Kategoriearchiv: BGH

Übermittlung eines elektronischen Dokuments, oder: Nicht nur mit „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz

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Im „Kessel-Buntes“ gibt es heute zunächst etwas zum BeA, und zwar den BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – VI ZB 5/24 – zu den den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2023 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift und ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind form- und fristgemäß beim OLG eingegangen. Das OLG hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 22.11.2023 verlängert. Am 27.10.2023 ist beim OLG eine von Rechtsanwalt Dr. I. qualifiziert elektronisch signierte Berufungsbegründung eingegangen. Im zugehörigen Prüfvermerk vom 27.10.2023 ist als Absender der Nachricht Rechtsanwalt Dr. E. genannt mit dem Hinweis: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“. Im Briefkopf der Berufungsbegründung sind mehrere Berufsträger angegeben, unter anderem Rechtsanwalt Dr. E. und Rechtsanwalt Dr. I. In der Berufungsbegründung wird einleitend Rechtsanwalt Dr. E. als „Ansprechpartner“ genannt. Am Ende des Schriftsatzes findet sich nur die Angabe „Rechtsanwalt“, ein Name ist dort nicht angegeben. Das OLG hat die Berufung nach einem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Die hatte Erfolg:

„…. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin sei nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden, da der am 27. Oktober 2023 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht genüge, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 9 f.). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, nicht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. ZPO beim Berufungsgericht eingereicht worden ist. Denn die Berufungsbegründung ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BT-Drucks. 17/12634 S. 25; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 22), noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Aus den Angaben im Prüfvermerk vom 27. Oktober 2023 ergibt sich, dass die Berufungsbegründung zwar aus dem beA des Rechtsanwalts Dr. E. versandt worden ist, aber nicht von ihm persönlich. Hätte Rechtsanwalt Dr. E. die Nachricht persönlich versandt, lautete die Angabe im Prüfvermerk: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. Bei Nachrichten, die nicht vom Inhaber des beA selbst versandt worden sind, lautet die Angabe im Prüfvermerk hingegen wie im Streitfall, nämlich „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“ (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22, juris Rn. 10; Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 29, 32).

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei auch nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO wirksam beim Berufungsgericht eingereicht worden, da nicht feststehe, welcher der beiden Anwälte, Rechtsanwalt Dr. E. oder Rechtsanwalt Dr. I., die Berufungsbegründung verantworte. Rechtsanwalt Dr. I. hat die Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass er die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert.

aa) Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift (Senatsbeschluss vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Sinn der Unterschrift darin, die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZB 22/19 und VI ZB 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 11; für die qualifizierte elektronische Signatur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 10; jeweils mwN). Es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 2016, 1570 Rn. 24; Senatsurteil vom 20. Dezember 2022 – VI ZR 279/21, NJW-RR 2023, 495 Rn. 7 mwN). Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).

bb) Diese mit der qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt Dr. I. verbundene Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich nach den oben angeführten Grundsätzen weder daraus, dass Rechtsanwalt Dr. E. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Verfahren in erster Instanz allein verantwortet und die Berufung eingelegt hat, noch daraus, dass er als „Ansprechpartner“ in der Berufungsbegründung angegeben ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch unschädlich, dass der Name von Rechtsanwalt Dr. I. am Ende des Schriftsatzes nicht genannt ist und der Schriftsatz nicht aus dessen beA versandt worden ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich (vgl. Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 17; nach BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 und BAG, NJW 2020, 258 Rn. 9 f. ist sogar unschädlich, wenn am Ende des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes ein anderer Name steht). § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt auch nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f., juris Rn. 5 f. mwN [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. StPO]).“

2. Eine Berufungsbegründung, die mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz endet, ist weder mit einer einfachen Signatur eines Rechtsanwalts versehen, wofür die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes ausreicht, noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

3. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Vermutung verbunden, dass der Unterzeichner sich den Inhalt eines Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.

4. Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird.

Befangenheit III: Befangenheit in einem Zivilverfahren, oder: Geschäftliche Beziehung

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Und dann habe ich noch den BGH v. 15.04.2025 – XI ZB 13/24 – zur Besorgnis der Befangenheit in einem Zivilverfahren, in dem es um die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten geht, wenn der Richter früher selbst solche Ansprüche gegen die nun (bei ihm) Bank geltend gemacht hat.

