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Beweis I: Videovernehmung des Auslandszeugen, oder: Klatsche vom BVerfG für Ablehnung durch BGH/LG Köln

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Ich stelle heute dann Entscheidungen zu Beweisfragen vor, also: Beweisantrag, Ablehnungsgründe und Beweiswürdigung. Zum letzten Stichwort hat sich einiges am Entscheidungen angesammelt.

Ich eröffne den Reigen mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.08.2025 – 2 BvR 64/25 – wobei ich mir nicht ganz sicher bin, ob das Datum stimmt, denn der „24.08.2025“ war ein Sonntag. Aber vielleicht hat man ja beim BVerfG so viel zu tun, dass dort auch am Sonntag gearbeitet wird. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen Stellung genommen.

Ergangen ist der umfangreiche Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der  Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz. Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren – wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext – hatte der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, „den flüchtigen U. über dessen „Rechtsanwalt R[…] E[…], Istanbul, […]“ zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung.“

Dann ging es ein wenig hin und her, jedenfalls hat die Strafkammer den vorgenannten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des U. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, eine Gesamtschau der anzustellenen Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U. nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U. sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist.

Der Angeklagte ist dann verurteilt worden, der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 521/24 – seine Revision verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss hatte Erfolg.

Ich stelle jetzt hier nicht die umfangreichen allgemeinen Ausführungen des BVerfG zum fairen Verfahren usw. ein, das mag man bei Interesse selber lesen. Ich beschränke mich hier auf die Ausführungen zum Auslandszeugen. Dazu führt das BVerfG aus:

„aa) (1) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vorschrift unterwirft die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen ist, also trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Tatgericht ist damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steigt die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 4 StR 392/20 -, juris, Rn. 12 m.W.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22 -, juris, Rn. 67, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 128 ff.; Beschluss vom 24. November 2022 – 4 StR 263/22 -, juris, Rn. 15 ff.).

Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00 -, juris, Rn. 18).

(2) In dieser Auslegung trägt die Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20). Sie wahrt die zentrale Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren. Infolge der dem Angeklagten offenstehenden Möglichkeit, die Vernehmung des Zeugen dadurch zu erreichen, dass er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht, verbleibt ihm ein hinreichender Einfluss auf den Verlauf des Strafprozesses; er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 20).

bb) (1) Dies bedeutet allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 5 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>).

(2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen gegen die Würdigung der erhobenen Beweise im angegriffenen Urteil bei isolierter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht mehr nachzuvollziehen ist aber die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U. gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U. audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U. sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, ist in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich.

(a) Nachdem Rechtsanwalt E. erklärt hatte, U. sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, ging die Strafkammer selbst nicht mehr davon aus, U. sei unerreichbar. Eine fehlende Erreichbarkeit des Zeugen hat die Strafkammer in ihre Erwägungen mithin zuletzt – zu Recht – nicht mehr einbezogen.

(b) Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliegt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Beschwerdeführer wird – worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen – mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe steht die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum.

(c) Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen waren – auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Träfen sie zu, hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt hat. Zwar ist dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung stand, nachdem sich U. zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte.

(d) Dass U. im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stützt – anders als die Strafkammer meint – die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U. als einer derjenigen, die vom Beschwerdeführer zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, steht außer Frage.

(e) Offenbleiben kann, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der – im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten – Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U. sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme hat die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie ist vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, hat sie hingegen offengelassen.

Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob sie der in § 247a StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung gerecht wird, verkennt sie, dass sich die Strafkammer im Falle, sie wäre auch nach Durchführung der audiovisuellen Vernehmung nicht in der Lage, hinreichend sicher auszuschließen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen würde, der Frage stellen müsste, ob nicht schon darin die Verurteilung des Beschwerdeführers hindernde Zweifel liegen.

(f) Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, vermag an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts zu ändern.“

„Unvertretbare Gesamtwürdigung“ oder auch „Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen.“ – das wird man bei der Strafkammer in Köln aber auch beim BGH nicht gern lesen.

Im Übrigen: Mir leuchtet nicht ein, warum man die audiovisuelle Vernehmung nicht wenigstens versucht hat. Ok, ich kenne die Akten nicht, aber der Zeuge war im ganzen Verfahren noch nicht vernommen und die Strafkammer hat seine Aussage selbst als wichtig angesehen. Spätestens dann muss man man doch mehr tun, als ein wenig hin und telefonieren oder mailen.

