Kategoriearchiv: BGH

Verwertbarkeit einer Beschuldigtenvernehmung, oder: Keine audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 329/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hatte sich der Angeklagte u.a. mit Verfahrensrügen gewendet, die jedoch keinen Erfolg hatten.Der BGH führt u.a. aus:

„2. Ebenso wenig dringt die Rüge durch, die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung seien mangels audiovisueller Aufzeichnung gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO unverwertbar. Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 27; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 136 Rn. 25d). Ein Beweisverwertungsverbot könnte im Ergebnis allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 75p; Weigend, StV 2019, 852, 857; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2649). Einen bewussten Rechtsverstoß behauptet auch die Revision nicht; darüber hinaus bestehen für ein objektiv willkürliches Verhalten der Vernehmungsbeamten keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte befand sich aufgrund seiner unbelegten Behauptung, Übelkeit und Bauchschmerzen zu verspüren sowie Tabletten und Kokain zu sich genommen zu haben, in einem Krankenhaus. Dort knüpfte er seine Aussagebereitschaft zunächst an die Bedingung, zum Festnahmeort – einem Imbiss – gefahren zu werden, und reagierte aufbrausend auf deren Versagung. Dass er schließlich während des Zuwartens auf Laborergebnisse von polizeilichen Unterstützungskräften im Krankenhaus vernommen wurde, nachdem die Ermittler der Mordkommission es bereits wieder verlassen hatten und wegen Zweifeln an einem ernsthaften Sinneswandel des Angeklagten nicht eigens zurückkehren wollten, lässt das Unterbleiben einer Videoaufzeichnung in der Gesamtschau zumindest nicht objektiv willkürlich erscheinen. Denn auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie sie hier in seiner wechselnden Aussagebereitschaft und Stimmung (bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort) zu sehen sind – können nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der audiovisuellen Dokumentation entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/12785 S. 59).“

Audiovisuelle Vernehmung außerhalb HV beschlossen, oder: Reichweite der gerichtlichen Anordnung

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So, auch am Pfingstmontag gibt es hier das normale Programm. Denn wer rastet, der rostet.

Ich stelle heute zwei BGH-Entscheidungen zur audiovisuellen Vernehmung vor. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24 – zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.

Es geht um die Zulässigkeit einer audiovisuelle Vernehmung, die sich über mehrere Termine erstreckt hat. Das LG hat in dem Verfahren, in denen die Angeklagten wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin angeklagt und dann verurteilt verurteilt worden sind, außerhalb der Hauptverhandlung die audiovisuelle Vernehmung der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin gem. § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO angeordnet. Zur Begründung des Beschlusses führte das LG aus, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nach­teils für das Wohl der Nebenklägerin bestehe, wenn sie in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde. Nach vorläufiger Einschät­zung sei hochwahrscheinlich, dass sie seit dem Tatgeschehen unter einer post­traumatischen Belastungsstörung leide, weswegen die Gefahr einer Retraumatisierung und einer Verstärkung der bereits vorhandenen Störungssymptome bei einer Vernehmung über das Tatgeschehen in einem Sitzungssaal mit rund 60 Personen groß sei.

Ab dem 27.09.2022 wurde die Nebenklägerin an mehreren Sitzungstagen als Zeugin audiovisuell vernommen und schließlich am 06.10.2022 unvereidigt entlassen. Am 08.06. 2023 wurde sie erneut audiovisuell vernommen und bekundete weiter zur Sache.

Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos:

„2. Näherer Erörterung bedarf allein die vom Angeklagten N. erhobene Verfahrensrüge, mit welcher er die Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO rügt.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: ….

b) Die Revision sieht hierin eine Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO – es fehle an einem die audiovisuelle Vernehmung anordnenden Beschluss. Der von der Jugendkammer außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne die beiden Jugendschöffen gefasste Beschluss sei unzureichend, da § 247a Abs. 1 StPO eine Beschlussfassung in der Hauptverhandlung durch den gesamten Spruchkörper erfordere. Jedenfalls aber könne der nur von den Berufsrichtern gefasste Beschluss die zweite audiovisuelle Vernehmung am 8. Juni 2023 nicht rechtfertigen, da die Nebenklägerin nach ihrer ersten Vernehmung im Oktober 2022 als Zeugin entlassen worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine „zusammenhängende“, sondern um eine eigenständige neue Vernehmung gehandelt, weshalb sich die Jugendkammer erneut mit den Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 StPO habe auseinandersetzen und einen Beschluss fassen müssen.

c) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar verhält sich die Revisionsbegründung nicht zu der Frage, ob die Nebenklägerin auch im Termin am 8. Juni 2023 zur Sache aussagte. Dies folgt jedoch aus den hier notwendig zur Ergänzung des Rügevortrags heranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421). Diesen ist zudem zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage aus der audiovisuellen Vernehmung auch verwertet hat.

d) Die Rüge ist unbegründet. Die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO wurde durch den Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 2022 wirksam angeordnet (zu dessen Erforderlichkeit und notwendigem Inhalt vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 388/17, NStZ-RR 2018, 118). Dieser Beschluss entfaltete Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der Nebenklägerin.

Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Jugendkammer den Beschluss vom 12. Juli 2022 außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Jugendschöffen fasste. Denn es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach über die Anordnung nach § 247a StPO zwingend in der Gerichtsbesetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden wäre (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

Der Beschluss galt zudem für die gesamte Hauptverhandlung und deckte daher auch die erneute Vernehmung der Nebenklägerin am 8. Juni 2023. Die Entlassung der Zeugin nach ihrer ersten Einvernahme (§ 248 StPO) führte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass für die zweite Vernehmung abermals ein Beschluss gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO zu fassen gewesen wäre.

aa) Die Jugendkammer hat in ihrem Beschluss nicht auf einzelne Vernehmungstage abgestellt, sondern allgemein angeordnet, dass sich die Nebenklägerin „während ihrer Vernehmung“ außerhalb des Sitzungszimmers aufhalten solle und ihre Aussage in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Der Beschluss erfasste damit seinem Wortlaut nach jegliche Zeugeneinvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und damit auch diejenige am 8. Juni 2023.

bb) Durch § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO wurde ein solches Vorgehen ermöglicht.

Die durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) in die Strafprozessordnung eingefügte Vorschrift sieht im Interesse einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen (vgl. BT-Drucks. 13/7165, S. 1) und im Interesse der Wahrheitsfindung eine Ausnahme von der Pflicht des Zeugen vor, in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen und unmittelbar im Sitzungssaal vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 247a Rn. 1). Sie erstreckt dazu den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) auf den Raum, in dem der Zeuge vernommen wird und die dort anwesenden Personen, ihre Bekundungen, ihr Verhalten und ihr Erscheinungsbild (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4). Die Norm fokussiert also nicht etwa einzelne Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern ein bestimmtes Beweismittel, und modifiziert allein die Art und Weise seiner Einführung in die Hauptverhandlung.

In Übereinstimmung mit diesem Regelungsgehalt stellt der Wortlaut des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung bezieht sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Gemessen hieran spricht nichts für eine Notwendigkeit, in jedem Fall der erneuten Einvernahme eines Zeugen und unabhängig davon, ob zwischenzeitliche Änderungen eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen, nochmals gesondert über die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung zu beschließen. Nachdem die Vorschrift eine entsprechende Anordnung des Gerichts sogar schon vor Beginn der Hauptverhandlung zulässt (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11), erschiene es vielmehr zweckwidrig, wenn die Anordnung nicht für sämtliche in der Hauptverhandlung anfallende Vernehmungen eines Zeugen getroffen werden könnte. Das gilt umso mehr, als das Gericht dabei vom Regelfall einer einmaligen Einvernahme ausgehen kann und eine ausnahmsweise im Verlauf der Hauptverhandlung auftretende Notwendigkeit einer erneuten Ladung und Vernehmung des Zeugen typischerweise keine Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen wird.