Hintergrund der Klage ist das BGH, Urt. v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20. Das hat die Klägerin zum Anlass genommen, von der beklagten Sparkasse u.a. die Rückzahlung von Entgelten für die Führung eines Girokontos i.H.v. rd. 170 EUR zu verlangen. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das zunächst keine Bankentgelte vereinbart waren. Später wurden aber solche von der Beklagten eingeführt und von der Klägerin auch gezahlt. Gegen die auf Rückzahlung gerichtete Klage verteidigt sich die Beklagte u.a. mit dem Argument, die Klägerin habe jedenfalls im Februar 2016 durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking auch den Entgelten zugestimmt.

Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin am AG wies in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2024 darauf hin, ihre Mutter und sie seien Inhaberinnen eines Girokontos bei der Beklagten gewesen. Im Juli 2021 habe sie Rückforderungsansprüche im Namen ihrer Mutter und im eigenen Namen geltend gemacht und dazu diversen Schriftverkehr geführt. Eine Vereinbarung sei durch die Beklagte angeboten, aber nicht angenommen worden. Die Beklagte habe das Girokontoverhältnis im November 2021 gekündigt und eine geringfügige Teilzahlung auf die geltend gemachte Forderung geleistet. Im Dezember 2021 habe die Amtsrichterin die Schlichtungsstelle angerufen. Diese habe einen Hinweis erteilt, auf den nicht weiter eingegangen worden sei, weshalb das Schlichtungsverfahren im April 2022 als beendigt gegolten habe. Das Girokontoverhältnis zur Beklagten bestehe nicht mehr. Der Sachverhalt sei für sie, die abgelehnte Richterin, inhaltlich wie emotional abgeschlossen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Richterin noch im Termin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das AG wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte vor dem LG ebenso wenig Erfolg wie die dann Rechtsbeschwerde vor dem BGH:

„2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 34, vom 15. September 2020 – VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 8, jeweils mwN). Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 2017 – IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3, vom 25. August 2020, aaO und vom 6. Juli 2021, aaO Rn. 15, jeweils mwN).

Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2, vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15). So kann eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – II ZB 14/19, WM 2020, 218 Rn. 10, vom 28. Juli 2020 – VI ZB 94/19, WM 2020, 1892 Rn. 8, vom 25. März 2021 – III ZB 57/20, WM 2021, 1109 Rn. 7 und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 8). Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht. Auch wenn er den Sachverhalt in eigener Sache dann noch nicht abschließend gewürdigt hat, kann aus Sicht der Partei Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass der Richter etwaige Erwägungen und Beweggründe, die bei seiner vorläufigen Betrachtung des Sachverhalts für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Partei in eigener Sache sprechen, auf das Verfahren überträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO).

Maßgeblich sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 10 und vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 15).

b) Nach diesen Maßgaben rechtfertigen die von der Richterin am Amtsgericht B.                 mitgeteilten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob die Beklagte auch gegenüber der Richterin geltend gemacht hatte, dass zwischen ihnen eine Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking geschlossen worden sei und die Richterin damit den Entgelten zugestimmt habe.