Und: Zu dem Verfahren gehört der BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 64/25. Mit dem Beschluss hatte das BVerfG eine einstweilige Anordnung, mit der die Aussetzung des Vollzugs  der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt worden ist, abgelehnt, denn:

„Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum.“

Verwertbarkeit einer Beschuldigtenvernehmung, oder: Keine audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 329/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hatte sich der Angeklagte u.a. mit Verfahrensrügen gewendet, die jedoch keinen Erfolg hatten.Der BGH führt u.a. aus:

„2. Ebenso wenig dringt die Rüge durch, die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung seien mangels audiovisueller Aufzeichnung gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO unverwertbar. Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 27; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 136 Rn. 25d). Ein Beweisverwertungsverbot könnte im Ergebnis allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 75p; Weigend, StV 2019, 852, 857; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2649). Einen bewussten Rechtsverstoß behauptet auch die Revision nicht; darüber hinaus bestehen für ein objektiv willkürliches Verhalten der Vernehmungsbeamten keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte befand sich aufgrund seiner unbelegten Behauptung, Übelkeit und Bauchschmerzen zu verspüren sowie Tabletten und Kokain zu sich genommen zu haben, in einem Krankenhaus. Dort knüpfte er seine Aussagebereitschaft zunächst an die Bedingung, zum Festnahmeort – einem Imbiss – gefahren zu werden, und reagierte aufbrausend auf deren Versagung. Dass er schließlich während des Zuwartens auf Laborergebnisse von polizeilichen Unterstützungskräften im Krankenhaus vernommen wurde, nachdem die Ermittler der Mordkommission es bereits wieder verlassen hatten und wegen Zweifeln an einem ernsthaften Sinneswandel des Angeklagten nicht eigens zurückkehren wollten, lässt das Unterbleiben einer Videoaufzeichnung in der Gesamtschau zumindest nicht objektiv willkürlich erscheinen. Denn auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie sie hier in seiner wechselnden Aussagebereitschaft und Stimmung (bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort) zu sehen sind – können nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der audiovisuellen Dokumentation entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/12785 S. 59).“

Audiovisuelle Vernehmung außerhalb HV beschlossen, oder: Reichweite der gerichtlichen Anordnung

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So, auch am Pfingstmontag gibt es hier das normale Programm. Denn wer rastet, der rostet.

Ich stelle heute zwei BGH-Entscheidungen zur audiovisuellen Vernehmung vor. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24 – zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.

Es geht um die Zulässigkeit einer audiovisuelle Vernehmung, die sich über mehrere Termine erstreckt hat. Das LG hat in dem Verfahren, in denen die Angeklagten wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin angeklagt und dann verurteilt verurteilt worden sind, außerhalb der Hauptverhandlung die audiovisuelle Vernehmung der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin gem. § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO angeordnet. Zur Begründung des Beschlusses führte das LG aus, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nach­teils für das Wohl der Nebenklägerin bestehe, wenn sie in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde. Nach vorläufiger Einschät­zung sei hochwahrscheinlich, dass sie seit dem Tatgeschehen unter einer post­traumatischen Belastungsstörung leide, weswegen die Gefahr einer Retraumatisierung und einer Verstärkung der bereits vorhandenen Störungssymptome bei einer Vernehmung über das Tatgeschehen in einem Sitzungssaal mit rund 60 Personen groß sei.

Ab dem 27.09.2022 wurde die Nebenklägerin an mehreren Sitzungstagen als Zeugin audiovisuell vernommen und schließlich am 06.10.2022 unvereidigt entlassen. Am 08.06. 2023 wurde sie erneut audiovisuell vernommen und bekundete weiter zur Sache.

Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos:

„2. Näherer Erörterung bedarf allein die vom Angeklagten N. erhobene Verfahrensrüge, mit welcher er die Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO rügt.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: ….

b) Die Revision sieht hierin eine Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO – es fehle an einem die audiovisuelle Vernehmung anordnenden Beschluss. Der von der Jugendkammer außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne die beiden Jugendschöffen gefasste Beschluss sei unzureichend, da § 247a Abs. 1 StPO eine Beschlussfassung in der Hauptverhandlung durch den gesamten Spruchkörper erfordere. Jedenfalls aber könne der nur von den Berufsrichtern gefasste Beschluss die zweite audiovisuelle Vernehmung am 8. Juni 2023 nicht rechtfertigen, da die Nebenklägerin nach ihrer ersten Vernehmung im Oktober 2022 als Zeugin entlassen worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine „zusammenhängende“, sondern um eine eigenständige neue Vernehmung gehandelt, weshalb sich die Jugendkammer erneut mit den Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 StPO habe auseinandersetzen und einen Beschluss fassen müssen.

c) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar verhält sich die Revisionsbegründung nicht zu der Frage, ob die Nebenklägerin auch im Termin am 8. Juni 2023 zur Sache aussagte. Dies folgt jedoch aus den hier notwendig zur Ergänzung des Rügevortrags heranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421). Diesen ist zudem zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage aus der audiovisuellen Vernehmung auch verwertet hat.

d) Die Rüge ist unbegründet. Die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO wurde durch den Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 2022 wirksam angeordnet (zu dessen Erforderlichkeit und notwendigem Inhalt vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 388/17, NStZ-RR 2018, 118). Dieser Beschluss entfaltete Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der Nebenklägerin.

Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Jugendkammer den Beschluss vom 12. Juli 2022 außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Jugendschöffen fasste. Denn es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach über die Anordnung nach § 247a StPO zwingend in der Gerichtsbesetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden wäre (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

Der Beschluss galt zudem für die gesamte Hauptverhandlung und deckte daher auch die erneute Vernehmung der Nebenklägerin am 8. Juni 2023. Die Entlassung der Zeugin nach ihrer ersten Einvernahme (§ 248 StPO) führte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass für die zweite Vernehmung abermals ein Beschluss gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO zu fassen gewesen wäre.

aa) Die Jugendkammer hat in ihrem Beschluss nicht auf einzelne Vernehmungstage abgestellt, sondern allgemein angeordnet, dass sich die Nebenklägerin „während ihrer Vernehmung“ außerhalb des Sitzungszimmers aufhalten solle und ihre Aussage in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Der Beschluss erfasste damit seinem Wortlaut nach jegliche Zeugeneinvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und damit auch diejenige am 8. Juni 2023.

bb) Durch § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO wurde ein solches Vorgehen ermöglicht.

Die durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) in die Strafprozessordnung eingefügte Vorschrift sieht im Interesse einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen (vgl. BT-Drucks. 13/7165, S. 1) und im Interesse der Wahrheitsfindung eine Ausnahme von der Pflicht des Zeugen vor, in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen und unmittelbar im Sitzungssaal vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 247a Rn. 1). Sie erstreckt dazu den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) auf den Raum, in dem der Zeuge vernommen wird und die dort anwesenden Personen, ihre Bekundungen, ihr Verhalten und ihr Erscheinungsbild (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4). Die Norm fokussiert also nicht etwa einzelne Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern ein bestimmtes Beweismittel, und modifiziert allein die Art und Weise seiner Einführung in die Hauptverhandlung.

In Übereinstimmung mit diesem Regelungsgehalt stellt der Wortlaut des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung bezieht sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Gemessen hieran spricht nichts für eine Notwendigkeit, in jedem Fall der erneuten Einvernahme eines Zeugen und unabhängig davon, ob zwischenzeitliche Änderungen eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen, nochmals gesondert über die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung zu beschließen. Nachdem die Vorschrift eine entsprechende Anordnung des Gerichts sogar schon vor Beginn der Hauptverhandlung zulässt (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11), erschiene es vielmehr zweckwidrig, wenn die Anordnung nicht für sämtliche in der Hauptverhandlung anfallende Vernehmungen eines Zeugen getroffen werden könnte. Das gilt umso mehr, als das Gericht dabei vom Regelfall einer einmaligen Einvernahme ausgehen kann und eine ausnahmsweise im Verlauf der Hauptverhandlung auftretende Notwendigkeit einer erneuten Ladung und Vernehmung des Zeugen typischerweise keine Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen wird.