Die Verteidigungsrechte von Angeklagten werden durch dieses Auslegungsergebnis nicht eingeschränkt. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung an seine frühere Entscheidung nicht gebunden und kann sie jederzeit ändern, insbesondere auf entsprechenden Antrag eines Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

cc) Insoweit ist die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gemäß § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gemäß §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

So ist der Begriff der Vernehmung im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die objektiv der Wahrheitsfindung dient und als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung durch Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Hieraus sowie aus dem Erfordernis einer substantiierten Begründung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103) wird gefolgert, dass in dem erforderlichen Gerichtsbeschluss eindeutig festzulegen ist, für welchen Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte entfernt werden soll (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 29; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 56; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2. Aufl., § 247 Rn. 17; MüKo-StPO/Niehaus, 2. Aufl., § 247 Rn. 16). Dies impliziert, dass es eines erneuten Beschlusses bedarf, wenn ein bereits nach § 248 StPO entlassener Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung ein weiteres Mal gemäß § 247 Abs. 1 StPO unter Ausschluss des Angeklagten vernommen werden soll. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit entspricht es ohnehin ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762; Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214 mwN).

Demgegenüber schränkt ein Vorgehen nach § 247a StPO zwar die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 Satz 1 StPO) ein (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 – 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4), tangiert jedoch weder das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein dabei unterlaufender Verfahrensfehler führt – anders als bei §§ 172, 174 GVG (§ 338 Nr. 6 StPO) und bei § 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) – auch zu keinem absoluten Revisionsgrund. Der Gesetzgeber hat die Anordnung einer Videovernehmung nach § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO sogar als unanfechtbar ausgestaltet, um Verfahrensverzögerungen und Unsicherheiten im Prozess zu vermeiden (BT-Drucks. 13/7165, S. 10; BT-Drucks. 17/12418, S. 16; zu verbleibenden Rügemöglichkeiten siehe aber BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181). Auch kann durch die nachträgliche Verkündung der Anordnung das Versäumnis eines vorherigen Beschlusses geheilt werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2019 – 5 StR 228/19, BGHR StPO § 247a Gerichtsbeschluss 1).

Schon diese Unterschiede in der Eingriffsintensität und der prozessualen Wirkung einer Anordnung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO erfordern es nicht, die für Maßnahmen nach §§ 171b f. GVG und § 247 StPO gebotene, strenger formalisierte Handhabung zu übertragen. Hinzu kommt, dass schon aus der Natur einer Entscheidung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO zugleich eine zeitliche Begrenzung ihrer Wirkung folgt: Über die Vernehmung dieses Zeugen und der damit verbundenen Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung hinaus entfaltet die Anordnung der audiovisuellen Übertragung keine Wirkung. Eine Entfernung des Angeklagten oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit besteht dagegen fort, bis dies durch das Gericht revidiert wird, was die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung schon bei ihrer Anordnung unterstreicht.

dd) Mit der Stoßrichtung, dass die Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO für die zweite Vernehmung der Nebenklägerin nicht mehr vorgelegen hätten oder insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre, ist die Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Um letzteres zu gewähren genügte vorliegend im Übrigen die Mitteilung der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass die Jugendkammer keine Veranlassung sehe, bei der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin von ihrem Beschluss vom 12. Juli 2022 abzuweichen, da sich „nichts Wesentliches geändert“ habe.“

Rechtsmittel I: Rechtsmittel für Nebenbeteiligten, oder: Nur mit Nachweis der Vollmacht

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Heute mache ich hier einen „Rechtsmittel-Tag“. Den Überblick eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 StR 86/25.

Das LG hatte die beiden Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte S.GmbH die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 EUR angeordnet. Hiergegen wendet sich die Nebenbeteiligte mit ihrem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Rechtsmittel. Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:

1. Die Revision ist unzulässig, weil die Nebenbeteiligte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat.

Diese Frist begann mit der Verkündung des Urteils am 6. September 2024 in Gegenwart ihrer Geschäftsführer, die als Angeklagte anwesend waren und hierbei zugleich die Nebenbeteiligte vertraten (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sie wurde durch den Schriftsatz vom 12. September 2024 nicht gewahrt, mit dem Rechtsanwalt P. die Übernahme der Vertretung der Nebenbeteiligten angezeigt und in deren Namen Revision eingelegt hat. Diese Prozesshandlung wirkte nicht für die Nebenbeteiligte, weil dem Schriftsatz der hierfür gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht beigefügt war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 428 Rn. 1 mwN).