So besteht zwischen der Richterin und der Beklagten keine geschäftliche Beziehung mehr, die Richterin hat nach Erhalt einer geringfügigen Teilzahlung keine Klage erhoben, sondern nur ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und nach dessen ergebnislosem Ende im April 2022 und damit fast zwei Jahre vor der mündlichen Verhandlung keine weiteren Schritte unternommen, um einen etwaigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall deshalb nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (VI ZB 94/19, WM 2020, 1892) war. Denn dort war maßgebend für die Annahme eines Ablehnungsgrundes, dass der Richter angezeigt hatte, derzeit zu prüfen, ob er Ansprüche geltend machen werde, und hierzu einen ADAC-Vertragsanwalt um Rat gebeten zu haben, dessen Antwort noch ausstehe (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020, aaO Rn. 1, 6, 10).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die von der Amtsrichterin hier mitgeteilten Umstände auch nicht deshalb geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, weil der Bundesgerichtshof angenommen hat, die Anmeldung von Ansprüchen des abgelehnten Richters zu einem Musterfeststellungsverfahren, in dem es um den Vorwurf geht, ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug habe bei dessen Erwerb wegen der (vorsätzlichen) Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht den einschlägigen Zulassungsvorschriften entsprochen, sei geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber aufkommen zu lassen, auch wenn der abgelehnte Richter in dem Musterfeststellungsverfahren einen Vergleich geschlossen hat, mit dem auch Ansprüche gegen andere Konzerngesellschaften abgegolten sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2021 – III ZB 57/20, WM 2021, 1109 Rn. 11 ff. und vom 4. Dezember 2023 – VIa ZB 17/23, juris Rn. 10 ff.). Denn die in diesen Fällen für die Gesamtwürdigung maßgeblichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Anrufung der Schlichtungsstelle durch die Amtsrichterin ist nicht mit der Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister nach § 608 ZPO aF vergleichbar. Denn während die Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens gegen eine Sparkasse auf eine gütliche Einigung abzielt, da ein Schlichtungsvorschlag für die Beteiligten nicht bindend ist (§ 9 Abs. 3 Finanzschlichtungsstellenverordnung, künftig: FinSV; § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., künftig: VerfO DSGV), ist die Anmeldung nach § 608 ZPO aF auf eine verbindliche Klärung von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen des angemeldeten Anspruchs gerichtet (vgl. § 610 Abs. 3, § 613 ZPO aF; BT-Drucks. 19/2439, S. 17). Außerdem kann ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 7 Abs. 2 FinSV; § 7 Abs. 2 VerfO DSGV), während die Rücknahme der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nur zeitlich begrenzt zulässig ist (§ 608 Abs. 3 ZPO aF).

 

StGB II: Beteiligung an einem Wohnungseinbruch, oder: Mittäter oder Gehilfe?

Als zweite Entscheidung habe ich heute hier den BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – 6 StR 589/23. Es geht in der Entscheidung um die Frage der mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einem Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Das LG hatte die Angeklagten wegen u.a. schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Zur Frage der „Gemeinschaftlichkeit“ hat das LG abgestellt auf ihr Tatinteresse und die von den Angeklagten in der „Vortatphase durch das Auskundschaften des Hauses und das Einklemmen des Nagels“ erbrachten „wesentlichen Tatbeiträge“. Die Revisionen hatten Erfolg, der BGH hat den Schuldspruch abgeändert und die Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben:

„b) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls nicht.

aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316; vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns durchgreifenden Bedenken. Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgericht ein revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 – 1 StR 169/84, NStZ 1984, 413; Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 72; offengelassen von BGH, Urteile vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ- RR 2023, 315, 316; vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 243). Ein solcher wäre hier jedenfalls überschritten. Die Urteilsgründe belegen weder eine Tatherrschaft der Angeklagten noch ihren Willen hierzu. Die gebotene Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt allein die Wertung zu, dass die Angeklagten als Gehilfen handelten. Sie selbst haben an der Wegnahme nicht unmittelbar mitgewirkt. Ihre Tatbeiträge beschränkten sich lediglich auf das Auskundschaften und damit auf unterstützende Tätigkeiten, die in erheblichem zeitlichen Abstand zur Tat erbracht worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschluss vom 9. Februar 2016 – 3 StR 538/15, StV 2019, 104). Schließlich belegen die Urteilsgründe kein wesentliches eigenes Tatinteresse der Angeklagten; denn das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass sie an der Tatbeute beteiligt werden sollten.

cc) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme von Mittäterschaft tragen könnten. Er ändert deshalb die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und erstreckt diese Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten H. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.“

StGB I: Beteiligung und Bestrafung als Bandenmitglied?, oder: Mittäterschaft oder Beihilfe?

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Die Überschrift zeigt es: Hier gibt es heute StGB-Entscheidungen, und zwar dreimal vom BGH und einmal vom BayObLG.

