Kategoriearchiv: BGH

Beweisantrag I: Einholung eines SV-Gutachten, oder: Konnexität und Rügevorbringen

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In die neue Woche geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen, beide kommen vom BGH und beide betreffen Beweisantragsfragen .

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 287/24, in dem es um einen Beweisantrag betreffend ein Sachverständigengutachten geht.

1. Die Rügen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft drei Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen H. sowie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.

a) Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Beweisbegehren jeweils um Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO oder ob es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge gehandelt hat. Allerdings durfte das Landgericht den begehrten Beweiserhebungen nicht schon deshalb die Eigenschaft als Beweisantrag absprechen, weil es an der erforderlichen Darstellung der Konnexität fehle, „zumal bei hier fortgeschrittener Beweisaufnahme“. Die Strafkammer hat verkannt, dass die hier dargelegten Umstände ausreichend sind. Diesen lässt sich entnehmen, warum es dem Zeugen möglich sein konnte, die Beweistatsache zu bekunden; weitergehende Anforderungen an die Konnexität sieht § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch bei fortgeschrittener Beweisaufnahme nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250, 255).

Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn die gegen die Ablehnungen gerichteten Rügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat zum ersten Antrag nicht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sie hierzu nach ihrer Revisionsgegenerklärung in der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 abgegeben hatte. Hinsichtlich der beiden weiteren ebenfalls auf die Vernehmung des Zeugen H. gerichteten Anträge hat der Beschwerdeführer nicht zu den Anträgen vom 19. September 2023 und den dazu ergangenen Beschlüssen vom 26. September 2023 vorgetragen, die in den beanstandeten Ablehnungsbeschlüssen vom 17. Oktober 2023 ausdrücklich von der Strafkammer zur weiteren Begründung in Bezug genommen worden waren.

b) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend hat der Beschwerdeführer weder die in seinem Antrag angeführten Auswertungsberichte, noch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2023 und den im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2023 ausdrücklich zur weiteren Begründung in Bezug genommenen Beschluss vom 26. September 2023 mitgeteilt.“

Haft I: Erledigung eines U-Haft-Befehls und Auflagen, oder: Der BGH appelliert an den Gesetzgeber….

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Und heute gibt es hier drei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – StB 8/25. Mit dem bin ich ganz aktuell, denn der Beschluss stand bis heute morgen noch nicht mal auf der Seite des BGH. Der Kollege/Verteidiger in dem Verfahren hatte ihn mir gestern geschickt,

In der Entscheidung geht es um eine in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, nämlich darum,  ob nach Erledigung eines Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind.

Die Verurteilte hatte sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH 21.04.2021 bis zur Verkündung des gegen sie ergangenen Urteils des OLG Dresden vom 31.05.2023, mit dem sie u.a. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 31.05.2023 hat das OLG den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten, allerdings unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss des OLG hat die Verurteilte am 10.02.2025 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Haftbefehls begehrt und geltend gemacht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das OLG hat der Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen, und zwar insofern, als es den Umfang der Meldeauflage reduziert hat.

Der BGH hat dann am 19.03.2025 auf die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision der Verurteilten den Schuldspruch geringfügig geändert sowie das weitergehende Rechtsmittel der Verurteilten und die Revision des Generalbundesanwalts verworfen (BGH, Urt. v. 19.03.2025 – 3 StR 173/24). Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig. Auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird voraussichtlich Strafhaft zu vollstrecken sein.

Der BGH hat die Beschwerde der Verurteilten als gegenstandslos angesehen, weil das Urteil des OLG durch das BGH-Urteil vom 19.03.025 in Rechtskraft erwachsen sei. Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung sei der Haftbefehl gegenstandslos geworden, so dass für dessen begehrte Aufhebung im Beschwerdewege kein Raum mehr sei. Dem stehe – so der BGH – nicht entgegen, dass der Haftbefehl zuletzt außer Vollzug gesetzt gewesen sei und der Verurteilten Anweisungen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilt worden seien.

Und dann:

„2. Die sich hieran anschließende Rechtsfrage, ob – und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage – gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordnete Maßnahmen bei Rechtskraft einer Verurteilung zu einer (noch ganz oder teilweise zu vollstreckenden) unbedingten Freiheitsstrafe fortgelten und Anweisungen vom in Freiheit befindlichen Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind beziehungsweise eine Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO gegebenenfalls noch für verfallen erklärt werden kann, ist umstritten. Denn die Strafprozessordnung verhält sich hierzu jedenfalls nicht in der angesichts der Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gebotenen Klarheit.

a) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Erledigung eines Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung führe dazu, dass zugleich auch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gegenstandslos würden oder jedenfalls mit Rechtskrafteintritt zwingend aufzuheben seien (so SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Gegen diese Rechtsansicht lässt sich allerdings einwenden, dass gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Maßnahmen erst mit Beginn des Strafvollzugs – explizit – aufzuheben sind, mithin nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes nicht (ipso iure) mit Urteilsrechtskraft Erledigung finden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 123 Rn. 10; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 123 Rn. 3; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 13; Barthe, NStZ 2016, 71, 74).

b) Auf Bedenken muss auch die Annahme von Teilen der Rechtsprechung und Literatur stoßen, ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl gelte – anders als ein vollzogener – nach Rechtskraft der Verurteilung fort und fungiere nunmehr als rechtliche Basis für die Weitergeltung von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, auch wenn er nicht (wieder) in Vollzug gesetzt werden und eine Freiheitsentziehung nicht mehr legitimieren könne (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. August 1978 – 4 Ws 142/78, NJW 1979, 665; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 12, § 120 Rn. 33, § 123 Rn. 4; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., § 120 Rn. 37, § 123 Rn. 6; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 112 Rn. 7, § 123 Rn. 3; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13; differenzierend KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 Rn. 6 ff.; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 14: [Teil-]Erledigung des Haftbefehls als Grundlage für eine tatsächliche Freiheitsentziehung, nicht aber als rechtliche Basis für Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO). Denn ein Untersuchungshaftbefehl beinhaltet – schon begrifflich – die Anordnung von Untersuchungshaft, für die aber nach Urteilsrechtskraft kein Raum mehr ist. Für die Annahme einer automatischen Transformation eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft des Urteils in eine gesonderte und vom ursprünglichen Haftbefehl gelöste Rechtsgrundlage für nunmehr allein der Sicherung zukünftiger Strafvollstreckung dienende Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO findet sich in der Strafprozessordnung kein hinreichender normativer Anhalt.

c) Überwiegend wird daher in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum die Rechtsauffassung vertreten, zwar erledige sich jeder Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft. Aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebe sich jedoch, dass im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgelten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien, um die Strafvollstreckung zu sichern. Die von § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO für Fallkonstellationen wie die vorliegende implizit angeordnete Weitergeltung von Anordnungen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO ändere zwar nichts an der Erledigung des Haftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung, die Maßnahmen bestünden indes ohne diesen bis zu einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht der letzten Tatsacheninstanz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO fort (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. März 2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 -1 Ws 196/77, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 123 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 123 Rn. 3). Dieser Rechtsansicht steht allerdings entgegen, dass § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO keine explizite Weitergeltungsanordnung enthält und deshalb zumindest zweifelhaft erscheint, ob der mit Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff hierdurch nach Urteilsrechtskraft eine hinreichende gesetzliche Fundierung erfährt (insofern zu Recht kritisch SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Als lückenhaft erweist sich das Regelungsgefüge der Strafprozessordnung im hiesigen Zusammenhang zudem deshalb, weil unklar bleibt, welcher Richter für eine konstitutiv wirkende Aufhebung von Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Beginn des Strafvollzugs beziehungsweise für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug zuständig sein soll. Für die Annahme, trotz Urteilsrechtskraft sei hierzu das nach § 126 StPO zuständige Gericht der letzten Tatsacheninstanz berufen, fehlt es an einer gesetzlichen Basis.

3. Nach alledem ist der Gesetzgeber aufgefordert, das dargetane Regelungsdefizit zu beseitigen (so bereits Barthe, NStZ 2016, 71, 75 f.), auch wenn die Frage der Fortgeltung gemäß § 116 Abs. 4 StPO erteilter Anordnungen bei Urteilsrechtskraft in der vorliegenden Konstellation offen bleiben kann. Denn selbst dann, wenn die der Verurteilten erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO – isoliert – fortgelten sollten, schiede eine Umdeutung der Haftbeschwerde gemäß § 300 StPO in ein Rechtsmittel gegen diese aus. Ein solches wäre nämlich gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht statthaft. In Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug entscheiden, ist eine Beschwerde (ausschließlich) gegen Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht gegeben, weil die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung solcher Anweisungen nicht die Grundlagen der Inhaftierung des Beschuldigten betrifft, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit, so dass eine Entscheidung hierüber keine die Verhaftung betreffende im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1980 – StB 3/80, BGHSt 29, 200, 201 f.; vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 44; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 304 Rn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 13; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 304 Rn. 7; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 15. März 2006 – 1 Ws 131/06, NStZ-RR 2006, 222, 223).“

Ich bin gespannt, ob man den Ruf in Berlin hört…..

TOA II: Ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung, oder: Objektiver Beurteilung des gezahlten Betrages

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung das BGH, Urt. v. 05.02.2025 – 6 StR 245/24. Es geht um eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung.

