Kategoriearchiv: BGH

Zustellung I: Wenn die Zustellungsurkunde fehlt, oder: Kommunikation Verteidiger/Mandant?

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Heute am Mittwoch dann mal ein Zustellungstag mit einer BGH-Entscheidungen und zwei OLG-Beschlüssen, beide vom OLG Karlsruhe.

Ich eröffne den Reigen mit dem BGH Beschluss v. – 4 StR 191/24 – schon etwas älter, aber erst Ende Februar auf der Homepage des BGH veröffentlicht.

Das LG hat den Angeklagten am 20.12.2023 verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten.

Die Zustellung des – schriftlich – begründeten Urteils an den Pflichtverteidiger unter der aus dem bisherigen Verfahren bekannten Anschrift scheiterte dann, da der Pflichtverteidiger unter dieser Anschrift nicht zu erreichen war. Eine Zustellung über das elektronische Postfach misslang, weil der Pflichtverteidiger ein Empfangsbekenntnis nicht zurücksandte. Vor diesem Hintergrund ordnete die Vorsitzende der Strafkammer dann am 0 die Zustellung an den Angeklagten mit einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und mit dem Zusatz an, dass das Urteil an den Verteidiger nicht zugestellt werden konnte und deshalb dem Angeklagten übersandt werde. Mit Schreiben vom , eingegangen beim Landgericht am , teilte der Pflichtverteidiger seinen geänderten Kanzleisitz mit. Das Urteil wurde dem Angeklagten mit Rechtsmittelbelehrung am in der Justizvollzugsanstalt zugestellt. Eine Revisionsbegründung ging in der Folge nicht ein.

Das LG hat die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO). Am 0 ordnete die Vorsitzende die Zustellung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung an den Angeklagten an, der Verteidiger erhielt den Beschluss formlos unter Hinweis, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht zu den Akten gelangt. Auf dem Zustellungsauftrag vom 0 ist vermerkt, dass die Zustellung an den Angeklagten am 0 erfolgt ist, war durch eine schriftliche Auskunft der JVA bestätigt wird. Mit Schreiben vom 0, eingegangen beim LG am , beantragte der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom . Es sind dann keine Revisionsanträge gestellt worden.

Der Antrag nach § 346 StPO hatte keinen Erfolg.

„1. Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die Frist des § 346 Abs. 2 StPO versäumt hat.

Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO begann mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (§§ 36, 37 StPO i.V.m. § 166 ZPO) an den Angeklagten am ; § 145a Abs. 1 StPO hindert eine solche Zustellung nicht, denn diese Vorschrift begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen an den Verteidiger zu bewirken (vgl. , BGHSt 18, 352, 354; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 145a Rn. 6 mwN).

Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass die Zustellungsurkunde fehlt, da eine hierdurch bewirkte Beurkundung des Zustellungsvorgangs keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist, sondern lediglich eine Möglichkeit ihres Nachweises (BT-Drucks. 14/4554 S. 15; , NVwZ-RR 2004, 724; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 1). Den Nachweis einer Zustellung und ihres Zeitpunkts kann der Zustellende durch die in den einzelnen Vorschriften hierfür vorgesehenen Beurkundungen, aber auch in anderer Weise führen (BT-Drucks. 14/4554 S. 15; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 37 Rn. 1; SSW-StPO/Claus, 5. Aufl., § 37 Rn. 49; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 37 Rn. 26). Vorliegend folgt der Nachweis der Zustellung aus dem auf dem Zustellungsauftrag (§ 176 Abs. 2 ZPO) abgedruckten Vermerk „Zugestellt am “ in Zusammenhang mit der schriftlichen Auskunft der Justizvollzugsanstalt, dass die Zustellung des Beschlusses an den Angeklagten tatsächlich an diesem Tag erfolgt ist.

Damit lief die Wochenfrist vom bis zum (§ 43 StPO), so dass der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom , der erst am bei Gericht eingegangen ist, verspätet war.

2. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da weder durch den Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle Revisionsanträge gestellt worden sind und die Revision damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Revisionsbegründung bist heute nicht vorliegt. Der Angeklagte war auch nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert (§ 44 StPO). Weder aus dem Vorbringen des Angeklagten noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Verteidiger überhaupt ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist. Die Führung der Verteidigung ist aber Sache des Angeklagten und seines Verteidigers. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten zu überwachen. Eine Verpflichtung zum Eingreifen besteht nur, wenn das Versagen eines Verteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (EGMR, Urteil vom – 59519/00 – Staroszczyk/Polen Tz. 122, 133; Rn. 4 f.; Beschluss vom – 6 StR 86/24 Rn. 9; Beschluss vom – 3 StR 422/20 Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 68/20 Rn. 5 ff.). Allein der Umstand, dass das Landgericht das Urteil nicht an den Pflichtverteidiger zustellen konnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein etwaiger Mangel war spätestens am – mithin noch einen Tag vor Zustellung des Urteils an den Angeklagten – mit Mitteilung der geänderten Anschrift des Pflichtverteidigers behoben.“

KiPo III: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Lange Zeit zwischen den Taten und dem Urteil

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Und dann noch als dritte Entscheidung der BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – 4 StR 302/24. Es ist zwar nicht ein „KiPo-Fall“, aber es geht u.a. um schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH beanstandet die Strafzumessung des Landgerichts.

„1. Während die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Begründung der Zumessung der Einzelstrafen den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil nicht berücksichtigt.

a) Nach den getroffenen Feststellungen beging der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils 85-jährige Angeklagte die 17 Taten, die sämtlich den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, im Zeitraum von 2013 bis zum ersten Quartal 2018; er ist danach nicht mehr straffällig geworden.

b) Eine vom Täter – wie hier der Fall ? nicht verschuldete lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil ist auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15 Rn. 16 f.; Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192); vor allem dann, wenn der Angeklagte seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22 Rn. 3). Dies hätte das Landgericht in den Fällen II. 2. d) und II. 2. e) der Urteilsgründe bei der Prüfung eines minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB (i. d. Fassung vom 21. Januar 2015) und im Übrigen bei der konkreten Strafzumessung der jeweiligen Einzelstrafen berücksichtigen müssen.

c) Die Einzelstrafen können deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

2. Der Senat weist darauf hin, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe das fortgeschrittene Alter des Angeklagten mehr als bislang auch im Hinblick auf die Wirkung der Strafe auf sein zukünftiges Leben in den Blick zu nehmen haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05 Rn. 13).“

KiPo I: Sichverschaffen jugendpornografischer Inhalte, oder: „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung“

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Heute stelle ich drei Entscheidungen zu „Kipo-Verfahren“ vor.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 170/24. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Unternehmens des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte verurteilt.

Dazu hatte das LG folgende Feststellungen getroffen:

„Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Mai 2022 forderte der Angeklagte eine andere, ebenfalls etwa 15 Jahre alte Geschädigte in Kenntnis ihres jugendlichen Alters zur Übersendung von Nacktaufnahmen auf. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte nach und übersandte eine Videodatei, in welcher ihre unbekleideten Brüste im Fokus der Kamera stehen. Der Angeklagte speicherte sich dieses Video ab (Fall II.11 der Urteilsgründe).“

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGh insoweit aufgehoben und frei gesprochen:

„a) Die hinsichtlich Fall II.11 der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung wegen Unternehmens des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen; denn diese ergeben nicht, dass die Handlung des Angeklagten sich auf einen jugendpornographischen Inhalt bezog.

aa) Nach § 184c Abs. 3 StGB macht sich strafbar, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt. Ein jugendpornographischer Inhalt liegt vor, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer jugendlichen Person, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten jugendlichen Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer jugendlichen Person zum Gegenstand hat. Die Aufnahme des nur unbekleideten Körpers der Person erfüllt für sich diese Voraussetzungen noch nicht (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23, u.a. Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14, BGHR StGB § 184b Abs. 1 Kinderpornographische Schrift 1 Rn. 5).

bb) Daran gemessen tragen die Feststellungen in Fall II.11 der Urteilsgründe die Annahme nicht, die Handlung des Angeklagten habe sich auf einen jugendpornographischen Inhalt bezogen. Denn den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Geschädigte in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen oder dies vom Angeklagten beabsichtigt gewesen wäre. Seine Aufforderung bezog sich auf die Übersendung von Nacktaufnahmen, wobei eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung nicht thematisiert wurde. Das übersandte Video zeigte die unbekleideten Brüste, die im Fokus der Kamera standen. Dies stellt keinen jugendpornographischen Inhalt dar.

cc) Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, die Erfüllung des Tatbestands des § 184c Abs. 3 StGB ergebende Feststellungen getroffen werden könnten, spricht der Senat den Angeklagten im Fall II.11 der Urteilsgründe mit entsprechender Kostenfolge frei.“

Beweise II: Was gehört alles in die Urteilsgründe?, oder: Wie hat sich der Angeklagte eingelassen?

