt über eine dauerhaft genutzte Unterkunft verfügte, ist unklar, kann aber vorliegend dahinstehen, da nach Aktenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2024 (insbesondere im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzzustellung am 30.10.2024) im Haushalt seines Vaters gewohnt hat. Er hat zwar gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 angegeben, er könne unter der Anschrift in N. geladen werden. Er hat zugleich aber klargestellt, es handele sich dabei um die Wohnanschrift seines Vaters, den er lediglich einmal pro Woche zum Frühstücken besuche. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst unter dieser Anschrift nicht im Sinne des Zustellrechts wohnt. Wohnung meint in diesem Kontext den Raum, in dem der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und den er regelmäßig aufsucht. Mag das Kriterium des „regelmäßigen Aufsuchens“ bei einem wöchentlichen Besuch zwar noch erfüllt sein, fehlt es jedoch an demjenigen des „räumlichen Lebensmittelpunktes“ bei – wie hier – nur gelegentlichen Besuchen aus einem bestimmten Anlass.

Konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte gleichwohl bei seinem Vater wohnhaft gewesen sein könnte, so dass am 11.02.2025 von einer ordnungsgemäßen Ladung im Wege der Ersatzzustellung ausgegangen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprach hiergegen, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht sogar mitgeteilt hatte, ab September 2024 über eine eigene Wohnung in Nümbrecht-Gaderoth zu verfügen (mag sich dies im Nachhinein auch nicht realisiert haben). Damit war jedenfalls eine mögliche Änderung der Wohnverhältnisse des Angeklagten zum 01.09.2024 aktenkundig.

(2) Dem Angeklagten ist es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen. Er hat weder bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2440) oder auch nur „mitverursacht“, noch einen solchen im weiteren Verlauf aufrechterhalten. Insbesondere bestand keine Verpflichtung seinerseits, das Landgericht Bonn über seinen Umzug nach Nürnberg in Kenntnis zu setzen. Weder konnte er wissen, dass das Landgericht Bonn von seinen Angaben gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl Kenntnis erlangt hatte, noch, dass gegen ihn überhaupt ein Strafverfahren bei der Kammer anhängig war. Denn es bestehen keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der – Anfang September an die Adresse seines Vaters versandten – Anklageschrift hatte.

Soweit die Kammer in seiner Nichtabhilfeentscheidung argumentiert, der Angeklagte halte sich auch „im weiteren Verlauf […] zustellungsunfähig“, ist dies im Hinblick auf die vorausgegangene, dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Zustellungsproblematik ohne Relevanz, zumal – wie ausgeführt – nichts für ein doloses, zustellungsvereitelndes Verhalten des Angeklagten bereits im Jahr 2024 spricht.

(3) Es ist auch nicht deshalb von einer Heilung des Zustellungsmangels auszugehen, weil ihm die Terminladung tatsächlich zugegangen ist (§ 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO). Insbesondere ist nicht belegt, dass ihm diese von seinem Vater ausgehändigt worden ist. Vielmehr lassen sich der Akte Hinweise darauf entnehmen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater konfliktbelastet war (vgl. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Person in der Anklageschrift).