Das LG hatte aufgrund folgender Feststellungen und Wertungen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejaht:

„a) Der Angeklagte habe die Tat teilweise gestanden und sich bei der Nebenklägerin am zweiten Hauptverhandlungstag persönlich – und im Rahmen des ihm Möglichen – „reuig entschuldigt“. Während einer Verhandlungsunterbrechung habe er der Nebenklägerin ferner 5.000 Euro übergeben, die für beide angesichts ihrer sehr begrenzten Einkommensverhältnisse eine „beträchtliche Summe“ darstelle. Die Nebenklägerin habe sowohl das Schmerzensgeld als auch die Entschuldigung angenommen und dazu erklärt, dass sie die Tat zwar nicht vergessen werde und der Angeklagte diese auch nicht ungeschehen machen könne; aus ihrer Sicht habe er aber „nunmehr alles getan, was ihm möglich sei“. Von besonderer Bedeutung und „immens erleichternd“ sei für sie, dass er den gegen ihren Willen und trotz ihres Weinens bis zum Samenerguss vollzogenen ungeschützten Geschlechtsverkehr eingeräumt habe. Man habe ihr insoweit immer wieder keinen Glauben geschenkt. Hingegen sei für sie nicht von Bedeutung, dass er den Messereinsatz nicht gestanden habe.“

Infolgedessen hat das LG die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB entnommen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg:

„1. Die Urteilsgründe tragen insbesondere noch die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB. Zwar hat das Landgericht versehentlich keine Variante nach § 46a Nr. 1 StGB benannt. Jedoch belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls die Annahme eines ernsthaften Bemühens des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB.

a) Der Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1, Var. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, jedenfalls ernsthaft erstrebt hat, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646; vom 27. August 2002 – 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29; vom 9. Mai 2017 – 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198).

b) Gemessen hieran halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Täter-Opfer-Ausgleich angenommen hat, rechtlicher Prüfung stand.

aa) Die Strafkammer hat einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin tragfähig belegt. Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung teilweise gestanden, sich auch dort bei der Nebenklägerin entschuldigt und ihr 5.000 Euro übergeben. In Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Verhältnisse und kognitiven Möglichkeiten hat die Nebenklägerin dieses Verhalten als friedensstiftenden Ausgleich angenommen. Zudem hat sie angegeben, dass der Angeklagte „nunmehr aus ihrer Sicht alles getan habe, was ihm möglich sei“.

bb) Die Bewertung der konkret erbrachten Leistungen als geeignet für einen friedensstiftenden Ausgleich ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der vom Angeklagten gezahlte Betrag erweist sich bei Anwendung des gebotenen objektiven Maßstabs, aber auch angesichts der festgestellten Verletzungsfolgen sowie der berücksichtigten Einkommensverhältnisse nach den hier gegebenen Umständen als ausreichend, um darin jedenfalls ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung zu erkennen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 173/24, Rn. 28; vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23, Rn. 16; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23, Rn. 13).

cc) Die Strafkammer hat in diesem Prozessverhalten auch rechtsfehlerfrei eine zureichende Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten für die Sexualstraftat erblickt.

(1) Für die erforderliche Übernahme von Verantwortung bedarf es zwar nicht stets, aber doch insbesondere bei Gewaltdelikten in aller Regel eines umfassenden Geständnisses (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 4 StR 139/20, Rn. 8; vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200, jeweils mwN). Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu seiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig, eine angestrebte Wiedergutmachung des Täters ohne sein Geständnis deshalb kaum denkbar sein. Sind für das Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonderem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimisst, der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 20. September 2002 – 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200).

(2) Der Umstand, dass der Angeklagte lediglich einzelne Tatmodalitäten in Abrede gestellt hat, steht der angenommenen Verantwortungsübernahme für die Tat unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte ein widerrechtliches Eindringen in die Wohnung und den Einsatz eines Messers bestritten hat. Mit dem von ihm eingeräumten erzwungenen Geschlechtsverkehr hat er seine Verantwortung für die Tat und deren Folgen aber nicht in Abrede gestellt, sondern insbesondere die „Opferrolle“ der Nebenklägerin ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; Urteile vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, Rn. 29). Mit Bedacht auf die festgestellte Akzeptanz durch die Nebenklägerin, die dem unterbliebenen Bekenntnis des Angeklagten insbesondere zum Messereinsatz keine „große Bedeutung“ zugemessen hat, und den tatsächlich erreichten friedensstiftenden Ausgleich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine strengeren Anforderungen an den Geständnisinhalt gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.; Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23, NStZ-RR 2023, 274; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1035 mwN).

2. Schließlich hält auch die Ermessensentscheidung des Landgerichts, von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand…..“

TOA I: „Opferausgleich“ durch kommunikaten Prozess, oder: Konkrete Feststellungen in den Urteilsgründen?

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Heute gibt es hier dann Strafzumessungsentscheidungen; alle drei haben mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) zu tun.

