Schlagwort-Archiv: Begriff der Vernehmung

HV I: Enfernung des Angeklagteaus der HV ok??, oder: Vernehmung und Augenscheinseinnahme der Zeugin

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Am heutigen Dienstag gibt es drei StPO-Entscheidungen. Alle drei befassen sich mit Vorgängen aus der Hauptverhandlung bzw. diese betreffend.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – 4 StR 29/25 – mal wieder zum Begriff der „Vernehmung“ bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (§ 247 StPO).

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte u.a. einen Verstoß gegen §§ 338 Nr. 5, 247 Satz 2 StPO geltend gemacht. Dieser Abwesenheitsrüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung teilweise geständig zur Sache eingelassen. Eine Kenntnis des Alters der zur Tatzeit 13 Jahre und sechs Monate alten Nebenklägerin hat er bestritten. Auch habe er keine weiteren sexuellen Handlungen an ihr vorgenommen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die inzwischen 14 Jahre alte Nebenklägerin zeugenschaftlich vernommen. Für die Dauer ihrer Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Dem lag eine fachärztliche Stellungnahme zugrunde, wonach bei der Nebenklägerin im Fall einer Konfrontation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung bestünde, in deren Folge eine deutliche Verschlechterung ihres Zustands und damit ein erheblicher Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten sei. Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal und verfolgte die weitere Verhandlung mittels Videoübertragung. Nach ihrer Aussage wurde die Nebenklägerin förmlich in Augenschein genommen. Diese Beweiserhebung ist protokolliert. Danach wurde die Zeugin unvereidigt entlassen und der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal gemäß § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin unterrichtet. Erklärungen nach § 257 StPO wurden nicht abgegeben; die Inaugenscheinnahme der Nebenklägerin wurde nicht wiederholt. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer dem äußeren Erscheinungsbild der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Angeklagten ihres kindlichen Alters zur Tatzeit beigemessen.

Die Revision hatte mit dieser Rüge keinen Erfolg:

„2. Der von der Revision behauptete absolute Revisionsgrund der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1, § 247 Satz 2 StPO) liegt nicht vor, weil sein Ausschluss von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach § 247 Satz 2 StPO auch die Augenscheinseinnahme ihrer äußeren Erscheinung mit umfasste.

a) Dem Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, kommt eine hohe Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 14; Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216/17, NStZ 2018, 156, 157; jew. mwN). Es kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen andere gewichtige Belange entgegenstehen und eine Einschränkung seiner grundsätzlich zu gewährleistenden Anwesenheit verlangen, eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahme enthält § 247 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift – von der die Jugendkammer vorliegend Gebrauch gemacht hat – regelt den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen zu dessen Schutz (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 247 Rn. 1; BeckOK-StPO/Berg, 54. Ed., § 247 Rn. 6). Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Grundsätzlich ist jedoch mit Blick auf die Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten eine restriktive Auslegung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 14 mwN). Der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 15 mwN).

b) Gemessen daran gebietet es der Zeugen- und Opferschutz im Fall des § 247 Satz 2 StPO, den Vernehmungsbegriff auf die Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin – hier der Nebenklägerin – zu erstrecken.

aa) Wurde – wie hier – der Angeklagte zu Recht nach § 247 Satz 2 StPO für die Dauer der Vernehmung einer minderjährigen Zeugin aus dem Sitzungssaal entfernt, weil bei dieser Zeugin im Fall einer Konfrontation mit dem Angeklagten ein hohes Risiko für eine Retraumatisierung besteht, würde der Zweck dieser Maßnahme vereitelt, wenn eine Inaugenscheinnahme des äußeren Erscheinungsbildes der Zeugin wiederum in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden müsste. Vielmehr ist es zur Vermeidung jedweden Zusammentreffens von Angeklagtem und zu schützendem Zeugen regelmäßig unabdingbar, den Angeklagten auch von der Augenscheinseinnahme des Zeugen auszuschließen. Insoweit könnte sogar zu besorgen sein, dass der Zeuge bei der Durchführung des Augenscheins noch intensiver der Begegnung mit dem Angeklagten ausgesetzt wäre als bei seiner Vernehmung. Denn konsequenterweise müsste dem Angeklagten als Prozessbeteiligtem dann auch das Recht zugesprochen werden, den Augenschein selbst vorzunehmen und sich zu diesem Zweck dem Zeugen zu nähern (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 StR 187/07 Rn. 17). Es liegt daher auf der Hand, dass eine derartige Konfrontation während der Augenscheinseinnahme für den Zeugen ebenso einen erheblichen Nachteil für sein Wohlergehen besorgen ließe wie seine Vernehmung im Beisein des Angeklagten.