Dass Rechtsanwalt P.           nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eine ihm bereits am 12. September 2024 erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, verhilft der ursprünglichen unwirksamen Prozesshandlung nicht nachträglich zur Wirksamkeit. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die bloße Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht aus, denn Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 88). Deshalb knüpft das Gesetz mit dem Begriff der Nachgewiesenheit gezielt an diejenige Voraussetzung an, die es auch für den Fall der Vertretung eines in der Hauptverhandlung abwesenden Angeklagten aufstellt (vgl. § 234 und § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und zu dem Erfordernis des Vorliegens der Vollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 234 Rn. 7a mwN). Indem es das Erfordernis auch auf die Vertretung außerhalb der Hauptverhandlung erstreckt, misst es der Rechtssicherheit bei einer Nebenbeteiligten weitergehende Bedeutung zu als bei einem sich gegen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch verteidigenden Angeklagten. Solche aus der prozessualen Rolle folgende Unterschiede in der Rechtsstellung gibt es – wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt – allerdings auch in anderen Bereichen, etwa im Recht der Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).

2. Der wegen des Fristversäumnisses am 10. Dezember 2024 unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ebenfalls unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrags ist, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Nur auf dieser Grundlage vermag der Senat zu prüfen, ob die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden ist. Hierzu verhält sich der Antrag indes nicht. Zu Ausführungen hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil der Vertreter der Nebenbeteiligten bereits mit am 20. November 2024 verfügtem Schreiben des Strafkammervorsitzenden auf das Fehlen des Nachweises seiner Vertretungsvollmacht hingewiesen worden ist.

3. Auch die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 10. Dezember 2024 mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht wirksam eingelegte Revision hat danach die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt. Dieses ist mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Pflichti II: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: „Unabweisbares Bedürfnis“ für zweiten Pflichti

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Im zweiten Posting dann zweimal der BGH, und zwar zum weiteren Pflichtverteidiger, also zur Problematik des § 144 StPO. Dazu musste der BGH meist in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Staatsschutzverfahren in letzter Zeit häufiger Stellung nehmen. Heute habe ich hier:

1. Die allein theoretische Möglichkeit eines Wegfalls des Wahlverteidigers rechtfertigt es nicht, gewissermaßen vorsorglich einen andern Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Sollten beide Wahlverteidiger ihr Mandat niederlegen, liegt es im Übrigen näher, erneut den früheren Verteidiger beizuordnen.

2. Für die Bestellung eines zusätzlichen (Pflicht-)Verteidigers muss – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Eine solche Notwendigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich eine Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecken wird und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann. Das  ist nicht der Fall, wenn der (gegenwärtige) Aktenbestand überschaubar und geplant ist, für den Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens, die Hauptverhandlung an 13 Sitzungstagen durchzuführen und der Angeschuldigte zudem den äußeren Tatbestand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs (von zwei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz) im Ermittlungsverfahren eingeräumt.

1. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts der Hauptverhandlung keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt auf der Rechtsfolgenseite kein eigenes Ermessen aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich – im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung – dahin, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

2. Für die Bestellung eines zusätzlichen (Pflicht-)Verteidigers muss – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis bestehen, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Eine solche Notwendigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich eine Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstrecken wird und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann.

Verschulden des Rechtsanwalts an Fristversäumung, oder: Unvorhergesehener Ausfall des Rechtsanwalts

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Im zweiten Posting dann hier der BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – III ZB 81/24 – noch einmal zum Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung. Dazu führt der BGH aus:

„2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Annahme eines Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Danach muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 – III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12 und vom 16. April 2019 – VI ZB 44/18, NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 aaO Rn. 13 und vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18).

Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 und vom 16. April 2019; jeweils aaO). Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts fehlt es nur, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 19).

Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9 mwN). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 aaO Rn. 12 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weil ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorliegt….“