Und dann geht es auf in den 15. KW. Ab heute dann wieder mit nicht vorbereiteten Beiträgen – irgendwann ist Urlaub ja mal am Ende. Ich arbeite dann in der nächsten Zeit dann die Entscheidungen ab, die sich während meiner Abwesenheit angesammelt haben. Und ich beginne heute mit Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) und allem, was damit zusammenhängt.
Da habe ich in diesem ersten Beitrag einiges vom BGH, nämlich:
- BGH, Beschl. v. 07.01.2025 – 2 StR 330/24 – zur Belehrung bei der Verständigung:
Eine Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist daher regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.
- BGH, Beschl. v. 12.3.2025 – 5 StR 576/24 – zur vermeintlichen Zusage einer Strafhöhe:
Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Verständigungsvorschlages, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so deutet allein dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist.
- BGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 6 StR 450/24 – zur Mitteilungspflicht:
Handelte sich lediglich um ein Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage und den allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses besteht keine sog. Mitteilungspflicht. Dies stellt ebensowenig wie die Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich erscheint, eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar.
Zum BGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 6 StR 450/24
Interessant ist, daß der BGH sagt, das Revisionsvorbringen hätte nicht gesagt, was die Vorsitzende zum dem Rechtsgespräch nicht gesagt hat.
Im Revisionsvorbringen ist dabei im wesentlichen zitiert worden, was das Hauptverhandlungsprotokoll hergibt.
Allerdings mit dem Zusatz:
„Weitere Mitteilungen über den Inhalt und Verlauf des Gesprächs, das während der Unterbrechung der Hauptverhandlung geführt worden war, erfolgten nicht, auch nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung.“
Manchmal ist es ein Rätsel, was man alles noch in der Verfahrensrügen sagen muß.