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Und dann habe ich als „Mittagsentscheidung“ hier den BGH, Beschl. v. 30.09.2024 – 6 StR 421/24 -, in dem der BGH mal wieder – wie oft eigentlich schon – beanstandet, dass in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird.

„2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung. Es fehlen Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Urteilsgründen wiederzugeben ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 4 StR 471/20, Rn. 4; vom 14. Dezember 2022 ‒ 6 StR 449/22, Rn. 7). Hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, so ist auch dies mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auf den Angaben der Angeklagten beruhen; auf diejenigen des Angeklagten M. hat die Strafkammer auch ihre Feststellungen zu dessen Stimme und Sprechweise gestützt. Ferner hat der Angeklagte K. in der Hauptverhandlung Angaben bestätigt, die er gegenüber der Jugendgerichtshilfe gemacht hatte, und der Angeklagte M. hat Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Lebenslauf bestätigt. Aus diesen von der Strafkammer mitgeteilten Angaben der Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen kann der Senat aber nicht den sicheren (Umkehr-)Schluss ziehen, dass sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2020 ‒ 4 StR 629/19, Rn. 5; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 5; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300).

c) Angesichts der schwierigen Beweislage vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625, Rn. 6). Die Feststellungen unterliegen insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).“

Strafe III: Missbrauch von Schutzbefohlenen, oder: „Durchgreifend rechtsfehlerhafte“ Strafzumessung

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Und dann habe ich hier noch den BGH, Beschl. v. 16.10.2024 – 6 StR 388/24. Das LG hat Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Nach Auffassung des BGH war die Strafzumessung „durchgreifend rechtsfehlerhaft“.

„2. Die Strafzumessung erweist sich, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349), als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Zwar ist eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21, Rn. 8). Ein Geständnis ist regelmäßig als ein solcher Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, Rn. 7).

Die Strafkammer hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in den als schwerer sexueller Missbrauch (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) beziehungsweise sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) abgeurteilten Fällen II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe das Geständnis des Angeklagten nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt und jeweils einen minder schweren Fall verneint. Wenngleich die Strafkammer das Geständnis bei der konkreten Strafzumessung erwähnt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr dieser Umstand bei der vorangestellten Strafrahmenwahl aus dem Blick geraten ist, bei der die einleitende Wendung die nachfolgende Aufzählung der Zumessungsgesichtspunkte als abschließend nahelegt.

b) Ferner hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine leiblichen Töchter „zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse über einen sehr langen Zeitraum rücksichtslos ausnutzte“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Taten als solche und Tatumstände angelastet hat, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören, den Gesetzgeber daher dazu veranlasst haben, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen, was für sich gesehen den Unrechtsgehalt einer Tat nicht erhöhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 StR 461/20, Rn. 9). Trotz der inhaltlichen Verknüpfung mit dem langen Zeitraum des Handelns kann der Senat den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die Strafkammer nur das besondere Tatbild mit einem über die Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden Unrechtsgehalt im Blick hatte. Denn sie stellt noch an anderer Stelle die „rücksichtslose, nur auf seine sexuelle Befriedigung ausgelegte Gesinnung“ des Angeklagten heraus. Abgesehen davon gilt die auf den Zeitraum abstellende Erwägung nicht für Fall II.A.2. der Urteilsgründe, weil es sich bei dem Missbrauch der jüngeren Tochter um einen Einzelfall handelte.

c) Die Strafen in den Fällen II.A.6. und 7. der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer in allen Fällen strafschärfend die tateinheitliche Verwirklichung mehrere Delikte berücksichtigt und dabei übersehen hat, dass dies in den vorbezeichneten Fällen, in denen sie den Angeklagten allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat, nicht zutrifft.

d) Der Strafausspruch im Fall B. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ausschließlich wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, hat keinen Bestand, weil am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) in Kraft getreten ist, durch das der Gesetzgeber den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Beibehaltung der Strafrahmenobergrenze von einem Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB aF) zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten herabgestuft hat (§ 184b Abs. 3 StGB). Diese Gesetzesänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

….“

Das war aber wirklich „durchgreifend“ 🙂 .