Den Starter machen zwei BGH-Entscheidungen zum Bandenbegriff, eine Entscheidung kommt aus dem BtM-Bereich, in der anderen geht es um Bandenbetrug

Zunächst die Ausführungen des BGH im BGH, Beschl. v. 01.04.2025 – 1 StR 436/24:

„1. Die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 2 StR 349/19 Rn. 6 und vom 13. Februar 2019 – 4 StR 22/19 Rn. 3; jeweils mwN). Die Täterschaft muss sich auf den Handel und nicht bloß auf den Besitz an den Betäubungsmitteln erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Rn. 5).

b) Gemessen daran wird die Annahme täterschaftlichen Handelns nicht von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hatte strikt auf Weisung des Bandenchefs, des Mitangeklagten K., als „Straßenläufer“ ohne eigenen Entscheidungsspielraum rund ein Gramm Kokain in Plomben abzupacken und zu den Käufern zu bringen. Dass überwiegend nur er die beiden Bunkerwohnungen betrat, weil K. und dessen rechte Hand, der Mitangeklagte P., dies zur Verdeckung ihrer Beteiligung zu vermeiden suchten, ändert an seiner untergeordneten Rolle in der Bandenhierarchie nichts. Er handelte mit den Abnehmern weder Menge noch Preis aus; bezüglich der überbrachten Kleinmengen gehörte das vielmehr zu P.s  Aufgabenbereich. So hatte sich der Angeklagte am 26. Juli 2022 telefonisch bei K.       rückzuversichern, ob er dem Abnehmer E. vier Gramm Kokain zum Grammpreis von 16 € überlassen durfte. Gleiches folgt aus dem Verkaufsgeschehen vom 12. Oktober 2022 (UA S. 26, 39).“

Und dann das BGH, Urt. v. 08.04.2025 – 1 StR 372/24 – da führt der BGH, nachdem er sich allgemein zur „Bande“ geäußert hat, zum konkreten Fall aus:

a) …..

b) Dies zugrunde gelegt hat der Angeklagte in allen Fällen als Täter gehandelt. Er verwirklichte den gesetzlichen Tatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) in eigener Person, so dass es zur Annahme von Täterschaft weder der Zurechnung der Tatbeiträge Dritter gemäß § 25 Abs. 2 StGB noch einer wertenden Betrachtung seines Tuns bedarf. In den Fällen 4 und 6 bis 10 der Urteilsgründe täuschte er die Geschädigten ausdrücklich, indem er sich diesen mit einem falschen, vorher von den sogenannten Keilern mitgeteilten Namen vorstellte. In den Fällen 1 bis 3 und 5 der Urteilsgründe täuschte er durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch sein Auftreten (vgl. zur konkludenten Täuschung zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Einer weiteren Kommunikation bedurfte es nicht; denn die Geschädigten konnten das Erscheinen des Angeklagten nur so verstehen, dass es sich bei ihm um die in den Telefonaten angekündigte, zur Abholung befugte Amtsperson handelte. Hierauf gründeten die von den Geschädigten im direkten Anschluss an das Vorstellen als Amtsperson getroffenen Vermögensverfügungen und der jeweils eingetretene Vermögensschaden. Auf ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten, der in Bezug auf die Tatbeute mit Drittbereicherungsabsicht handelte, kommt es mithin nicht an.“

Beweisantrag II: „Klassiker“ Zeugenbeweisantrag, oder: Ausreichende Individualisierung des Zeugen?

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In diesem zweiten Posting geht es dann um den Klassiker, nämlich den Zeugenbeweisantrag.

Der Angeklagte hatte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrages gerügt. Der BGH sieht BGH im BGH, Beschl. v. – 4 StR 371/24 – als nicht begründet an:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 6 StPO, wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Landgericht abgelehnte Einvernahme eines Zeugen rügt („Erste Verfahrensrüge“), liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den entsprechenden Antrag der Verteidigung zu Recht als bloßen Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn das Beweismittel ist dort nur unzureichend bezeichnet, der benannte Zeuge damit nicht hinreichend individualisiert. In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und – woran es hier zumindest fehlt – genauer Anschrift zu benennen. Nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem die Person des Zeugen zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. Rn. 11; Urteil vom – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.; s. auch Rn. 21 f.). Über die pauschale Behauptung dieser Möglichkeit hinaus sind dem Antrag jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, wie die Person des Zeugen hier zuverlässig zu ermitteln wäre; auch die Vorlage eines Lichtbildes der Beweisperson genügt insofern nicht (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 105 mwN).“