Zunächst kommt das BGH, Urt. v. 15.01.2025 – 2 StR 341/24. Das LG hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft u.a. gegen den „Rechtsfolgenausspruch“. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der BGH führt zu dem vom LG angenommenen Täter-Opfer-Ausgleich aus:

„2. Die angegriffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Die Strafrahmenwahl begegnet, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, durchgreifenden Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seien in allen Fällen gegeben, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an.

a) Zu dem Täter-Opfer-Ausgleich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte vor Anklageerhebung über seine Verteidigerin Kontakt zu einer kirchlichen Institution aufnahm, um die Möglichkeit eines solchen Ausgleichs mit der Geschädigten zu erörtern, für die von besonderer Bedeutung war, keinen persönlichen Kontakt zum Angeklagten haben zu müssen. Am 21. Juni 2023 schlossen der Angeklagte und die Geschädigte eine Vereinbarung, wonach sich der Angeklagte zu einer ratenweisen Zahlung von 5.000 €, der Unterlassung jeglichen Kontakts und zu einem Abstand von mindestens 100 Metern im Falle eines zufälligen Aufeinandertreffens verpflichtete. Der Angeklagte zahlte bisher drei Raten; Ausführungen zur Ratenhöhe enthält das Urteil nicht.

b) Die vom Landgericht zur Anwendung gebrachte Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 2 StR 468/18, NSW 2020, 486, Rn. 7 mwN). Dabei bedarf es nicht unbedingt eines persönlichen Kontakts von Täter und Opfer, vielmehr kann zwischen ihnen auch durch Dritte vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19, StV 2021, 31, 32, Rn. 8). Es bedarf indes stets der Feststellung, wie sich das Opfer zu den Ausgleichsbemühungen des Täters verhalten hat, insbesondere dazu, ob es die (zugesagten) Leistungen als „friedensstiftenden Ausgleich“ akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 307/15, Rn. 21, und vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24, Rn. 15).

c) Hieran fehlt es. Konkrete tatrichterliche Feststellungen, wie sich die Geschädigte zu den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten positioniert hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Abschluss der Vereinbarung vom 21. Juni 2023, die auch das von der Geschädigten initiierte Kontakt- und Abstandsgebot beinhaltete, besagt nicht, dass diese die Vereinbarung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptierte. Zur Motivlage der Geschädigten verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dem dargestellten Inhalt der Vereinbarung ist der erforderliche friedensstiftende Ausgleich ebenfalls nicht zu entnehmen. Dieser versteht sich auch nicht von selbst, da die Geschädigte nicht nur jeglichen Kontakt zum Angeklagten ablehnte, sondern darüber hinaus das aufgenommene Kontakt- und Abstandsgebot für sie von besonderem Gewicht war. Dies könnte gegen einen kommunikativen Versöhnungsprozess sprechen.

d) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angegriffenen Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.9 und II.11 der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesen Fällen ohne die aufgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs vorgenommene Strafrahmenverschiebung höhere Einzelstrafen zugemessen hätte. Der Wegfall von zehn Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.“

Bewilligung von PKH für die Nebenklägerrevision?, oder: Nicht, wenn die Revision unzulässig ist

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Die zweite Entscheidung kommt vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. – 5 StR 729/24 – noch einmal mit der Bewilligung von PKH für den Nebenkläger befasst.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt. Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision und beantragt zugleich, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der BGH hat den PKH-Antrag abgelehnt und zugleich die Revision als unzulässig verworfen:

„1. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen. Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, Rn. 1).

Davon unabhängig ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Zwar kommt es für die Bewilligung weder auf die Erfolgsaussichten der Revision noch darauf an, ob deren Verfolgung mutwillig erscheint (§ 397a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Bewilligung setzt aber gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO voraus, dass der Nebenkläger ohne sie seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. An einer solchen Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers mangelt es, weil seine Revision – dazu sogleich – unzulässig ist (vgl. Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 397a StPO, Rn. 35) und sein mögliches Interesse an der Verfolgung der zu seinem Nachteil begangenen Tat im Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hinreichend berücksichtigt wird.“

Dem schließt sich die Vorsitzende an und versagt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dies in seiner Zuschrift wie folgt begründet:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die ihn nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Daher muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass der Nebenkläger mit dem Rechtsmittel einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet, verfolgt. Wird eine derartige Bestimmung des Ziels der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 Rn. 2). Daran gemessen ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, weil er „insbesondere“ die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags statt wegen Körperverletzung mit Todesfolge begehrt, ohne jedoch hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Tat zum Nachteil einer Dritten nebenklageberechtigt zu sein, und die nicht ausgeführte Sachrüge sowie die – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässige – nicht ausgeführte Verfahrensrüge kein bestimmtes Anfechtungsziel erkennen lassen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Nebenkläger hinsichtlich der zu seinem Nachteil begangenen Tat lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt.“

Diese Begründung teilt der Senat. Sie führt zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO.“