b) Da mangels ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorlagen, war dieser rechtswidrig. Dem hat die Kammer mit der Aufhebung des Haftbefehls am 18.02.2025 auch entsprechend Rechnung getragen, nachdem sie von den tatsächlichen Begebenheiten Kenntnis erlangt hat und diese hat prüfen können.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls – objektiv – nicht vorlagen, konnte dieser von Beginn an keine Grundlage für die Freiheitsentziehung des Angeklagten sein. Ob die Kammer dies bereits am 11.02.2025 oder spätestens am 17.02.2025 hätte erkennen oder sich zu weiteren Nachforschungen hätte veranlasst sehen müssen, ist unerheblich. Fehl geht deshalb die der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Auffassung, dass sowohl der Erlass des Haftbefehls als auch dessen Bestand bis zum 18.02.2025 rechtmäßig gewesen seien, weil aufgrund der „zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse“ von der Ordnungsgemäßheit der Ladung auszugehen gewesen sei.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend, dass das Landgericht vor Erlass des Haftbefehls am 11.02.2025 versucht hat, den damaligen Wohnsitz des Angeklagten durch die Veranlassung einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu verifizieren, was aufgrund der erlangten Antwort (vgl. Bl. 354 d. A.) jedoch nicht eindeutig ausgefallen ist und insbesondere nicht zu der Feststellung geführt hat, dass der Angeklagte bereits seit dem 28.09.2024 unter der Anschrift seiner Mutter in Nürnberg amtlich gemeldet ist. Ein willkürliches Handeln des Landgerichts, welches auch am Samstag, dem 15. sowie am Sonntag, dem 26.02.2025 – durch die Korrespondenz mit dem Verteidiger sowie der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Nürnberg – mit der Sache befasst war, liegt sowohl in Bezug auf den Erlass des Sitzungshaftbefehls fern als auch insoweit, dass erst am 18.02.2025 über die Aufhebung des Haftbefehls abschließend beraten und entschieden werden konnte……“

Haft II: Haftgrund der Schwerkriminalität anwendbar?, oder: Minder schwerer Fall des Totschlags

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Bei der zweiten Haftentscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 Ws 52/25. In der Entscheidung nimmt das OLG zur Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StGB Stellung.

Dem Angeklagten wird im Haftbefehl des AG versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gestützt. Mit Urteil des Schwurgerichts ist der Angeklagte wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Strafkammer hat den Haftbefehl des AG „aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heutigen Urteils und aus dessen Gründen aufrechterhalten“. Dagegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität ausscheide, weil an sich ein Fall des § 213 StGB vorliege, den die Strafkammer nur deshalb nicht angewendet habe, weil sie eine doppelte Strafmilderung nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erachtet habe. Auch ein anderer Haftgrund sei nicht gegeben.

Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist weiterhin gegeben.

a) Der Angeklagte ist einer im Katalog des § 112 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig. Dieser Haftgrund greift auch, wenn – wie hier – dringender Tatverdacht wegen Versuchs (§ 22 StGB) einer Katalogtat besteht (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 – AK 5/79, BGHSt 28, 355; Lind, in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl. § 112 Rn. 98; KK-StPO/Graf, 9.Aufl., § 112 Rn. 41; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO 68. Aufl. § 112 Rn. 36).

Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beschwerde meint – hier ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, der nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil die Strafmilderungsgründe nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB ansonsten verbraucht gewesen wären und deren doppelte Anwendung für den Angeklagten günstiger war.