Die Verteidigungsrechte von Angeklagten werden durch dieses Auslegungsergebnis nicht eingeschränkt. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung an seine frühere Entscheidung nicht gebunden und kann sie jederzeit ändern, insbesondere auf entsprechenden Antrag eines Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

cc) Insoweit ist die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gemäß § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gemäß §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

So ist der Begriff der Vernehmung im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die objektiv der Wahrheitsfindung dient und als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung durch Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Hieraus sowie aus dem Erfordernis einer substantiierten Begründung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103) wird gefolgert, dass in dem erforderlichen Gerichtsbeschluss eindeutig festzulegen ist, für welchen Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte entfernt werden soll (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 29; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 56; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2. Aufl., § 247 Rn. 17; MüKo-StPO/Niehaus, 2. Aufl., § 247 Rn. 16). Dies impliziert, dass es eines erneuten Beschlusses bedarf, wenn ein bereits nach § 248 StPO entlassener Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung ein weiteres Mal gemäß § 247 Abs. 1 StPO unter Ausschluss des Angeklagten vernommen werden soll. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit entspricht es ohnehin ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762; Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214 mwN).

Demgegenüber schränkt ein Vorgehen nach § 247a StPO zwar die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 Satz 1 StPO) ein (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 – 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4), tangiert jedoch weder das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein dabei unterlaufender Verfahrensfehler führt – anders als bei §§ 172, 174 GVG (§ 338 Nr. 6 StPO) und bei § 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) – auch zu keinem absoluten Revisionsgrund. Der Gesetzgeber hat die Anordnung einer Videovernehmung nach § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO sogar als unanfechtbar ausgestaltet, um Verfahrensverzögerungen und Unsicherheiten im Prozess zu vermeiden (BT-Drucks. 13/7165, S. 10; BT-Drucks. 17/12418, S. 16; zu verbleibenden Rügemöglichkeiten siehe aber BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181). Auch kann durch die nachträgliche Verkündung der Anordnung das Versäumnis eines vorherigen Beschlusses geheilt werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2019 – 5 StR 228/19, BGHR StPO § 247a Gerichtsbeschluss 1).

Schon diese Unterschiede in der Eingriffsintensität und der prozessualen Wirkung einer Anordnung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO erfordern es nicht, die für Maßnahmen nach §§ 171b f. GVG und § 247 StPO gebotene, strenger formalisierte Handhabung zu übertragen. Hinzu kommt, dass schon aus der Natur einer Entscheidung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO zugleich eine zeitliche Begrenzung ihrer Wirkung folgt: Über die Vernehmung dieses Zeugen und der damit verbundenen Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung hinaus entfaltet die Anordnung der audiovisuellen Übertragung keine Wirkung. Eine Entfernung des Angeklagten oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit besteht dagegen fort, bis dies durch das Gericht revidiert wird, was die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung schon bei ihrer Anordnung unterstreicht.

dd) Mit der Stoßrichtung, dass die Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO für die zweite Vernehmung der Nebenklägerin nicht mehr vorgelegen hätten oder insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre, ist die Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Um letzteres zu gewähren genügte vorliegend im Übrigen die Mitteilung der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass die Jugendkammer keine Veranlassung sehe, bei der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin von ihrem Beschluss vom 12. Juli 2022 abzuweichen, da sich „nichts Wesentliches geändert“ habe.“

Audiovisuelle Vernehmung, oder: Beschluss fehlt, aber macht nichts

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Dehani bandara – Eigenes Werk

Heute dann ein wenig oder auch ein wenig mehr Verfahrensrecht. Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – 3 StR 388/17. Er behandelt § 247a StPO, also audiovisuelle Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hatte gerügt, dass die Vernehmung nicht durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet worden sei.  Der BGH sagt: Ja, stimmt, das ist ein Fehler, aber macht nichts, weil das Urteil nicht darauf beruht.

„Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten  O. , § 247a Abs. 1 StPO sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen C. und K. nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfehler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.

Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die genannten, in den Niederlanden lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.

Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 StPO); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO es die Anordnung stützt (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber – allein – deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übrigen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Die Zeugin C. hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge K. hat ihn zwar wiedererkannt, doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das Landgericht seine Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten O. um den „M.“ gehandelt hat, der die Zeugen als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des Zeugen D., der in der Hauptverhandlung erschienen ist und den Angeklagten als „M.“ identifiziert hat.“