Ein anderes Prozedere, das zugleich das Anwesenheitsrecht des Angeklagten gewährleistet und eine Begegnung zwischen Zeugen und Angeklagtem vermeidet, ist durch das Gericht, wenn es die Person des Zeugen unmittelbar zum Gegenstand eines Augenscheins machen will, nicht zu gestalten (anders beim Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen: vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 16 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 49 [§ 247 Satz 2 StPO entsprechend auf die Vereidigung]).

bb) Es kann danach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall in der Sache überhaupt eine eigenständige Inaugenscheinnahme stattgefunden hat. Denn das Betrachten der äußeren Erscheinung im Sinne der sich offen darbietenden Körperbeschaffenheit eines Zeugen während seiner Befragung gehört zur Vernehmung. Eines förmlichen Augenscheins bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1973 – 3 StR 183/73, bei Dallinger MDR 1974, 367 f.: die Entscheidung betraf die visuelle Wahrnehmung der Narbe eines Angeklagten, bezieht sich aber auf die allgemeine Abgrenzung zwischen Vernehmung und Augenschein, die insoweit auch für Zeugen gilt, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. März 1954 – 5 StR 661/53, BGHSt 5, 354, 356; Hanack, JR 1989, 254, 256; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 86 Rn. 14; MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 86 Rn. 23; BeckOK-StPO/Goers, 54. Ed., § 86 Rn. 12.).

Dass vorliegend die Augenscheinseinnahme über die schon während der Anhörung der Nebenklägerin evidente körperliche Betrachtung hinausgegangen wäre, hat weder die Revision vorgetragen noch ergeben die Urteilsgründe hierfür irgendeinen Anhaltspunkt. Dass die Jugendkammer es vorliegend gerade nicht bei der Vernehmung der Nebenklägerin belassen, sondern diese im Anschluss an die Befragung noch förmlich in Augenschein genommen hat, führte danach nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn diesem Verfahrensvorgang käme dann keine selbstständige Bedeutung mehr zu (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 34). Vielmehr erschöpfte er sich in der erneuten visuellen Wahrnehmung der Nebenklägerin, die allen (präsenten) Prozessbeteiligten bereits während der vorangegangenen Zeugenvernehmung möglich gewesen war.“

War das nun eine „Vernehmung“ des Mandanten?, oder: (Höhe der) Vernehmungsterminsgebühr

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Bislang war in der Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG der Begriff der Vernehmung noch nicht gerichtlich geklärt. Nun liegt zu der Frage mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 06.01.2023 – 5 Qs 66/22 – die erste Entscheidung vor.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung geführt. Im Rahmen der Ermittlungen fand am 07.11.2019 ein Polizeieinsatz am Tatort in der in Leipzig statt, in dessen Rahmen der Angeklagte mit seinem Wahlverteidiger erschien, sich u.a. auswies und sich nach entsprechender polizeilicher Belehrung nicht zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt äußern wollte.

Der Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf der Nötigung rechtskräftig freigesprochen worden. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Angeklagte auch die Erstattung einer Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG in Höhe von 245 EUR beantragt. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Gebühr sei nicht entstanden, da keine Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei, sondern lediglich eine Identitätsfeststellung stattgefunden habe. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hatte – teilweise – Erfolg. Das LG bejaht das Entstehen der Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG, macht aber bei der Gebührenhöhe Abstriche:

„2. Die sofortige Beschwerde erweist sich jedenfalls in Höhe von 125,- Euro brutto als begründet.

a) Für die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Termin am 07.11.2019 ist eine Gebühr gemäß Nr. 4102 Ziffer 2 VV RVG dem Grunde nach entstanden.