Zwar soll nach herrschender Meinung der Haftgrund der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB nicht anwendbar sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 1 Ws 44/01, StV 2001, 687; OLG Köln, Beschluss vom 1. April 1996 – 2 Ws 122/96, StV 1996, 382; Lind aaO; KK-StPO/Graf aaO; SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 112 StPO Rn. 42a, Schmitt/Köhler/Schmitt aaO). Die hierfür gegebene Begründung, dass § 213 StGB in der abschließenden Aufzählung des § 112 Abs. 3 StGB nicht enthalten ist, überzeugt indes nicht. Denn § 213 StGB normiert – anders als die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – keinen eigenständigen Tatbestand, sondern eine bloße Strafzumessungsregel, die den § 212 StGB ergänzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar, StGB 31. Aufl. 2025 § 213 Rn. 2; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. § 213 Rn. 1; Fischer StGB 72. Aufl. § 213 Rn. 2). Das ist für die zweite Alternative unbestritten, doch bildet auch der Affekttotschlag weder einen eigenen privilegierten Tatbestand, noch entfaltet er sonst tatbestandsähnliche Wirkungen; dies ergibt eindeutig der Wortlaut, der die Provokationstötung dem Oberbegriff des minder schweren Falls unterordnet und damit der Kategorie der Strafzumessungsvorschriften einfügt (Rissing-van Saan/Zimmermann aaO; Sternberg-Lieben/Steinberg aaO; MüKoStGB/Schneider aaO). Da es sich bei der Aufzählung in § 112 Abs. 3 StPO um einen Katalog von Straftaten handelt, ist es deshalb nur folgerichtig, dass § 213 StGB als bloße Strafzumessungsregel dort nicht erwähnt wird, ohne dass sich daraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Haftgrundes auf Straftaten nach § 212 StGB ergibt (so schon OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 3 Ws 365/82, NJW 1982, 2786). Die verübte Straftat bleibt auch bei Anwendung von § 213 StGB weiterhin eine solche nach § 212 StGB und damit vom Katalog des § 112 Abs. 3 StPO erfasst. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits zu vertreten, dass „nach der Tatbestandstechnik des Strafgesetzbuchs“ der Haftgrund auch bei einem Versuch (§§ 22 StGB) anwendbar ist (Lind aaO), andererseits aber von dieser Tatbestandstechnik abzuweichen, wenn es um § 213 StGB geht. Soweit vereinzelt als weiteres Argument das gegenüber anderen Katalogtaten geringere Unrechtsgewicht angeführt wird (SK-StPO/Paeffgen aaO), trägt auch dies nicht. Denn der Strafrahmen des § 213 StGB entspricht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren immer noch dem der Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 226 Abs. 1 StGB. Zudem kennen auch andere Katalogtaten minder schwere Fälle (z.B. § 226 Abs. 3, § 308 Abs. 4 StGB) oder spezielle Milderungsgründe (z.B. § 129a Abs. 6 StGB), ohne dass die Rechtsprechung diese Katalogtaten generell von der Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24, juris). Der Senat neigt daher zu der Auffassung, Fälle des § 213 StGB nicht von der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StGB auszunehmen.

Diese Frage kann hier jedoch dahin gestellt bleiben. Denn die Strafkammer hat – wie die Beschwerde selbst vorträgt – § 213 StGB nicht angewendet. Dass die Strafkammer stattdessen eine im Ergebnis günstigere doppelte Milderung vorgenommen hat, ist für die Anwendbarkeit des Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO unerheblich. Sie bewirkt insbesondere nicht, dass es sich „eigentlich“ um einen Fall des § 213 StGB handelt. Denn diese doppelte Milderung beruht auf vertypten Milderungsgründen, die bei jeder Katalogtat zur Anwendung kommen können. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, hätte dies die systematisch fragwürdige Konsequenz, dass bei einer Straftat nach § 212 StGB mit doppelter Strafmilderung nach den genannten Vorschriften der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre, während dies bei einer anderen Katalogtat mit von vornherein niedrigerem Strafrahmen – wie etwa § 226 StGB – und doppelter Strafmilderung nach den gleichen Vorschriften nicht der Fall wäre.

Hieran verdeutlicht sich, dass Strafzumessungserwägungen – einschließlich solchen nach § 213 StGB – für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO keine Relevanz haben. Sie wirken sich vielmehr erst im Rahmen der – aufgrund verfassungskonformer Auslegung – vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Straferwartung.

b) Die im Wege verfassungskonformer Auslegung für diesen Haftgrund zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.), ist hier erfüllt.

Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 – StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1). Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2 Rn. 42; vom 29. September 2016 – StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 12; vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 31).

Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge.

In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls ist einzustellen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen hätte. Von der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Straferwartung geht auch unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch immer ein solcher Fluchtanreiz aus, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. Denn die fluchthemmenden Faktoren sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie gegen jede Fluchtgefahr sprechen. Soweit der Angeklagte in seiner Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen hat, die „eine ständige ärztliche Betreuung und Behandlung“ notwendig machten, sind diese nicht derart gravierend, dass sie eine Fluchtgefahr gänzlich ausschließen. Denn für ein Sichentziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 15; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 24 mwN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ausführlich dargelegte Gesamtwürdigung der fluchthemmenden und -begünstigenden Faktoren Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er auch seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Strafkammer hat sich während der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Zustand des Angeklagten verschaffen können. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor gut einem Jahr dazu in der Lage war, die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat zu begehen.

3. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. …..“

StGB I: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Belehrungspflicht bei der Identitätsfeststellung

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Und heute gibt es dann mal wieder StGB-Entscheidungen. Sie kommen alle drei aus der Instanz, und zwar einmal OLG und zweimal LG.

Zunächst stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2025 – 2 ORs 5/25 – vor, schon etwas älter, aber auch erst vor kurzem bekannt gemacht. In der Entscheidung geht es um die Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Zusammenhang mit einer Identitätsfeststellung.

Das AG hat den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts begaben sich der Zeuge PHK J. und drei weitere Polizeibeamte am 00.02.2023 gegen 02:06 Uhr aufgrund einer gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen zu dem Gelände eines N.-Baumarktes in H., in dessen unmittelbarer Nähe sie den Angeklagten gemeinsam mit zwei Begleitern antrafen. Wegen eines Anfangsverdachts der Beteiligung an der gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung forderte der Zeuge den Angeklagten zur Vorlage eines Ausweisdokuments auf, welche dieser verweigerte. Er führte stattdessen sein Mobiltelefon an sein Ohr und kündigte an, seinen Rechtsanwalt anzurufen. Der Zeuge forderte den Angeklagten vergeblich dazu auf, das Betätigen seines Mobiltelefons zu unterlassen, ergriff sodann mit seiner rechten Hand den Arm des Angeklagten und führte dessen Hand mit dem Mobiltelefon von dessen Ohr weg; nach der vom Amtsgericht für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen unterband er das Telefonat in der konkreten dynamischen Einsatzsituation insbesondere wegen der aus seiner Sicht drohenden Herbeirufung von Verstärkung. Nunmehr ergriff der Angeklagte mit feindseligem Willen die Hand des Zeugen, umklammerte diese und bog die Finger in der Absicht nach außen, um den Zeugen an der Vollstreckungshandlung zu hindern. Der Zeuge erlitt kurzzeitig Schmerzen, verblieb jedoch dienstfähig. Die Vorlage eines Ausweisdokuments verweigerte der Angeklagte auch nachfolgend.“

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte. Das OLG hat die tatsächlichen Feststellungen als unvollständig gerügt:

„Die Strafbarkeit nach den §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§§ 113 Abs. 3 S. 1, 114 Abs. 3 StGB). Hierbei hängt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne vom Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten sowie davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – 6 StR 249/23 –, Rn. 5 m.w.N., juris).

1. Vorliegend lässt sich den Feststellungen zwar wohl bereits hinreichend deutlich entnehmen, dass die beabsichtigte Identitätsfeststellung zumindest vornehmlich der Aufklärung etwaiger Straftaten im Zusammenhang mit der zuvor gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung diente, so dass sich die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StPO und nicht etwa aus polizei- und ordnungsrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr ergibt (vgl. zum Erfordernis diesbezüglich differenzierender Feststellungen vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011 – 31 Ss 28/11 – m.w.N., juris).

2. Auch teilt der Senat – worauf vorsorglich im Hinblick auf die vom neuen Tatrichter zu treffenden Feststellungen hingewiesen wird – zumindest nicht ohne Weiteres die Auffassung von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft, dass der Zeuge J. das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, indem er das zumindest vermeintliche Telefonat des Angeklagten mit seinem Rechtsanwalt unterbunden hat.

Denn aus Sicht des Senats liegt es auf der Hand, dass sich zwar auch der von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung Betroffene im Sinne des § 137 Abs. 1 S. 1 StPO des Beistands eines Verteidigers bedienen kann (vgl. nur Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2023), § 137 Rn. 17; zur Festhaltung iSd. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO Wolter/Werkmeister: SK-StPO, 6. Auflage (2025), § 163b StPO, Rn. 36), dies jedoch nicht immer sofort und jederzeit. Insbesondere auf offener Straße, bei unübersichtlicher Ansammlung vieler Personen oder der Sistierung einer Vielzahl von Personen kann der Zutritt des Rechtsanwalts aus organisatorischen Gründen zurückgestellt und zeitlich begrenzt werden, sofern dies zur Durchführung der Identifizierung erforderlich ist (so ausdrücklich Weingarten in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 163b Rn. 18). Diese Einschränkung wird – zutreffend – sogar für eine Festhaltung im Sinne des § 163b Abs. 1 S. 2 StPO anerkannt (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. (2018), § 163b StPO Rn 40; Kölbel/Neßeler in: MüKoStPO, 2. Aufl. (2024), § 163b Rn. 14), zu der es hier bis zu dem vom Angeklagten verübten tätlichen Angriff noch gar nicht gekommen war. Angesichts des Umstands, dass die Polizeibeamten vorliegend wegen einer körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von ca. zehn Personen herbeigerufen worden waren, erscheint daher die Erwägung, zur zeitnahen Durchsetzung der Identitätsfeststellung – welche zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und funktionstüchtigen Rechtspflege gehört (vgl. Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.) – sowie zur Vermeidung einer drohenden Herbeirufung von Verstärkung das Telefonat zu unterbinden, zumindest nachvollziehbar. Eine solche dynamische Konstellation auf offener Straße, in welcher zur unmittelbaren Durchsetzung der aktuellen polizeilichen Maßnahme sowie aus Gründen der Eigensicherung (vgl. hierzu Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand 01.02.2025), § 113 Rn. 17) ein etwaiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt verhindert werden soll, dürfte auch nicht mit dem Unterbinden oder Überwachen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe StraFo 1997, 13, 15) solcher Telefonate während der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen gleichzusetzen sein, gegen das zum Teil kritisch insbesondere angeführt wird, dass dieses Telefonieren in der Regel gar nicht die Durchsuchung selbst behindere und die Polizei bei Zweifeln am Adressaten des Anrufs die Anwahl als milderes Mittel selbst übernehmen könne (vgl. Birnstiel/Janka/Schubert, DB 2014, 467, 472; Hoffmann/Riveiro, ZWH 2016, 275, 277; Kretschmer, StRR 2013, 164; Michalke NJW 2008, 1490, 1492; Rengier, NStZ 1981, 372, 375; Erb in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 164 Rn. 9; Kämpfer/Travers in: MüKoStPO, a.a.O., § 137 Rn. 16).

3. Aus der von § 163b Abs. 1 S. 1 StPO angeordneten entsprechenden Geltung des § 163a Abs. 4 S. 1 StPO folgt jedoch, dass dem Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen ist, welcher Straftat er verdächtig ist. Diese Belehrungspflicht stellt nach einhelliger Auffassung eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht der Anlass der Identifizierungsmaßnahme offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme durch die Eröffnung des Tatverdachts gefährdet wird (vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2019 – (3) 121 Ss 86/19 (49/19) –; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2012 – III-3 RVs 33/12 –; OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, a.a.O., jew. zit. n. juris; Bosch in: MK StGB, 4. Aufl. (2021), § 113 Rn. 41; Dallmeyer in: BeckOK StGB, 64. Ed. (Stand: 01.02.2025), § 113 Rn. 17; Eser in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. (2019), § 113 Rn. 26; Rosenau in: LK StGB, 13. Aufl. (2021), § 113 StGB, Rn. 45). Den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich vorliegend hingegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte in diesem Sinne belehrt worden ist, der Grund für die von der Polizei beabsichtigte Personalienüberprüfung für ihn ohnehin offensichtlich war oder eine ordnungsgemäße Belehrung den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte.

Da vom Senat mithin schon die formelle Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung an sich nicht überprüft werden kann, gilt dies erst Recht für den zu ihrer Durchsetzung erfolgten Versuch, durch unmittelbaren Zwang ein Telefonat des Angeklagten zu unterbinden.“