Nach dieser Vorschrift entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 44,- Euro bis 330,- Euro für die Teilnahme des Wahlverteidigers an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde. Nach dem insoweit geltenden formellen Vernehmungsbegriff der StPO sind unter einer Vernehmung sämtliche Befragungen zu verstehen, bei der der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft sucht beziehungsweise diesen anhört (Schuhr, in: MüKoStP0, StPO vor § 133 Rn. 36, beck-online; Weingarten, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 163a Rn. 2a, u.a. unter Verweis auf BGH NJW 2018, 1986 Rn. 18). Ein enger gefasster Begriff, der etwa nur förmlich anberaumte Vernehmungen als solche bezeichnet, würde insbesondere den Anwendungsbereich der gesetzlich geregelten Belehrungspflichten sinnwidrig verkürzen (Schuhr, a.a.O.). Ein aktives Verhandeln ist seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich (Toussaint/Felix, 52, Aufl. 2022, RVG VV 4102 Rn. 10).

Anhand dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass bei dem Polizeieinsatz am 07.11.2019 über die bloße Identitätsfeststellung hinaus auch eine Befragung und damit eine Vernehmung des Angeklagten in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hat: Die Befragung und das Auskunftsverlangen richteten sich zunächst darauf, ob der in dem Wohnmobil durch die Polizei aufgefundene Hund dem Mandanten des Beschwerdeführers gehört und darüber Rückschlüsse auf seine Identität gezogen werden können. Allerdings erfolgte dies erst, nach-dem sich der Beschuldigte bereits ausgewiesen hatte, so dass dessen Identität bereits fest-gestellt worden war. Zudem war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Frage, wer Besitzer des Hundes ist, auch für die Schuldfrage von Belang sein konnte. Aber auch unabhängig davon spricht für das Vorliegen einer Vernehmung im Sinne der StPO bereits, dass der Mandant des Beschwerdeführers durch die Polizei über sein Recht auf Aussagefreiheit belehrt worden ist (BI. pp d.A.). Offenbar ist die Polizei selbst der Annahme gewesen, eine formelle Vernehmung durchzuführen, da nur bei einer solchen die Pflicht zur Belehrung besteht (vgl, etwa Weingarten, a.a.O.).

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziffer 2 VV RVG ist damit dem Grunde nach entstanden.

b) Nach Auffassung der Kammer erscheint der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemacht gemachte Betrag von 245,- Euro indes unbillig hoch und damit nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Im Festsetzungsverfahren ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie bei einer Gesamtabwägung unbillig ist; für die Unbilligkeit gelten dabei die gleichen Gesichtspunkte wie für den fehlerhaften Ermessengebrauch bei der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG (v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 58, Ed. 01.09.2021, RVG § 14 Rn. 53). Die Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt ist nach herrschender und von der Kammer geteilter Ansicht dann gegeben, wenn die geltend gemachte Gebühr, die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 Prozent übersteigt (vgl, etwa v. Seltmann , in: BeckOK RVG, 58. Ed. 01.09.2021, RVG § 14 Rn. 13).

Gemessen an diesen Maßstäben erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag unbillig. Wesentliches – wenngleich nicht alleiniges – Kriterium für die Festsetzung der Terminsgebühr ist die zeitliche Dauer des Termins. Der gegenständliche Termin am 07.11.2019 dauerte nach dem Aktenvermerk der PD Leipzig vom selben Tag lediglich rund 15 Minuten (vgl. insoweit BI. d.A.: „Gegen 10:30 Uhr erschien RA pp. im Beisein […].“; „Gegen 10:45 Uhr verließen die Beamten den Einsatzort.“). Kriterien, welche die weit unterdurchschnittliche Dauer des Termins kompensieren könnten, sind nicht ersichtlich, zumal auch der Umfang der Angelegenheit unterdurchschnittlich war. Auch stellte die Polizei dem Mandanten des Beschwerdeführers – unter Zugrundelegung des Aktenvermerks vom 07.11.2019 (a.a.O.) – lediglich eine einzige Frage.

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer lediglich eine Gebühr in Höhe von 125,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen für angemessen, sodass die vom Beschwerdeführer beantragte Gebühr in Höhe von 245,- Euro selbst unter Beachtung eines Ermessenspielraums von 20 Prozent als zu hoch und damit unbillig erscheint…..“